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Version: 08.12.1991
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Grossratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wagen-Eschenbach-Schmerikon (T 8/A 8)

Grossratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach– Schmerikon (T 8/A 8) vom 8. Dezember 1991 (Stand 9. Dezember 1991) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. August 1990
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Dem Projekt der Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon (T 8/A 8) mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 254 000 000.– (Preisstand Dezember 1989) wird zugestimmt. Ziff. 2
1 Die Aufwendungen für das Projekt, die im elften Strassenbauprogramm (1989 bis
1993) nicht enthalten sind, werden in das zwölfte Strassenbauprogramm (1994 bis
1998) und in das dreizehnte Strassenbauprogramm (1999 bis 2003) aufgenommen.
2 Die Baukredite werden im jährlichen Voranschlag eingeholt. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1990, 2007.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1991; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 8. Dezember 1991; in Vollzug ab 9. Dezember 1991.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um - gestaltet wird. Ziff. 5
1 Der Staatsstrassenplan vom 28. September 1987 wird wie folgt geändert: Die Um - fahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon wird als Staatsstrasse erster Klasse Nr. 86, die Verzweigung Neuhaus–Rickenstrasse (politische Gemeinde St.Gallenkappel) als Staatsstrasse erster Klasse Nr. 86a Bestandteil des Staatsstras - sennetzes. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss wird wie folgt angewendet: a) Ziff. 1 bis 4 ab Rechtsgültigkeit; b) Ziff. 5 durch Beschluss des Regierungsrates, ab Inbetriebnahme der Neubau - strecken. Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Referen - dum und Initiative 3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 27–28 08.12.1991 09.12.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.1991 09.12.1991 Erlass Grunderlass 27–28
Version: 09.12.1991
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Grossratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wagen-Eschenbach-Schmerikon (T 8/A 8)

Grossratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach– Schmerikon (T 8/A 8) vom 8. Dezember 1991 (Stand 9. Dezember 1991) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. August 1990
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Dem Projekt der Umfahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon (T 8/A 8) mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 254 000 000.– (Preisstand Dezember 1989) wird zugestimmt. Ziff. 2
1 Die Aufwendungen für das Projekt, die im elften Strassenbauprogramm (1989 bis
1993) nicht enthalten sind, werden in das zwölfte Strassenbauprogramm (1994 bis
1998) und in das dreizehnte Strassenbauprogramm (1999 bis 2003) aufgenommen.
2 Die Baukredite werden im jährlichen Voranschlag eingeholt. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1990, 2007.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1991; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 8. Dezember 1991; in Vollzug ab 9. Dezember 1991.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um - gestaltet wird. Ziff. 5
1 Der Staatsstrassenplan vom 28. September 1987 wird wie folgt geändert: Die Um - fahrungsstrasse Wagen–Eschenbach–Schmerikon wird als Staatsstrasse erster Klasse Nr. 86, die Verzweigung Neuhaus–Rickenstrasse (politische Gemeinde St.Gallenkappel) als Staatsstrasse erster Klasse Nr. 86a Bestandteil des Staatsstras - sennetzes. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss wird wie folgt angewendet: a) Ziff. 1 bis 4 ab Rechtsgültigkeit; b) Ziff. 5 durch Beschluss des Regierungsrates, ab Inbetriebnahme der Neubau - strecken. Ziff. 7
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Referen - dum und Initiative 3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 27–28 08.12.1991 09.12.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.1991 09.12.1991 Erlass Grunderlass 27–28
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