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Anwaltsgesetz
Anwaltsgesetz (AnwG) vom 19. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes und gewährleistet die Frei - zügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
1 )
.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor thurgauischen Gerichten vertreten oder im Kanton mit entsprechender Berufsbe - zeichnung beratend tätig sind.
§ 3 Vorbehaltene Tätigkeit
1 Die berufsmässige Vertretung vor den thurgauischen Gerichten ist den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
§ 4 Ausführungsbestimmungen
1 Das Obergericht erlässt nach Anhören des zuständigen Departementes des Regie - rungsrates, des Verwaltungsgerichts, der Rekurskommission in Anwaltssachen, der Anwaltskommission und des Thurgauischen Anwaltsverbandes die Ausführungsbe - stimmungen zu diesem Gesetz, namentlich über den Geschäftsgang der Anwalts - kommission und der Rekurskommission in Anwaltssachen, die Anwaltsprüfung, das Praktikum, die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fä - higkeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
1) SR 935.61
1a. Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz *
§ 4a * Öffentliche Beurkundung
1 Bei öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen im Sinne von § 8a des Ein - führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
1 ) haben die An - wältinnen und Anwälte § 24 bis § 34 EG ZGB sowie die zugehörigen Ausführungs - bestimmungen zu beachten.
§ 4b * Haftung
1 Anwältinnen und Anwälte haften für ihre Beurkundungs- und Beglaubigungstätig - keit gemäss den Bestimmungen des Bundeszivilrechts.
§ 4c * Ausstand
1 Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
2 )
.
2 Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei oder ein Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Anwaltskommission.
§ 4d * Beurkundungsregister, Aktenaufbewahrung und -übergabe
1 Die Anwältinnen und Anwälte haben über ihre Beurkundungs- und Beglaubigungs - tätigkeit ein Register zu führen und die Beurkundungsakten separat und geordnet aufzubewahren. Eine Originalurkunde der Verfügung von Todes wegen ist der amt - lichen Depotstelle gemäss Art. 504 und Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (ZGB)
3 ) am Wohnsitz der verfügenden Person zur Aufbewahrung zu überge - ben.
2 Bei Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit sind das Register und die Beurkundungsak - ten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
3 Fehlt eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger, sind das Register und die Beurkun - dungsakten dem Notariat zur Aufbewahrung auszuhändigen, in dessen Kreis die An - wältin oder der Anwalt den Geschäftssitz hatte.
1) RB 210.1
2) RB 170.1
3) SR 210
2. Anwaltskommission
§ 5 Zusammensetzung, Wahl
1 Die Anwaltskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmitgliedern. *
2 Diese werden durch den Regierungsrat aus Vorschlägen des Obergerichts, des Ver - waltungsgerichts und des Thurgauischen Anwaltsverbandes für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Auf ausgewogene Anteile von Gerichtsmitgliedern sowie An - wältinnen oder Anwälten ist zu achten.
3 Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, welche im Kanton den Anwaltsberuf ausüben oder als Mitglieder eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde tätig sind.
§ 6 Organisation, Geschäftsgang
1 Die Anwaltskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2 Sie tagt in der Regel in Fünferbesetzung.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Anwaltskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an die Re - kurskommission in Anwaltssachen.
§ 7 Zuständigkeit
1 Die Anwaltskommission ist zuständig für:
1. die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte;
2. die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Prüfung und die Er - teilung des Anwaltspatentes;
3. den Entzug des Anwaltspatentes;
4. die Durchführung von Disziplinarverfahren unter Vorbehalt der Disziplinarbe - fugnisse der mit der Sache befassten Behörden;
5. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis;
5a. * den Entscheid über ein Ausstandsbegehren;
6. die Führung des kantonalen Anwaltsregisters;
7. die Führung der Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen;
8. die Durchführung der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 31 und Art. 32 BGFA.
2 Über die Aufnahme in das Anwaltsregister und die Liste gemäss Ziff. 7 entscheidet das Präsidium.
3. Rekurskommission in Anwaltssachen
§ 8 Zusammensetzung, Wahl
1 Die Rekurskommission in Anwaltssachen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Diese werden durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
§ 9 Organisation, Geschäftsgang
1 Die Rekurskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ih - rer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2 Sie tagt in Dreierbesetzung.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Rekurskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an den Grossen Rat.
§ 10 Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission beaufsichtigt die Geschäftsführung der Anwaltskommissi - on und beurteilt kantonal letztinstanzlich Rechtsmittel gegen Entscheide der An - waltskommission. Sie besitzt richterliche Unabhängigkeit.
4. Anwaltspatent und Eignungsprüfung
§ 11 Thurgauisches Anwaltspatent
1 Das thurgauische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen ge - mäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat.
§ 12 Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstu - dium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA verfügt und sich über eine ausreichen - de praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer ausweist.
2 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht und öffentliches Recht sind gebüh - rend zu berücksichtigen.
3 Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu
4
... *
§ 13 Praktikum
1 Das Präsidium der Anwaltskommission erteilt Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA, die das für die Zulas - sung zur Anwaltsprüfung erforderliche Praktikum absolvieren, die Bewilligung, un - ter Verantwortung einer im Kanton Thurgau oder in einem Kanton, mit dem eine Gegenrechtsvereinbarung besteht, im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines Anwaltes vor den thurgauischen Gerichten aufzutreten. Die Bewilligung ist in der Regel auf drei Jahre befristet. *
2 Praxisgemeinschaften haben für jedes Mandat das verantwortliche Kanzleimitglied zu bezeichnen.
3 Das zuständige Gerichtspräsidium kann einer Anwältin oder einem Anwalt gestat - ten, das Führen eines Offizialmandates der Praktikantin oder dem Praktikanten zu übertragen.
§ 14 Entzug des Anwaltspatentes
1 Das Anwaltspatent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2 Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorausgegangen sein.
§ 15 Eignungsprüfung
1 Für die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkei - ten gelten Art. 31 und Art. 32 BGFA.
2 Diese Eignungsprüfungen und diese Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähig - keiten sind nicht anfechtbar.
§ 16 Öffentlichkeit
1 Die mündlichen Anwaltsprüfungen und Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie die Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA sind öffentlich.
5. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
§ 17 Berufsregeln
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Art. 12 und Art. 13 BGFA über die Berufsregeln.
§ 18 Disziplinaraufsicht
1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Disziplinaraufsicht gemäss Art. 14 bis
Art. 20 BGFA.
§ 18a * Haftpflichtversicherung
1 Anwältinnen und Anwälte haben für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken abzuschliessen.
6. Disziplinarverfahren
§ 19 Eröffnung
1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt.
2 Die Anwaltskommission holt bei betroffenen Anwältinnen oder Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein und eröffnet das Diszipli - narverfahren.
3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.
§ 20 Verfahrensbestimmungen
1 Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
2 Die Beteiligten sind persönlich anzuhören. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und auf eine mündliche Verhandlung.
3 Der Entscheid ist schriftlich zu begründen.
4 In Disziplinarverfahren tritt das instruierende Mitglied der Anwaltskommission bei der Beratung und beim Entscheid in den Ausstand.
5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle - ge (VRG)
1 ) sinngemäss.
7. Gebühren, Tarife und Honorare
§ 21 Gebühren
1 Die Anwaltskommission und die Rekurskommission in Anwaltssachen erheben für ihre Entscheide Gebühren nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden (VGG)
2 )
.
1) RB 170.1
2) RB 638.1
§ 22 * Anwaltstarife
1 Das Obergericht erlässt den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren
1 ) , das Ver - waltungsgericht jenen für das Verwaltungsgerichtsverfahren
2 )
. Das Obergericht legt ausserdem den Tarif für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen fest. Das Departement und der Anwaltsverband sind vorgängig anzuhören.
§ 23 Honorarvereinbarungen
1 Honorarvereinbarungen zwischen Anwältinnen oder Anwälten und ihrer Klient - schaft sind unter Vorbehalt von Art. 12 lit. e BGFA zulässig.
8. Strafbestimmungen
§ 24 Unerlaubte Titelverwendung
1 Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwendet, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, wird mit Bus - se bis Fr. 20'000 bestraft. *
2 Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
§ 25 * Unerlaubte Berufsausübung
1 Wer ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Kanton eine einer An - wältin oder einem Anwalt vorbehaltene Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft.
9. Rechtsmittel
§ 26 Rekurs
1 Die Entscheide der Anwaltskommission und des Präsidiums der Anwaltskommissi - on können innert 20 Tagen mit Rekurs bei der Rekurskommission in Anwaltssachen angefochten werden.
§ 27 Mitteilung von Entscheiden
1 Die Anwaltskommission eröffnet dem Anwaltsverband Entscheide, gegen welche er gemäss Art. 6 Abs. 4 BGFA ein Beschwerderecht hat.
1) RB 176.31
2) RB 176.61
10. Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsrecht für Registereintrag
1 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kanto - nale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen oder bei einer solchen angestellt sind, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
§ 29–30 ...
§ 31 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft gesetzt auf den 1. August 2002.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.12.2001 01.08.2002 Erstfassung ABl. 26/2002 Titel 1a. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4b 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4c 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4d 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 5 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 7 Abs. 1, 5a. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 12 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 13/2021
§ 13 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 18a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 22 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
§ 24 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
§ 25 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
Anwaltsgesetz
Anwaltsgesetz (AnwG) vom 19. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes und gewährleistet die Frei - zügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
1 )
.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor thurgauischen Gerichten vertreten oder im Kanton mit entsprechender Berufsbe - zeichnung beratend tätig sind.
§ 3 Vorbehaltene Tätigkeit
1 Die berufsmässige Vertretung vor den thurgauischen Gerichten ist den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
§ 4 Ausführungsbestimmungen
1 Das Obergericht erlässt nach Anhören des zuständigen Departementes des Regie - rungsrates, des Verwaltungsgerichts, der Rekurskommission in Anwaltssachen, der Anwaltskommission und des Thurgauischen Anwaltsverbandes die Ausführungsbe - stimmungen zu diesem Gesetz, namentlich über den Geschäftsgang der Anwalts - kommission und der Rekurskommission in Anwaltssachen, die Anwaltsprüfung, das Praktikum, die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fä - higkeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
1) SR 935.61
1a. Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz *
§ 4a * Öffentliche Beurkundung
1 Bei öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen im Sinne von § 8a des Ein - führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
1 ) haben die An - wältinnen und Anwälte § 24 bis § 34 EG ZGB sowie die zugehörigen Ausführungs - bestimmungen zu beachten.
§ 4b * Haftung
1 Anwältinnen und Anwälte haften für ihre Beurkundungs- und Beglaubigungstätig - keit gemäss den Bestimmungen des Bundeszivilrechts.
§ 4c * Ausstand
1 Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
2 )
.
2 Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei oder ein Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Anwaltskommission.
§ 4d * Beurkundungsregister, Aktenaufbewahrung und -übergabe
1 Die Anwältinnen und Anwälte haben über ihre Beurkundungs- und Beglaubigungs - tätigkeit ein Register zu führen und die Beurkundungsakten separat und geordnet aufzubewahren. Eine Originalurkunde der Verfügung von Todes wegen ist der amt - lichen Depotstelle gemäss Art. 504 und Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (ZGB)
3 ) am Wohnsitz der verfügenden Person zur Aufbewahrung zu überge - ben.
2 Bei Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit sind das Register und die Beurkundungsak - ten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
3 Fehlt eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger, sind das Register und die Beurkun - dungsakten dem Notariat zur Aufbewahrung auszuhändigen, in dessen Kreis die An - wältin oder der Anwalt den Geschäftssitz hatte.
1) RB 210.1
2) RB 170.1
3) SR 210
2. Anwaltskommission
§ 5 Zusammensetzung, Wahl
1 Die Anwaltskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmitgliedern. *
2 Diese werden durch den Regierungsrat aus Vorschlägen des Obergerichts, des Ver - waltungsgerichts und des Thurgauischen Anwaltsverbandes für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Auf ausgewogene Anteile von Gerichtsmitgliedern sowie An - wältinnen oder Anwälten ist zu achten.
3 Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, welche im Kanton den Anwaltsberuf ausüben oder als Mitglieder eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde tätig sind.
§ 6 Organisation, Geschäftsgang
1 Die Anwaltskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2 Sie tagt in der Regel in Fünferbesetzung.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Anwaltskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an die Re - kurskommission in Anwaltssachen.
§ 7 Zuständigkeit
1 Die Anwaltskommission ist zuständig für:
1. die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte;
2. die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Prüfung und die Er - teilung des Anwaltspatentes;
3. den Entzug des Anwaltspatentes;
4. die Durchführung von Disziplinarverfahren unter Vorbehalt der Disziplinarbe - fugnisse der mit der Sache befassten Behörden;
5. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis;
5a. * den Entscheid über ein Ausstandsbegehren;
6. die Führung des kantonalen Anwaltsregisters;
7. die Führung der Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen;
8. die Durchführung der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 31 und Art. 32 BGFA.
2 Über die Aufnahme in das Anwaltsregister und die Liste gemäss Ziff. 7 entscheidet das Präsidium.
3. Rekurskommission in Anwaltssachen
§ 8 Zusammensetzung, Wahl
1 Die Rekurskommission in Anwaltssachen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Diese werden durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
§ 9 Organisation, Geschäftsgang
1 Die Rekurskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ih - rer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2 Sie tagt in Dreierbesetzung.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Rekurskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an den Grossen Rat.
§ 10 Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission beaufsichtigt die Geschäftsführung der Anwaltskommissi - on und beurteilt kantonal letztinstanzlich Rechtsmittel gegen Entscheide der An - waltskommission. Sie besitzt richterliche Unabhängigkeit.
4. Anwaltspatent und Eignungsprüfung
§ 11 Thurgauisches Anwaltspatent
1 Das thurgauische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen ge - mäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat.
§ 12 Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstu - dium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA verfügt und sich über eine ausreichen - de praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer ausweist.
2 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht und öffentliches Recht sind gebüh - rend zu berücksichtigen.
3 Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu
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... *
§ 13 Praktikum
1 Das Präsidium der Anwaltskommission erteilt Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA, die das für die Zulas - sung zur Anwaltsprüfung erforderliche Praktikum absolvieren, die Bewilligung, un - ter Verantwortung einer im Kanton Thurgau oder in einem Kanton, mit dem eine Gegenrechtsvereinbarung besteht, im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines Anwaltes vor den thurgauischen Gerichten aufzutreten. Die Bewilligung ist in der Regel auf drei Jahre befristet. *
2 Praxisgemeinschaften haben für jedes Mandat das verantwortliche Kanzleimitglied zu bezeichnen.
3 Das zuständige Gerichtspräsidium kann einer Anwältin oder einem Anwalt gestat - ten, das Führen eines Offizialmandates der Praktikantin oder dem Praktikanten zu übertragen.
§ 14 Entzug des Anwaltspatentes
1 Das Anwaltspatent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2 Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorausgegangen sein.
§ 15 Eignungsprüfung
1 Für die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkei - ten gelten Art. 31 und Art. 32 BGFA.
2 Diese Eignungsprüfungen und diese Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähig - keiten sind nicht anfechtbar.
§ 16 Öffentlichkeit
1 Die mündlichen Anwaltsprüfungen und Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie die Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA sind öffentlich.
5. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
§ 17 Berufsregeln
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Art. 12 und Art. 13 BGFA über die Berufsregeln.
§ 18 Disziplinaraufsicht
1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Disziplinaraufsicht gemäss Art. 14 bis
Art. 20 BGFA.
§ 18a * Haftpflichtversicherung
1 Anwältinnen und Anwälte haben für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken abzuschliessen.
6. Disziplinarverfahren
§ 19 Eröffnung
1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt.
2 Die Anwaltskommission holt bei betroffenen Anwältinnen oder Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein und eröffnet das Diszipli - narverfahren.
3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.
§ 20 Verfahrensbestimmungen
1 Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
2 Die Beteiligten sind persönlich anzuhören. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und auf eine mündliche Verhandlung.
3 Der Entscheid ist schriftlich zu begründen.
4 In Disziplinarverfahren tritt das instruierende Mitglied der Anwaltskommission bei der Beratung und beim Entscheid in den Ausstand.
5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle - ge (VRG)
1 ) sinngemäss.
7. Gebühren, Tarife und Honorare
§ 21 Gebühren
1 Die Anwaltskommission und die Rekurskommission in Anwaltssachen erheben für ihre Entscheide Gebühren nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden (VGG)
2 )
.
1) RB 170.1
2) RB 638.1
§ 22 * Anwaltstarife
1 Das Obergericht erlässt den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren
1 ) , das Ver - waltungsgericht jenen für das Verwaltungsgerichtsverfahren
2 )
. Das Obergericht legt ausserdem den Tarif für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen fest. Das Departement und der Anwaltsverband sind vorgängig anzuhören.
§ 23 Honorarvereinbarungen
1 Honorarvereinbarungen zwischen Anwältinnen oder Anwälten und ihrer Klient - schaft sind unter Vorbehalt von Art. 12 lit. e BGFA zulässig.
8. Strafbestimmungen
§ 24 Unerlaubte Titelverwendung
1 Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwendet, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, wird mit Bus - se bis Fr. 20'000 bestraft. *
2 Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
§ 25 * Unerlaubte Berufsausübung
1 Wer ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Kanton eine einer An - wältin oder einem Anwalt vorbehaltene Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft.
9. Rechtsmittel
§ 26 Rekurs
1 Die Entscheide der Anwaltskommission und des Präsidiums der Anwaltskommissi - on können innert 20 Tagen mit Rekurs bei der Rekurskommission in Anwaltssachen angefochten werden.
§ 27 Mitteilung von Entscheiden
1 Die Anwaltskommission eröffnet dem Anwaltsverband Entscheide, gegen welche er gemäss Art. 6 Abs. 4 BGFA ein Beschwerderecht hat.
1) RB 176.31
2) RB 176.61
10. Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsrecht für Registereintrag
1 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kanto - nale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen oder bei einer solchen angestellt sind, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
§ 29–30 ...
§ 31 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft gesetzt auf den 1. August 2002.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.12.2001 01.08.2002 Erstfassung ABl. 26/2002 Titel 1a. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4b 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4c 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4d 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 5 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 7 Abs. 1, 5a. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 12 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 13/2021
§ 13 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 18a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 22 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
§ 24 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
§ 25 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
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