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Version: 30.06.1997
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Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte

Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte Gestützt auf Art. 32 Abs. 4 EGzZGB
1 ) von der Regierung erlassen am 20. Mai 1997 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Über die Teilrechte der Mitgliede r von Genossenschaften des kantonalen Rechts mit Grundeigentum im Kanton sind besondere Teilrechtsverzeich- nisse anzulegen und nachzuführen. Grundsatz
2 In diese Verzeichnisse sind das Eigentum sowie die nach Grundbuch- recht zulässigen Rechte und Lasten an den Teilrechten einzutragen.

Art. 2 Zuständig für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse ist das

Grundbuchamt des Ortes, wo sich de r flächenmässig grösste Teil der Ge- nossenschaftsgrundstücke befindet. Zuständigkeit

Art. 3

1 Vor der Verfügung über einzelne Teilrechte ist die Genossenschaft als Ei- gentümerin ihrer Grundstücke im Grundbuch einzutragen und das Teil- rechtsverzeichnis anzulegen. Eintragung der Genossenschaft
2 Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten auf den Bestand von Teil- rechten und deren Anzahl hinzuweisen.

Art. 4 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-

ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter
1) BR 210.100
II. Anlage der Teilrechtsverzeichnisse
Art. 5
1 Das Grundbuchamt erlässt einen öffe ntlichen Aufruf, welcher zweimal nacheinander im Kantonsamtsblatt und im Publikationsorgan der Ge- meinde zu erfolgen hat. Aufruf
2 In der Publikation sind: a) die Genossenschaft aufzufordern, die vorhandenen Statuten und Pro- tokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen beim Grundbuchamt einzureichen; b) die Teilrechtsinhaber und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen der Genossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern, ihre Rechte zur Aufnahme in das Teilrechtsverzeichnis geltend zu machen.
2 Die Eingabefrist beträgt zwei Monate ab Datum der ersten Publikation.
Art. 6
1 Das Grundbuchamt erledigt zusammen mit den Beteiligten die eingegan- genen Begehren. Bereinigung der Anmeldungen
2 Die streitigen Fälle überweist da s Grundbuchamt der Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen, welche sie im Verfahren nach Artikel 16 der kantonalen Grundbuchverordnung
1 ) behandelt.
3 Nach der Erledigung der streitigen Fä lle meldet der Genossenschaftsvor- stand das Mitgliederverzeichnis und di e an den Teilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.
Art. 7
1 Über die bereinigten Teilrechte legt das Grundbuchamt ein Verzeichnis an. Verzeichnis
2 Das Teilrechtsverzeichnis besteht au s dem Blatt über die Genossenschaft und den Teilrechtsblättern.

Art. 8 Das Genossenschaftsblatt enthält:

Genossenschafts- blatt a) den Namen und den Sitz der Genossenschaft; b) das Datum der Inkrafts etzung des Verzeichnisses; c) den Hinweis auf die Grundstücke der Genossenschaft; d) die Gesamtzahl der Teilrechte.
1) BR 217.100

Art. 9

1 Für jedes Genossenschaftsmitglied wi rd ein Teilrechtsblatt angelegt, das in besonderen Abteilungen folgende Angaben enthält: Teilrechtsblatt a) die Art des Eigentums; b) die Anzahl der Teilrechte; c) die Erwerbsart; d) die beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen.
2 Die Teilrechtsblätter sind fortlauf end zu numerieren und mit dem Namen der Genossenschaft und den Nummern der Stammparzellen zu versehen.
3 Als Teilrechtsblatt kann ein ents prechend gekennzeichnetes Hauptbuch- blatt verwendet werden.
Art. 10
1 Nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht das Grundbuch- amt die Fertigstellung des Teilrechts verzeichnisses einmal im Kantons- amtsblatt und im Publika tionsorgan der Gemeinde. Schlusspublika- tion, Einsprache
2 Die Auflagefrist beträgt einen Monat.
3 Innert dieser Frist kann gegen das bereinigte Teilrechtsverzeichnis beim Grundbuchamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Artikel 6 zu erledigen.
Art. 11
1 Nach der Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet das Grundbuch- amt das Teilrechtsverzeichnis der Aufsichtsbehörde zur Prüfung. Verifikation und Inkraftsetzung
2 Nach der Verifikation setzt die Aufs ichtsbehörde das Teilrechtsverzeich- nis in Kraft.
3 Das Grundbuchamt publiziert die I nkraftsetzung einmal im Kantons- amtsblatt und im Publika tionsorgan der Gemeinde.

Art. 12 Die Kosten der Anlage der Teilrech tsverzeichnisse trägt die Genossen-

schaft. Kosten III. Führung der Teilrechtsverzeichnisse
Art. 13
1 Für die Führung der Teilrechtsver zeichnisse gelten sinngemäss die Be- stimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches. Grundsatz
2 Die Aufsichtsbehörde kann er gänzende Weisungen erlassen.

Art. 14 Die zur Führung der Teilrechtsverzeic hnisse gehörenden Belege gelten als

Grundbuchbelege. Belege

Art. 15 Die Gebühren für die Führung der Teilr echtsverzeichnisse bemessen sich

nach der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter 1 ) . Gebühren IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über

Korporationsteilrechte, von der Regierung erlassen am 27. Juli 1945 2 ) , wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 17 In Bearbeitung stehende Anlagen von Teilrechtsverzeichnissen sind ab In-

krafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen. Hängige Anlagen

Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft .

Inkrafttreten
1) BR 217.200
2) aRB 385
Version: 01.07.1997
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Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte

Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte Gestützt auf Art. 32 Abs. 4 EGzZGB
1 ) von der Regierung erlassen am 20. Mai 1997 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Über die Teilrechte der Mitgliede r von Genossenschaften des kantonalen Rechts mit Grundeigentum im Kanton sind besondere Teilrechtsverzeich- nisse anzulegen und nachzuführen. Grundsatz
2 In diese Verzeichnisse sind das Eigentum sowie die nach Grundbuch- recht zulässigen Rechte und Lasten an den Teilrechten einzutragen.

Art. 2 Zuständig für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse ist das

Grundbuchamt des Ortes, wo sich de r flächenmässig grösste Teil der Ge- nossenschaftsgrundstücke befindet. Zuständigkeit

Art. 3

1 Vor der Verfügung über einzelne Teilrechte ist die Genossenschaft als Ei- gentümerin ihrer Grundstücke im Grundbuch einzutragen und das Teil- rechtsverzeichnis anzulegen. Eintragung der Genossenschaft
2 Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten auf den Bestand von Teil- rechten und deren Anzahl hinzuweisen.

Art. 4 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-

ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter
1) BR 210.100
II. Anlage der Teilrechtsverzeichnisse
Art. 5
1 Das Grundbuchamt erlässt einen öffe ntlichen Aufruf, welcher zweimal nacheinander im Kantonsamtsblatt und im Publikationsorgan der Ge- meinde zu erfolgen hat. Aufruf
2 In der Publikation sind: a) die Genossenschaft aufzufordern, die vorhandenen Statuten und Pro- tokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen beim Grundbuchamt einzureichen; b) die Teilrechtsinhaber und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen der Genossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern, ihre Rechte zur Aufnahme in das Teilrechtsverzeichnis geltend zu machen.
2 Die Eingabefrist beträgt zwei Monate ab Datum der ersten Publikation.
Art. 6
1 Das Grundbuchamt erledigt zusammen mit den Beteiligten die eingegan- genen Begehren. Bereinigung der Anmeldungen
2 Die streitigen Fälle überweist da s Grundbuchamt der Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen, welche sie im Verfahren nach Artikel 16 der kantonalen Grundbuchverordnung
1 ) behandelt.
3 Nach der Erledigung der streitigen Fä lle meldet der Genossenschaftsvor- stand das Mitgliederverzeichnis und di e an den Teilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.
Art. 7
1 Über die bereinigten Teilrechte legt das Grundbuchamt ein Verzeichnis an. Verzeichnis
2 Das Teilrechtsverzeichnis besteht au s dem Blatt über die Genossenschaft und den Teilrechtsblättern.

Art. 8 Das Genossenschaftsblatt enthält:

Genossenschafts- blatt a) den Namen und den Sitz der Genossenschaft; b) das Datum der Inkrafts etzung des Verzeichnisses; c) den Hinweis auf die Grundstücke der Genossenschaft; d) die Gesamtzahl der Teilrechte.
1) BR 217.100

Art. 9

1 Für jedes Genossenschaftsmitglied wi rd ein Teilrechtsblatt angelegt, das in besonderen Abteilungen folgende Angaben enthält: Teilrechtsblatt a) die Art des Eigentums; b) die Anzahl der Teilrechte; c) die Erwerbsart; d) die beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen.
2 Die Teilrechtsblätter sind fortlauf end zu numerieren und mit dem Namen der Genossenschaft und den Nummern der Stammparzellen zu versehen.
3 Als Teilrechtsblatt kann ein ents prechend gekennzeichnetes Hauptbuch- blatt verwendet werden.
Art. 10
1 Nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht das Grundbuch- amt die Fertigstellung des Teilrechts verzeichnisses einmal im Kantons- amtsblatt und im Publika tionsorgan der Gemeinde. Schlusspublika- tion, Einsprache
2 Die Auflagefrist beträgt einen Monat.
3 Innert dieser Frist kann gegen das bereinigte Teilrechtsverzeichnis beim Grundbuchamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Artikel 6 zu erledigen.
Art. 11
1 Nach der Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet das Grundbuch- amt das Teilrechtsverzeichnis der Aufsichtsbehörde zur Prüfung. Verifikation und Inkraftsetzung
2 Nach der Verifikation setzt die Aufs ichtsbehörde das Teilrechtsverzeich- nis in Kraft.
3 Das Grundbuchamt publiziert die I nkraftsetzung einmal im Kantons- amtsblatt und im Publika tionsorgan der Gemeinde.

Art. 12 Die Kosten der Anlage der Teilrech tsverzeichnisse trägt die Genossen-

schaft. Kosten III. Führung der Teilrechtsverzeichnisse
Art. 13
1 Für die Führung der Teilrechtsver zeichnisse gelten sinngemäss die Be- stimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches. Grundsatz
2 Die Aufsichtsbehörde kann er gänzende Weisungen erlassen.

Art. 14 Die zur Führung der Teilrechtsverzeic hnisse gehörenden Belege gelten als

Grundbuchbelege. Belege

Art. 15 Die Gebühren für die Führung der Teilr echtsverzeichnisse bemessen sich

nach der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter 1 ) . Gebühren IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über

Korporationsteilrechte, von der Regierung erlassen am 27. Juli 1945 2 ) , wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 17 In Bearbeitung stehende Anlagen von Teilrechtsverzeichnissen sind ab In-

krafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen. Hängige Anlagen

Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft .

Inkrafttreten
1) BR 217.200
2) aRB 385
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