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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen
1 und Sekundarstufe I Geltungsbereich
1/2018 Auftrag
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
2 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig. II. Anstellung
§ 3
1 Schulleiterinnen und Schulleiter sind Arbeitnehmer der Gemeinde.
2 Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
3 Verfügt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter noch nicht über die notwendige Ausbildung, so ist vor einer Anstellung die Bewilligung des Erziehungsdepartementes einzuholen.
§ 4
1 Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied sind folgende Ausbildun- gen kumulativ erforderlich: a) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige päda- gogische Ausbildung; b) eine anerkannte Schulleiterausbildung.
2 Die Schulleiterausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstel- lung erworben werden.
§ 5 Die Schulleitungen setzen die Beurteilung der Lehrpersonen auf-
grund der gesetzlichen Grundlagen und kantonalen Vorgaben um. III. Schlussbestimmung
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2017, S. 997. Anstellungsver- fahren Ausbildungs- voraussetzun- gen Beurteilung der Lehrpersonen und Unterrichts- besuche durch die Schulleitun- gen Inkrafttreten
Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen
1 und Sekundarstufe I Geltungsbereich
1/2018 Auftrag
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
2 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig. II. Anstellung
§ 3
1 Schulleiterinnen und Schulleiter sind Arbeitnehmer der Gemeinde.
2 Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
3 Verfügt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter noch nicht über die notwendige Ausbildung, so ist vor einer Anstellung die Bewilligung des Erziehungsdepartementes einzuholen.
§ 4
1 Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied sind folgende Ausbildun- gen kumulativ erforderlich: a) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige päda- gogische Ausbildung; b) eine anerkannte Schulleiterausbildung.
2 Die Schulleiterausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstel- lung erworben werden.
§ 5 Die Schulleitungen setzen die Beurteilung der Lehrpersonen auf-
grund der gesetzlichen Grundlagen und kantonalen Vorgaben um. III. Schlussbestimmung
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2017, S. 997. Anstellungsver- fahren Ausbildungs- voraussetzun- gen Beurteilung der Lehrpersonen und Unterrichts- besuche durch die Schulleitun- gen Inkrafttreten
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