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Verordnung über die Fischerei

uni lsass- o- ai 1887, der Übereinkunft zwischen der tschaftsge- t. 6, 6a und 7 des G esetzes - und Heimatschutz im Kanton Schaffhau sen vom
9) hzuchtanlagen und künstlich angelegte scherei d- Geltungs - bereich Zuständigkeit des Departementes des Innern

§ 3 Aufsichtsorgane sind:

a) die kantonale Fisc hereiaufsicht; b) die private Fischereiaufsicht; c) die Jagdaufsicht.
§ 4
1 Die kantonale Fischereiaufsicht wird von einer Fischereiaufsehe oder einem Fischereiaufseher und einer Stellvertreterin oder ei Stellvertreter ausgeübt .
2 Die kantonale Fischereiaufsicht ist dem Sekretariat des Depart mentes des Innern unterstellt.
3 Sie überwacht die Fischerei sowie die Bewirtschaftung der G wässer und leitet die kantonale Fischzuchtanstalt.
§ 5
1 Die private Fischereiaufsicht wird durch die von den Pächterinnen und Pächtern oder Eigentümerinnen und Eigentümern privater F schereirechte mit Zustimmung des Sekretariates des Departemen- tes des Innern bestim mten Personen ausgeübt. Diese werden von der kantonalen Fischereiaufsicht in ihre Aufgaben eingeführt und erhalten vom Sekretariat des Departementes des Innern einen Ausweis. Für jedes Pachtrevier ist mindestens eine Aufsichtsper- son zu bestimmen.
2 Organe der staatlichen Fischereiaufsicht aus Gebieten, die an den Kanton Schaffhausen angrenzen, haben die gleichen Kompe wie die private F ischereiaufsicht .
3 Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane, die Angehörigen der eidgenössischen Grenzwacht, die Lebensmittelinspektorinnen und inspektoren sowie die Ortsexpertinnen und -experten unterstützen die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben.

§ 6 Das Departement des Innern sorgt für die Aus - und Weiterbildung

der Aufsichtsorgane.
§ 7
1 Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Fischerei den Aus weis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Auf sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2 Sie haben bei Kontrollen durch die Aufsichtsorgane die Fische geräte, die gefangenen Fische und allenfalls andere gefangene Fischerei - aufsicht a) Aufsichts- organe b) kantonale Fischerei - aufsicht c) private Fischereiauf - sicht; weitere Kontr oll - organe d) Aus - und Weiter - bildung Ausweispflicht, Kontroll recht
zuge- h- ische- entes des d- ges -inhabern der be- lligung kann an Personen erteilt werden, l- Anzeigepflicht Meldung an die Pächterinnen und Pächter Bewilligungs - pflicht Voraus - setzungen für die Erteilung und den Entzug der Fischerei - bewilligung
e) die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom D epartement des Innern al gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen kön- nen.
10) , 11)
2 Die Fischereibewilligung ist Personen zu entziehen, denen die F sche reiausübung gerichtlich verboten worden ist.

§ 11 bis

14)
1 Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fische- reiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Ang- lerausbildung.
2 Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Fischereiprüfung bildet das erfolgreiche A bsolvieren des Kurses für die Fischerei- ausbildung.
3 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
4 Das Departement des Innern kann die Durchführung der Kurse für die Fischereiausbildung sowie der Fischereiprüfung, die Ausarbei- tung des Prüfungsreglements sowie die diesbezüglichen Auf und Befugnisse im Rahmen einer Leistungsvereinbarung qualifizier- ten Anbietern übertr agen.
2. Pachtfischerei

§ 12 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem

Staat das Fischereirecht zus teht (auf kantonalem oder fremdem Hoheitsgebiet), für die Ausübung des Fischfanges in Pachtreviere ein.
§ 13
1 Das Departement des Innern verpachtet die Fischereireviere an die meistbietende Person oder, sofern es im Interesse der fische- reilich en Bewirtschaftung liegt, aus freier Hand. Es ist berec bestimmte Reviere zeitweise oder dauernd von der Verpachtung auszunehmen.
2 Die Verpachtungen sind spätestens Mitte Dezember durchzufüh- ren. Sie sind mindestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zu ver lichen.
3 Bei vorzeitigem Erlöschen (§ 15) oder bei Auflösung des Pacht- vertra ges (§ 16) kann das Departement des Innern das Revier für die restliche Vertragsdauer ohne öffentliche Ausschreibung sofort Fischerei - prüfung Reviere Verpachtung
ung des Reviers e Vergabe der Pacht von der n besonderen Fällen kann eine kürzere nbart werden. len isch e- er-
48-50 bestraft. ösung. stattet. In Härtefällen kann das D e- ächterin oder des Pächters den Pachtvertrag den gen. twerkbau- h- Pachtvertrag a) Dauer; Inhalt b) Erlöschen der Pacht c) Änderung und Auflösung Ausschluss der Staatshaftung
wasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten) be- gründen keine Haftung des Staates.
2 Allfällige Entschädigungsforderungen sind beim Verursacher gel- tend zu machen.

§ 18 Der Pachtzins ist jährlich im voraus zu bezahlen.

§ 19
9) Die Unterpacht ist verboten. Einzelpersonen und Fischereivereini- gungen können nicht mehr als zwei Reviere gleichzeitig pachten. Dagegen können Teile eines Reviers im Einverständnis mit der F schereiaufsicht zur B ewirtschaftung an Dritte abgetreten werden.
§ 20
1 Die Pächterinnen und Pächter können nach Massgabe der Pacht- verträge Fischereikarten an einzelne Drittpersonen oder Vereini- gungen abgeben. Sie können dabei zusätzliche Vorschriften über die Ausübung der Fischerei in ihrem Revier erlassen.
2 Die Fischereikarten lauten auf den Namen (Namenskarten) oder die Inhaberin bzw. den Inhaber der Karte (Inhaberkarten). Die Pächterinnen und Pächter können die Fischereikarten beim Sekr tariat des Departementes des Innern kostenlos beziehen oder ei- gene Karten abgeben, die vorgängig von der kantonalen Fische aufsicht genehmigt werden müssen. Sie haben die Namen der Fi- schereiberechtigten, die mit einer Namenskarte fischen, dem Sek- retariat des Departementes des Innern zu melden.
3 Fischereikarten können auch an Jugendliche zwischen 10 und Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
4 Der von der Pächterin oder dem Pächter erzielte Erlös aus der Vergabe der Fischereikarten darf die Höhe des Pachtzinses zuzüg- lich des Wertes der einzusetzenden Fische (§ 43) nicht überstei- gen. Bei dieser Berechnung wird die eigene Karte der Pächterin oder des Pächters mit dem durchschnittlichen Preis der ausgege- benen Karten bewertet.
§ 21
1 Einzelpächterinnen und Einzelpächter der Rheinreviere können die Netzfischerei durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter ausü- ben lassen, s ofern diese die Vorraussetzungen von § 11 erfüllen. Entrichtung des Pachtzinses Mehrfach - und Unterpacht Fischereikarten Beizug von Hilfspersonen bei der Netzfischerei
ben. o- eichnet - un- bestimmte Uferstre-
14) Fr. 80. -- Fr. 100. -- Fr. 20. -- --, für Jugendliche um Fr. 15. --. Erteilung des Patentes Örtli cher Geltungs - bereich Patenttaxen
3 Es werden Wochenkarten zum Preis von Fr. 40. -- abgegeben. Sie können auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland ausge werden.
4. Private Fischereirechte

§ 25 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Aus-

übung privater Fischereirechte. Ausgenommen sind die §§ 12-24,
28, 31 und 44. III. Fangausübung und Fanggeräte
§ 26
1 Gefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln.
2 Fische und andere Tiere, deren Lebensräume sowie Laichplätze, Jungtierbestände und die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.
3 Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fi- scherei sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit ge- bracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen, und Verunreinigungen des Wassers sowie der Uferberei- che sind zu unterlassen.
§ 27
1 Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet: a) 1. April bis 30. September 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. März 06.00-19.00 Uhr
2 Die Netzfischerei sowie das Fischen mit Reusen und Setzschnü- ren ist das ganze Jahr von 04. 00 bis 24.00 Uhr gestattet. In der üb- rigen Zeit können diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu i rem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist.

§ 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:

a) 1. Mai bis 30. September täglich von 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. Dezember jeweils am Samstag und Sonn- tag von 06.00-19.00 Uhr Anwendbarkeit dieser Verordnung Allgemeine Verhaltens - regeln Zeitliche Beschränkun- gen a) Pacht - fischerei b) Patent - fischerei
und -inhaber dürfen Ruder - und M o- iboo- schri e- hen: 3,0 cm
3,4 cm o- e- endung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit W i-
9) sowie natürl i- len. t einem geeigneten Gerät fangen. Dabei a- f sich nicht von seiner ausge leg- anglerinnen und Patentanglern untersagt. Boote Erlaubte Fangmethoden a) Pacht - fischerei b) Patent - fischerei
4 Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbstän- dig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten.

§ 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande-

ren Körperstelle als am Maul zu fangen.

§ 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe gen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ei Reviere beschränken.

IV. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

§ 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung

den Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten.
§ 35
1 Für die nachstehend angeführten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt: vom bis a) Forellen (einschlies slich Regenboge n forellen)
1. O ktober Ende Febr b) Äschen 1. Februar 30. April c) Felchen 15. Nove m ber 31. Dezember d) Hechte (nur unterhalb des Rheinfalls)
1. März 30. A pril e) Zander 1. April 31. Mai
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit al- ler Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuset- zen.
3 Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versen oder in Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kant Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe des Interkan Labors (Lebensmittelkontrolle) 12) nachzuweisen, dass sie aus- serhalb der Schonzeit gefangen wurden oder aus Laichfisc hfängen, aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder Verbotene Fangmethode Ausnahme - regelungen Schutz der Arten Schonzeiten
en Bestimmungen den Fang ge- orellen):
22 c m
30 cm
30 cm
25 cm
45 cm
40 cm
15 cm
30 cm
25 cm die das Mindestmass nicht erreichen, sind s o- u- sicht und Krebsbe- Fang - mindestmasse Fangzahl - beschränkung Krebsfang
3 Bei Krebsen, die im Anhang I der kantonalen Naturschutzveror nung
7) aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Naturschutz erforderlich.

§ 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung

und Förderung ausgewogener Fisch- und Krebsbestände befristete Massnahmen ergreifen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken. Insbesondere kann es Schonzeiten und Fangmi bestimmte Fangmethoden erlauben oder verbieten.

§ 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande-

ren Wassertieren der kantonalen Fischereiaufsicht oder der Kan- tonspolizei zu melden.
§ 41
1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen.
2 Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächt rinnen und -pächter, die Patentinhaberinnen und -inhaber sowie Personen, die in ei nem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern ei reichen.
3 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereibe- rechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben oder nicht korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dau- er von bis zu zwei Jahren verbieten.
§ 42
1 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, nach Möglichkeit den Laichfischf ang auf Äschen und Forellen, nötigenfalls auch auf andere Fische, zu betreiben. Sie haben das Brutmaterial der kan- tonalen Fischereiaufsicht gegen eine Entschädigung abzuliefern.
2 Der Laichfischfang ist nur so weit gestattet, als er der Gewinnung des erfor derlichen Brutmaterials dient. Das Sekretariat des Depar- tementes des Innern kann nach Anhörung der Pächterinnen und Pächter Vorschriften über die Fangmethoden und die Rückverset- zung der Fische erlassen. Zusätzliche Schutzmass- nahmen Meldepflicht bei Schädigung der Bestände Fangstatistik Pflichten der Pächterinnen und Pächter a) Laich -
der Pächt e-
9) hter sind verpflichtet, einen der Grösse sprechenden Fischbestand zu hegen. ersten zwei Monaten e-
1) zu orientieren und soll den Plänen nach barn nicht zuwiderlaufen. Bei Rheinrevieren ist auch ement len Fischereiaufsicht. e- von Wasserpflanzen, die b) Hegepflicht, Bewirtschaf - tungspläne a) Fischverkauf im Kantons - gebiet Pflichten bei privaten Fischerei - rechten Erhaltung, Ver - besserung und Wiederherstel - lung von Le - bensräumen
Möglichkeit zu fördern.
3 Das Naturschutzamt kann den Gemeinden oder dem Regierungs- rat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne von Art. 6, 6a und 7 des Natur - und Heimatschutzgesetzes
5) zu erlassen. Dem Sekre tariat des Departementes des Innern steht das Anhörungs - und An- tragsrecht zu.
§ 47
1 Die Ausübung der Fischerei kann durch die Bestimmungen über Schutzzonen und Schutzobjekte im Sinne des Natur - und Heimat- schut zgesetzes eingeschränkt werden.
2 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Sie haben dabei die Vor- schriften von Schutzzonen und Schut zobjekten zu beachten.
3 Die Fischereiberechtigten haben den Besitzerinnen und Besitzern der Ufergrundstücke Schäden zu ersetzen, die sie verursachen. VI. Straf-, Administrativ-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Übertretungen dies er Verordnung sowie der gestützt darauf erlas-

senen Vorschriften und Anordnungen werden, soweit nicht Bun recht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.

§ 49 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen

von Widerhandlungen gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften, bei denen ein Verbot der Fischereiausübung nach dem Bundesgesetz über die Fischerei 1) in Aussicht steht, kann die kantonale Fischereiaufsicht der Beschuldi gten oder dem Beschuldigten die Fischereibewilligung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuhanden des Sekretariates des Departementes des Innern vorsorglich entziehen. Dieses erlässt eine Verfügung.

§ 50 Auf die Beschlagnahme werden die Vor schriften der Strafprozes ordnung

6) sinngemäss angewendet. Beschlagnahmt werden: a) widerrechtlich verwendete Fanggeräte; b) widerrechtlich gefangene Fische und andere Tiere. Naturschutz; Uferbegehungs - recht Strafbestim - mungen Vorsorglicher Entzug der Fischerei - berechtigung Beschlagnahme
ichen 8) Verkehr, Energie und Kommunikation am 22. bis wird erstmals gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. J u li getreten am
2021 genehmigt. Inkrafttreten
Version: 01.09.2021
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Verordnung über die Fischerei

uni lsass- o- ai 1887, der Übereinkunft zwischen der tschaftsge- t. 6, 6a und 7 des G esetzes - und Heimatschutz im Kanton Schaffhau sen vom
9) hzuchtanlagen und künstlich angelegte scherei d- Geltungs - bereich Zuständigkeit des Departementes des Innern

§ 3 Aufsichtsorgane sind:

a) die kantonale Fisc hereiaufsicht; b) die private Fischereiaufsicht; c) die Jagdaufsicht.
§ 4
1 Die kantonale Fischereiaufsicht wird von einer Fischereiaufsehe oder einem Fischereiaufseher und einer Stellvertreterin oder ei Stellvertreter ausgeübt .
2 Die kantonale Fischereiaufsicht ist dem Sekretariat des Depart mentes des Innern unterstellt.
3 Sie überwacht die Fischerei sowie die Bewirtschaftung der G wässer und leitet die kantonale Fischzuchtanstalt.
§ 5
1 Die private Fischereiaufsicht wird durch die von den Pächterinnen und Pächtern oder Eigentümerinnen und Eigentümern privater F schereirechte mit Zustimmung des Sekretariates des Departemen- tes des Innern bestim mten Personen ausgeübt. Diese werden von der kantonalen Fischereiaufsicht in ihre Aufgaben eingeführt und erhalten vom Sekretariat des Departementes des Innern einen Ausweis. Für jedes Pachtrevier ist mindestens eine Aufsichtsper- son zu bestimmen.
2 Organe der staatlichen Fischereiaufsicht aus Gebieten, die an den Kanton Schaffhausen angrenzen, haben die gleichen Kompe wie die private F ischereiaufsicht .
3 Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane, die Angehörigen der eidgenössischen Grenzwacht, die Lebensmittelinspektorinnen und inspektoren sowie die Ortsexpertinnen und -experten unterstützen die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben.

§ 6 Das Departement des Innern sorgt für die Aus - und Weiterbildung

der Aufsichtsorgane.
§ 7
1 Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Fischerei den Aus weis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Auf sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2 Sie haben bei Kontrollen durch die Aufsichtsorgane die Fische geräte, die gefangenen Fische und allenfalls andere gefangene Fischerei - aufsicht a) Aufsichts- organe b) kantonale Fischerei - aufsicht c) private Fischereiauf - sicht; weitere Kontr oll - organe d) Aus - und Weiter - bildung Ausweispflicht, Kontroll recht
zuge- h- ische- entes des d- ges -inhabern der be- lligung kann an Personen erteilt werden, l- Anzeigepflicht Meldung an die Pächterinnen und Pächter Bewilligungs - pflicht Voraus - setzungen für die Erteilung und den Entzug der Fischerei - bewilligung
e) die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom D epartement des Innern al gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen kön- nen.
10) , 11)
2 Die Fischereibewilligung ist Personen zu entziehen, denen die F sche reiausübung gerichtlich verboten worden ist.

§ 11 bis

14)
1 Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fische- reiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Ang- lerausbildung.
2 Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Fischereiprüfung bildet das erfolgreiche A bsolvieren des Kurses für die Fischerei- ausbildung.
3 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
4 Das Departement des Innern kann die Durchführung der Kurse für die Fischereiausbildung sowie der Fischereiprüfung, die Ausarbei- tung des Prüfungsreglements sowie die diesbezüglichen Auf und Befugnisse im Rahmen einer Leistungsvereinbarung qualifizier- ten Anbietern übertr agen.
2. Pachtfischerei

§ 12 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem

Staat das Fischereirecht zus teht (auf kantonalem oder fremdem Hoheitsgebiet), für die Ausübung des Fischfanges in Pachtreviere ein.
§ 13
1 Das Departement des Innern verpachtet die Fischereireviere an die meistbietende Person oder, sofern es im Interesse der fische- reilich en Bewirtschaftung liegt, aus freier Hand. Es ist berec bestimmte Reviere zeitweise oder dauernd von der Verpachtung auszunehmen.
2 Die Verpachtungen sind spätestens Mitte Dezember durchzufüh- ren. Sie sind mindestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zu ver lichen.
3 Bei vorzeitigem Erlöschen (§ 15) oder bei Auflösung des Pacht- vertra ges (§ 16) kann das Departement des Innern das Revier für die restliche Vertragsdauer ohne öffentliche Ausschreibung sofort Fischerei - prüfung Reviere Verpachtung
ung des Reviers e Vergabe der Pacht von der n besonderen Fällen kann eine kürzere nbart werden. len isch e- er-
48-50 bestraft. ösung. stattet. In Härtefällen kann das D e- ächterin oder des Pächters den Pachtvertrag den gen. twerkbau- h- Pachtvertrag a) Dauer; Inhalt b) Erlöschen der Pacht c) Änderung und Auflösung Ausschluss der Staatshaftung
wasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten) be- gründen keine Haftung des Staates.
2 Allfällige Entschädigungsforderungen sind beim Verursacher gel- tend zu machen.

§ 18 Der Pachtzins ist jährlich im voraus zu bezahlen.

§ 19
9) Die Unterpacht ist verboten. Einzelpersonen und Fischereivereini- gungen können nicht mehr als zwei Reviere gleichzeitig pachten. Dagegen können Teile eines Reviers im Einverständnis mit der F schereiaufsicht zur B ewirtschaftung an Dritte abgetreten werden.
§ 20
1 Die Pächterinnen und Pächter können nach Massgabe der Pacht- verträge Fischereikarten an einzelne Drittpersonen oder Vereini- gungen abgeben. Sie können dabei zusätzliche Vorschriften über die Ausübung der Fischerei in ihrem Revier erlassen.
2 Die Fischereikarten lauten auf den Namen (Namenskarten) oder die Inhaberin bzw. den Inhaber der Karte (Inhaberkarten). Die Pächterinnen und Pächter können die Fischereikarten beim Sekr tariat des Departementes des Innern kostenlos beziehen oder ei- gene Karten abgeben, die vorgängig von der kantonalen Fische aufsicht genehmigt werden müssen. Sie haben die Namen der Fi- schereiberechtigten, die mit einer Namenskarte fischen, dem Sek- retariat des Departementes des Innern zu melden.
3 Fischereikarten können auch an Jugendliche zwischen 10 und Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
4 Der von der Pächterin oder dem Pächter erzielte Erlös aus der Vergabe der Fischereikarten darf die Höhe des Pachtzinses zuzüg- lich des Wertes der einzusetzenden Fische (§ 43) nicht überstei- gen. Bei dieser Berechnung wird die eigene Karte der Pächterin oder des Pächters mit dem durchschnittlichen Preis der ausgege- benen Karten bewertet.
§ 21
1 Einzelpächterinnen und Einzelpächter der Rheinreviere können die Netzfischerei durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter ausü- ben lassen, s ofern diese die Vorraussetzungen von § 11 erfüllen. Entrichtung des Pachtzinses Mehrfach - und Unterpacht Fischereikarten Beizug von Hilfspersonen bei der Netzfischerei
ben. o- eichnet - un- bestimmte Uferstre-
14) Fr. 80. -- Fr. 100. -- Fr. 20. -- --, für Jugendliche um Fr. 15. --. Erteilung des Patentes Örtli cher Geltungs - bereich Patenttaxen
3 Es werden Wochenkarten zum Preis von Fr. 40. -- abgegeben. Sie können auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland ausge werden.
4. Private Fischereirechte

§ 25 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Aus-

übung privater Fischereirechte. Ausgenommen sind die §§ 12-24,
28, 31 und 44. III. Fangausübung und Fanggeräte
§ 26
1 Gefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln.
2 Fische und andere Tiere, deren Lebensräume sowie Laichplätze, Jungtierbestände und die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.
3 Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fi- scherei sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit ge- bracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen, und Verunreinigungen des Wassers sowie der Uferberei- che sind zu unterlassen.
§ 27
1 Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet: a) 1. April bis 30. September 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. März 06.00-19.00 Uhr
2 Die Netzfischerei sowie das Fischen mit Reusen und Setzschnü- ren ist das ganze Jahr von 04. 00 bis 24.00 Uhr gestattet. In der üb- rigen Zeit können diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu i rem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist.

§ 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:

a) 1. Mai bis 30. September täglich von 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. Dezember jeweils am Samstag und Sonn- tag von 06.00-19.00 Uhr Anwendbarkeit dieser Verordnung Allgemeine Verhaltens - regeln Zeitliche Beschränkun- gen a) Pacht - fischerei b) Patent - fischerei
und -inhaber dürfen Ruder - und M o- iboo- schri e- hen: 3,0 cm
3,4 cm o- e- endung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit W i-
9) sowie natürl i- len. t einem geeigneten Gerät fangen. Dabei a- f sich nicht von seiner ausge leg- anglerinnen und Patentanglern untersagt. Boote Erlaubte Fangmethoden a) Pacht - fischerei b) Patent - fischerei
4 Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbstän- dig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten.

§ 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande-

ren Körperstelle als am Maul zu fangen.

§ 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe gen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ei Reviere beschränken.

IV. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

§ 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung

den Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten.
§ 35
1 Für die nachstehend angeführten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt: vom bis a) Forellen (einschlies slich Regenboge n forellen)
1. O ktober Ende Febr b) Äschen 1. Februar 30. April c) Felchen 15. Nove m ber 31. Dezember d) Hechte (nur unterhalb des Rheinfalls)
1. März 30. A pril e) Zander 1. April 31. Mai
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit al- ler Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuset- zen.
3 Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versen oder in Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kant Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe des Interkan Labors (Lebensmittelkontrolle) 12) nachzuweisen, dass sie aus- serhalb der Schonzeit gefangen wurden oder aus Laichfisc hfängen, aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder Verbotene Fangmethode Ausnahme - regelungen Schutz der Arten Schonzeiten
en Bestimmungen den Fang ge- orellen):
22 c m
30 cm
30 cm
25 cm
45 cm
40 cm
15 cm
30 cm
25 cm die das Mindestmass nicht erreichen, sind s o- u- sicht und Krebsbe- Fang - mindestmasse Fangzahl - beschränkung Krebsfang
3 Bei Krebsen, die im Anhang I der kantonalen Naturschutzveror nung
7) aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Naturschutz erforderlich.

§ 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung

und Förderung ausgewogener Fisch- und Krebsbestände befristete Massnahmen ergreifen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken. Insbesondere kann es Schonzeiten und Fangmi bestimmte Fangmethoden erlauben oder verbieten.

§ 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande-

ren Wassertieren der kantonalen Fischereiaufsicht oder der Kan- tonspolizei zu melden.
§ 41
1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen.
2 Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächt rinnen und -pächter, die Patentinhaberinnen und -inhaber sowie Personen, die in ei nem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern ei reichen.
3 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereibe- rechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben oder nicht korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dau- er von bis zu zwei Jahren verbieten.
§ 42
1 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, nach Möglichkeit den Laichfischf ang auf Äschen und Forellen, nötigenfalls auch auf andere Fische, zu betreiben. Sie haben das Brutmaterial der kan- tonalen Fischereiaufsicht gegen eine Entschädigung abzuliefern.
2 Der Laichfischfang ist nur so weit gestattet, als er der Gewinnung des erfor derlichen Brutmaterials dient. Das Sekretariat des Depar- tementes des Innern kann nach Anhörung der Pächterinnen und Pächter Vorschriften über die Fangmethoden und die Rückverset- zung der Fische erlassen. Zusätzliche Schutzmass- nahmen Meldepflicht bei Schädigung der Bestände Fangstatistik Pflichten der Pächterinnen und Pächter a) Laich -
der Pächt e-
9) hter sind verpflichtet, einen der Grösse sprechenden Fischbestand zu hegen. ersten zwei Monaten e-
1) zu orientieren und soll den Plänen nach barn nicht zuwiderlaufen. Bei Rheinrevieren ist auch ement len Fischereiaufsicht. e- von Wasserpflanzen, die b) Hegepflicht, Bewirtschaf - tungspläne a) Fischverkauf im Kantons - gebiet Pflichten bei privaten Fischerei - rechten Erhaltung, Ver - besserung und Wiederherstel - lung von Le - bensräumen
Möglichkeit zu fördern.
3 Das Naturschutzamt kann den Gemeinden oder dem Regierungs- rat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne von Art. 6, 6a und 7 des Natur - und Heimatschutzgesetzes
5) zu erlassen. Dem Sekre tariat des Departementes des Innern steht das Anhörungs - und An- tragsrecht zu.
§ 47
1 Die Ausübung der Fischerei kann durch die Bestimmungen über Schutzzonen und Schutzobjekte im Sinne des Natur - und Heimat- schut zgesetzes eingeschränkt werden.
2 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Sie haben dabei die Vor- schriften von Schutzzonen und Schut zobjekten zu beachten.
3 Die Fischereiberechtigten haben den Besitzerinnen und Besitzern der Ufergrundstücke Schäden zu ersetzen, die sie verursachen. VI. Straf-, Administrativ-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Übertretungen dies er Verordnung sowie der gestützt darauf erlas-

senen Vorschriften und Anordnungen werden, soweit nicht Bun recht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.

§ 49 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen

von Widerhandlungen gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften, bei denen ein Verbot der Fischereiausübung nach dem Bundesgesetz über die Fischerei 1) in Aussicht steht, kann die kantonale Fischereiaufsicht der Beschuldi gten oder dem Beschuldigten die Fischereibewilligung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuhanden des Sekretariates des Departementes des Innern vorsorglich entziehen. Dieses erlässt eine Verfügung.

§ 50 Auf die Beschlagnahme werden die Vor schriften der Strafprozes ordnung

6) sinngemäss angewendet. Beschlagnahmt werden: a) widerrechtlich verwendete Fanggeräte; b) widerrechtlich gefangene Fische und andere Tiere. Naturschutz; Uferbegehungs - recht Strafbestim - mungen Vorsorglicher Entzug der Fischerei - berechtigung Beschlagnahme
ichen 8) Verkehr, Energie und Kommunikation am 22. bis wird erstmals gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. J u li getreten am
2021 genehmigt. Inkrafttreten
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