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Version: 27.05.1963
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Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949 1 ) Die Regierungen der Kantone, in der Ab sicht, die steuerrechtlichen Vor- schriften auf alle im Kanton steu erpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzu wenden und, vorbehältlich der Be- stimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:

Art. 1

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflich- tigen abzuschliessen und von einer dur ch Gesetz oder Verordnung einge- räumten Befugnis zum Abschluss so lcher Abkommen fortan keinen Ge- brauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon- kordat abgeschlossen worden sind, ve rlieren nach Ablauf der im Abkom- men festgelegten Frist ihre Gültigke it; sie dürfen nicht erneuert oder ver- längert werden. Unbefristete Abkomme n dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetz lich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung: a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan- desabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit au süben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Ja hr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleis- tung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der
1) tober 1949; nach dem Beitritt der übrigen Kantone hat der Bundesrat auf Grund der Beitrittserklärung der Regierung das Konkordat für den Kanton Graubünden im Verhältnis zu allen übrigen schwei zerischen Kantonen auf den 28. Mai 1963 in Kraft gesetzt
S chweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteil- scheine, Rechte, Forderungen, Guth aben) und in der Schweiz gele- gene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, we lche neu eröffnet und im wirt- schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Ka pital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder ge- meinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, be i Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzel nen Fall keine besonderen Ab- machungen zu treffen, die mit ihrer Ge setzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amt- lichen oder privaten internationale n Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind ve rbindlich für die Kantone und die

in den Kantonen bestehenden steuerbe rechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steu- ern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät- zung einer aus ihrem Kantonsgebie t wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Pe rson dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstan d, auf Verlangen die neue Steuer- einschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (zum Beispiel Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton mel- den, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführ ung des Konkordates und die Entschei- dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählte n Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkor- datskommission und die Kostentra gung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nac hkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stel lt nach Durchführung eines kontra- diktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkorda tskommission festge stellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Ge- meinden die Bestimmungen des Konkordate s verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine v on der Konkordatskommission auszufäl- lende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Ver- schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindest ens aber 1000 Franken und höchs- tens 10 000 Franken, bei Wied erholung kann die Busse auf 50 000 Franken erhöht werden; b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Ver- schuldens mindestens 100 Franke n und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und voll- streckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommis- sion zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz ver- walteten Fonds gelegt. Über die Ve rwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 1 )
2 Die dem Konkordat angeschlossene n Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalen- derjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Fi nanzdirektorenkonferenz, die Konkor- datskommission und die Konkordatskantone.
1) Vgl. Fussnote zum Ingress
Schlussprotokoll. In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
Version: 28.05.1963
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Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949 1 ) Die Regierungen der Kantone, in der Ab sicht, die steuerrechtlichen Vor- schriften auf alle im Kanton steu erpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzu wenden und, vorbehältlich der Be- stimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:

Art. 1

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflich- tigen abzuschliessen und von einer dur ch Gesetz oder Verordnung einge- räumten Befugnis zum Abschluss so lcher Abkommen fortan keinen Ge- brauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon- kordat abgeschlossen worden sind, ve rlieren nach Ablauf der im Abkom- men festgelegten Frist ihre Gültigke it; sie dürfen nicht erneuert oder ver- längert werden. Unbefristete Abkomme n dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetz lich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung: a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan- desabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit au süben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Ja hr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleis- tung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der
1) tober 1949; nach dem Beitritt der übrigen Kantone hat der Bundesrat auf Grund der Beitrittserklärung der Regierung das Konkordat für den Kanton Graubünden im Verhältnis zu allen übrigen schwei zerischen Kantonen auf den 28. Mai 1963 in Kraft gesetzt
S chweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteil- scheine, Rechte, Forderungen, Guth aben) und in der Schweiz gele- gene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, we lche neu eröffnet und im wirt- schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Ka pital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder ge- meinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, be i Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzel nen Fall keine besonderen Ab- machungen zu treffen, die mit ihrer Ge setzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amt- lichen oder privaten internationale n Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind ve rbindlich für die Kantone und die

in den Kantonen bestehenden steuerbe rechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steu- ern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät- zung einer aus ihrem Kantonsgebie t wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Pe rson dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstan d, auf Verlangen die neue Steuer- einschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (zum Beispiel Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton mel- den, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführ ung des Konkordates und die Entschei- dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählte n Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkor- datskommission und die Kostentra gung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nac hkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stel lt nach Durchführung eines kontra- diktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkorda tskommission festge stellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Ge- meinden die Bestimmungen des Konkordate s verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine v on der Konkordatskommission auszufäl- lende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Ver- schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindest ens aber 1000 Franken und höchs- tens 10 000 Franken, bei Wied erholung kann die Busse auf 50 000 Franken erhöht werden; b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Ver- schuldens mindestens 100 Franke n und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und voll- streckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommis- sion zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz ver- walteten Fonds gelegt. Über die Ve rwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 1 )
2 Die dem Konkordat angeschlossene n Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalen- derjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Fi nanzdirektorenkonferenz, die Konkor- datskommission und die Konkordatskantone.
1) Vgl. Fussnote zum Ingress
Schlussprotokoll. In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
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