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Version: 31.12.2002
Anzahl Änderungen: 3

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre vom 11.12.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1

1 Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen, die die ganze Kantonsverwaltung betreffen.
2 Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koor - dination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusam - menhang mit:
a) der Organisation und den Verfahren der Verwaltung;
b) dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüs - tung;
c) der Information und den Veröffentlichungen;
d) den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen.
3 Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.

Art. 2

1 Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates.
2 Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
4 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zuge - stellt.

Art. 3

1 Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können die Konferenz mit einem Geschäft befassen.
2 Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften be - fassen.

Art. 4

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Version: 31.07.2023
Anzahl Änderungen: 6

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre vom 11.12.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1

1 Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen, die die ganze Kantonsverwaltung betreffen.
2 Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koor - dination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusam - menhang mit:
a) der Organisation und den Verfahren der Verwaltung;
b) dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüs - tung; b1) der Informationssicherheit;
c) der Information und den Veröffentlichungen;
d) den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen.
3 Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.

Art. 2

1 Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates.
2 Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
4 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zuge - stellt.

Art. 3

1 Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können die Konferenz mit einem Geschäft befassen.
2 Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften be - fassen.

Art. 4

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
06.07.2023 Art. 1 Abs. 2, b1) eingefügt 01.08.2023 2023_062 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598

Art. 1 Abs. 2, b1) eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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