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Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein vom 3. Juli 1918 (Stand 3. Juli 1918)
Art. 1
1 Die Kirchgemeinde Burg besteht aus den evangelisch-reformierten Einwohnern des schaffhausischen Staatsgebietes Stein am Rhein-Vorderbrücke, sowie aus denjeni - gen der thurgauischen Gemeinden Eschenz, Kaltenbach (mit Bleuelhausen und Etzwilen) und Rheinklingen.
2 Die Kantone Schaffhausen und Thurgau verleihen dieser Kirchgemeinde die Rech - te einer öffentlichen kirchlichen Korporation. Sie ist als solche vermögensfähig und zur Erhebung von Steuern berechtigt.
Art. 2
1 Der Kanton Schaffhausen verzichtet auf seine Rechte als Kollator und Patron der Pfarrei Burg.
2 Er überlässt der Kirchgemeinde das Pfarrwahlrecht.
3 Er übergibt ihr zu Eigentum die bisher zum Patronat gehörenden, im Grundbuch Stein heute eingetragenen Gebäude und Liegenschaften, nämlich das Pfarrhaus (Grdb. Nr. 1027, Assekuranzwert Fr. 26'700), das zugehörige Nebengebäude (Grdb. Nr. 1028, Assekuranzwert Fr. 3'300), Chor und Turm der Kirche samt Inhalt (Asse - kuranzwert Fr. 6'000), den Pfarrgarten mit Hofraum und Wegen.
4 Gleichzeitig löst er sämtliche mit der Kollatur und dem Patronat verbundenen Pflichten ab, insbesondere die Besoldung (inkl. Alterszulagen, Pension usw.) des Pfarrers und den Unterhalt der Gebäude, durch eine einmalige Geldleistung im Be - trage von Fr. 50'000.
Art. 3
1 Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzule - gen. Dieser wird gebildet:
a. aus Fr. 50'000 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche;
b. aus Fr. 10'000 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reser - vefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit ei - nem ausserordentlichen Staatsbeitrag;
c. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917);
d. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4 ½ % zu verzinsenden Fondszuschuss von Fr. 10'000;
e. aus Legaten und Schenkungen.
Art. 4
1 Die kirchlichen Bedürfnisse mit Einschluss der Besoldung des Pfarrers werden aus dem Ertrag des Kirchen- und Pfrundfonds bestritten und, soweit diese Mittel nicht hinreichen, aus Kirchensteuern.
Art. 5
1 Die Kirchgemeinde erhebt ihre Kirchensteuern als einheitliche Korporation nach einheitlichem Steuerfuss. Grundlage für die Besteuerung der Pflichtigen ist die be - zügliche schaffhausische und thurgauische Vermögens- und Einkommensschatzung.
2 Die allgemeinen landeskirchlichen Beiträge und Steuern werden vom schaffhausi - schen Teil der Kirchgenossen an die schaffhausische, vom thurgauischen Teil an die thurgauische Zentralkasse entrichtet.
3 Steueranstände werden von den für jeden Teil zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.
Art. 6
1 Im übrigen gilt für die Kirchgemeinde Burg die Kirchenorganisation der evange - lisch-reformierten Landeskirche des Kantons Schaffhausen, unter Vorbehalt des von den Organen der beiden Landeskirchen und der Kirchgemeinde Burg zu vereinba - renden Ausführungsvertrages.
Art. 7
1 Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung aller zuständigen Instanzen in Kraft.
2 Jeder Vertragspartei ist ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrages auszuhändi - gen.
3 Die vereinbarten Leistungen sollen spätestens einen Monat nach der allseitigen Ge - nehmigung vollzogen werden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.07.1918 03.07.1918 Erstfassung -
Version: 02.07.1918
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Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein vom 3. Juli 1918 (Stand 3. Juli 1918)
Art. 1
1 Die Kirchgemeinde Burg besteht aus den evangelisch-reformierten Einwohnern des schaffhausischen Staatsgebietes Stein am Rhein-Vorderbrücke, sowie aus denjeni - gen der thurgauischen Gemeinden Eschenz, Kaltenbach (mit Bleuelhausen und Etzwilen) und Rheinklingen.
2 Die Kantone Schaffhausen und Thurgau verleihen dieser Kirchgemeinde die Rech - te einer öffentlichen kirchlichen Korporation. Sie ist als solche vermögensfähig und zur Erhebung von Steuern berechtigt.
Art. 2
1 Der Kanton Schaffhausen verzichtet auf seine Rechte als Kollator und Patron der Pfarrei Burg.
2 Er überlässt der Kirchgemeinde das Pfarrwahlrecht.
3 Er übergibt ihr zu Eigentum die bisher zum Patronat gehörenden, im Grundbuch Stein heute eingetragenen Gebäude und Liegenschaften, nämlich das Pfarrhaus (Grdb. Nr. 1027, Assekuranzwert Fr. 26'700), das zugehörige Nebengebäude (Grdb. Nr. 1028, Assekuranzwert Fr. 3'300), Chor und Turm der Kirche samt Inhalt (Asse - kuranzwert Fr. 6'000), den Pfarrgarten mit Hofraum und Wegen.
4 Gleichzeitig löst er sämtliche mit der Kollatur und dem Patronat verbundenen Pflichten ab, insbesondere die Besoldung (inkl. Alterszulagen, Pension usw.) des Pfarrers und den Unterhalt der Gebäude, durch eine einmalige Geldleistung im Be - trage von Fr. 50'000.
Art. 3
1 Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzule - gen. Dieser wird gebildet:
a. aus Fr. 50'000 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche;
b. aus Fr. 10'000 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reser - vefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit ei - nem ausserordentlichen Staatsbeitrag;
c. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917);
d. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4 ½ % zu verzinsenden Fondszuschuss von Fr. 10'000;
e. aus Legaten und Schenkungen.
Art. 4
1 Die kirchlichen Bedürfnisse mit Einschluss der Besoldung des Pfarrers werden aus dem Ertrag des Kirchen- und Pfrundfonds bestritten und, soweit diese Mittel nicht hinreichen, aus Kirchensteuern.
Art. 5
1 Die Kirchgemeinde erhebt ihre Kirchensteuern als einheitliche Korporation nach einheitlichem Steuerfuss. Grundlage für die Besteuerung der Pflichtigen ist die be - zügliche schaffhausische und thurgauische Vermögens- und Einkommensschatzung.
2 Die allgemeinen landeskirchlichen Beiträge und Steuern werden vom schaffhausi - schen Teil der Kirchgenossen an die schaffhausische, vom thurgauischen Teil an die thurgauische Zentralkasse entrichtet.
3 Steueranstände werden von den für jeden Teil zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.
Art. 6
1 Im übrigen gilt für die Kirchgemeinde Burg die Kirchenorganisation der evange - lisch-reformierten Landeskirche des Kantons Schaffhausen, unter Vorbehalt des von den Organen der beiden Landeskirchen und der Kirchgemeinde Burg zu vereinba - renden Ausführungsvertrages.
Art. 7
1 Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung aller zuständigen Instanzen in Kraft.
2 Jeder Vertragspartei ist ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrages auszuhändi - gen.
3 Die vereinbarten Leistungen sollen spätestens einen Monat nach der allseitigen Ge - nehmigung vollzogen werden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.07.1918 03.07.1918 Erstfassung -
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