Änderungen vergleichen: Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule
Versionen auswählen:
Version: 30.09.2022
Anzahl Änderungen: 28

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule

1) , und Promotions konferenzen, schaft der Kantonsschule. leiter innen dies - und der Aufsichtskommission sind Konferenz - und Versammlungs - arten
§ 2
1 Alle konfer enzpflichtigen Lehrpersonen gemäss § 9 Abs. 1 bilden zusammen die Kantonsschulkonferenz. Sie wird vom Rektor bzw. von der Rektorin einberufen und geleitet.
2 Der Konferenz sind Angelegenheiten zur Beratung und Stellung- nahme zu unterbreiten, die für die Schule von erheblicher Bedeu- tung sind.
3 Die Kantonsschulkonferenz hat insbesondere folgende Rechte und Auf gaben: a) Beraten und Begutachten pädagogischer und allgemeiner schulorgani satorischer Fragen und Massnahmen, sowie Fragen der allgemeinen Schulentwicklung; Beschliessen einer Stel- lungnahme zuhanden der Rektoratskommission und der Erzi hungsbehörden, b) Einsetzen von Kommissionen und A rbeitsgruppen, c) Beschliessen eines Leitbildes für die Schule, d) ...
5) e) Vorschlagen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertret Kantonsschule im Erziehungsrat zuhanden des Kantonsr f) Wählen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin in der Au fsichtskommission,
3) g) Wählen des Konferenzaktuars oder der Konferenzaktuarin (Kantonsschul - und Maturitätsschul kon ferenz). 3)
4 Die Konferenz hat das Recht, der Rektoratskommission und den Erziehungsbehörden Anregungen, Vorschläge und Stellungna men zu unter breiten.
5 Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 3
1 Die Maturitätsschul - und die Fachmittelschulkonferenzen werden vom Rektor bzw. von der Rektorin oder vom zuständigen Mitglied der Rekt oratskommission einberufen und geleitet. 3)
2 Ihnen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 3) a) Behandeln von abteilungsspezifischen, pädagogischen und or- ganisator ischen Fragen, b) Ausschliessen eines Schülers, einer Sch ülerin aus der Schule.
3 Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
4 Der Aktuar oder die Aktuarin der Kantonsschulkonferenz ist auch für das Protokoll der Maturitätsschulkonferenz zuständig.
3) Kantonsschul - konferenz Maturitätsschul - und Fach - mittelschul - konferenzen
3)
s- tens der Schülerinnen omotionskonferenz), sschlusses aus der Schule. nnen m- r- ufen und geleitet. ä- schliessen die Verwendung geeigneter Lehrmittel nste llung von Lehrpersonen Fachexperten
3) o- Klassen - und Promotions - konferenzen Fachkonferenzen - konferenz Teilkonferenzen
2 Zu Teilkonferenzen können auch Vertreter oder Vertreterinnen der Sch ülerschaft eingeladen werden

§ 8 Der bzw. die Vorsitzende jed er Konferenz stimmt mit und fällt bei

Sti mmengleichheit den Stichentscheid.
§ 9
1 Zur Teilnahme an der Kantonsschul -, Maturitätsschul - und Fac mitte lschulkonferenz sind alle Lehrpersonen, die acht oder mehr Wochenlektionen an der Kantonsschule bzw. in der entspreche den Abteilung unterrichten, verpflichtet. Sie sind in den entspr chenden Konferenzen stimm - und wahlberechtigt.
3)
2 Zur Teilnahme an allen übrigen Konferenzen sind alle eingelad nen Lehrpersonen unabhängig vom Pensum verpflichtet. Sie sind in den en tsprechenden Konferenzen stimm - und wahlberechtigt.
3 Alle Lehrpersonen, die an einer für sie obligatorischen Konferenz nicht teilnehmen können, haben sich beim Konferenzleiter bzw. bei der Konf erenzleiterin bis spätestens einen Tag nach der Konferenz unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.
4 Wer seine Teilnahmepflicht ohne rechtzeitige oder mit ungenü- gender Entschuldigung versäumt, hat eine Ordnungsbusse von Fr.
100. -- zu b ezahlen.
5 Über strittige Entschuldigungsgründe entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
§ 10
1 Die Versammlung der Lehrerschaft der Kantonsschule ist ein standespolitisches Organ der Lehrerschaft. Alle aktiven Lehrpers nen sind Mitgli eder.
2 Sie konstituiert sich selbst und wird vom Versammlungsleiter resp. der Versammlungsleiterin einberufen.
3 Sie behandelt standespolitische Fragen der Lehrerschaft der Kan- ton sschule.
4 Sie hat das Recht, in standespolitischen Fragen der Rektorat kommission und dem Erziehungsdepartement A nregungen, Vor- schläge und Stellun gnahmen zu unterbreiten.
5 Sie führt im Namen der Lehrerschaft Vernehmlassungen zu stan- despol itischen Fragen durch. Stimmrecht der Konferenzleitung Konferenzrecht und -pflicht Versammlung der Lehrerschaft
- vertreten durch die Schülerorganisation - hat n- -, die Maturitätsschul - und die sfragen.
3) p- mmissionen abordnen.
2) und in die kantonale G e-
.
7, in Kraft getreten am 1. A u- gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1195). Mitspracherecht der Schülerschaft Inkrafttreten
Version: 01.08.2024
Anzahl Änderungen: 34

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule

1) , und Promotions konferenzen, schaft der Kantonsschule. leiter innen dies - und der Aufsichtskommission sind Konferenz - und Versammlungs - arten
§ 2
1 Alle konfer enzpflichtigen Lehrpersonen gemäss § 9 Abs. 1 bilden zusammen die Kantonsschulkonferenz. Sie wird vom Rektor bzw. von der Rektorin einberufen und vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Konferenzvorstandes geleitet. 6)
2 Der Konferenz sind Angelegenheiten zur Beratung und Stellung- nahme zu unterbreiten, die für die Schule von erheblicher Bedeu- tung sind.
3 Die Kantonsschulkonferenz hat insbesondere folgende Rechte und Auf gaben: a) Beraten und Begutachten pädagogischer und allgemeiner schulorgani satorischer Fragen und Massnahmen, sowie Fragen der allgemeinen Schulentwicklung; Beschliessen einer Stel- lungnahme zuhanden der Rektoratskommission und der Erzi hungsbehörden, b) Einsetzen von Kommissionen und A rbeitsgruppen, c) Beschliessen eines Leitbildes für die Schule, d) ...
5) e) Vorschlagen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin der Kantonsschule im Erziehungsrat zuhanden des Kantonsr f) Wählen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin in der Au fsichtskommission,
3) g) Wählen des Konferenzakt uars oder der Konferenzaktuarin (Kantonsschul - und Maturitätsschul konferenz).
3)
4 Die Konferenz hat das Recht, der Rektoratskommission und den Erziehungsbehörden Anregungen, Vorschläge und Stellungna men zu unter breiten.
5 Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 3
1 Die Maturitätsschul - und die Fachmittelschulkonferenzen werden vom Rektor bzw. von der Rektorin oder vom zuständigen Mitglied der Rekt oratskommission einberufen und gelei tet.
3)
2 Ihnen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
3) a) Behandeln von abteilungsspezifischen, pädagogischen und or- ganisator ischen Fragen, b) Ausschliessen eines Schülers, einer Sch ülerin aus der Schule.
3 Die Verhandlungen sind in einem Protokoll fe stzuhalten.
4 Der Aktuar oder die Aktuarin der Kantonsschulkonferenz ist auch für das Protokoll der Maturitätsschulkonferenz zuständig.
3) Kantonsschul - konferenz Maturitätsschul - und Fach - mittelschul - konferenzen 3)
s- tens der Schülerinnen omotionskonferenz), sschlusses aus de r Schule. en eines bestim m- ufen und geleitet. ä- schl iessen die Verwendung geeigneter Lehrmittel nstellung von Lehrpersonen Fachexperten
3) o- Klassen - und Promotions - konferenzen Fachkonferenzen - konferenz Teilko nferenzen
2 Zu Teilkonferenzen können auch Vertreter oder Vertreterinnen der Sch ülerschaft eingeladen werden

§ 8 Der bzw. die Vorsitzende jeder Konferenz stimmt mit und fällt bei

Sti mmengleichheit den Stichentscheid.
§ 9
1 Zur Teilnahme an der Kantonsschul -, Maturitätsschul - und Fach- mittelschulkonfe renz sind alle Lehrpersonen, die acht oder mehr Wochenlektionen an der Kantonsschule bzw. in der entsprechen- den Abteilung unterrichten, verpflichtet. Sie sind in den entspre- chenden Konferenzen stimm - und wahlberechtigt. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum können sich jeweils zu Beginn eines Schuljahres der Konferenzpflicht der Kantonsschulkonferenz unter- stellen und haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie alle konferenzpflichtigen Lehrpersonen.
6)
2 Zur Teilnahme an allen übrigen Konferenzen s ind alle eingelad nen Lehrpersonen unabhängig vom Pensum verpflichtet. Sie sind in den en tsprechenden Konferenzen stimm - und wahlberechtigt.
3 Alle Lehrpersonen, die an einer für sie obligatorischen Konferenz nicht teilnehmen können, haben sich beim Konfer enzleiter bzw. bei der Konf erenzleiterin bis spätestens einen Tag nach der Konferenz unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.
4 Wer seine Teilnahmepflicht ohne rechtzeitige oder mit ungenü- gender Entschuldigung versäumt, hat eine Ordnungsbusse von Fr.
100. -- zu b ezahlen.
5 Über strittige Entschuldigungsgründe entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
§ 10
1 Die Versammlung der Lehrerschaft der Kantonsschule ist ein standespolitisches Organ der Lehrerschaft. Alle aktiven Lehrper nen sind Mitgli eder.
2 Sie konstituiert sich selbst und wird vom Versammlungsleiter resp. der Versammlungsleiterin einberufen.
3 Sie behandelt standespolitische Fragen der Lehrerschaft der Kan-
4 Sie hat das Recht, in standespolitischen Fragen der Rektorat kommission und dem Erziehungsdepartement Anregungen, Vor- schläge und Stellun gnahmen zu unterbreiten. Stimmrecht der Konferenzleitung Konferenzrecht und -pflicht Versammlung der Lehrerschaft
schaft - vertreten durch die Schülerorganisation - hat n- -, die Maturitätsschul - und die
3) p- mmissionen abordnen.
2) und in die kantonale G e-
.
2001, S. 1639. u- gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1195).
21. September 2022, in Kraft getreten Mitspracherecht der Schülerschaft Inkrafttreten
Markierungen
Leseansicht