Änderungen vergleichen: Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau
Versionen auswählen:
Version: 07.05.1988
Anzahl Änderungen: 0

Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau

Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau
1 ) Vom 30. März 1988 (Stand 8. Mai 1988) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel, erlässt folgende Ordnung:

§ 1 Zweck

1 An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerken - nung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 eine Technikerschule (TS) Maschinenbau ge - führt.
2 Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Maschinenbau auszubilden, die befähigt sind, – nach gegebenen Vorgaben Konstruktionen im allgemeinen Maschi - nenbau, im Apparatebau und im Bau ganzer Anlagen selbständig zu entwickeln und zeichnerisch darzustellen, – dabei die festigkeitsmässigen und werkstofftechnischen Belange miteinzubeziehen und – fabrikationstechnische sowie organisatorische Gegebenheiten zu be - rücksichtigen.

§ 2 Organisation

1 Die Technikerschule ist Bestandteil der Mechanisch-technischen Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.
2 Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe der technisch-administrativen Arbeiten wird ein Fachlehrer als Leiter eingesetzt, welchem während der Dauer des Auftrages eine Entlas - tung von zwei Wochenstunden gewährt wird.

§ 3 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht wird durch die AGS-Kommission bzw. durch deren Ausschuss (Mechanisch-technische Abteilung) ausgeübt.
2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus - schuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Ver - bänden vorgeschlagen werden.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 4. 1988.
2) SG 410.100 .
1
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 4 Zulassung

1 Abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenzeichner, Maschi - nenmechaniker, Mechaniker, Elektromechaniker oder verwandter Beruf.
2 Bestandene Aufnahmeprüfung oder erfolgreiche Probezeit.

§ 5 Aufnahmeverfahren

1 Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.
2 Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen Grundlagenfä - cher, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
3 Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze verfüg - bar sind, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prü - fungsergebnisse.
4 Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandida - ten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zugelassen. Die Probezeit ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer 4,0 erreicht.

§ 6 Bildungsgang

1 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
2 Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
3 Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art.
5/2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen» vom 25. November 1982.

§ 7 Semesterzeugnisse

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über Leistungen und Absenzen Auskunft gibt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.

§ 8 Promotion

1 Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
2 Nicht Promovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
3 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der Technikerschule zur Folge.

§ 9 Abschlussprüfung

1 Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
2 Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandi - dat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme von Konstruktion und Fabrikation zu erkennen und zu lösen.
2
3 Die Abschlussprüfung besteht aus einer Konstruktions-Prüfungsar - beit aus dem Gebiet des Maschinen-, Apparate- oder des Anlagen - baus. Schriftliche und/oder mündliche Prüfungen werden in den Fä - chern Mechanik/Festigkeitslehre, Werkstoffkunde, Hydraulik und Wärmelehre, Mess-, Steuer- und Regeltechnik durchgeführt.
4 Von folgenden Fächern werden die Durchschnittsnoten der Semes - terzeugnisse als Erfahrungsnoten für die Abschlussprüfung gewertet: Mathematik, Informatik/Programmieren, Elektrotechnik, CAD/CNC und allgemeinbildende Fächer.
5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – die Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
6 Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese nach frühes - tens einem Jahr letztmals wiederholt werden.
7 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Techniker TS Maschinenbau öffentlich führen.

§ 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung

1 Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom - mission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezoge - nen Fachexperten nimmt die Prüfung ab.
2 Der Prüfungskommission gehören an: – drei Fachexperten aus den Berufen TS Maschinenbau, Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildungen; – zwei Lehrervertreter aus dem Kollegium Technikerschule TS Ma - schinenbau der AGS.
3 Die Aufsichtskommission AGS bestimmt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission deren Präsident.
4 Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbe - fugnis obliegen der Prüfungskommission.
5 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6 Die Prüfungskommission bestimmt die Examinatoren und die Ex - perten auf Vorschlag der Schulleitung TS Maschinenbau.
7 Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – die Aufsicht über die Prüfungen; – die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfun - gen; – die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Be - schlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachge - biete; – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen; – der Entscheid über die Verleihung des Titels Techniker TS Maschi - nenbau.
3
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 11 Rekurse

1 Gegen Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Fe - bruar 1985 rekurriert werden. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3 )
3) Wirksam seit 8. 5. 1988.
4
Version: 07.05.1988
Anzahl Änderungen: 0

Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau

Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Maschinenbau
1 ) Vom 30. März 1988 (Stand 8. Mai 1988) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel, erlässt folgende Ordnung:

§ 1 Zweck

1 An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerken - nung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 eine Technikerschule (TS) Maschinenbau ge - führt.
2 Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Maschinenbau auszubilden, die befähigt sind, – nach gegebenen Vorgaben Konstruktionen im allgemeinen Maschi - nenbau, im Apparatebau und im Bau ganzer Anlagen selbständig zu entwickeln und zeichnerisch darzustellen, – dabei die festigkeitsmässigen und werkstofftechnischen Belange miteinzubeziehen und – fabrikationstechnische sowie organisatorische Gegebenheiten zu be - rücksichtigen.

§ 2 Organisation

1 Die Technikerschule ist Bestandteil der Mechanisch-technischen Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.
2 Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe der technisch-administrativen Arbeiten wird ein Fachlehrer als Leiter eingesetzt, welchem während der Dauer des Auftrages eine Entlas - tung von zwei Wochenstunden gewährt wird.

§ 3 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht wird durch die AGS-Kommission bzw. durch deren Ausschuss (Mechanisch-technische Abteilung) ausgeübt.
2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus - schuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Ver - bänden vorgeschlagen werden.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 4. 1988.
2) SG 410.100 .
1
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 4 Zulassung

1 Abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenzeichner, Maschi - nenmechaniker, Mechaniker, Elektromechaniker oder verwandter Beruf.
2 Bestandene Aufnahmeprüfung oder erfolgreiche Probezeit.

§ 5 Aufnahmeverfahren

1 Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.
2 Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen Grundlagenfä - cher, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
3 Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze verfüg - bar sind, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prü - fungsergebnisse.
4 Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandida - ten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zugelassen. Die Probezeit ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer 4,0 erreicht.

§ 6 Bildungsgang

1 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
2 Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
3 Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art.
5/2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen» vom 25. November 1982.

§ 7 Semesterzeugnisse

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über Leistungen und Absenzen Auskunft gibt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.

§ 8 Promotion

1 Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
2 Nicht Promovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
3 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der Technikerschule zur Folge.

§ 9 Abschlussprüfung

1 Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
2 Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandi - dat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme von Konstruktion und Fabrikation zu erkennen und zu lösen.
2
3 Die Abschlussprüfung besteht aus einer Konstruktions-Prüfungsar - beit aus dem Gebiet des Maschinen-, Apparate- oder des Anlagen - baus. Schriftliche und/oder mündliche Prüfungen werden in den Fä - chern Mechanik/Festigkeitslehre, Werkstoffkunde, Hydraulik und Wärmelehre, Mess-, Steuer- und Regeltechnik durchgeführt.
4 Von folgenden Fächern werden die Durchschnittsnoten der Semes - terzeugnisse als Erfahrungsnoten für die Abschlussprüfung gewertet: Mathematik, Informatik/Programmieren, Elektrotechnik, CAD/CNC und allgemeinbildende Fächer.
5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – die Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
6 Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese nach frühes - tens einem Jahr letztmals wiederholt werden.
7 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Techniker TS Maschinenbau öffentlich führen.

§ 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung

1 Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom - mission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezoge - nen Fachexperten nimmt die Prüfung ab.
2 Der Prüfungskommission gehören an: – drei Fachexperten aus den Berufen TS Maschinenbau, Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildungen; – zwei Lehrervertreter aus dem Kollegium Technikerschule TS Ma - schinenbau der AGS.
3 Die Aufsichtskommission AGS bestimmt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission deren Präsident.
4 Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbe - fugnis obliegen der Prüfungskommission.
5 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6 Die Prüfungskommission bestimmt die Examinatoren und die Ex - perten auf Vorschlag der Schulleitung TS Maschinenbau.
7 Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – die Aufsicht über die Prüfungen; – die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfun - gen; – die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Be - schlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachge - biete; – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen; – der Entscheid über die Verleihung des Titels Techniker TS Maschi - nenbau.
3
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 11 Rekurse

1 Gegen Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Fe - bruar 1985 rekurriert werden. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3 )
3) Wirksam seit 8. 5. 1988.
4
Markierungen
Leseansicht