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Allgemeines Geschäftsreglement
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) Vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Oktober 2017) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudevers i- cherungsgesetz, GebVG) vom 19. Septe mber 2006 1) , das Gesetz über den vorbe u- genden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom 21. Februar 1989 2) , das Feuerweh r- gesetz (FwG) vom 23. März 1971 3) , das Dekret über die Kantonale Unfallversich e- rung (Unfallversicherungsdekret, UVD) vom 13. November 2007 4) sowie die jewe i- ligen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, beschliesst:
1. Zweck
§ 1 Zweck
1 Das AGR regelt die Führung des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten und Befugnisse der obersten Organe sowie die Grundsätze der Organisation.
2 Folgende Dokumente, die durch den Verwaltungsrat erlassen werden, sind inte g- rierender Bestandteil des AGR: a) Funktionen-Organigramm (Anhang 1), b) Funktionen- Matrix (Anhang 2).
1) SAR 673.100
2) SAR 585.100
3) SAR 581.100
4) SAR 160.510
2. Organisation
§ 2 Organe
1 Die Organe der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) bez iehungsweise Pe r- sonen mit faktischer Organstellung sind, soweit sie Entscheidungsbefugnis haben: a) der Verwaltungsrat, b) die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltungsratspräs i- dent, c) die Geschäftsleitung, d) die beziehungsweise der Vors itzende der Geschäftsleitung, e) das zur Vertretung der AGV befugte Personal, f) die Revisionsstelle.
§ 3 Verantwortlichkeiten
1 Den Organen sind folgende Verantwortlichkeiten zugewiesen: a) Dem Verwaltungsrat obliegt unter Führung der Verwaltungsratspräs identin beziehungsweise des Verwaltungsratspräsidenten die oberste Unternehmen s- leitung, b) die Geschäftsleitung führt unter der Leitung der beziehungsweise des Vorsi t- zenden der Geschäftsleitung die laufenden Geschäfte und vertritt gemäss § 46 GebVG die AGV gegenüber Dritten, c) für die Revisionsstelle gelten bezüglich Aufgaben, Verantwortlichkeiten und anzuwendender Sorgfalt sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3. Verwaltungsrat
§ 4 Allgemeines
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der AGV.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem J ahr. Die Amtsperiode entspricht dem Kalenderjahr. *
3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben keine Befugnisse gegenüber anderen Organen und können deshalb von sich aus keine Anordnungen treffen. V orbehalten bleiben abweichende Besti m- mungen dieses Reglements.
4 Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *
§ 5 Verwaltungsratssitzungen
1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber vier- mal jährlich.
2 Den Vorsitz hat die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltung s- ratspräsident, bei ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit die Vizepräsidentin beziehungsw eise der Vizepräsident. Bei deren beziehungsweise dessen Verhind e- rung ernennt der Verwaltungsrat eine Tagespräsidentin beziehungsweise einen T a- gespräsidenten.
3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitu ng können unter Angabe der Traktanden bei der Präsidentin be- ziehungsweise beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4 Die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzu n- gen teil und hat Antragsrecht. Die übrigen Mit glieder der Geschäftsleitung können an die Sitzungen eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
5 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die beziehungsweise der Vo r- sitzende der Geschäftsleitung können übrige Teilnehmer bezeichnen, wobei deren Anwesenheit auf einzelne Traktanden beschränkt werden kann.
§ 6 Einberufung und Traktandierung
1 Verwaltungsratssitzungen werden im Auftrag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten durch die beziehungsweise den Vorsitzenden der Geschäf tsleitung ein- berufen. Die Einberufung erfolgt auf dem Post - oder auf elektronischem Weg.
2 Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage im Voraus, begleitet mit Bericht und Antrag, die den Mitgliedern eine angemessene Vorbereitung erlauben.
3 Jedes Mitglie d sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung kann die Aufnahme von Geschäften in die Traktandenliste verlangen.
4 Sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, kann der Verwaltungsrat auch über nicht traktandierte Geschäfte beschlies sen, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind. Sowohl der Beschluss über die Traktandierung wie auch über das Geschäft muss einstimmig erfolgen.
§ 7 Protokoll
1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führe n. Die Protokollführung obliegt der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär. Bei deren beziehungsweise dessen Verhinderung ernennt der Ver- waltungsrat eine Protokollführerin beziehungsweise einen Protokollführer, die be- ziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.
2 Das Protokoll enthält alle Verwaltungsratsbeschlüsse und gibt in einer allgemeinen Weise die Überlegungen wieder, die zu den gefällten Beschlüssen geführt haben.
3 Das Protokoll ist jeweils an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
4 Die Zustellung des Protokolls an die Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt späte s- tens mit der Einladung zur nächsten Sitzung. Die Zustellung erfolgt auch an die Mitglieder der Geschäftsle itung, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes be- schliesst. Telefonisch oder elektronisch gefasste Beschlüsse sowie Zirkularbeschlü s- se sind in das Protokoll der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrats aufz u- nehmen.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschluss fassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäss einberufen wor- den ist und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichen t- scheid.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (Post oder E -Mail) gefasst werden, sofern kein Mitglied innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung eine mündliche Ber a- tung verlangt.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der AGV und die Überwachung der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat hat folgende, nicht übertragbare Aufg a- ben: a) Bestimmen der Grundzüge der Geschäftspolitik, der Strategie und Planung, mit den nötigen Weisungen, b) Festlegen der Organisation und der Kompetenzen gemäss den Anhängen 1 und 2 sowie Erlass der dazu notwendigen Reglemente wie Personalreglement einschliesslich Besoldungsregelung, das der Genehmigung durch den Regi e- rungsrat bedarf, Schätzungsreglement, Archivreglement, c) * Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung, der beziehungsweise des Vorsi t- zenden sowie deren beziehungsweise dessen Stellvertretung. Die Anstellung s- bedingungen und die Vergütung richten sich nach dem Personalre glement der Aargauischen Gebäudeversicherung. d) Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung, e) Bezeichnen der zur Unterschrift berechtigten Personen mit Handelsregi s- tereintrag, f) Genehmigen der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an en t- sprechenden Institutionen, g) Festlegen der Risiko - und Rückversicherungspolitik, Bestimmen des Mi n- destkapitals der Versicherungssparten, der Schwankungsreserven sowie Überwachen der Reservebildung, h) Vorlage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zu- handen des Grossen Rats, i) Genehmigen von Budget, Finanzplanung und Festsetzen von Rechnungsl e- gungsgrundsätzen.
2 Der Verwaltungsrat entscheidet zudem über a) die Anlagestrategie bezüglich Wertschriften und Immobilien, b) die Genehmigung von Kauf - und Verkaufsverträgen von Liegenschaften, c) die Prämientarife sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der von der AGV betriebenen Versicherungssparten, soweit dies nicht bereits in G e- setzen oder Verordnungen geregelt ist, d) * das Vergütu ngsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das der Genehmigung des Regierungsrats bedarf, e) den Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle sowie den Antrag für Wahlen in den Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats, f) den Umfang der Prüfung der Revisionsstelle, g) die ihm gemäss dem Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und dem Feuerwehrgesetz namentlich übertragenen Aufgaben, h) Eintragungen ins Handelsregister, i) die kontinuierliche Weiterbildung des Verwaltungsrats und die entsprechende Berichterstattung im Geschäftsbericht, j) Führung von Prozessen, sofern sie nicht die ordentliche Geschäftstätigkeit betreffen.
§ 10 Personalausschuss
1 Der Personalausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Personalausschuss befasst sich vertieft mit personellen Fragen vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2 Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat über die generelle Personal - und Lohnpolitik sowie den Stellenplan, b) Erarbeiten der Kriterien zuhanden des Verwaltungsrats für die Wahl bezi e- hungsweise Wiederwahl in den Verwaltungsrat und Unterbreiten der Vor- schläge hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, c) Beurteil en potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat und Stellungnahme hinsichtlich deren Nominierung zuhanden des Regi e- rungsrats, d) * Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend Ernennung und A b- berufung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und der Mitglieder der Geschäftsleitung, e) Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend die Besoldung des Personals, f) * Unterbreiten von Vorschlägen für das Personalreglement sowie das Verg ü- tungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats, g) Beurteilen der Anträge betreffend Regelung der Zeichnungsberechtigungen und Ernennung beziehungsweise Abberufung von im Handelsregister eing e- tragenen unterschriftsberechtigten Personen.
3 ... *
§ 10a * Risikoausschuss
1 Der Risikoausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mi t- gliedern des Verwaltungsrats. Der Risikoausschuss befasst sich vertieft mit versich e- rungstechnischen Risiken, Anlagerisiken, operationellen Risiken, strategischen Ris i- ken u nd Umfeldrisiken vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2 Der Verwaltungsrat kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung und des veran t- wortlichen Aktuariats bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen tei l- nehmen.
3 Der Risikoausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung folgender Geschäfte zuhanden des Verwaltungsrats zuständig: a) Festlegen der Risiko - und Rückversicherungspolitik, b) Bestimmen des Mindestkapitals der Versicherungssparten und der weiteren Kapitalbestandteile, c) Überwachen der Reservebildung, d) Festlegen der Anlagestrategie, e) Festlegen der Prämienpolitik, f) Prüfen von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, g) Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle.
§ 10b * Immobilienausschuss
1 Der Immobilienausschuss ist ein ständige r Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Immobilienausschuss befasst sich vertieft mit Fragen der Bewirtschaftung der Direktanlagen von Immobilien vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2 Der Verwaltungsrat kann weit ere Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
3 Der Immobilienausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung folgender G e- schäf te zuhanden des Verwaltungsrats zuständig: a) Festlegen der Immobilienst rategie, b) Festlegen der Immobilienmehrjahresplanung, c) Festlegen der Immobilieninvestitionen und –devestitionen, d) Festlegung der Kreditanträge für die Sanierung von Immobilien, e) Festlegen der Vergabe von Liegenschaftsverwaltungsmandaten.
§ 10c * Ad hoc Ausschüsse
1 Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat Ad -hoc -Ausschüsse bezeichnen und deren Aufgaben mit Verwaltungsratsbeschluss regeln.
§ 11 Informations -, Auskunfts - und Einsichtsrechte
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von der Präsidentin bezi ehungsweise vom Präsidenten, von den anderen Mitgliedern sowie von der Geschäftsleitung Aus- kunft über alle Angelegenheiten der AGV verlangen, die für die Erfüllung der Auf- gaben als Mitglied notwendig oder hilfreich sind.
2 Der Verwaltungsrat ist in jeder S itzung von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten und von der beziehungsweise vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsfälle zu orientieren.
3 Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliede rn des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise Verwaltungsratspräsident
1 Die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltungsratspräsident und in ihrer beziehungsweise seiner Abwesen heit die Vizepräsidentin beziehung s- weise der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats repräsentiert den Verwaltungsrat nach innen und nach aussen und gegenüber der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident koordiniert die Arbeiten im Ver- wa ltungsrat und legt in Absprache mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Traktanden fest.
3 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident übt die Oberaufsicht über die G e- schäftsleitung im Namen des Verwaltungsrats aus. Er lässt sich über den Gang der Geschäfte orientieren.
4. Geschäftsleitung
§ 13 Organisation und Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung besteht gemäss § 46 des Gebäudeversicherungsgesetzes aus einer oder mehreren Personen. Für Neubesetzungen der Geschäftsleitung hat die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung Antragsrecht.
2 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte und vertritt die AGV gege n- über Dritten.
3 Die Geschäftsleitung ist befugt, ü ber alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz, Verordnung und dem vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich e i- nem anderen Organ vorbehalten sind.
4 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Erarbeiten einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation und Umsetzen des Internen Qualitätssicherungssystems (IQS), b) Überwachen der Abteilungen, c) Vorbereiten der durch den Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse, d) Vorbereiten der durch die kanto nale Verwaltung zu behandelnden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse, e) Anstellen und Besoldung des Personals, f) Vorschläge an den Verwaltungsrat für die Unterschriftsberechtigung, g) Verfügen von Beiträgen aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden sowie aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden, h) Abschluss der die AGV betreffenden Verträge, wenn vorgesehen, unter G e- nehmigungsvorbehalt des Verwaltungsrats, i) Entscheid über Einsprachen gegen Verfügungen der AGV, j) Führen allfäl liger Prozesse soweit sie die ordentliche Geschäftsführung betref- fen.
§ 14 Geschäftsleitungssitzung und Beschlussfassung
1 Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel alle zwei Wochen statt.
2 Jedes Mitglied kann bei der beziehungsweise beim Vorsit zenden die Traktandi e- rung von Geschäften beantragen.
3 Die beziehungsweise der Vorsitzende leitet die Sitzung, in ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter.
4 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, w enn die Mehrheit ihrer Mitglieder anw e- send ist.
5 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die bezi e- hungsweise der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
6 Darüber hinaus steht der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung ein Vetorecht zu. Macht sie beziehungsweise er davon Gebrauch, entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung nach Rücksprache mit der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten. B e- steht zwischen der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltung s- ratspräsidenten und der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung kein Konsens, wird das Geschäft dem Gesamtverwaltungsrat vorgelegt.
7 Beschlüsse der Geschäftsleitung werden im Protokoll festgehalten, das den Mi t- gliedern der Geschäftsleitung und der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten zugestellt wird.
§ 15 Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender der Geschäftsleitung
1 Die beziehun gsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategie und Kompetenzordnung für die Gesamtfüh- rung der AGV verantwortlich. Sie beziehungsweise er führt und koordiniert die Geschäftsleitung und die direkt unterstellten Abteilungen.
2 Der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung obliegen insbesonde- re folgende Aufgaben: a) Organisation, Führung und Kontrolle des täglichen Geschäfts, b) Entwicklung von Strategie und Planung zuhanden des Verwaltungsra ts, c) Antragstellung für die Berufung und Abberufung von Mitgliedern der G e- schäftsleitung durch den Verwaltungsrat, d) Vertretung der AGV beziehungsweise der Geschäftsleitung nach innen und aussen, sofern dies nicht dem Verwaltungsrat oder der Präsidentin bezi e- hungsweise dem Präsidenten vorbehalten ist.
3 Bei Verhinderung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Geschäftsleitung übernimmt die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter die Aufgaben.
§ 16 Berichterstattung
1 Die beziehungsweise der Vorsitzendende der Geschäftsleitung informiert den Verwaltungsrat nach Bedarf und Verlangen über den allgemeinen Geschäftsgang und über besondere Geschäfte und Entscheide, welche die Geschäftsleitung getrof- fen hat.
2 Bei ausserordentlichen Vorfällen oder Geschäften dringender Natur ist der Verwal- tungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten sofort B e- richt zu erstatten.
§ 17 Rechnungsführung
1 Die AGV führt für folgende Aufgabenbereiche eigenständige Rechnungen: a) Gebäudeversicherung im Monopol, b) Gebäudewasserversicherung, c) Unfallversicherung nach UVG, d) Schüler - und Pensioniertenunfallversicherung, e) Brandschutz und Feuerwehrwesen, f) Elementarschadenprävention.
2 Eine Quersubventionierung aus dem Monopolbereich in den Wettbewe rbsbereich ist untersagt.
5. Generalsekretariat
§ 18 Protokollführung
1 Der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär obliegt die Protokol l- führung im Verwaltungsrat. Ist sie beziehungsweise er verhindert, ernennt der Ve r- waltungsrat eine Protok ollführerin beziehungsweise einen Protokollführer, die be- ziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.
§ 19 Führungsunterstützung und Koordination
1 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die koordinierende Stabsst elle für die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise den Verwaltung s- ratspräsidenten und die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der G e- schäftsleitung. Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär steuert und koordiniert die Geschäft e in - und ausserhalb der AGV.
2 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die Schnittstelle zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und den Abteilungen.
3 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär koordiniert die depar- tementalen Geschäfte mit dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
4 Für die Vorbereitung dieser Geschäfte ist die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär gegenüber den Abteilungen weisungsbefugt.
6. Risikomanagement und Internes Qualitätssicherungssystem
(IQS)
§ 20 Grundsätze
1 Die AGV stellt eine ihrer Grösse, ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Risiken en t- sprechende Aufbau- und Ablauforganisation sicher, die eine ordnungsgemässe G e- schäftstätigkeit ermöglicht.
2 Der Verwaltungsrat regelt die Gr undsätze für ein bedarfsgerechtes IQS. Dieses soll eine angemessene Sicherheit bezüglich Risiken der Geschäftsführung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit von Geschäftsprozessen, die Zuverlä s- sigkeit der finanziellen Berichterstattung un d das Befolgen von Gesetzen und Vor- schriften.
3 Der Verwaltungsrat beschäftigt sich regelmässig und umfassend mit der Identifik a- tion, der Beurteilung und der Überwachung der Risiken der AGV, insbesondere versicherungstechnische Risiken, Anlagerisiken, oper ationelle Risiken, Umfeldris i- ken.
§ 21 Umsetzung
1 Der Verwaltungsrat erlässt Weisungen für das Risikomanagement und das IQS, das insbesondere die Ziele, den Inhalt, die Zuständigkeiten sowie die Berichterstat- tung regelt. Mindestens einmal jährlich erfolg t eine umfassende schriftliche Berich t- erstattung durch die Geschäftsleitung. Das Risikomanagement und das IQS sind zu dokumentieren.
7. Gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung
§ 22 Unterschrifts - und Zeichnungsberechtigung
1 Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder und der übrigen Zeichnungsberechtigten der AGV, die im Handelsregister einzutragen sind (Unterschrift, Prokura). Die Geschäftsleitung bezeichnet die Personen mit Han d- lungsvollmacht. *
2 Zeich nungsberechtigt sind in jedem Fall die Präsidentin beziehungsweise der Pr ä- sident, die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident sowie die bezi e- hungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung. *
3 Es gilt die Unterschrift kollektiv zu zweien.
4 Schr iftstücke von besonderer Bedeutung sowie Immobiliengeschäfte beziehung s- weise dafür erforderliche Vollmachten sind von zwei Berechtigten mit Handelsregi s- tereintrag ohne Zusatz zu unterzeichnen.
§ 23 Sorgfalts - und Treuepflicht
1 Die Mitglieder des Verwaltu ngsrates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufga- ben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der AGV in guten Treuen.
2 Der Verwaltungsrat, die Protokollführerin beziehungsweise der Protokollführer und die Geschäftsleitung sind über alle Angelegen heiten, von denen sie im Zusa m- menhang mit ihrer Aufgabenerfüllung für die AGV Kenntnis erhalten, zur Ve r- schwiegenheit verpflichtet. Sitzungen und Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind vertraulich zu behandeln.
3 Die Stillschweigepflicht geht über das Amtsende hinaus.
§ 24 Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausstand
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben ihre persönl i- chen und geschäftlichen Angelegenheiten so zu regeln, dass Interessenkonflikte so wei t als möglich vermieden werden.
2 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltung s- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. D ezember 2007 1) .
3 Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen beruflichen oder privaten Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natür lichen oder juristischen Personen berühren. An den Beratungen über solche Geschäfte dür- fen sie, ausser zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme, nicht teilnehmen.
8. Schlussbestimmungen
§ 25 Weitere Reglemente
1 Der Verwaltungsrat kann jederzeit weitere Reg lemente erlassen. Sie sind von der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise vom Verwaltungsratspräsidenten und von der Protokollführerin beziehungsweise vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 26 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung du rch den Regierungsrat in Kraft. Aarau, 6. Dezember 2012 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäu- deversicherung Präsident KELLER Protokollführerin TROGLIA Vom Regierungsrat genehmigt am: 26. Juni 2013
1) SAR 271.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttre ten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2017 01.10.2017 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 4 Abs. 4 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 aufgehoben AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10a eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10b eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10c eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 4 Abs. 2 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 4 Abs. 4 30.0 6.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 9 Abs. 1, lit. c) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 9 Abs. 2, lit. d) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 2, lit. d) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 2, lit. f ) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 3 30.06.2017 01.10.2017 aufgehoben AGS 2017/8 - 4
§ 10a 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017/8 - 4
§ 10b 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017/8 - 4
§ 10c 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017 /8 - 4
§ 22 Abs. 1 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 22 Abs. 2 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
Anhang 1 30.06.2017 01.10.2017 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4 Anhang 2 30.06.2017 01.10.2017 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
Anhang 1 1 : Funktionen -Organigramm , gültig ab 1. Juli 2017 gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom 17. Mai 2017 Pr ä vention Versicherung Intervention Verwaltungsrat Vorsitzender der Gesch ä ftsleitung VGL Generalsekretariat - VR/GL -Sekretariat - Personal - Rechtsdienst - Kommunikation - Empfang Geb ä udeversicherung GebV Kantonale Unfallversicherung KUV Aussendienst AD Innendienst ID Assistenz Pr ä vention Brandschutz BS Elementarschaden - prävention ESP Feuerwehrwesen FW Informatik Finanzen - Anlagen (WS und Immobilien) - Buchhaltung - Facility Management
Anhang 2
1 : Funktionen -Matrix gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2017 Thematische Gliederung:
1. Organe 7. Risikomanagement und IQS
2. Geschäftspolitik, Strategie und Planung 8. Personelles
3. Vollzugserlasse 9. Information/Kommunikation
4. Organisation 10. Rechtsfragen
5. Finanzen, Berichterstattung, Kompetenzen 11. Verschiedenes
Legende: Tätigkeiten: Zuständigkeiten: A = Antragstellung GR = Grosser Rat C = Controlling (Steuerung der Kontrolle) RR = Regierungsrat E = Entscheid (inkl. Vollzugskontrolle) VR = Verwaltungsrat K = Kenntnisname VRP = Präsidentin bzw. Präsident des Verwaltungsrats V = Vorbereitung PA = Personalausschuss des Verwaltungsrats RA = Risikoausschuss des Verwaltungsrats IA = Immobilienausschuss des Verwaltungsrats VGL = Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung GS = Generalsekretärin bzw. Generalsekretär
1 Anhang 2 zum Allgemeinen Geschäftsreglement (AGR) vom 6. Dezember 2012 (SAR 673.221 )
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
1. Organe
1.1. Verwaltungsrat
1.1.1. Wahl des Verwaltungsrates E A V V
1.1.2. Konstituierung Verwaltungsrat
• Wahl Präsident E A V • Wahl Vizepräsident E A • Wahl Vorsitzender und Mitglieder von Ausschüssen E A
1.2. Geschäftsleitung
1.2.1. Wahl/Abberufung des VGL E A
1.2.2. Wahl/Abberufung Stellvertretung VGL und übrige
Mitglieder der GL E V A
1.3. Externe Revisionsstelle
1.3.1. Wahl der Revisionsstelle E A V V
1.3.2. Bestimmung des Umfangs der Prüfung durch die externe
Revisionsstelle E A V V
2. Geschäftspolitik, Strategie und Planung
2.1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik, der
Strategie und Planung mit den notwendigen Weisungen E V A V
2.2. Festlegung der Unternehmensziele E V A V
2.3. Umsetzung der Unternehmensziele K C C
3. Vollzugserlasse
3.1. Vollzugsverordnungen zu GebVG, FwG, BSG, UVD,
UVG (GebVV, V Abgrenzung Gebäude- und Fahrhabe- versicherung, FFV, EFV, BSV, Brandschutztarif, Kaminfegerverordnung, Höchsttarif Kaminfegerarbeiten, FwV, V Schulversicherung, V ABV Schulunfall - versicherung) E A V V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
3.2. Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) G A V V Anhänge unterliegen
nicht der Genehmi - gungspflicht durch den RR
3.3. Personalreglement G A V V V
3.4. Schätzungsreglement E V A V
3.5. Archivreglement E V A V
3.6. Tarif für die Feuer - und Elementarschadenversicherung E A V V V
3.7. Reglement über den Selbstbehalt in der
Elementarschadenversicherung E A V V V
3.8. AVB Gebäudewasser E A V V V
3.9. Tarif Gebäudewasser E A V V V
3.10. Richtlinien Prämienrabatte Gebäudewasser E A V V V
3.11. Richtlinien Festsetzung Selbstbehalte Gebäudewasser E A V V V
3.12. Prämie Unfallversicherung UVG, Schüler - und
Pensioniertenunfallversicherung E A V V V
3.13. Merkblatt Unfallversicherung,
Pensioniertenunfallversicherung E A V V V
3.14. Festlegen des beitragsberechtigten m
3 -Preises für Feuerwehrlokale E V A V
3.15. Festlegen des Feuerwehrsoldes für Ausbildungskurse E A V V
3.16. Vergütungsreglement für die Mitglieder des VR AGV G A A V V
3.17. Reglement über die VR - Ausschüsse E A V V
3.18. Spesenreglement sowie Zusatzreglemente für
Angehörige des Kaders und die hauptberuflichen und nebenberuflichen Schätzungs - und Schadenexperten E A V V
3.19. Reglement über die Pikettdienstentschädigungen E A V V
3.20. Entschädigung Instruktoren E A V V
3.21. Richtlinien Festsetzung Beiträge Elementar - und
Feuerfonds K E V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
3.22. Richtlinie Vollzug Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe K E V
3.23. Ausrichtung von Beiträgen aus dem Feuerfonds
(Fahrzeuge, Reservoirs, Feuerwehrlokale, freiwillige Brandschutzeinrichtungen) sowie Elementarfonds K E V
3.24. Richtlinien Feuerwehrwesen K E V
3.25. Vollzugshilfen Brandschutz K E V
3.26. Internes Weisungswesen K E V
3.27. Indexierung
(Pauschalsubventionen, Entschädigungen Instruktoren und Hilfspersonal, m
3 - Preis Feuerwehrlokale) K E V
4. Organisation
4.1. Grundzüge der Organisation E A V V V
4.2. Aufbau - und Ablauforganisation im operativen Bereich K E V
4.3. Sitzungsorganisation
4.3.1. VR - Sitzungen
• Einberufung, Traktandierung A E A V • Vollzug VR Beschlüsse K C V
4.3.2. GL - Sitzungen
• Einberufung, Traktandierung K A E V • Vollzug GL - Beschlüsse C V
5. Finanzen, Berichterstattung, Kompetenzen
5.1. Festlegen der Rechnungslegungsgrundsätze E V A V Aktueller Branchen-
standard SWISS GAAP FER 41
5.2. Budgets und Jahresrechnungen E V A V
5.3. Finanz - und Investitionsplanung E V A V
5.4. Geschäftsbericht E V A V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
5.5. Revisionsberichte
• allgemeiner Revisionsbericht K K K K K K • umfassender Revisionsbericht K K K K K • Management Letter und Umsetzung der Empfehlungen K K C K
5.6. Finanzkompetenzen
5.6.1. > CHF 10'000.00 budgetiert A E A Budgetierte Ausga-
ben < CHF 10‘000.00 liegen in der Kompetenz der Abteilungsleitung. Zum Antrag von budgetierten Ausga- ben > CHF 10'000.00 sind auch die Abteilungsleitenden berechtigt. Subventionsaus - gaben liegen in der Kompetenz der GL. Die GL kann für Subventionsaus - gaben eine höhere Ausgabenkompetenz für die jeweilige Abteilung festlegen.
5.6.2. < CHF 100'000.00 nicht budgetiert K E V A V Bei a.o. Dringlichkeit
kann der VRP auf Antrag des VGL Ausgaben
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen >CHF 100'000.00 bewilligen. Diese Ausgaben sind dem VR umgehend zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung zu protokollieren.
5.6.3. < CHF 50'000.00 nicht budgetiert A E A Zum Antrag von nicht
budgetierten Ausga- ben < CHF 50'000.00 sind auch die Abteilungsleitenden berechtigt
5.6.4. < CHF 10'000.00 wiederkehrend nicht budgetiert K E V A V Bei a.o. Dringlichkeit
kann der VRP auf Antrag des VGL wiederkehrend, nicht budgetiert Ausgaben > CHF 10‘000.00 bewilligen. Diese Ausgaben sind dem VR umgehend zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung zu protokollieren.
5.6.5. < CHF 5'000.00 wiederkehrend nicht budgetiert A E A Zum Antrag von nicht
budgetierten, wieder - kehrenden Ausgaben
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen < CHF 5'000.00 sind auch die Abteilungs - leitenden berechtigt
5.7. Kauf - und Verkauf von Liegenschaften E A V V V
6. Risikomanagement und IQS
6.1. Weisungen Risikomanagement und IQS E A V V V
6.2. Anlagestrategie Wertschriften und Immobilien E A V V V
6.3. Vergabe Verwaltungsmandate E V A V
6.4. Überwachung Verwaltungsmandate C
6.5. Rückversicherungsverträge und
Rückversicherungskonzepte E A V V V
6.6. Kapitalbedarf (Minimalkapital, Schwankungsreserven)
und Reservebildung, Überprüfung der Solvabilität der Versicherungssparten im Rahmen eines ganzheitlichen ALM - Ansatzes E A V V V
6.7. Identifikation, Beurteilen und Überwachen der Risiken
der AGV aus unternehmerischer, strategischer Sicht E A V V V
6.8. Notfallplanung/Business Continuity Management K E V
7. Personelles
7.1. Personalpolitik
• Grundzüge der Personalpolitik E A V V • Stellenplan E A V V
7.2. Vergütungen
• Lohnentwicklung Mitarbeitende E A V V • Einstufung Personal V E V Generelle Funktions - bewertungen und entsprechende Einstufungen sind
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen dem Steuerungsaus - schuss ABAKABA vorbehalten ( GL, Personalverant - wortliche und Mitarbeitervertreter)
7.3. Anstellen und Entlassen des Personals K E
7.4. Einsatzprämien
• Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder der Geschäftsleitung E A V • Mitarbeitende E Auf Antrag der Abteilungslei tenden
7.5. Zeichnungsberechtigung mit Eintrag ins Handelsregister
• Mitglieder des Verwaltungsrates E A V • Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Kaders (Unterschrift ohne Zusatz, Prokura) E V V V
7.6. Zeichnungsberechtigung ohne Eintrag ins
Ha ndelsregister • Handlungsvollmacht E V • Spezialvollmacht (Einzelgeschäfte) A E A
7.7. Nebentätigkeiten (politische Mandate, andere
Nebentätigkeiten) • Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder der Geschäftsleitung E V A V • Übriges Kader und Mitarbeitende E V • Ausnahmen zur betragsmässigen Limite von Nebeneinkünften E V A
7.8. Vergabe Personalhypotheken E V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
8. Information/Kommunikation
8.1. Strategische Kommunikation (Innen und Aussen) E (E) A V VRP in dringenden
Fällen
8.2. Operative Kommunikation nach Innen und Aussen K V E V
8.3. Vertretung der AGV nach Aussen E E V In Absprache
9. Rechtsfragen
9.1. Verträge von strategischer Bedeutung E V A V Genehmigungs -
vorbehalt RR
9.2. Verträge, die das Tagesgeschäft betreffen K E V Genehmigungs -
vorbehalt VR
9.3. Führung von Prozessen K E V
10. Verschiedenes
10.1. Mitgliedschaft in interkantonalen Verbänden auf strategi -
scher Stufe ( VKG, VKF, IRV, Erdbebenpool, BfB, FKS) E V A V allenfalls Genehmi - gungsvorbehalt RR
10.2. Mitgliedschaft in Verbänden auf operativer Stufe
(Feuerwehrwesen, Brandschutz) K E V
10.3. Mitwirkung in Verbänden nach zeitlicher Verfügbarkeit K E V Auf Antrag
Abteilungen
Allgemeines Geschäftsreglement
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) Vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Oktober 2017) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudevers i- cherungsgesetz, GebVG) vom 19. Septe mber 2006 1) , das Gesetz über den vorbe u- genden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom 21. Februar 1989 2) , das Feuerweh r- gesetz (FwG) vom 23. März 1971 3) , das Dekret über die Kantonale Unfallversich e- rung (Unfallversicherungsdekret, UVD) vom 13. November 2007 4) sowie die jewe i- ligen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, beschliesst:
1. Zweck
§ 1 Zweck
1 Das AGR regelt die Führung des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten und Befugnisse der obersten Organe sowie die Grundsätze der Organisation.
2 Folgende Dokumente, die durch den Verwaltungsrat erlassen werden, sind inte g- rierender Bestandteil des AGR: a) Funktionen-Organigramm (Anhang 1), b) Funktionen- Matrix (Anhang 2).
1) SAR 673.100
2) SAR 585.100
3) SAR 581.100
4) SAR 160.510
2. Organisation
§ 2 Organe
1 Die Organe der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) bez iehungsweise Pe r- sonen mit faktischer Organstellung sind, soweit sie Entscheidungsbefugnis haben: a) der Verwaltungsrat, b) die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltungsratspräs i- dent, c) die Geschäftsleitung, d) die beziehungsweise der Vors itzende der Geschäftsleitung, e) das zur Vertretung der AGV befugte Personal, f) die Revisionsstelle.
§ 3 Verantwortlichkeiten
1 Den Organen sind folgende Verantwortlichkeiten zugewiesen: a) Dem Verwaltungsrat obliegt unter Führung der Verwaltungsratspräs identin beziehungsweise des Verwaltungsratspräsidenten die oberste Unternehmen s- leitung, b) die Geschäftsleitung führt unter der Leitung der beziehungsweise des Vorsi t- zenden der Geschäftsleitung die laufenden Geschäfte und vertritt gemäss § 46 GebVG die AGV gegenüber Dritten, c) für die Revisionsstelle gelten bezüglich Aufgaben, Verantwortlichkeiten und anzuwendender Sorgfalt sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3. Verwaltungsrat
§ 4 Allgemeines
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der AGV.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem J ahr. Die Amtsperiode entspricht dem Kalenderjahr. *
3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben keine Befugnisse gegenüber anderen Organen und können deshalb von sich aus keine Anordnungen treffen. V orbehalten bleiben abweichende Besti m- mungen dieses Reglements.
4 Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *
§ 5 Verwaltungsratssitzungen
1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber vier- mal jährlich.
2 Den Vorsitz hat die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltung s- ratspräsident, bei ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit die Vizepräsidentin beziehungsw eise der Vizepräsident. Bei deren beziehungsweise dessen Verhind e- rung ernennt der Verwaltungsrat eine Tagespräsidentin beziehungsweise einen T a- gespräsidenten.
3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitu ng können unter Angabe der Traktanden bei der Präsidentin be- ziehungsweise beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4 Die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzu n- gen teil und hat Antragsrecht. Die übrigen Mit glieder der Geschäftsleitung können an die Sitzungen eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
5 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die beziehungsweise der Vo r- sitzende der Geschäftsleitung können übrige Teilnehmer bezeichnen, wobei deren Anwesenheit auf einzelne Traktanden beschränkt werden kann.
§ 6 Einberufung und Traktandierung
1 Verwaltungsratssitzungen werden im Auftrag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten durch die beziehungsweise den Vorsitzenden der Geschäf tsleitung ein- berufen. Die Einberufung erfolgt auf dem Post - oder auf elektronischem Weg.
2 Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage im Voraus, begleitet mit Bericht und Antrag, die den Mitgliedern eine angemessene Vorbereitung erlauben.
3 Jedes Mitglie d sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung kann die Aufnahme von Geschäften in die Traktandenliste verlangen.
4 Sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, kann der Verwaltungsrat auch über nicht traktandierte Geschäfte beschlies sen, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind. Sowohl der Beschluss über die Traktandierung wie auch über das Geschäft muss einstimmig erfolgen.
§ 7 Protokoll
1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führe n. Die Protokollführung obliegt der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär. Bei deren beziehungsweise dessen Verhinderung ernennt der Ver- waltungsrat eine Protokollführerin beziehungsweise einen Protokollführer, die be- ziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.
2 Das Protokoll enthält alle Verwaltungsratsbeschlüsse und gibt in einer allgemeinen Weise die Überlegungen wieder, die zu den gefällten Beschlüssen geführt haben.
3 Das Protokoll ist jeweils an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
4 Die Zustellung des Protokolls an die Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt späte s- tens mit der Einladung zur nächsten Sitzung. Die Zustellung erfolgt auch an die Mitglieder der Geschäftsle itung, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes be- schliesst. Telefonisch oder elektronisch gefasste Beschlüsse sowie Zirkularbeschlü s- se sind in das Protokoll der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrats aufz u- nehmen.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschluss fassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäss einberufen wor- den ist und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichen t- scheid.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (Post oder E -Mail) gefasst werden, sofern kein Mitglied innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung eine mündliche Ber a- tung verlangt.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der AGV und die Überwachung der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat hat folgende, nicht übertragbare Aufg a- ben: a) Bestimmen der Grundzüge der Geschäftspolitik, der Strategie und Planung, mit den nötigen Weisungen, b) Festlegen der Organisation und der Kompetenzen gemäss den Anhängen 1 und 2 sowie Erlass der dazu notwendigen Reglemente wie Personalreglement einschliesslich Besoldungsregelung, das der Genehmigung durch den Regi e- rungsrat bedarf, Schätzungsreglement, Archivreglement, c) * Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung, der beziehungsweise des Vorsi t- zenden sowie deren beziehungsweise dessen Stellvertretung. Die Anstellung s- bedingungen und die Vergütung richten sich nach dem Personalre glement der Aargauischen Gebäudeversicherung. d) Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung, e) Bezeichnen der zur Unterschrift berechtigten Personen mit Handelsregi s- tereintrag, f) Genehmigen der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an en t- sprechenden Institutionen, g) Festlegen der Risiko - und Rückversicherungspolitik, Bestimmen des Mi n- destkapitals der Versicherungssparten, der Schwankungsreserven sowie Überwachen der Reservebildung, h) Vorlage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zu- handen des Grossen Rats, i) Genehmigen von Budget, Finanzplanung und Festsetzen von Rechnungsl e- gungsgrundsätzen.
2 Der Verwaltungsrat entscheidet zudem über a) die Anlagestrategie bezüglich Wertschriften und Immobilien, b) die Genehmigung von Kauf - und Verkaufsverträgen von Liegenschaften, c) die Prämientarife sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der von der AGV betriebenen Versicherungssparten, soweit dies nicht bereits in G e- setzen oder Verordnungen geregelt ist, d) * das Vergütu ngsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das der Genehmigung des Regierungsrats bedarf, e) den Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle sowie den Antrag für Wahlen in den Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats, f) den Umfang der Prüfung der Revisionsstelle, g) die ihm gemäss dem Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und dem Feuerwehrgesetz namentlich übertragenen Aufgaben, h) Eintragungen ins Handelsregister, i) die kontinuierliche Weiterbildung des Verwaltungsrats und die entsprechende Berichterstattung im Geschäftsbericht, j) Führung von Prozessen, sofern sie nicht die ordentliche Geschäftstätigkeit betreffen.
§ 10 Personalausschuss
1 Der Personalausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Personalausschuss befasst sich vertieft mit personellen Fragen vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2 Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat über die generelle Personal - und Lohnpolitik sowie den Stellenplan, b) Erarbeiten der Kriterien zuhanden des Verwaltungsrats für die Wahl bezi e- hungsweise Wiederwahl in den Verwaltungsrat und Unterbreiten der Vor- schläge hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, c) Beurteil en potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat und Stellungnahme hinsichtlich deren Nominierung zuhanden des Regi e- rungsrats, d) * Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend Ernennung und A b- berufung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und der Mitglieder der Geschäftsleitung, e) Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend die Besoldung des Personals, f) * Unterbreiten von Vorschlägen für das Personalreglement sowie das Verg ü- tungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats, g) Beurteilen der Anträge betreffend Regelung der Zeichnungsberechtigungen und Ernennung beziehungsweise Abberufung von im Handelsregister eing e- tragenen unterschriftsberechtigten Personen.
3 ... *
§ 10a * Risikoausschuss
1 Der Risikoausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mi t- gliedern des Verwaltungsrats. Der Risikoausschuss befasst sich vertieft mit versich e- rungstechnischen Risiken, Anlagerisiken, operationellen Risiken, strategischen Ris i- ken u nd Umfeldrisiken vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2 Der Verwaltungsrat kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung und des veran t- wortlichen Aktuariats bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen tei l- nehmen.
3 Der Risikoausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung folgender Geschäfte zuhanden des Verwaltungsrats zuständig: a) Festlegen der Risiko - und Rückversicherungspolitik, b) Bestimmen des Mindestkapitals der Versicherungssparten und der weiteren Kapitalbestandteile, c) Überwachen der Reservebildung, d) Festlegen der Anlagestrategie, e) Festlegen der Prämienpolitik, f) Prüfen von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, g) Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle.
§ 10b * Immobilienausschuss
1 Der Immobilienausschuss ist ein ständige r Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Immobilienausschuss befasst sich vertieft mit Fragen der Bewirtschaftung der Direktanlagen von Immobilien vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2 Der Verwaltungsrat kann weit ere Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
3 Der Immobilienausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung folgender G e- schäf te zuhanden des Verwaltungsrats zuständig: a) Festlegen der Immobilienst rategie, b) Festlegen der Immobilienmehrjahresplanung, c) Festlegen der Immobilieninvestitionen und –devestitionen, d) Festlegung der Kreditanträge für die Sanierung von Immobilien, e) Festlegen der Vergabe von Liegenschaftsverwaltungsmandaten.
§ 10c * Ad hoc Ausschüsse
1 Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat Ad -hoc -Ausschüsse bezeichnen und deren Aufgaben mit Verwaltungsratsbeschluss regeln.
§ 11 Informations -, Auskunfts - und Einsichtsrechte
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von der Präsidentin bezi ehungsweise vom Präsidenten, von den anderen Mitgliedern sowie von der Geschäftsleitung Aus- kunft über alle Angelegenheiten der AGV verlangen, die für die Erfüllung der Auf- gaben als Mitglied notwendig oder hilfreich sind.
2 Der Verwaltungsrat ist in jeder S itzung von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten und von der beziehungsweise vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsfälle zu orientieren.
3 Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliede rn des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise Verwaltungsratspräsident
1 Die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltungsratspräsident und in ihrer beziehungsweise seiner Abwesen heit die Vizepräsidentin beziehung s- weise der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats repräsentiert den Verwaltungsrat nach innen und nach aussen und gegenüber der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident koordiniert die Arbeiten im Ver- wa ltungsrat und legt in Absprache mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Traktanden fest.
3 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident übt die Oberaufsicht über die G e- schäftsleitung im Namen des Verwaltungsrats aus. Er lässt sich über den Gang der Geschäfte orientieren.
4. Geschäftsleitung
§ 13 Organisation und Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung besteht gemäss § 46 des Gebäudeversicherungsgesetzes aus einer oder mehreren Personen. Für Neubesetzungen der Geschäftsleitung hat die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung Antragsrecht.
2 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte und vertritt die AGV gege n- über Dritten.
3 Die Geschäftsleitung ist befugt, ü ber alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz, Verordnung und dem vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich e i- nem anderen Organ vorbehalten sind.
4 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Erarbeiten einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation und Umsetzen des Internen Qualitätssicherungssystems (IQS), b) Überwachen der Abteilungen, c) Vorbereiten der durch den Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse, d) Vorbereiten der durch die kanto nale Verwaltung zu behandelnden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse, e) Anstellen und Besoldung des Personals, f) Vorschläge an den Verwaltungsrat für die Unterschriftsberechtigung, g) Verfügen von Beiträgen aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden sowie aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden, h) Abschluss der die AGV betreffenden Verträge, wenn vorgesehen, unter G e- nehmigungsvorbehalt des Verwaltungsrats, i) Entscheid über Einsprachen gegen Verfügungen der AGV, j) Führen allfäl liger Prozesse soweit sie die ordentliche Geschäftsführung betref- fen.
§ 14 Geschäftsleitungssitzung und Beschlussfassung
1 Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel alle zwei Wochen statt.
2 Jedes Mitglied kann bei der beziehungsweise beim Vorsit zenden die Traktandi e- rung von Geschäften beantragen.
3 Die beziehungsweise der Vorsitzende leitet die Sitzung, in ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter.
4 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, w enn die Mehrheit ihrer Mitglieder anw e- send ist.
5 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die bezi e- hungsweise der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
6 Darüber hinaus steht der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung ein Vetorecht zu. Macht sie beziehungsweise er davon Gebrauch, entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung nach Rücksprache mit der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten. B e- steht zwischen der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltung s- ratspräsidenten und der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung kein Konsens, wird das Geschäft dem Gesamtverwaltungsrat vorgelegt.
7 Beschlüsse der Geschäftsleitung werden im Protokoll festgehalten, das den Mi t- gliedern der Geschäftsleitung und der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten zugestellt wird.
§ 15 Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender der Geschäftsleitung
1 Die beziehun gsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategie und Kompetenzordnung für die Gesamtfüh- rung der AGV verantwortlich. Sie beziehungsweise er führt und koordiniert die Geschäftsleitung und die direkt unterstellten Abteilungen.
2 Der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung obliegen insbesonde- re folgende Aufgaben: a) Organisation, Führung und Kontrolle des täglichen Geschäfts, b) Entwicklung von Strategie und Planung zuhanden des Verwaltungsra ts, c) Antragstellung für die Berufung und Abberufung von Mitgliedern der G e- schäftsleitung durch den Verwaltungsrat, d) Vertretung der AGV beziehungsweise der Geschäftsleitung nach innen und aussen, sofern dies nicht dem Verwaltungsrat oder der Präsidentin bezi e- hungsweise dem Präsidenten vorbehalten ist.
3 Bei Verhinderung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Geschäftsleitung übernimmt die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter die Aufgaben.
§ 16 Berichterstattung
1 Die beziehungsweise der Vorsitzendende der Geschäftsleitung informiert den Verwaltungsrat nach Bedarf und Verlangen über den allgemeinen Geschäftsgang und über besondere Geschäfte und Entscheide, welche die Geschäftsleitung getrof- fen hat.
2 Bei ausserordentlichen Vorfällen oder Geschäften dringender Natur ist der Verwal- tungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten sofort B e- richt zu erstatten.
§ 17 Rechnungsführung
1 Die AGV führt für folgende Aufgabenbereiche eigenständige Rechnungen: a) Gebäudeversicherung im Monopol, b) Gebäudewasserversicherung, c) Unfallversicherung nach UVG, d) Schüler - und Pensioniertenunfallversicherung, e) Brandschutz und Feuerwehrwesen, f) Elementarschadenprävention.
2 Eine Quersubventionierung aus dem Monopolbereich in den Wettbewe rbsbereich ist untersagt.
5. Generalsekretariat
§ 18 Protokollführung
1 Der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär obliegt die Protokol l- führung im Verwaltungsrat. Ist sie beziehungsweise er verhindert, ernennt der Ve r- waltungsrat eine Protok ollführerin beziehungsweise einen Protokollführer, die be- ziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.
§ 19 Führungsunterstützung und Koordination
1 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die koordinierende Stabsst elle für die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise den Verwaltung s- ratspräsidenten und die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der G e- schäftsleitung. Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär steuert und koordiniert die Geschäft e in - und ausserhalb der AGV.
2 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die Schnittstelle zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und den Abteilungen.
3 Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär koordiniert die depar- tementalen Geschäfte mit dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
4 Für die Vorbereitung dieser Geschäfte ist die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär gegenüber den Abteilungen weisungsbefugt.
6. Risikomanagement und Internes Qualitätssicherungssystem
(IQS)
§ 20 Grundsätze
1 Die AGV stellt eine ihrer Grösse, ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Risiken en t- sprechende Aufbau- und Ablauforganisation sicher, die eine ordnungsgemässe G e- schäftstätigkeit ermöglicht.
2 Der Verwaltungsrat regelt die Gr undsätze für ein bedarfsgerechtes IQS. Dieses soll eine angemessene Sicherheit bezüglich Risiken der Geschäftsführung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit von Geschäftsprozessen, die Zuverlä s- sigkeit der finanziellen Berichterstattung un d das Befolgen von Gesetzen und Vor- schriften.
3 Der Verwaltungsrat beschäftigt sich regelmässig und umfassend mit der Identifik a- tion, der Beurteilung und der Überwachung der Risiken der AGV, insbesondere versicherungstechnische Risiken, Anlagerisiken, oper ationelle Risiken, Umfeldris i- ken.
§ 21 Umsetzung
1 Der Verwaltungsrat erlässt Weisungen für das Risikomanagement und das IQS, das insbesondere die Ziele, den Inhalt, die Zuständigkeiten sowie die Berichterstat- tung regelt. Mindestens einmal jährlich erfolg t eine umfassende schriftliche Berich t- erstattung durch die Geschäftsleitung. Das Risikomanagement und das IQS sind zu dokumentieren.
7. Gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsrat und
Geschäftsleitung
§ 22 Unterschrifts - und Zeichnungsberechtigung
1 Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder und der übrigen Zeichnungsberechtigten der AGV, die im Handelsregister einzutragen sind (Unterschrift, Prokura). Die Geschäftsleitung bezeichnet die Personen mit Han d- lungsvollmacht. *
2 Zeich nungsberechtigt sind in jedem Fall die Präsidentin beziehungsweise der Pr ä- sident, die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident sowie die bezi e- hungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung. *
3 Es gilt die Unterschrift kollektiv zu zweien.
4 Schr iftstücke von besonderer Bedeutung sowie Immobiliengeschäfte beziehung s- weise dafür erforderliche Vollmachten sind von zwei Berechtigten mit Handelsregi s- tereintrag ohne Zusatz zu unterzeichnen.
§ 23 Sorgfalts - und Treuepflicht
1 Die Mitglieder des Verwaltu ngsrates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufga- ben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der AGV in guten Treuen.
2 Der Verwaltungsrat, die Protokollführerin beziehungsweise der Protokollführer und die Geschäftsleitung sind über alle Angelegen heiten, von denen sie im Zusa m- menhang mit ihrer Aufgabenerfüllung für die AGV Kenntnis erhalten, zur Ve r- schwiegenheit verpflichtet. Sitzungen und Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind vertraulich zu behandeln.
3 Die Stillschweigepflicht geht über das Amtsende hinaus.
§ 24 Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausstand
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben ihre persönl i- chen und geschäftlichen Angelegenheiten so zu regeln, dass Interessenkonflikte so wei t als möglich vermieden werden.
2 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltung s- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. D ezember 2007 1) .
3 Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen beruflichen oder privaten Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natür lichen oder juristischen Personen berühren. An den Beratungen über solche Geschäfte dür- fen sie, ausser zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme, nicht teilnehmen.
8. Schlussbestimmungen
§ 25 Weitere Reglemente
1 Der Verwaltungsrat kann jederzeit weitere Reg lemente erlassen. Sie sind von der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise vom Verwaltungsratspräsidenten und von der Protokollführerin beziehungsweise vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 26 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung du rch den Regierungsrat in Kraft. Aarau, 6. Dezember 2012 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäu- deversicherung Präsident KELLER Protokollführerin TROGLIA Vom Regierungsrat genehmigt am: 26. Juni 2013
1) SAR 271.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttre ten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2017 01.10.2017 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 4 Abs. 4 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 aufgehoben AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10a eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10b eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10c eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 4 Abs. 2 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 4 Abs. 4 30.0 6.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 9 Abs. 1, lit. c) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 9 Abs. 2, lit. d) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 2, lit. d) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 2, lit. f ) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 3 30.06.2017 01.10.2017 aufgehoben AGS 2017/8 - 4
§ 10a 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017/8 - 4
§ 10b 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017/8 - 4
§ 10c 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017 /8 - 4
§ 22 Abs. 1 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 22 Abs. 2 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
Anhang 1 30.06.2017 01.10.2017 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4 Anhang 2 30.06.2017 01.10.2017 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
Anhang 1 1 : Funktionen -Organigramm , gültig ab 1. Juli 2017 gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom 17. Mai 2017 Pr ä vention Versicherung Intervention Verwaltungsrat Vorsitzender der Gesch ä ftsleitung VGL Generalsekretariat - VR/GL -Sekretariat - Personal - Rechtsdienst - Kommunikation - Empfang Geb ä udeversicherung GebV Kantonale Unfallversicherung KUV Aussendienst AD Innendienst ID Assistenz Pr ä vention Brandschutz BS Elementarschaden - prävention ESP Feuerwehrwesen FW Informatik Finanzen - Anlagen (WS und Immobilien) - Buchhaltung - Facility Management
Anhang 2
1 : Funktionen -Matrix gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2017 Thematische Gliederung:
1. Organe 7. Risikomanagement und IQS
2. Geschäftspolitik, Strategie und Planung 8. Personelles
3. Vollzugserlasse 9. Information/Kommunikation
4. Organisation 10. Rechtsfragen
5. Finanzen, Berichterstattung, Kompetenzen 11. Verschiedenes
Legende: Tätigkeiten: Zuständigkeiten: A = Antragstellung GR = Grosser Rat C = Controlling (Steuerung der Kontrolle) RR = Regierungsrat E = Entscheid (inkl. Vollzugskontrolle) VR = Verwaltungsrat K = Kenntnisname VRP = Präsidentin bzw. Präsident des Verwaltungsrats V = Vorbereitung PA = Personalausschuss des Verwaltungsrats RA = Risikoausschuss des Verwaltungsrats IA = Immobilienausschuss des Verwaltungsrats VGL = Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung GS = Generalsekretärin bzw. Generalsekretär
1 Anhang 2 zum Allgemeinen Geschäftsreglement (AGR) vom 6. Dezember 2012 (SAR 673.221 )
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
1. Organe
1.1. Verwaltungsrat
1.1.1. Wahl des Verwaltungsrates E A V V
1.1.2. Konstituierung Verwaltungsrat
• Wahl Präsident E A V • Wahl Vizepräsident E A • Wahl Vorsitzender und Mitglieder von Ausschüssen E A
1.2. Geschäftsleitung
1.2.1. Wahl/Abberufung des VGL E A
1.2.2. Wahl/Abberufung Stellvertretung VGL und übrige
Mitglieder der GL E V A
1.3. Externe Revisionsstelle
1.3.1. Wahl der Revisionsstelle E A V V
1.3.2. Bestimmung des Umfangs der Prüfung durch die externe
Revisionsstelle E A V V
2. Geschäftspolitik, Strategie und Planung
2.1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik, der
Strategie und Planung mit den notwendigen Weisungen E V A V
2.2. Festlegung der Unternehmensziele E V A V
2.3. Umsetzung der Unternehmensziele K C C
3. Vollzugserlasse
3.1. Vollzugsverordnungen zu GebVG, FwG, BSG, UVD,
UVG (GebVV, V Abgrenzung Gebäude- und Fahrhabe- versicherung, FFV, EFV, BSV, Brandschutztarif, Kaminfegerverordnung, Höchsttarif Kaminfegerarbeiten, FwV, V Schulversicherung, V ABV Schulunfall - versicherung) E A V V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
3.2. Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) G A V V Anhänge unterliegen
nicht der Genehmi - gungspflicht durch den RR
3.3. Personalreglement G A V V V
3.4. Schätzungsreglement E V A V
3.5. Archivreglement E V A V
3.6. Tarif für die Feuer - und Elementarschadenversicherung E A V V V
3.7. Reglement über den Selbstbehalt in der
Elementarschadenversicherung E A V V V
3.8. AVB Gebäudewasser E A V V V
3.9. Tarif Gebäudewasser E A V V V
3.10. Richtlinien Prämienrabatte Gebäudewasser E A V V V
3.11. Richtlinien Festsetzung Selbstbehalte Gebäudewasser E A V V V
3.12. Prämie Unfallversicherung UVG, Schüler - und
Pensioniertenunfallversicherung E A V V V
3.13. Merkblatt Unfallversicherung,
Pensioniertenunfallversicherung E A V V V
3.14. Festlegen des beitragsberechtigten m
3 -Preises für Feuerwehrlokale E V A V
3.15. Festlegen des Feuerwehrsoldes für Ausbildungskurse E A V V
3.16. Vergütungsreglement für die Mitglieder des VR AGV G A A V V
3.17. Reglement über die VR - Ausschüsse E A V V
3.18. Spesenreglement sowie Zusatzreglemente für
Angehörige des Kaders und die hauptberuflichen und nebenberuflichen Schätzungs - und Schadenexperten E A V V
3.19. Reglement über die Pikettdienstentschädigungen E A V V
3.20. Entschädigung Instruktoren E A V V
3.21. Richtlinien Festsetzung Beiträge Elementar - und
Feuerfonds K E V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
3.22. Richtlinie Vollzug Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe K E V
3.23. Ausrichtung von Beiträgen aus dem Feuerfonds
(Fahrzeuge, Reservoirs, Feuerwehrlokale, freiwillige Brandschutzeinrichtungen) sowie Elementarfonds K E V
3.24. Richtlinien Feuerwehrwesen K E V
3.25. Vollzugshilfen Brandschutz K E V
3.26. Internes Weisungswesen K E V
3.27. Indexierung
(Pauschalsubventionen, Entschädigungen Instruktoren und Hilfspersonal, m
3 - Preis Feuerwehrlokale) K E V
4. Organisation
4.1. Grundzüge der Organisation E A V V V
4.2. Aufbau - und Ablauforganisation im operativen Bereich K E V
4.3. Sitzungsorganisation
4.3.1. VR - Sitzungen
• Einberufung, Traktandierung A E A V • Vollzug VR Beschlüsse K C V
4.3.2. GL - Sitzungen
• Einberufung, Traktandierung K A E V • Vollzug GL - Beschlüsse C V
5. Finanzen, Berichterstattung, Kompetenzen
5.1. Festlegen der Rechnungslegungsgrundsätze E V A V Aktueller Branchen-
standard SWISS GAAP FER 41
5.2. Budgets und Jahresrechnungen E V A V
5.3. Finanz - und Investitionsplanung E V A V
5.4. Geschäftsbericht E V A V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
5.5. Revisionsberichte
• allgemeiner Revisionsbericht K K K K K K • umfassender Revisionsbericht K K K K K • Management Letter und Umsetzung der Empfehlungen K K C K
5.6. Finanzkompetenzen
5.6.1. > CHF 10'000.00 budgetiert A E A Budgetierte Ausga-
ben < CHF 10‘000.00 liegen in der Kompetenz der Abteilungsleitung. Zum Antrag von budgetierten Ausga- ben > CHF 10'000.00 sind auch die Abteilungsleitenden berechtigt. Subventionsaus - gaben liegen in der Kompetenz der GL. Die GL kann für Subventionsaus - gaben eine höhere Ausgabenkompetenz für die jeweilige Abteilung festlegen.
5.6.2. < CHF 100'000.00 nicht budgetiert K E V A V Bei a.o. Dringlichkeit
kann der VRP auf Antrag des VGL Ausgaben
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen >CHF 100'000.00 bewilligen. Diese Ausgaben sind dem VR umgehend zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung zu protokollieren.
5.6.3. < CHF 50'000.00 nicht budgetiert A E A Zum Antrag von nicht
budgetierten Ausga- ben < CHF 50'000.00 sind auch die Abteilungsleitenden berechtigt
5.6.4. < CHF 10'000.00 wiederkehrend nicht budgetiert K E V A V Bei a.o. Dringlichkeit
kann der VRP auf Antrag des VGL wiederkehrend, nicht budgetiert Ausgaben > CHF 10‘000.00 bewilligen. Diese Ausgaben sind dem VR umgehend zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung zu protokollieren.
5.6.5. < CHF 5'000.00 wiederkehrend nicht budgetiert A E A Zum Antrag von nicht
budgetierten, wieder - kehrenden Ausgaben
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen < CHF 5'000.00 sind auch die Abteilungs - leitenden berechtigt
5.7. Kauf - und Verkauf von Liegenschaften E A V V V
6. Risikomanagement und IQS
6.1. Weisungen Risikomanagement und IQS E A V V V
6.2. Anlagestrategie Wertschriften und Immobilien E A V V V
6.3. Vergabe Verwaltungsmandate E V A V
6.4. Überwachung Verwaltungsmandate C
6.5. Rückversicherungsverträge und
Rückversicherungskonzepte E A V V V
6.6. Kapitalbedarf (Minimalkapital, Schwankungsreserven)
und Reservebildung, Überprüfung der Solvabilität der Versicherungssparten im Rahmen eines ganzheitlichen ALM - Ansatzes E A V V V
6.7. Identifikation, Beurteilen und Überwachen der Risiken
der AGV aus unternehmerischer, strategischer Sicht E A V V V
6.8. Notfallplanung/Business Continuity Management K E V
7. Personelles
7.1. Personalpolitik
• Grundzüge der Personalpolitik E A V V • Stellenplan E A V V
7.2. Vergütungen
• Lohnentwicklung Mitarbeitende E A V V • Einstufung Personal V E V Generelle Funktions - bewertungen und entsprechende Einstufungen sind
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen dem Steuerungsaus - schuss ABAKABA vorbehalten ( GL, Personalverant - wortliche und Mitarbeitervertreter)
7.3. Anstellen und Entlassen des Personals K E
7.4. Einsatzprämien
• Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder der Geschäftsleitung E A V • Mitarbeitende E Auf Antrag der Abteilungslei tenden
7.5. Zeichnungsberechtigung mit Eintrag ins Handelsregister
• Mitglieder des Verwaltungsrates E A V • Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Kaders (Unterschrift ohne Zusatz, Prokura) E V V V
7.6. Zeichnungsberechtigung ohne Eintrag ins
Ha ndelsregister • Handlungsvollmacht E V • Spezialvollmacht (Einzelgeschäfte) A E A
7.7. Nebentätigkeiten (politische Mandate, andere
Nebentätigkeiten) • Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder der Geschäftsleitung E V A V • Übriges Kader und Mitarbeitende E V • Ausnahmen zur betragsmässigen Limite von Nebeneinkünften E V A
7.8. Vergabe Personalhypotheken E V
Nr. Aufgabe/Tätigkeiten GR RR VR PA RA IA VRP GL VGL GS Bemerkungen
8. Information/Kommunikation
8.1. Strategische Kommunikation (Innen und Aussen) E (E) A V VRP in dringenden
Fällen
8.2. Operative Kommunikation nach Innen und Aussen K V E V
8.3. Vertretung der AGV nach Aussen E E V In Absprache
9. Rechtsfragen
9.1. Verträge von strategischer Bedeutung E V A V Genehmigungs -
vorbehalt RR
9.2. Verträge, die das Tagesgeschäft betreffen K E V Genehmigungs -
vorbehalt VR
9.3. Führung von Prozessen K E V
10. Verschiedenes
10.1. Mitgliedschaft in interkantonalen Verbänden auf strategi -
scher Stufe ( VKG, VKF, IRV, Erdbebenpool, BfB, FKS) E V A V allenfalls Genehmi - gungsvorbehalt RR
10.2. Mitgliedschaft in Verbänden auf operativer Stufe
(Feuerwehrwesen, Brandschutz) K E V
10.3. Mitwirkung in Verbänden nach zeitlicher Verfügbarkeit K E V Auf Antrag
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