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Anwaltsverordnung
Anwaltsverordnung Vom 20. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Juni 2006
1. Prüfung
Art. 1 Ausschreibung
1 Die Aufsichtskommission führt in der Regel jährlich zwei Anwaltsprüfungen durch. Die Prüfung wird von der Aufsichtskommission im Kantonsamtsblatt an - gekündigt.
2 Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der angekündigten Frist und unter Beilage der erforderlichen Nachweise bei der Aufsichtskommission einzu - reichen.
Art. 2 Ablauf
1 Die schriftliche Prüfung findet zuerst statt. Sie dauert zehn Stunden. Die Aufsichts - kommission gibt die zulässigen Hilfsmittel bekannt.
2 Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden. Es sind keine Hilfs - mittel zugelassen.
Art. 3 Bewertung
1 Die Prüfungsbewertung erfolgt mit den Noten 1 bis 6. Die Note 6 stellt die höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
2 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt.
3 Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Durchschnittsnoten von schrift - licher und mündlicher Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.
1) BR 310.100
4 Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie vollumfänglich zu wiederholen.
Art. 4 Erteilung des Fähigkeitsausweises
1 Die Aufsichtskommission stellt den Fähigkeitsausweis in Form eines Diploms und eines Beschlusses aus. *
2 Über die durch Bestehen der kantonalen Prüfung erteilten Fähigkeitsausweise führt die Aufsichtskommission ein Register.
2. Veröffentlichungen
Art. 5 Fähigkeitsausweis
1 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird im Kantonsamtsblatt publiziert.
Art. 6 Anwaltsregister und öffentliche Liste
1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister sowie in die öffentliche Liste als auch deren Löschung werden im Kantonsamtsblatt publiziert.
2 Das kantonale Anwaltsregister wird im Staatskalender veröffentlicht.
3. Disziplinarmassnahmen
Art. 7 Register der Disziplinarmassnahmen
1 Die Aufsichtskommission führt ein Register über die Disziplinarmassnahmen.
2 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtskommission die auf - grund verfahrens- oder sitzungspolizeilicher Befugnisse ausgesprochenen Disziplin - armassnahmen.
4. Entschädigung und Gebühren
Art. 8 Entschädigung der Aufsichtskommission
1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden 1 ) sinngemäss.
Art. 9 Gebühren
1 Es werden folgende Gebühren erhoben a) * für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes 2 ) Fr. 900.– b) * für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 BGFA 3 ) Fr. 900.– c) * für das Gespräch gemäss Artikel 32 BGFA Fr. 650.– d) * für die Ausfertigung des Fähigkeitsausweises und die Veröffentlichung der Er - teilung Fr. 100.– e) * ... f) * für Eintragungen, Löschungen, Mutationen im Register oder in der öffentli - chen Liste sowie deren Veröffentlichung Fr. 200.– g) * ... h) * ... i) * ... k) * für einen Praktikantenausweis Fr. 100.– l) * für eine Disziplinarbescheinigung Fr. 50.–
2 Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Anwalts - verordnung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so werden 300 Franken er - stattet. *
3 Für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskommission richten sich die Verfahrenskosten nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden gelten - den allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe richtet sich nach dem Anwaltsgesetz. *
5. Schlussbestimmung
Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft gesetzt
4
.
1) BR 170.420
2) BR 310.100
3) SR 935.61
4) Mit RB vom 20. Juni 2006 auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 24. Sep - tember 1991 aufgehoben 5 ) .
5) AGS 1991, 2532
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 3 eingefügt -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, a) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, b) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, c) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, d) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, e) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, f) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, g) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, h) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, i) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, k) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, l) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert -
11.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2006 01.07.2006 Erstfassung -
Art. 4 Abs. 1 11.09.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 8 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, a) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, b) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, c) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, d) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, e) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 1, f) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, g) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 1, h) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 1, i) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 1, k) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, l) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 3 12.12.2006 01.01.2007 eingefügt -
Anwaltsverordnung
Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 4. April 2023 (Stand 1. April 2023) Gestützt auf Art. 18 und Art. 19 des Anwaltsgesetzes 1 ) sowie Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) von der Regierung erlassen am 4. April 2023
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Anwaltsgesetzes 3 ) , soweit nicht die Ver - ordnung über die Anwaltsprüfung
4 ) Anwendung findet.
Art. 2 Aufsichtskommission
1. Besetzung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über: a) die Erteilung der Praktikumsbewilligung; b) die Zulassung zur Anwaltsprüfung; c) die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.
2 In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtskommission in Fünferbesetzung, so - weit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5 ) nichts anderes vorsieht.
3 Kann ein Mitglied der Aufsichtskommission an einem Entscheid nicht mitwirken oder befindet es sich im Ausstand, zieht die Präsidentin oder der Präsident ein stell - vertretendes Mitglied bei.
Art. 3 2. Beschlussfassung
1 Die Aufsichtskommission entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zur gültigen Beschlussfassung muss sie vollzählig besetzt sein. Es gilt das einfache Mehr.
1) BR 310.100
2) BR 110.100
3) BR 310.100
4) BR 310.210
5) BR 370.100
2 Die Aufsichtskommission kann auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn alle Mit - glieder damit einverstanden sind und kein Mitglied eine mündliche Beratung ver - langt.
3 Die Aktuarin oder der Aktuar wirkt gemäss den Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtskommission am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.
Art. 4 Anwaltsregister und öffentliche Liste
1 Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie de - ren Löschung werden im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.
Art. 5 Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.
2 Artikel 17 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) gilt für die Mitglieder der Aufsichtskommission nicht. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden sind anwendbar, soweit im Anwaltsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 6 Gebühren
1 Gesuchstellende haben folgende Gebühren zu entrichten: a) für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister: Fr. 200.– b) für eine Praktikumsbewilligung und deren Verlängerung: Fr. 100.– c) für eine Disziplinarbescheinigung: Fr. 50.–
2 Keine Gebühren sind geschuldet: a) für Löschungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste sowie deren Veröffentlichung; b) für Änderungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste.
3 Die Gebühren für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskom - mission richten sich nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem Anwaltsgesetz 2 ) .
1) BR 170.420
2) BR 310.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.04.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.04.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-010