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Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und auf § 44 Absatz 3 und § 45 Absatz 5 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , be - schliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die logopädischen Massnahmen als Teil der Speziel - len Förderung.
2 Sie umfasst die logopädischen Massnahmen bei Kindern im Vorschulalter, bei Schülerinnen und Schülern der Volksschule, der Privatschulen und bei Jugend - lichen der Sekundarstufe II.

§ 2 Begriffe

1 Logopädie ist Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation. Sie versteht sich als eine pädagogisch-therapeutische Massnahme, die Störungen der Sprachentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit von Kindern und Ju - gendlichen behandelt.
2 Sie umfasst Erfassung, Abklärung, Therapie, Beratung und Kontrolle.
3 Logopädische Massnahmen werden von Lehrpersonen durchgeführt, die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als Logopädinnen und Logopäden anerkannt und bezeichnet sind.
2 Organisation

§ 3 Organisation

1 Die Schulen einer Gemeinde führen einen Logopädischen Dienst.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS34.637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
2 Mehrere Gemeinden können sich zur Führung eines Logopädischen Dienstes zusammenschliessen.
3 Umfasst ein Logopädischer Dienst zwei Lehrpersonen oder mehr, wird einer Lehrperson die Leitung übertragen.
4 Logopädische Massnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst organisiert.

§ 4 Unterstellung

1 Der Schulrat entscheidet, ob die Leitung Logopädie der Schulleitung des Kin - dergartens oder der Schulleitung der Primarschule unterstellt ist.
2 Ist ein Logopädischer Dienst für mehr als eine Gemeinde tätig, richtet sich die Unterstellung nach dem Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden.
3 Die Logopädinnen und Logopäden sind der Leitung Logopädie unterstellt.
4 Die Logopädin/der Logopäde, die/der allein an einer Schule tätig ist, wird der zuständigen Schulleitung unterstellt.

§ 5 Anstellung

1 Die Leitung Logopädie wird auf Antrag der Schulleitung durch den zuständi - gen Schulrat angestellt.
2 Die Logopädinnen und Logopäden mit unbefristetem Arbeitsvertrag werden auf Antrag der zuständigen Schulleitung nach Absprache mit der Leitung Logo - pädie durch den zuständigen Schulrat angestellt.
3 Die Schulleitung nimmt in Absprache mit der Leitung Logopädie die befristete Anstellung von Logopädinnen und Logopäden vor.
4 Voraussetzung für einen unbefristeten Vertrag ist ein von der EDK anerkann - tes Diplom in Logopädie.

§ 6 Beschäftigungsgrad

1 Logopädische Massnahmen erfolgen im Rahmen der von der Gemeinde be - willigten Stellenprozente.
2 Die vom Amt für Volksschulen festgelegte Anzahl logopädischer Unterrichts - stunden für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II ist dabei ein - zubeziehen.

§ 7 Leitungszeit

1 Die Leitungszeit für die Leitungen Logopädie besteht aus einer Entlastung, welche aufgrund der Stellenprozente des Logopädischen Dienstes berechnet wird.
2 Die Leitungszeit wird alle 2 Schuljahre durch das Amt für Volksschulen über - prüft und allenfalls angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267

§ 8 Entlastung für Administration und die Leitung Logopädie

1 Die Entlastung für Administration und Leitung Logopädie beträgt 2 Unter - richtsstunden.
2 Ab 101 Stellenprozent für den gesamten Logopädischen Dienst wird die Ent - lastung jeweils um ½ Lektion pro weitere 50 Stellenprozente erhöht.
3 Die Entlastung für Administration für die Logopädin/den Logopäden, die/der allein für die logopädischen Massnahmen an einer Schule zuständig ist, beträgt bei 40 Stellenprozent oder mehr 1 Unterrichtsstunde.

§ 9 Kosten

*
1
... *
2 Die Lohnkosten für die Logopädie auf der Sekundarstufe I und II gehen zu Lasten des Kantons.
3 Der Kanton vergütet den Gemeinden für die Führung des Logopädischen Dienstes 250 Fr. pro Semester pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und II, die Logopädie in Anspruch nehmen.
4 Die Gemeinden stellen semesterweise Rechnung an das Amt für Volksschu - len.
3 Aufsicht

§ 10 Fachliche Beurteilung

1 Die fachliche Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden erfolgt durch die Leitung Logopädie.
2 Die fachliche Beurteilung der Leitung Logopädie oder der Logopädin/des Lo - gopäden, die/der allein für die logopädischen Massnahmen an einer Schule zu - ständig ist, erfolgt durch eine Fachperson, die vom Amt für Volksschulen einge - setzt wird.

§ 11 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch (MAG)

1 Die zuständige Schulleitung führt mit der Leitung Logopädie oder mit der Lo - gopädin/dem Logopäden, die/der allein für logopädische Massnahmen an einer Schule zuständig ist, das MAG.
2 Für das MAG wird der Beurteilungsbericht der Fachperson zugezogen.
3 Die Leitung Logopädie führt mit den Logopädinnen und Logopäden das MAG.
4 Für die Durchführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lehrpersonen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
4 Logopädische Massnahmen

§ 12 Ort der logopädischen Abklärungen und Massnahmen

1 Die logopädischen Abklärungen und Massnahmen erfolgen durch den für die Wohngemeinde zuständigen Logopädischen Dienst.
2 Für Kinder, die tagsüber regelmässig ausserhalb der Wohngemeinde betreut werden und dort die öffentliche Schule besuchen, ist der Logopädische Dienst des Schulortes zuständig.
3 Für Regelungen, die nicht unter § 3 Absätze 1 und 2 fallen, ist eine Kosten - gutsprache der Gemeinde nötig.

§ 13 Abklärung und Aufnahme von logopädischen Massnahmen

1 Die Logopädischen Dienste der Schulen sind die Fachstellen für die logopädi - schen Abklärungen und die Aufnahme von logopädischen Massnahmen.
2 Die Leitung Logopädie oder die Logopädin/der Logopäde, die/der allein für lo - gopädische Massnahmen zuständig ist, melden der Schulleitung quartalsweise Namen, Anzahl Lektionen, Wohngemeinde und Schulstufe der abgeklärten und therapierten Kinder und Jugendlichen.
3 Die Logopädischen Dienste sind für die Organisation der logopädischen Massnahmen verantwortlich.

§ 13a *

Behandlung von schweren Sprachstörungen
1 Die Durchführung von logopädischen Massnahmen für Kinder, Schülerinnen und Schüler mit schweren Sprachstörungen ist gewährleistet.

§ 14 Dauer der logopädischen Massnahmen

1 Logopädische Massnahmen können bis zu 2 Jahre dauern.
2 Ist eine Fortführung der logopädischen Massnahme indiziert, wird von der Lo - gopädin oder dem Logopäden im Einverständnis mit den Erziehungsberechtig - ten ein Verlängerungsantrag gestellt.
3 Über die Verlängerung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der interdiszi - plinär zusammengesetzten Fachgruppe des Amtes für Volksschulen.

§ 15 Meldung logopädischer Massnahmen für Kleinkinder

1 Für logopädische Massnahmen für Kinder vor dem Kindergartenalter geht die Meldung an die zuständige Schulleitung.

§ 16 Dienstleistungen Dritter

1 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen auf Antrag des Schulrates und der Schulleitung einen Leistungsauftrag an Dritte erteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
2 Diese unterstehen der Aufsicht des Kantons.
5 Schlussbestimmungen

§ 17 Datenschutzbestimmungen

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt separate Richtlinien für den Datenschutz.

§ 18 Änderung bisherigen Rechts

1
1. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
1 ) für den Kindergarten und die Primar - schule wird wie folgt geändert:
2 )
2. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
3 ) für die Sekundarschule wird wie folgt geändert:
4 )

§ 19 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.
1) GS 34.947, SGS 641.11
2) GS 35.271
3) GS 34.968, SGS 642.11
4) GS 35.271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.11.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0267
23.10.2007 01.01.2008 § 13a eingefügt GS 36.343
14.02.2012 01.01.2012 § 9 Titel geändert GS 37.851
14.02.2012 01.01.2012 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 37.851 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.11.2004 01.08.2004 Erstfassung GS 35.0267

§ 9 14.02.2012 01.01.2012 Titel geändert GS 37.851

§ 9 Abs. 1 14.02.2012 01.01.2012 aufgehoben GS 37.851

§ 13a 23.10.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.343

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
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Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und auf § 44 Absatz 3 und § 45 Absatz 5 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , be - schliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die logopädischen Massnahmen als Teil der Speziel - len Förderung.
2 Sie umfasst die logopädischen Massnahmen bei Kindern im Vorschulalter, bei Schülerinnen und Schülern der Volksschule, der Privatschulen und bei Jugend - lichen der Sekundarstufe II.

§ 2 Begriffe

1 Logopädie ist Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation. Sie versteht sich als eine pädagogisch-therapeutische Massnahme, die Störungen der Sprachentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit von Kindern und Ju - gendlichen behandelt.
2 Sie umfasst Erfassung, Abklärung, Therapie, Beratung und Kontrolle.
3 Logopädische Massnahmen werden von Lehrpersonen durchgeführt, die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als Logopädinnen und Logopäden anerkannt und bezeichnet sind.
2 Organisation

§ 3 Organisation

1 Die Schulen einer Gemeinde führen einen Logopädischen Dienst.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS34.637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
2 Mehrere Gemeinden können sich zur Führung eines Logopädischen Dienstes zusammenschliessen.
3 Umfasst ein Logopädischer Dienst zwei Lehrpersonen oder mehr, wird einer Lehrperson die Leitung übertragen.
4 Logopädische Massnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst organisiert.

§ 4 Unterstellung

1 Der Schulrat entscheidet, ob die Leitung Logopädie der Schulleitung des Kin - dergartens oder der Schulleitung der Primarschule unterstellt ist.
2 Ist ein Logopädischer Dienst für mehr als eine Gemeinde tätig, richtet sich die Unterstellung nach dem Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden.
3 Die Logopädinnen und Logopäden sind der Leitung Logopädie unterstellt.
4 Die Logopädin/der Logopäde, die/der allein an einer Schule tätig ist, wird der zuständigen Schulleitung unterstellt.

§ 5 Anstellung

1 Die Leitung Logopädie wird auf Antrag der Schulleitung durch den zuständi - gen Schulrat angestellt.
2 Die Logopädinnen und Logopäden mit unbefristetem Arbeitsvertrag werden auf Antrag der zuständigen Schulleitung nach Absprache mit der Leitung Logo - pädie durch den zuständigen Schulrat angestellt.
3 Die Schulleitung nimmt in Absprache mit der Leitung Logopädie die befristete Anstellung von Logopädinnen und Logopäden vor.
4 Voraussetzung für einen unbefristeten Vertrag ist ein von der EDK anerkann - tes Diplom in Logopädie.

§ 6 Beschäftigungsgrad

1 Logopädische Massnahmen erfolgen im Rahmen der von der Gemeinde be - willigten Stellenprozente.
2 Die vom Amt für Volksschulen festgelegte Anzahl logopädischer Unterrichts - stunden für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II ist dabei ein - zubeziehen.

§ 7 Leitungszeit

1 Die Leitungszeit für die Leitungen Logopädie besteht aus einer Entlastung, welche aufgrund der Stellenprozente des Logopädischen Dienstes berechnet wird.
2 Die Leitungszeit wird alle 2 Schuljahre durch das Amt für Volksschulen über - prüft und allenfalls angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267

§ 8 Entlastung für Administration und die Leitung Logopädie

1 Die Entlastung für Administration und Leitung Logopädie beträgt 2 Unter - richtsstunden.
2 Ab 101 Stellenprozent für den gesamten Logopädischen Dienst wird die Ent - lastung jeweils um ½ Lektion pro weitere 50 Stellenprozente erhöht.
3 Die Entlastung für Administration für die Logopädin/den Logopäden, die/der allein für die logopädischen Massnahmen an einer Schule zuständig ist, beträgt bei 40 Stellenprozent oder mehr 1 Unterrichtsstunde.

§ 9 Kosten

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... *
2 Die Lohnkosten für die Logopädie auf der Sekundarstufe I und II gehen zu Lasten des Kantons.
3 Der Kanton vergütet den Gemeinden für die Führung des Logopädischen Dienstes 250 Fr. pro Semester pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und II, die Logopädie in Anspruch nehmen.
4 Die Gemeinden stellen semesterweise Rechnung an das Amt für Volksschu - len.
3 Aufsicht

§ 10 Fachliche Beurteilung

1 Die fachliche Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden erfolgt durch die Leitung Logopädie.
2 Die fachliche Beurteilung der Leitung Logopädie oder der Logopädin/des Lo - gopäden, die/der allein für die logopädischen Massnahmen an einer Schule zu - ständig ist, erfolgt durch eine Fachperson, die vom Amt für Volksschulen einge - setzt wird.

§ 11 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch (MAG)

1 Die zuständige Schulleitung führt mit der Leitung Logopädie oder mit der Lo - gopädin/dem Logopäden, die/der allein für logopädische Massnahmen an einer Schule zuständig ist, das MAG.
2 Für das MAG wird der Beurteilungsbericht der Fachperson zugezogen.
3 Die Leitung Logopädie führt mit den Logopädinnen und Logopäden das MAG.
4 Für die Durchführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lehrpersonen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
4 Logopädische Massnahmen

§ 12 Ort der logopädischen Abklärungen und Massnahmen

1 Die logopädischen Abklärungen und Massnahmen erfolgen durch den für die Wohngemeinde zuständigen Logopädischen Dienst.
2 Für Kinder, die tagsüber regelmässig ausserhalb der Wohngemeinde betreut werden und dort die öffentliche Schule besuchen, ist der Logopädische Dienst des Schulortes zuständig.
3 Für Regelungen, die nicht unter § 3 Absätze 1 und 2 fallen, ist eine Kosten - gutsprache der Gemeinde nötig.

§ 13 Abklärung und Aufnahme von logopädischen Massnahmen

1 Die Logopädischen Dienste der Schulen sind die Fachstellen für die logopädi - schen Abklärungen und die Aufnahme von logopädischen Massnahmen.
2 Die Leitung Logopädie oder die Logopädin/der Logopäde, die/der allein für lo - gopädische Massnahmen zuständig ist, melden der Schulleitung quartalsweise Namen, Anzahl Lektionen, Wohngemeinde und Schulstufe der abgeklärten und therapierten Kinder und Jugendlichen.
3 Die Logopädischen Dienste sind für die Organisation der logopädischen Massnahmen verantwortlich.

§ 13a *

Behandlung von schweren Sprachstörungen
1 Die Durchführung von logopädischen Massnahmen für Kinder, Schülerinnen und Schüler mit schweren Sprachstörungen ist gewährleistet.

§ 14 Dauer der logopädischen Massnahmen

1 Logopädische Massnahmen können bis zu 2 Jahre dauern.
2 Ist eine Fortführung der logopädischen Massnahme indiziert, wird von der Lo - gopädin oder dem Logopäden im Einverständnis mit den Erziehungsberechtig - ten ein Verlängerungsantrag gestellt.
3 Über die Verlängerung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der interdiszi - plinär zusammengesetzten Fachgruppe des Amtes für Volksschulen.

§ 15 Meldung logopädischer Massnahmen für Kleinkinder

1 Für logopädische Massnahmen für Kinder vor dem Kindergartenalter geht die Meldung an die zuständige Schulleitung.

§ 16 Dienstleistungen Dritter

1 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen auf Antrag des Schulrates und der Schulleitung einen Leistungsauftrag an Dritte erteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
2 Diese unterstehen der Aufsicht des Kantons.
5 Schlussbestimmungen

§ 17 Datenschutzbestimmungen

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt separate Richtlinien für den Datenschutz.

§ 18 Änderung bisherigen Rechts

1
1. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
1 ) für den Kindergarten und die Primar - schule wird wie folgt geändert:
2 )
2. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
3 ) für die Sekundarschule wird wie folgt geändert:
4 )

§ 19 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.
1) GS 34.947, SGS 641.11
2) GS 35.271
3) GS 34.968, SGS 642.11
4) GS 35.271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.11.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0267
23.10.2007 01.01.2008 § 13a eingefügt GS 36.343
14.02.2012 01.01.2012 § 9 Titel geändert GS 37.851
14.02.2012 01.01.2012 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 37.851 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.11.2004 01.08.2004 Erstfassung GS 35.0267

§ 9 14.02.2012 01.01.2012 Titel geändert GS 37.851

§ 9 Abs. 1 14.02.2012 01.01.2012 aufgehoben GS 37.851

§ 13a 23.10.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.343

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0267
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