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Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 3. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 14.0147.01 vom 27. Mai 2014 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 14.0147.02 vom 21. Mai 2015 sowie gestützt auf §§ 44, 70-74, 76, 89-90, 99, 110 und 112-117 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Ba - sel-Stadt; spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Überdies regelt dieses Gesetz die Organisation der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die Aufsicht über diese.

1.2. Gerichtskreis

§ 2

1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen einzigen Gerichtskreis.

1.3. Amts- und Verfahrenssprache

§ 3

1 Amts- und Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Die Gerichte verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die beson - deren Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Be - einträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung eines Urteils vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen.
2 )
1 Gesetzlich vorgesehene Publikationen erfolgen im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.
2 Aus wichtigen Gründen kann zusätzlich eine andere geeignete Form der Publikation angeordnet wer -
1) SG 111.100 .
2) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
1
Gerichtsorganisationsgesetz

1.5. Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen

1.5.1. Gerichte

§ 5

1 Für die Rechtsprechung im Kanton bestehen folgende Gerichte: Das Zivilgericht und das diesem zugeordnete Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen; das Strafgericht und das diesem zugeordnete Zwangsmassnahmengericht als erstinstanzli - ches Gericht in Strafsachen; das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen; das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als oberes kantonales Gericht; das Sozialversicherungsgericht als einziges und oberes kantonales Gericht in sozialversi - cherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994; das Appellationsgericht und die diesem zugeordnete kantonale richterliche Behörde nach dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März
2010 als einziges und oberes kantonales Gericht in verfassungsrechtlichen, verwaltungs - rechtlichen und in gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen; die Schlichtungsbehörden gemäss § 6 in Fällen, in denen sie gemäss Gesetz gerichtliche Aufgaben haben.

1.5.2. Schlichtungsbehörden

§ 6

1 Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und als paritätische Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008) die Staatli - che Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminie - rungsfragen; für die paritätischen Schlichtungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995 sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) vom 26. Juni 1996.
2 Als Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts amten die Gerichtspräsi - dentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die dafür vom jeweiligen Gericht gewählten Gerichtsschrei - berinnen und Gerichtsschreiber des entsprechenden Gerichts.
3 Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den
4 Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde.
5 Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden.

1.5.3. Justizverwaltung

1.5.3.1. Im Allgemeinen

§ 7

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
2
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Sie wird wahrgenommen durch: die Gesamtgerichte, die Präsidienkonferenzen, die Vorsitzende Präsidentin oder den Vor - sitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Zi - vilgerichts und des Strafgerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und des Jugendgerichts; den Gerichtsrat.

1.5.3.2. Zusammensetzung des Gerichtsrats

§ 8

1 Der Gerichtsrat ist das gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgan.
2 Der Gerichtsrat setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsi - denten des Appellationsgerichts, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Prä - sidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Vorsitzenden Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafge - richts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertre - tung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr.
3 Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsge - richts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.
4 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Ver - waltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Ge - richtsrats, unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in der Regel an den Sit - zungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil. Der Gerichtsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Gerichtspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

1.5.3.3. Aufgaben des Gerichtsrats

§ 9

1 Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Rahmen seiner Kompetenzen gegenüber dem Grossen Rat und dem Regierungsrat.
2 Der Gerichtsrat hat folgende Aufgaben: Er erstellt das Budget und die Rechnung für die Ausgaben der Gerichte und leitet diese dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget bzw. in den kanto - nalen Jahresbericht übernimmt, und nimmt gegenüber dem Grossen Rat dazu Stellung. Er stellt die ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichte zuhanden des Grossen Rates zusammen und berichtet gleichzeitig über seine eigene Tätigkeit. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlini - en in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Informatikmanagement und, soweit diesbezüglich eine einheitliche Regelung an den Gerichten erforderlich ist, Personalwe - sen. Er erlässt die dafür notwendigen Reglemente. Er entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der Ge - richte. Er erlässt ein Reglement über die Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen, Aus - Er erlässt ein Reglement über das Dolmetscherwesen. Er ist zuständig für den Erlass der weiteren ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente. Er stellt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sicher. Er erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
3
Gerichtsorganisationsgesetz

1.5.3.4. Aufgaben der Gerichte

§ 10

1 Die Gerichte regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen.

1.5.3.5. Infrastruktur

§ 11

1 Der Regierungsrat ist in Absprache mit dem Gerichtsrat für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichten benötigten Grundstücke und Gebäude verantwortlich.
2 Der Regierungsrat erbringt in Absprache mit dem Gerichtsrat zudem Dienstleistungen im Informatik- und Kommunikationsbereich.
3 Der Gerichtsrat meldet den Bedarf der Gerichte, nachdem er diese angehört hat, frühzeitig beim Re - gierungsrat an oder beschliesst selbst. Der Regierungsrat berücksichtigt die Bedürfnisse der Gerichte angemessen.

1.5.4. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien und Staatsanwaltschaft

§ 12

3 )
1 Als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Mas - ter of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat.
2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ist wählbar, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz hat. Als Staatsan - wältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt kann angestellt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erfüllt.
3 Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat und zudem über ein kantonales Anwaltspatent verfügt, ist ebenfalls wählbar.

1.5.5. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter

1.5.5.1. Im Allgemeinen

§ 13

4 )
1
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Professur an der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit Wohnsitz im Kanton sind als Richterinnen oder Richter wählbar, auch wenn sie das Schweizer Bür - gerrecht nicht besitzen.
3) Wirksam seit 30. 12. 2015.
4) Wirksam seit 30. 12. 2015.
4
Gerichtsorganisationsgesetz

1.5.5.2. Arbeitsgericht

§ 14

5 )
1 In das Arbeitsgericht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bezeichnet werden, die Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmern erhalten haben.
2 In das Arbeitsgericht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäfts, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeit - geber im Sinn von Abs. 1 sind.
3 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Rechts stehen, sind nicht wählbar.

1.5.5.3. Jugendgericht

§ 15

6 )
1 In das Jugendgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschul - ausbildung in Jurisprudenz, Pädagogik, Sozialarbeit, Medizin, Psychologie oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.

1.5.5.4. Sozialversicherungsgericht

§ 16

7 )
1 In das Sozialversicherungsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlosse - ne Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Medizin, Pflegewissenschaften, Sozialarbeit oder eine ande - re für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung ver - fügt.

1.5.5.5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

§ 17

8 )
1 In das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene fachärztliche Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie, über eine abge - schlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Psychologie, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.
2 Personen mit abgeschlossener fachärztlicher Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie sind als Richterinnen oder Richter auch ohne Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten wählbar, so - fern sie in der Schweiz praktizieren.

1.5.5.6 Appellationsgericht

§ 18

9 )
1 In das Appellationsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer die fachlichen Wählbarkeits - voraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Wirksam seit 30. 12. 2015.
6) Wirksam seit 30. 12. 2015.
7) Wirksam seit 30. 12. 2015.
8) Wirksam seit 30. 12. 2015.
9) Wirksam seit 30. 12. 2015.
5
Gerichtsorganisationsgesetz

1.5.6. Ausscheiden von Gesetzes wegen

§ 19

1 Als Präsidentin, Präsident, Richterin oder Richter scheidet von Gesetzes wegen aus, wer ausserhalb des Kantons Wohnsitz nimmt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die fachärztlichen Richterin - nen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und für Einzelrichterinnen und Ein - zelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt scheidet von Gesetzes wegen aus, wer die Wählbarkeitsvoraus - setzungen nicht mehr erfüllt.
3 Wer als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Arbeit - nehmerin oder zum Arbeitnehmer wird oder umgekehrt oder wer ein Arbeitsverhältnis des öffentli - chen Rechts eingeht, scheidet von Gesetzes wegen als Richterin oder Richter aus; ein Wechsel der Berufstätigkeit oder deren Aufgabe bleiben ohne Einfluss.

1.5.7. Wahlen

1.5.7.1. Wahlgremien, Amtsdauer

§ 20

10 )
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten werden in einem Wahlkreis nach den Vorschrif - ten des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 vom Volk gewählt.
2 Die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorge - rische Unterbringungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Regierungsrat gewählt.
3 Die übrigen Richterinnen und Richter wählt der Grosse Rat. Die Wahl wird von der Wahlvorberei - tungskommission des Grossen Rates vorbereitet.
4 Die Amtsdauer der Gewählten beträgt sechs Jahre.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

§ 21

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft werden vom Grossen Rat auf eine Amts - dauer von sechs Jahren gewählt. Erreicht ein Mitglied der Geschäftsleitung während der Amtsdauer die Altersgrenze, so gilt die Wahl ohne gegenteiligen Beschluss nur bis zum Ende des der Erreichung der Altersgrenze nachfolgenden Monats. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet. Soweit möglich soll auf eine angemessene Berücksichtigung der Ge - schlechter Rücksicht genommen werden.
2 der Geschäftsleitung über die Anstellung unterliegen der Genehmigung des zuständigen Departe - ments.

§ 22

11 )
1 eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen; die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit; eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter.
10) Wirksam seit 30. 12. 2015.
11) Wirksam seit 30. 12. 2015.
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Gerichtsorganisationsgesetz

1.5.7.2. Arbeitsgericht

§ 23

12 ) Bildung von Berufsgruppen
1 Der Regierungsrat bildet Berufsgruppen nach verwandten Berufen und bestimmt die Zahl der Richte - rinnen und Richter pro Gruppe.
2 Dabei werden jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter für eine Gruppe bestimmt.

§ 24

13 ) Einleitung der Gesamterneuerungswahlen
1 Der Regierungsrat gibt den Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen mindestens vier Monate vorher bekannt.
2 Gleichzeitig lässt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe publizieren.

§ 25

14 ) Wahlvorschläge, Nachfrist
1 Vorschläge zur Wahl von Richterinnen und Richtern in das Arbeitsgericht können von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zuhanden des Regierungsrates schriftlich beim zuständigen Departe - ment auf den vom Regierungsrat festgesetzten Termin eingereicht werden.
2 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind geordnet nach Gruppen aufzuführen, wobei keine Per - son mehr als einer Gruppe angehören darf. Das zuständige Departement prüft die Wählbarkeitsvoraus - setzungen und erstattet dem Regierungsrat umgehend Bericht.
3 Sind weniger wählbare Personen vorgeschlagen worden als erforderlich, so setzt der Regierungsrat eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung von Vorschlägen und publiziert diese Nachfrist.

§ 26

15 ) Wahl
1 Der Regierungsrat wählt jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -ver - treter in eine Gruppe.
2 Sind mehr Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so wählt der Regierungsrat die Rich - terinnen und Richter. Dabei berücksichtigt er namentlich die fachlichen Qualifikationen der vorge - schlagenen Personen sowie die Mitgliederstärke der Berufsorganisationen, die die Vorschläge einge - reicht haben.
3 Sind gleich viele Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die vorgeschlagenen Personen als gewählt.
4 Liegen zu wenig Vorschläge vor, so ergänzt der Regierungsrat unter Wahrung der paritätischen Zu - sammensetzung die offenen Stellen nach eigener Erkenntnis und berücksichtigt bei seiner Wahl nach Möglichkeit die beruflichen Voraussetzungen.
5 Die Namen der gewählten Richterinnen und Richter werden nach Gruppen geordnet und unter Be - zeichnung der Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeberin oder Arbeit - geber publiziert.

1.5.7.3. Jugendgericht

§ 27

16 )
1 - tigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; zwei Mitglieder müssen die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllen. Wirksam seit 30. 12. 2015.
13) Wirksam seit 30. 12. 2015.
14) Wirksam seit 30. 12. 2015.
15) Wirksam seit 30. 12. 2015.
16) Wirksam seit 30. 12. 2015.
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Gerichtsorganisationsgesetz
2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts steht der Präsidentin oder dem Präsi - denten des Jugendgerichts gemeinsam mit den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ein Vor - schlagsrecht zu.

1.5.7.4. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

§ 28

)
1 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu ach - ten; die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten müssen die fachli - chen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtpräsidien erfüllen.
2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen gemeinsam mit den Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein Vorschlagsrecht zu.

1.5.7.5. Zuwahlen, Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

§ 29

1 Ist eine Präsidentin oder ein Präsident aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, das Amt auszuüben oder besteht wegen aussergewöhnlich grosser Geschäftslast Bedarf, so kann der Grosse Rat auf Antrag des Gerichtsrats für bestimmte Zeit eine Präsidentin oder einen Präsi - denten wählen, die oder der die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2 Bei Bedarf kann die in diesem Gesetz vorgesehene Zahl von Richterinnen und Richtern auf Antrag des Gerichtsrats von der Wahlbehörde dauernd oder vorübergehend durch Zuwahl erhöht werden.
3 Der Regierungsrat kann für besondere Aufgaben ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte oder ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Sie müssen die Wähl - barkeitsvoraussetzungen gemäss § 12 Abs. 2 erfüllen.

1.5.7.6. Ersatzwahlen

§ 30

1 Scheidet ein Gerichtsmitglied oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft vor Ab - lauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt.
2 Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben ohne Verzug zu erfolgen.
3 Ist der Grosse Rat oder der Regierungsrat Wahlbehörde, so ist in einer folgenden Grossratssitzung oder Regierungsratssitzung die Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 31

1 Beim Arbeitsgericht finden Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer statt, wenn sämtliche Arbeitge - bervertreterinnen und -vertreter oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einer Berufsgruppe ausgeschieden sind oder wenn das Appellationsgericht dies beantragt.
2

1.5.8. Spruchkörper

§ 32

1 nach Massgabe dieses Gesetzes.
2 Eine Präsidentin oder ein Präsident hat den Vorsitz inne.
17) Wirksam seit 30. 12. 2015.
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Gerichtsorganisationsgesetz
3 Ist eine Kammer zuständig, so wirken zwei Präsidien oder eine Präsidentin oder ein Präsident und eine Richterin oder ein Richter mit, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Ge - richtspräsidien erfüllt. Das gilt auch für das Dreiergericht des Zivilgerichts.
4 Die Gerichte organisieren die Spruchkörper im Übrigen nach Bedarf; Einzelheiten regeln die Regle - mente der Gerichte.
5 Besondere gesetzliche Vorschriften über die Zusammensetzung des Spruchkörpers bleiben vorbehal - ten.

1.5.9. Entscheidfähigkeit

§ 33

1 Ein Spruchkörper ist entscheidfähig, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzt ist.
2 Stimmenthaltung ist unzulässig.
3 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Regelung ist eine Kammer beschlussfähig, wenn mindestens vier Gerichtsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzen - de den Stichentscheid.
4 In Angelegenheiten, auf die die ZPO Anwendung findet, steht es den Parteien frei, anstelle der Kam - mer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreiergerichts die Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu vereinbaren.

1.5.10. Gerichtsgremien

1.5.10.1. Gesamtgericht

§ 34

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des betreffenden Gerichts bilden das jeweilige Gesamtgericht.
2 Das Gesamtgericht hat folgende Aufgaben: Es erlässt Reglemente; es genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen; es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren Stell - vertretung; es erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts erfolgen nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vor - sitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkularweg.
4 Zu Plenarsitzungen des Gerichts lädt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident alle Mitglieder des Gerichts mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Weg ein.
5 Jedes Gerichtsmitglied verfügt über eine Stimme; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident bzw. bei Verhinderung die Stellvertretung gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

1.5.10.2. Präsidienkonferenz

§ 35

1 - richts und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gremi - um oder einer anderen Gerichtsperson übertragen sind. Sie fördert insbesondere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
2 Der Präsidienkonferenz gehören alle Vollzeit- und Teilzeitpräsidien mit gleichem Stimmrecht an; sie wird von der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten geleitet.
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Gerichtsorganisationsgesetz
3 Die Präsidienkonferenz kann Aufgaben vorübergehend oder auf unbeschränkte Zeit delegieren. Die Einzelheiten regelt das Reglement.

1.5.10.3. Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident

§ 36

1 Das Zivilgericht, das Strafgericht, das Sozialversicherungsgericht und das Appellationsgericht wäh - len auf Vorschlag der Präsidienkonferenz durch Beschluss des betreffenden Gesamtgerichts die Vor - sitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten sowie die Stellvertretung; Einzelheiten regelt das Reglement.
2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts sowie der Präsidienkonferenz und übt im Rahmen des Gesetzes und der Reglemente die Aufsicht aus und vertritt das Gericht nach aussen.
3 Bei Verhinderung übt die Stellvertretung die Funktion der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsit - zenden Präsidenten aus.

1.5.11. Pensen

1.5.11.1. Teilzeitpräsidien und Teilzeitpensen

§ 37

1 Teilzeitpräsidien unter 50 Stellenprozent sind ausgeschlossen; vorbehalten bleibt das Pensum der Ju - gendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten.
2 Wahlgremien und Anstellungsbehörden fördern die Teilzeitbeschäftigung bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

1.5.11.2. Übernahme von Pensen

§ 38

1 Wer ein Teilzeitpräsidium innehat, darf einen Teil des Pensums eines Vollzeit- oder Teilzeitpräsidi - ums mit Einverständnis der betreffenden Präsidentin oder des betreffenden Präsidenten und mit Zu - stimmung der Präsidienkonferenz für die betreffende Amtsdauer übernehmen.
2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft. Für die Erteilung des Einverständnisses ist die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und bei Betrof - fenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes der Regierungsrat zuständig.

1.5.11.3. Übertragung von Präsidienfunktionen

§ 39

1 Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Be - schluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsiden
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Gerichtsorganisationsgesetz

1.5.12. Funktionelle Zuständigkeiten

1.5.12.1. Im Allgemeinen

§ 40

1 Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz vor, so entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

1.5.12.2. Vorsorgliche Massnahmen

§ 41

1 Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bis zur Einreichung der Klage sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
2 Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrensleiter erlassen, abgeändert oder aufgehoben.

1.5.12.3. Prozessleitende Verfügungen

§ 42

1 Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügun - gen.
2 Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt werden.

1.5.12.4. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation

§ 43

1 Über Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Mediation entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter; beim Endentscheid kann auch der entsprechende Spruch - körper darüber entscheiden.
2 Im Schlichtungsverfahren entscheidet die Schlichterin oder der Schlichter, bei paritätischen Schlich - tungsbehörden die oder der Vorsitzende.
3 Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zu - ständig.

1.5.12.5. Säumnisfolgen, Wiederherstellung

§ 44

1 Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säum - nis von Gesetzes wegen dahin, so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrenslei - terin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.
2

1.5.12.6. Abschreibung des Verfahrens

§ 45

1 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist die Ver - fahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
11
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Die gleiche Zuständigkeit gilt für allfällige gerichtliche Genehmigungen.

1.5.13. Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber

1.5.13.1. Anstellungsvoraussetzungen

§ 46

1 Als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber kann angestellt werden, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat. Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat, kann ebenfalls angestellt werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Law einer schweizerischen Universität können als Vo - lontärinnen und Volontäre befristet angestellt werden.

1.5.13.2. Aufgaben

§ 47

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben: Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme und Protokollführung sowie Abmehren in den Gerichtssitzungen; Vorbereiten und Abfassen von Entscheiden und Beschlüssen.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers werden durch Reglement festgelegt.
3 Volontärinnen und Volontäre der Gerichte können zu Verhandlungen mit Einschluss der Beratungen zugelassen werden. Im Übrigen können ihnen in ausgewählten Fällen die gleichen Aufgaben wie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zugewiesen werden.

1.5.14. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter,

Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen

1.5.14.1. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel

§ 48

1 Die Gerichte verfügen über Gerichtskanzleien und Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, die die ihnen durch Reglement zugewiesenen Geschäfte besorgen.
2 Die Aufsicht hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des betreffenden Ge - richts; diese Aufgabe kann an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des betreffenden Ge -
1 Das Betreibungs- und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt sind dem Zivilgericht angegliedert.
2 Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung - hörde wahrgenommen, die auch die Aufsicht über das Erbschaftsamt ausübt.
12
Gerichtsorganisationsgesetz

1.5.14.3. Verwaltungschefin oder Verwaltungschef

§ 50

1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs werden durch Reglement festgesetzt.

1.5.14.4. Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen

§ 51

1 Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Zivilgerichts für die im Mietobjekt festgestellten verwertbaren und persönlichen Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Abtransport.
2 Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein.
3 Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, er - folgt die Verwertung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt.
4 Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind.

1.6. Gerichtssitzungen, Verhandlungen

1.6.1. Im Allgemeinen

§ 52

1 Die Gerichte halten, so oft es die Geschäfte erfordern, Sitzungen und Verhandlungen ab. Die Ge - richtspräsidentinnen und die Gerichtspräsidenten setzen die Termine fest.
2 Die Mitglieder der Gerichte werden zu jeder Sitzung und Verhandlung besonders schriftlich eingela - den. Können sie wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, so haben sie dies der Gerichtskanzlei möglichst frühzeitig anzuzeigen.
3 Die Mitglieder der Gerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, weitere vom Gericht beigezogene Personen sowie die berufsmässigen Vertretungen erscheinen zu den Verhandlungen in gebührender Kleidung.

1.6.2. Öffentlichkeit des Verfahrens

§ 53

1 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind öffentlich.
2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen, wenn es das öffentliche Inter - esse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
3
4
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechts - pflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 sowie des Bundesrechts betreffend Öffentlichkeit des Verfahrens.

1.6.3. Verfahrensdisziplin, Gerichtspolizei

§ 54

1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Gerichtsverhandlungen einschliesslich der Verhandlungen vor den Schlichtungsbehörden.
13
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Wer im Verfahren vor Gericht oder der Schlichtungsbehörde den Anstand verletzt oder den Ge - schäftsgang stört, wird von der Verfahrensleitung mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu maximal Fr. 1'000 bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
3 Zur Durchsetzung der Anordnungen kann die Verfahrensleitung die Kantonspolizei beiziehen.
4 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ord - nungsbusse bis zu Fr. 2'000 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000 bestraft werden.
5 Für die Disziplinierung von Anwältinnen und Anwälten wegen Pflichtverletzungen bleiben überdies das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom

23. Juni 2000 sowie das Advokaturgesetz vom 15. Mai 2002 vorbehalten.

1.6.4. Gerichtsberichterstattung, Orientierung der Öffentlichkeit

§ 55

1 Der Gerichtsrat regelt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter in einem Reglement. Dieses kann ein Akkreditierungssystem vorsehen, wonach akkreditierten Medienschaffenden bestimmte Dienstleistungen gewährt werden, die im Fall von Pflichtverletzungen ganz oder teilweise entzogen werden können.
2 Bei Entzug dieser Dienstleistungen, Verweigerung oder Einschränkung der Akkreditierung steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.
3 Die Gerichte können die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Per - sonen über laufende Verfahren orientieren; vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Regelun - gen.
4 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide in geeigneter Form. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind möglich. Die anderen Gerichte können ihre Entscheide ebenfalls in ge - eigneter Form veröffentlichen.

1.7. Ausstand

§ 56

1 In Verfahren, auf die die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO).
2 Diese Vorschriften gelten überdies sinngemäss in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwal - tungsgericht und als Verfassungsgericht, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen sowie vor dem Sozialversicherungsgericht, ausgenommen bleibt Art. 50 Abs. 2 ZPO. Ein Mitglied des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen hat überdies in den Ausstand zu treten, wenn es jemals die zu be - urteilende Person ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt oder untersucht hat.
3 In Verfahren, auf die die Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zur Anwendung kommt,
4 Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird; das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson; die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson; ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Ausstand eines Mitglieds der
5 Bei Ausstandsbegehren beim Dreiergericht oder der Kammer werden für die Beurteilung des Aus - standsgesuchs die Betroffenen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt.
14
Gerichtsorganisationsgesetz
6 Liegen bei so vielen Richterinnen und Richtern des betreffenden Gerichts Ausstandsgründe vor, dass darüber nicht gültig entschieden werden kann, so bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden Gerichts durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen Gerichten der gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst entscheiden zu kön - nen. Das gilt analog auch für die Schlichtungsbehörden der Gerichte.

1.8. Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen

1.8.1. Amtspflichten

§ 57

1 Vollzeitpräsidien sowie alle vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Vollzeitpensum, alle vollzeitange - stellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben sich ihrem Amt ganz zu widmen und dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwal - tungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Vollzeitpräsidien und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft dürfen nicht der Exekutive einer Gemeinde des Kantons Basel-Stadt angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regie - rungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Aus - nahmen bewilligen. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
2 Teilzeitpräsidien sowie Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeit - pensum dürfen nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Lei - tungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidge - nössischen Räten angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regierungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Alle weiteren Tätig - keiten müssen vom Gerichtsrat bzw. dem Regierungsrat bzw. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ers - ten Staatsanwalt genehmigt werden. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
3 Vollzeit- und Teilzeitpräsidien aller Gerichte sowie vollzeit- oder teilzeitangestellte Gerichtsschreibe - rinnen und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts können im Kanton Basel-Stadt ausser als ge - setzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Für die teilzeitangestellten Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gilt eine Ausnahme in Gerichtsverfahren, in denen das Ap - pellationsgericht weder als erste Instanz noch als Rechtsmittelinstanz zuständig ist.
4 Richterinnen und Richter, die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Gericht, an dem sie tätig sind, auftreten. Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts können zudem nicht - instanz zuständig ist.
5 Vollzeitangestellte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftre - ten; dies gilt auch für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpen - sum.
6 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft können ausser als gesetzliche vor dem Appellationsgericht auftreten.
15
Gerichtsorganisationsgesetz

1.8.2. Handgelübde

§ 58

1 Vor dem Amtsantritt haben die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter sowie vor dem Stellenantritt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für getreue Pflichterfüllung in der Sitzung des betreffenden Gerichts ein Handgelübde abzulegen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte haben vor dem Stellenantritt ihrer vorgesetzten Person ein Handgelübde abzulegen.
3 Den Inhalt des Handgelübdes sowie die Einzelheiten der Ablegung bestimmt der Gerichtsrat.

§ 59

1 Vor dem Amtsantritt bzw. vor dem Stellenantritt haben alle gemäss § 21 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 gewählten oder ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwäl - te sowie die gemäss § 21 Abs. 2 angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre sowie Jugendkriminalkom - missärinnen und Jugendkriminalkommissäre der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen De - partements für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.
2 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 21 Abs. 2 haben vor dem Stellenantritt der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.

1.8.3. Offenlegung von Interessenbindungen

§ 60

1 Jedes Gerichtsmitglied sowie jedes Mitglied der Schlichtungsbehörden der Gerichte unterrichtet beim Amtsantritt das Gericht schriftlich über die vorhandenen Interessenbindungen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Bekannt zu geben sind: Berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit unter Angabe von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Branche; die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts; die Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden.
3 Änderungen von Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres dem Gericht mitzuteilen.
4 Das Gericht erstellt ein personenbezogenes Verzeichnis der Mitteilungen, das jeweils zu Beginn des Amtsjahres vom Gerichtsrat publiziert wird.
5 Das Gericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verpflichtet nötigenfalls mit - die Offenlegungspflichten.
6 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen sinnge - mäss. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat.

1.9. Löhne, Entschädigungen und Personalrecht

§ 61

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 26, diejenigen der übrigen Gerichte beziehen einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
16
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts erhält eine Zu - lage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 26 und 27; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, Strafgerichts und Sozialver - sicherungsgerichts erhalten eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 25 und 26.
3 Die Richterinnen und Richter aller Gerichte erhalten angemessene Entschädigungen, die vom Ge - richtsrat durch Reglement festgesetzt werden.
4 Werden Richterinnen oder Richter mit besonderen Funktionen beauftragt oder werden sie über das übliche Mass in Anspruch genommen, so kann das Gericht eine besondere Entschädigung festsetzen.

§ 62

1 Das Personalrecht des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, des weiteren Personals der Ge - richte sowie für personalrechtliche Massnahmen gegenüber diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. Novem - ber 1999.
3 Der Gerichtsrat entscheidet über die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber so - wie des weiteren Personals der Gerichte nach Anhörung der zuständigen Stelle. Die Einreihung erfolgt nach den im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewer - tung.
4 Verfügungen, die Einreihungen betreffen sowie die Ablehnung, ein Verfahren betreffend Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einspra - che beim Gerichtsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskom - mission; gegen den Entscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

§ 63

1 Das Personalrecht ist auf die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staats - anwaltschaft und der Jugendanwaltschaft anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

1.10. Beendigung des Amtes

1.10.1. Vorzeitige Beendigung des Amtes auf eigenes Begehren

§ 64

1 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können unter Einhaltung einer Frist von neun Mona - ten beim Grossen Rat schriftlich die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beantragen. Für die vom Grossen Rat gewählten Richterinnen, Richter und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwalt - schaft beträgt die Frist sechs Monate.
2 Auf entsprechendes Begehren kann der Grosse Rat die Beendigung des Amtes auf eine kürzere Frist oder per sofort gewähren.
3 Die vom Regierungsrat gewählten Richterinnen und Richter haben die vorzeitige Entlassung aus dem
17
Gerichtsorganisationsgesetz

1.10.2. Amtsenthebung

§ 65

1 Der Grosse Rat kann Gerichtspräsidentinnen, Gerichtspräsidenten, Richterinnen und Richter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten des Amtes entheben, wenn: die betreffende Person aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit der Ausübung des Amtes nicht zu vereinbarenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
2 Die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Grossen Rates holt die Stellungnahme des Appellationsgerichts sowie des betroffenen Gerichts ein und stellt daraufhin dem Grossen Rat Antrag. Bei Betroffenheit eines oberen Gerichts wird nur die Stellungnahme des entspre - chenden Gerichts eingeholt. Bei Betroffenheit der Staatsanwaltschaft wird die Stellungnahme des Re - gierungsrates und der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft eingeholt.
3 Über unverzüglich notwendige Massnahmen entscheidet das Appellationsgericht oder bei Betroffen - heit das Sozialversicherungsgericht oder das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, bei der Prä - sidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen das Appellationsge - richt, bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft diese, bei der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt der Regierungsrat, jeweils unter Ausschluss der von der Massnahme betroffenen Person; dieser ist das rechtliche Gehör zu gewähren.

1.11. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation

1.11.1. Unentgeltliche Rechtspflege

§ 66

1 Jede Person hat nach Massgabe des Bundesrechts Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit das Gesetz keine weitergehenden Ansprüche vorsieht.

1.11.2. Unentgeltliche Mediation

§ 67

1 In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel feh - len und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
2 Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Par - teien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation
3 Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss.
4 Der Gerichtsrat legt nach Anhörung der Advokatenkammer die Bemessungsgrundsätze fest.

1.12. Aufsichtsrechtliche Anzeige

§ 68

1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden.
18
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind.
3 Ist die angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde.
4 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht sofort als offensichtlich unzulässig oder unbegrün - det, wird sie der von der Anzeige betroffenen Behörde bzw. den betroffenen Personen zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt.
5 Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die er - forderlichen Massnahmen. Sie gibt der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.
6 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet, kann die zuständige Be - hörde eine angemessene Gebühr bis höchstens Fr. 1'000 erheben.

2. Zivilgericht

2.1. Bestand

§ 69

1 Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent so - wie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.

2.2. Zuständigkeit

§ 70

1 Das Zivilgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die ZPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Es amtet auch als Rechtsberatungsstelle und hält dazu Audienzen ab. An Audienzen können von Prä - sidentinnen und Präsidenten Verfügungen getroffen werden.
3 Für Requisitionen in Prozesssachen ist eine Präsidentin oder ein Präsident zuständig. Sie oder er kann sich durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten lassen.

2.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 71

1 Für Verfahren vor dem Zivilgericht zuständig sind: das Einzelgericht:
30'000 sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. b bis d ZPO unabhängig vom Streitwert;
b. für alle summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert; das Dreiergericht:
a. im vereinfachten Verfahren in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. a und e ZPO unab -
b. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 so - wie in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten; die Kammer des Zivilgerichts:
a. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.
19
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Für die besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO), die Kinderbelange in familienrecht - lichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art.
305 ff. ZPO) sind zuständig: das Einzelgericht:
a. bei umfassender Einigung in der Sache;
b. in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt;
c. in allen summarischen Verfahren;
d. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000;
e. in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Klageantwort (Art. 223 ZPO). das Dreiergericht in allen übrigen Fällen

2.4. Arbeitsgericht

2.4.1. Bestand

§ 72

1 Das Arbeitsgericht besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts und aus je min - destens sechs Richterinnen und Richtern für jede Berufsgruppe.

2.4.2. Zuständigkeit

§ 73

1 Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.
2 Es steht den Parteien frei, das Arbeitsgericht auch bei einem höheren Streitwert als zuständig zu ver - einbaren.

2.4.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 74

1 Das Arbeitsgericht entscheidet als Dreiergericht.
2 Eine Präsidentin oder ein Präsident führt den Vorsitz und bezeichnet unter Berücksichtigung der Na - tur des Streitfalls jeweils für den einzelnen Fall die Richterinnen und Richter aus derjenigen Berufs - gruppe, der die Parteien angehören.
3 Je eine Richterin oder ein Richter muss auf Vorschlag der Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerseite gewählt sein.

3. Strafgericht, Jugendgericht

1 Das Strafgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 85 Stellenprozent sowie aus mindes - tens 30 Richterinnen und Richtern.
20
Gerichtsorganisationsgesetz

3.1.2. Jugendgericht

§ 76

1 Das Jugendgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens sechs Richterinnen und Richtern.
2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 30 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts - rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 50 Stellenprozent erhöhen.
3 Das Jugendgerichtspräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus einer ersten und einer zweiten Stellvertreterin bzw. aus einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Jugendgericht gewählt werden.
4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.

3.2. Zuständigkeit

§ 77

1 Das Strafgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die StPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Das Jugendgericht ist für die Beurteilung der Angelegenheiten zuständig, auf die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 und das Gesetz über den Vollzug von jugend - strafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010 Anwendung finden, soweit es das Gesetz vorsieht.

3.3. Anordnung von Zwangsmassnahmen

§ 78

1 Die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts gemäss StPO (Art. 18 Abs. 1 StPO) wird im Turnus von den Präsidentinnen oder den Präsidenten als Einzelgericht übernommen.
2 Für Entscheide über Zwangsmassnahmen gegen Jugendliche amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Zwangsmassnahmengericht und entscheidet als Einzelgericht.

3.4. Besetzung des Spruchkörpers

3.4.1. Im Allgemeinen

§ 79

1 Zur Beurteilung aller Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, sind zustän - dig die Kammer, das Dreiergericht sowie das Einzelgericht des Strafgerichts.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu erwartenden Strafe oder Massnahme. Ob eine Sache der Kammer, dem Dreiergericht oder dem Einzelgericht zuzuweisen ist, entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter.
3 Es können verhängen: das Dreiergericht: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (Art. 34-55 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember
1937), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB) und andere Massnahmen (Art.
66-73 StGB);
21
Gerichtsorganisationsgesetz als Einzelgericht die Präsidentinnen und die Präsidenten: Busse, Geldstrafen, gemeinnüt - zige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten (Art. 34-55 StGB), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB mit Ausnahme von Art. 59 Abs. 3 StGB) und andere Massnahmen (Art. 66-73 StGB).
4 Ergibt sich in der Verhandlung der Kammer oder des Dreiergerichts, dass die Strafsache in die Zu - ständigkeit eines Spruchkörpers mit beschränkterer Zuständigkeit fallen würde, so ist die Sache den - noch zu beurteilen.

3.4.2. Jugendstrafsachen

§ 80

1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Jugendgerichts bestimmt sich nach der JStPO und nach dem JStVG.

4. Sozialversicherungsgericht

4.1. Bestand

§ 81

1 Das Sozialversicherungsgericht besteht aus drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pen - sum von 85 Stellenprozent sowie aus mindestens 15 Richterinnen und Richtern.

4.2. Zuständigkeit

§ 82

1 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
2 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatz - versicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO).

4.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 83

1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer Präsidentin oder eines Präsidenten.
2 Einfache Fälle entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelgericht.
3 In schwierigen Fällen kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter anordnen, dass das Ge -

5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

5.1. Bestand

§ 84

1 sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.
2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 50 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts - rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 70 Stellenprozent erhöhen.
22
Gerichtsorganisationsgesetz
3 Die Präsidentin oder der Präsident hat eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter sowie eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter oder mehrere weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen gewählt werden.
4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.

5.2. Zuständigkeit

§ 85

1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen beurteilt Beschwerden gegen Entscheide im Zusam - menhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 Kindes- und Erwachsenenschutzge - setz (KESG) vom 12. September 2012.

5.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 86

1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertrete - rin oder ein Stellvertreter hat den Vorsitz inne. Weiter wirken je eine Richterin oder ein Richter aus dem Bereich der Medizin und aus einem der übrigen Fachbereiche nach § 17 mit. Ist der angefochtene Entscheid von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangen, ist eine abweichende Zusam - mensetzung des Dreiergerichts möglich.

6. Appellationsgericht

6.1. Bestand

§ 87

1 Das Appellationsgericht besteht aus fünf Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von
100 Stellenprozent, zwei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 70 Stellenprozent und einer Präsiden - tin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 60 Stellenprozent sowie aus mindestens 14 Richte - rinnen und Richtern.
18 )

6.2. Zuständigkeit

§ 88

1 Das Appellationsgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzi -
2 Das Appellationsgericht entscheidet als Verwaltungs- und Verfassungsgericht nach Massgabe des Gesetzes.

6.3. Organisatorische Gliederung

§ 89

1 Das Appellationsgericht gliedert sich in folgende drei Abteilungen: Zivilrecht;
18) Fassung vom 16. Oktober 2019, in Kraft seit 23. Dezember 2019 (KB 23.10.2019)
23
Gerichtsorganisationsgesetz Strafrecht; Öffentliches Recht.
2 Die Präsidienkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidien sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.
3 Im Übrigen regelt die Präsidienkonferenz die Mitwirkung der Präsidentinnen und Präsidenten in den einzelnen Abteilungen.

6.4. Besondere Aufgaben

§ 90

1 Das Appellationsgericht als Gesamtgericht hat folgende besonderen Aufgaben: Es nimmt die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen vor; es genehmigt die gesetzlich vorgesehenen Reglemente der unteren Gerichte; es beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit der beaufsichtigten Instanzen; die Aufsicht erfolgt durch Beschlüsse und Weisungen; es nimmt periodische Visitationen der unteren Instanzen vor und nimmt deren Berichte über ihre Geschäftsführung entgegen.

6.5. Besetzung des Spruchkörpers

6.5.1. Kammern

§ 91

1 Eine Kammer des Appellationsgerichts ist zuständig: Als Berufungsgericht über Urteile des Strafgerichts, gegen die die Berufung gemäss Art.
398 Abs. 1 StPO zulässig ist; vorbehalten bleiben die durch ein Dreiergericht zu erledi - genden Fälle; als Berufungsgericht über Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Straf - gerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 410 ff. StPO; vorbehalten bleibt die durch ein Dreiergericht vorzunehmende Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO; für Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zi - vilgerichts geurteilt hat; für Entscheide gemäss Art. 8 ZPO; als Verfassungsgericht; als Verwaltungsgericht in den durch Gesetz zugewiesenen Verwaltungsrekursen und Ver - waltungsbeschwerden, soweit die Präsidentin oder der Präsident der öffentlich-rechtli - chen Abteilung dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtspre - chung anordnet; als einzige kantonale Instanz in den durch Gesetz übertragenen Fällen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Dreiergerichts und des Einzelgerichts; für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.

6.5.2. Dreiergericht

§ 92

1 Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für: Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in Strafsachen;
24
Gerichtsorganisationsgesetz Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 412 StPO; Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts; Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 StPO betreffend: a) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB; b) Verlängerung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB; c) Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB; d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1-3 und Abs. 6 StGB; e) Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids ge - mäss Art. 62c Abs. 4 StGB; f) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB; g) bedingte Entlassung aus dem (vorausgehenden) Strafvollzug in Verwahrungsfällen ge - mäss Art. 64 Abs. 3 StGB; h) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art.
64a Abs. 2 StGB; i) Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB; j) nachträgliche Änderung der Verwahrung oder der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO); Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zi - vilgerichts geurteilt hat, sowie für Beschwerden gemäss Art. 319 ZPO; Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO); Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Voll - streckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO); Tarifierung von Anwaltsrechnungen; Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vor - behalt der Zuständigkeit des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen; Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen werden, unter Vorbehalt von § 91 Ziff. 6; Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterste - henden Gerichte; Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der un - teren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.

6.5.3. Einzelgericht

§ 93

1 Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 StPO) gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 4. Die Verfahrensleitung kann in Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet; Entscheide gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer - recht;
25
Gerichtsorganisationsgesetz Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO; Entscheide nach Art. 179 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 3, 183 Abs. 2 und 3, 184 Abs. 2, 185,
193 Abs. 1 und 2 sowie Art. 194 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987; Entscheide als Gericht nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezem - ber 2007.
2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss Anwendung.

7. Staatsanwaltschaft

7.1. Aufgaben und Zuständigkeit

§ 94

1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stellen nach den Vorschriften von StPO und JSt - PO die Verfolgung von Straftaten im Kanton Basel-Stadt sicher und leisten Rechtshilfe.
2 Die Jugendanwaltschaft leistet Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität und be - sorgt den Vollzug von in ihrem Bereich ausgesprochenen Sanktionen.

7.2. Leitung und Verantwortung

§ 95

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft. Ihr oder ihm sind die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und das übrige Personal unterstellt.
2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für: die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen; die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Erwachsenenbereich; den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation; den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmit - teln.
3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für: die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Jugendbereich; den Vollzug von im Jugendbereich ausgesprochenen Sanktionen; den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie Finanz- und Sachmitteln; die Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität.
4 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft.
5 der Staatsanwaltschaft.

7.3. Aufsicht

§ 96

1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
26
Gerichtsorganisationsgesetz
2 Die Aufsicht des Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft umfasst folgende Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts über die Jahresrechnung; Entgegennahme des Budgetentwurfs; Behandeln von aufsichtsrechtlichen Anzeigen betreffend die Amtsführung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts.
3 Für die Behandlung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen die Erste Staatsanwältin oder den Ers - ten Staatsanwalt kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
4 Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Verfahrens über eine aufsichtsrechtliche Anzeige beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Emp - fehlung ab.
5 Der Regierungsrat kann generelle Weisungen betreffend die administrative Amtsführung erlassen. Weisungen des Regierungsrates im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss ei - nes Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln sind ausgeschlossen.
6 Der Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft sowie der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft wird durch das zuständige Departement vermittelt, ausser der Regierungsrat ordnet für bestimmte Geschäfte etwas anderes an.

7.4. Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft

7.4.1. Zusammensetzung

§ 97

1 Zur Wahrnehmung der Aufsicht wählt der Regierungsrat auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorste - hers des zuständigen Departements eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtskom - mission Staatsanwaltschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese konstituiert sich selbst und ver - fügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Wählbar in die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft sind aufgrund ihrer charakterlichen Integri - tät, ihrer Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen.
3 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist: die Mitgliedschaft im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt; die Mitgliedschaft im Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt; die Tätigkeit als Gerichtspräsidentin, Gerichtspräsident, Richterin, Richter, Gerichts - schreiberin und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts, Strafgerichts sowie Jugend - gerichts des Kantons Basel-Stadt; die Tätigkeit in einer Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 12 StPO und Art. 6 JStPO; sowie wer regelmässig im Kanton Basel-Stadt als Parteivertretung in Strafverfahren tätig ist.
4 Die Mitglieder der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie le - gen ihre Interessenbindungen in sinngemässer Anwendung von § 60
19 ) offen. Die Offenlegungspflich - ten bestehen gegenüber dem Regierungsrat, der für die Publikation der Interessenbindungen besorgt ist.
5 Sie werden vom Regierungsrat nach den entsprechenden Bestimmungen entschädigt.
19)

§ 97 Abs. 4: Verweis redaktionell berichtigt.

27
Gerichtsorganisationsgesetz

7.4.2. Aufgaben und Befugnisse

§ 98

1 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft nimmt folgende Aufgaben wahr: Überwachung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes; Überwachung der Zeiträume, innerhalb deren Vorverfahren gegen bekannte Täterschaft zum Abschluss gebracht werden; Prüfung des ihr von der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft einmal jährlich erstat - teten Rückständeberichts. Darin sind alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr als sechs Monate zurückliegt; Überprüfung von Geschäftsprozessen und Organisationsfragen; Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
2 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft kann die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwalt - schaft hinsichtlich der Behebung festgestellter genereller Mängel beraten.
3 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätig - keiten und Feststellungen und stellt Anträge.
4 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist berechtigt: von den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mündlich oder schrift - lich Auskunft zu verlangen; sich nach Rücksprache mit dem Regierungsrat durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen; Einblick in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zu neh - men, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
5 Bei Differenzen über die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse stellt die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft dem Regierungsrat Antrag. Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.

8. Übergangsbestimmungen

§ 99

1 Die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Ge - setzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, bestimmt sich nach neuem Recht.

§ 100

20 )
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichts - präsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh - lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
3 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Appel - - em Recht zu wählenden Richterinnen und Richter der genannten Gerichte.
4 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichte - rinnen und Ersatzrichter des Jugendgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter.
20) Wirksam seit 30. 12. 2015.
28
Gerichtsorganisationsgesetz
5 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht gewählten Mitglieder der Gerichte gemäss Abs. 1 bis 4 sowie die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts endet am 31. Dezember 2021.
6 Die laufende Amtsdauer des Vorsitzenden der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringun - gen endet mit dem Beginn der Amtsdauer der oder des nach neuem Recht zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen. Die erste Amtsdauer endet am 31. Dezember 2021.
7 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (ohne Präsidium) beginnt am 1. Juli 2017 und endet am 31. Dezember

2021.

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt der Wirksamkeit fest.
29
Version: 12.06.2024
Anzahl Änderungen: 361

Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 3. Juni 2015 (Stand 13. Juni 2024) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 14.0147.01 vom 27. Mai 2014 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 14.0147.02 vom 21. Mai 2015 sowie gestützt auf §§ 44, 70-74, 76, 89-90, 99, 110 und 112-117 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Ba - sel-Stadt; spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Überdies regelt dieses Gesetz die Organisation der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die Aufsicht über diese.

1.2. Gerichtskreis

§ 2

1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen einzigen Gerichtskreis.

1.3. Amts- und Verfahrenssprache

§ 3

1 Amts- und Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Die Gerichte verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die beson - deren Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Be - einträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung eines Urteils vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen. *
1 Gesetzlich vorgesehene Publikationen erfolgen im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.
2 Aus wichtigen Gründen kann zusätzlich eine andere geeignete Form der Publikation angeordnet wer -
1) SG 111.100 .
1
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5. Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen

1.5.1. Gerichte

§ 5

1 Für die Rechtsprechung im Kanton bestehen folgende Gerichte:

1. Das Zivilgericht und das diesem zugeordnete Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht

in Zivilsachen;

2. das Strafgericht und das diesem zugeordnete Zwangsmassnahmengericht als erstinstanzli -

ches Gericht in Strafsachen;

3. das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen;

4. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als oberes kantonales Gericht;

5. das Sozialversicherungsgericht als einziges und oberes kantonales Gericht in sozialversi -

cherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994;

6. das Appellationsgericht und die diesem zugeordnete kantonale richterliche Behörde nach

dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März
2010 als einziges und oberes kantonales Gericht in verfassungsrechtlichen, verwaltungs - rechtlichen und in gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen;

7. die Schlichtungsbehörden gemäss § 6 in Fällen, in denen sie gemäss Gesetz gerichtliche

Aufgaben haben.

1.5.2. Schlichtungsbehörden

§ 6

1 Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und als paritätische Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008) die Staatli - che Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminie - rungsfragen; für die paritätischen Schlichtungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995 sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) vom 26. Juni 1996.
2 Als Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts amten die Gerichtspräsi - dentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die dafür vom jeweiligen Gericht gewählten Gerichtsschrei - berinnen und Gerichtsschreiber des entsprechenden Gerichts.
3 Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den
4 Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde.
5 Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden.

1.5.3. Justizverwaltung

1.5.3.1. Im Allgemeinen

§ 7

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
2
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
2 Sie wird wahrgenommen durch:

1. die Gesamtgerichte, die Präsidienkonferenzen, die Vorsitzende Präsidentin oder den Vor -

sitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Zi - vilgerichts und des Strafgerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und des Jugendgerichts;

2. den Gerichtsrat.

1.5.3.2. Zusammensetzung des Gerichtsrats

§ 8

1 Der Gerichtsrat ist das gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgan.
2 Der Gerichtsrat setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsi - denten des Appellationsgerichts, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Prä - sidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Vorsitzenden Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafge - richts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertre - tung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr.
3 Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsge - richts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.
4 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Ver - waltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Ge - richtsrats, unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in der Regel an den Sit - zungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil. Der Gerichtsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Gerichtspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

1.5.3.3. Aufgaben des Gerichtsrats

§ 9

1 Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Rahmen seiner Kompetenzen gegenüber dem Grossen Rat und dem Regierungsrat.
2 Der Gerichtsrat hat folgende Aufgaben:

1. Er erstellt das Budget und die Rechnung für die Ausgaben der Gerichte und leitet diese

dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget bzw. in den kanto - nalen Jahresbericht übernimmt, und nimmt gegenüber dem Grossen Rat dazu Stellung.

2. Er stellt die ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichte zuhanden des Grossen

Rates zusammen und berichtet gleichzeitig über seine eigene Tätigkeit.

3. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlini -

en in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Informatikmanagement und, soweit diesbezüglich eine einheitliche Regelung an den Gerichten erforderlich ist, Personalwe - sen. Er erlässt die dafür notwendigen Reglemente.

4. Er entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der Ge -

richte.

5. Er erlässt ein Reglement über die Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen, Aus -

kunftspersonen sowie Sachverständigen.

6. Er erlässt ein Reglement über das Dolmetscherwesen.

7. Er ist zuständig für den Erlass der weiteren ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.

8. Er stellt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sicher.

9. Er erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.

3
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.3.4. Aufgaben der Gerichte

§ 10

1 Die Gerichte regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen.

1.5.3.5. Infrastruktur

§ 11

1 Der Regierungsrat ist in Absprache mit dem Gerichtsrat für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichten benötigten Grundstücke und Gebäude verantwortlich.
2 Der Regierungsrat erbringt in Absprache mit dem Gerichtsrat zudem Dienstleistungen im Informatik- und Kommunikationsbereich.
3 Der Gerichtsrat meldet den Bedarf der Gerichte, nachdem er diese angehört hat, frühzeitig beim Re - gierungsrat an oder beschliesst selbst. Der Regierungsrat berücksichtigt die Bedürfnisse der Gerichte angemessen.

1.5.4. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien und Staatsanwaltschaft

§ 12

1 Als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Mas - ter of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat.
2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ist wählbar, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz hat. Als Staatsan - wältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt kann angestellt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erfüllt.
3 Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat und zudem über ein kantonales Anwaltspatent verfügt, ist ebenfalls wählbar.

1.5.5. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter

1.5.5.1. Im Allgemeinen

§ 13

1
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Professur an der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit Wohnsitz im Kanton sind als Richterinnen oder Richter wählbar, auch wenn sie das Schweizer Bür - gerrecht nicht besitzen.
4
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.5.2. Arbeitsgericht

§ 14

1 In das Arbeitsgericht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bezeichnet werden, die Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmern erhalten haben.
2 In das Arbeitsgericht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäfts, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeit - geber im Sinn von Abs. 1 sind.
3 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Rechts stehen, sind nicht wählbar.

1.5.5.3. Jugendgericht

§ 15

1 In das Jugendgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschul - ausbildung in Jurisprudenz, Pädagogik, Sozialarbeit, Medizin, Psychologie oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.

1.5.5.4. Sozialversicherungsgericht

§ 16

1 In das Sozialversicherungsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlosse - ne Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Medizin, Pflegewissenschaften, Sozialarbeit oder eine ande - re für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung ver - fügt.

1.5.5.5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

§ 17

1 In das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über ei - ne abgeschlossene fachärztliche Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie, über eine abge - schlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Psychologie, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.
2 Personen mit abgeschlossener fachärztlicher Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie sind als Richterinnen oder Richter auch ohne Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten wählbar, so - fern sie in der Schweiz praktizieren.

1.5.5.6 Appellationsgericht

§ 18

1 In das Appellationsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer die fachlichen Wählbarkeits - voraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
5
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.6. Ausscheiden von Gesetzes wegen

§ 19

1 Als Präsidentin, Präsident, Richterin oder Richter scheidet von Gesetzes wegen aus, wer ausserhalb des Kantons Wohnsitz nimmt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die fachärztlichen Richterin - nen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und für Einzelrichterinnen und Ein - zelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt scheidet von Gesetzes wegen aus, wer die Wählbarkeitsvoraus - setzungen nicht mehr erfüllt.
3 Wer als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Arbeit - nehmerin oder zum Arbeitnehmer wird oder umgekehrt oder wer ein Arbeitsverhältnis des öffentli - chen Rechts eingeht, scheidet von Gesetzes wegen als Richterin oder Richter aus; ein Wechsel der Berufstätigkeit oder deren Aufgabe bleiben ohne Einfluss.

1.5.7. Wahlen

1.5.7.1. Wahlgremien, Amtsdauer

§ 20

1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten werden in einem Wahlkreis nach den Vorschrif - ten des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 vom Volk gewählt.
2 Die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorge - rische Unterbringungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Regierungsrat gewählt.
3 Die übrigen Richterinnen und Richter wählt der Grosse Rat. Die Wahl wird von der Wahlvorberei - tungskommission des Grossen Rates vorbereitet.
4 Die Amtsdauer der Gewählten beträgt sechs Jahre.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

§ 21

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft werden vom Grossen Rat auf eine Amts - dauer von sechs Jahren gewählt. Erreicht ein Mitglied der Geschäftsleitung während der Amtsdauer die Altersgrenze, so gilt die Wahl ohne gegenteiligen Beschluss nur bis zum Ende des der Erreichung der Altersgrenze nachfolgenden Monats. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet. Soweit möglich soll auf eine angemessene Berücksichtigung der Ge - schlechter Rücksicht genommen werden.
2 der Geschäftsleitung über die Anstellung unterliegen der Genehmigung des zuständigen Departe - ments.

§ 22

1

1. eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen;

2. die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit;

3. eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter.

6
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.7.2. Arbeitsgericht

§ 23 Bildung von Berufsgruppen

1 Der Regierungsrat bildet Berufsgruppen nach verwandten Berufen und bestimmt die Zahl der Richte - rinnen und Richter pro Gruppe.
2 Dabei werden jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter für ei - ne Gruppe bestimmt.

§ 24 Einleitung der Gesamterneuerungswahlen

1 Der Regierungsrat gibt den Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen mindestens vier Monate vorher bekannt.
2 Gleichzeitig lässt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe publizieren.

§ 25 Wahlvorschläge, Nachfrist

1 Vorschläge zur Wahl von Richterinnen und Richtern in das Arbeitsgericht können von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zuhanden des Regierungsrates schriftlich beim zuständigen Departe - ment auf den vom Regierungsrat festgesetzten Termin eingereicht werden.
2 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind geordnet nach Gruppen aufzuführen, wobei keine Per - son mehr als einer Gruppe angehören darf. Das zuständige Departement prüft die Wählbarkeitsvoraus - setzungen und erstattet dem Regierungsrat umgehend Bericht.
3 Sind weniger wählbare Personen vorgeschlagen worden als erforderlich, so setzt der Regierungsrat eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung von Vorschlägen und publiziert diese Nachfrist.

§ 26 Wahl

1 Der Regierungsrat wählt jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -ver - treter in eine Gruppe.
2 Sind mehr Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so wählt der Regierungsrat die Rich - terinnen und Richter. Dabei berücksichtigt er namentlich die fachlichen Qualifikationen der vorge - schlagenen Personen sowie die Mitgliederstärke der Berufsorganisationen, die die Vorschläge einge - reicht haben.
3 Sind gleich viele Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die vorgeschlagenen Personen als gewählt.
4 Liegen zu wenig Vorschläge vor, so ergänzt der Regierungsrat unter Wahrung der paritätischen Zu - sammensetzung die offenen Stellen nach eigener Erkenntnis und berücksichtigt bei seiner Wahl nach Möglichkeit die beruflichen Voraussetzungen.
5 Die Namen der gewählten Richterinnen und Richter werden nach Gruppen geordnet und unter Be - zeichnung der Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeberin oder Arbeit - geber publiziert.

1.5.7.3. Jugendgericht

§ 27

1 - tigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; zwei Mitglieder müssen die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllen.
2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts steht der Präsidentin oder dem Präsi - denten des Jugendgerichts gemeinsam mit den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ein Vor - schlagsrecht zu.
7
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.7.4. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

§ 28

1 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu ach - ten; die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten müssen die fachli - chen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtpräsidien erfüllen.
2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen gemeinsam mit den Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein Vorschlagsrecht zu.

1.5.7.5. Zuwahlen, Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

§ 29

1 Ist eine Präsidentin oder ein Präsident aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, das Amt auszuüben oder besteht wegen aussergewöhnlich grosser Geschäftslast Bedarf, so kann der Grosse Rat auf Antrag des Gerichtsrats für bestimmte Zeit eine Präsidentin oder einen Präsi - denten wählen, die oder der die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
2 Bei Bedarf kann die in diesem Gesetz vorgesehene Zahl von Richterinnen und Richtern auf Antrag des Gerichtsrats von der Wahlbehörde dauernd oder vorübergehend durch Zuwahl erhöht werden.
3 Der Regierungsrat kann für besondere Aufgaben ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte oder ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Sie müssen die Wähl - barkeitsvoraussetzungen gemäss § 12 Abs. 2 erfüllen.

1.5.7.6. Ersatzwahlen

§ 30

1 Scheidet ein Gerichtsmitglied oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft vor Ab - lauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt.
2 Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben ohne Verzug zu erfolgen.
3 Ist der Grosse Rat oder der Regierungsrat Wahlbehörde, so ist in einer folgenden Grossratssitzung oder Regierungsratssitzung die Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 31

1 Beim Arbeitsgericht finden Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer statt, wenn sämtliche Arbeitge - bervertreterinnen und -vertreter oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einer Berufsgruppe ausgeschieden sind oder wenn das Appellationsgericht dies beantragt.
2 Die Vorschriften des Verfahrens für die Gesamterneuerungswahlen gelten sinngemäss.
1 Die Gerichte entscheiden als Einzelgerichte, als Dreiergerichte oder als Kammern in Fünferbesetzung nach Massgabe dieses Gesetzes.
2
3 Ist eine Kammer zuständig, so wirken zwei Präsidien oder eine Präsidentin oder ein Präsident und ei - ne Richterin oder ein Richter mit, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Ge - richtspräsidien erfüllt. Das gilt auch für das Dreiergericht des Zivilgerichts.
4 Die Gerichte organisieren die Spruchkörper im Übrigen nach Bedarf; Einzelheiten regeln die Regle - mente der Gerichte.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
5 Besondere gesetzliche Vorschriften über die Zusammensetzung des Spruchkörpers bleiben vorbehal - ten.

1.5.9. Entscheidfähigkeit

§ 33

1 Ein Spruchkörper ist entscheidfähig, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzt ist.
2 Stimmenthaltung ist unzulässig.
3 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Regelung ist eine Kammer beschlussfähig, wenn mindestens vier Gerichtsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzen - de den Stichentscheid.
4 In Angelegenheiten, auf die die ZPO Anwendung findet, steht es den Parteien frei, anstelle der Kam - mer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreiergerichts die Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu vereinbaren.

1.5.10. Gerichtsgremien

1.5.10.1. Gesamtgericht

§ 34

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des betreffenden Gerichts bilden das jeweilige Gesamtgericht.
2 Das Gesamtgericht hat folgende Aufgaben:

1. Es erlässt Reglemente;

2. es genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;

3. es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren Stell -

vertretung;

4. es erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.

3 Beschlüsse des Gesamtgerichts erfolgen nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vor - sitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkularweg.
4 Zu Plenarsitzungen des Gerichts lädt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident alle Mitglieder des Gerichts mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Weg ein.
5 Jedes Gerichtsmitglied verfügt über eine Stimme; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident bzw. bei Verhinderung die Stellvertretung gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

1.5.10.2. Präsidienkonferenz

§ 35

1 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist das oberste geschäftsleitende Gremium des betreffenden Ge - richts und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gremi - um oder einer anderen Gerichtsperson übertragen sind. Sie fördert insbesondere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
2 Der Präsidienkonferenz gehören alle Vollzeit- und Teilzeitpräsidien mit gleichem Stimmrecht an; sie
3 Die Präsidienkonferenz kann Aufgaben vorübergehend oder auf unbeschränkte Zeit delegieren. Die Einzelheiten regelt das Reglement.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.10.3. Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident

§ 36

1 Das Zivilgericht, das Strafgericht, das Sozialversicherungsgericht und das Appellationsgericht wäh - len auf Vorschlag der Präsidienkonferenz durch Beschluss des betreffenden Gesamtgerichts die Vor - sitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten sowie die Stellvertretung; Einzelheiten regelt das Reglement.
2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts sowie der Präsidienkonferenz und übt im Rahmen des Gesetzes und der Reglemente die Aufsicht aus und vertritt das Gericht nach aussen.
3 Bei Verhinderung übt die Stellvertretung die Funktion der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsit - zenden Präsidenten aus.

1.5.11. Pensen

1.5.11.1. Teilzeitpräsidien und Teilzeitpensen

§ 37

1 Teilzeitpräsidien unter 50 Stellenprozent sind ausgeschlossen; vorbehalten bleibt das Pensum der Ju - gendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten.
2 Wahlgremien und Anstellungsbehörden fördern die Teilzeitbeschäftigung bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

1.5.11.2. Übernahme von Pensen

§ 38

1 Wer ein Teilzeitpräsidium innehat, darf einen Teil des Pensums eines Vollzeit- oder Teilzeitpräsidi - ums mit Einverständnis der betreffenden Präsidentin oder des betreffenden Präsidenten und mit Zu - stimmung der Präsidienkonferenz für die betreffende Amtsdauer übernehmen.
2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft. Für die Erteilung des Einverständnisses ist die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und bei Betrof - fenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes der Regierungsrat zuständig.

1.5.11.3. Übertragung von Präsidienfunktionen

§ 39

1 Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Be - schluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsiden erfüllt, übertragen werden.

1.5.12. Funktionelle Zuständigkeiten

1.5.12.1. Im Allgemeinen

§ 40

1 Instanz vor, so entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.12.2. Vorsorgliche Massnahmen

§ 41

1 Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bis zur Einreichung der Klage sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
2 Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrensleiter erlassen, abgeändert oder aufgehoben.

1.5.12.3. Prozessleitende Verfügungen

§ 42

1 Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügun - gen.
2 Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt werden.

1.5.12.4. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation

§ 43

1 Über Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Mediation entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter; beim Endentscheid kann auch der entsprechende Spruch - körper darüber entscheiden.
2 Im Schlichtungsverfahren entscheidet die Schlichterin oder der Schlichter, bei paritätischen Schlich - tungsbehörden die oder der Vorsitzende.
3 Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zu - ständig.

1.5.12.5. Säumnisfolgen, Wiederherstellung

§ 44

1 Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säum - nis von Gesetzes wegen dahin, so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrenslei - terin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.
2 Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung.

1.5.12.6. Abschreibung des Verfahrens

1 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist die Ver - fahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.13. Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber

1.5.13.1. Anstellungsvoraussetzungen

§ 46

1 Als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber kann angestellt werden, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat. Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat, kann ebenfalls angestellt werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Law einer schweizerischen Universität können als Vo - lontärinnen und Volontäre befristet angestellt werden.

1.5.13.2. Aufgaben

§ 47

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme und Protokollführung sowie

Abmehren in den Gerichtssitzungen;

2. Vorbereiten und Abfassen von Entscheiden und Beschlüssen.

2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers werden durch Reglement festgelegt.
3 Volontärinnen und Volontäre der Gerichte können zu Verhandlungen mit Einschluss der Beratungen zugelassen werden. Im Übrigen können ihnen in ausgewählten Fällen die gleichen Aufgaben wie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zugewiesen werden.

1.5.14. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter,

Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen

1.5.14.1. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel

§ 48

1 Die Gerichte verfügen über Gerichtskanzleien und Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, die die ihnen durch Reglement zugewiesenen Geschäfte besorgen.
2 Die Aufsicht hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des betreffenden Ge - richts; diese Aufgabe kann an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des betreffenden Ge - richts delegiert werden.

1.5.14.2. Betreibungs- und Konkursamt, Erbschaftsamt

§ 49

1 Das Betreibungs- und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt sind dem Zivilgericht angegliedert.
2 Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbe - hörde wahrgenommen, die auch die Aufsicht über das Erbschaftsamt ausübt.

1.5.14.3. Verwaltungschefin oder Verwaltungschef

§ 50

1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs werden durch Reglement festgesetzt.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.5.14.4. Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen

§ 51

1 Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Zivilgerichts für die im Mietobjekt festgestellten verwertbaren und persönlichen Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Abtransport.
2 Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein.
3 Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, er - folgt die Verwertung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt.
4 Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind.

1.6. Gerichtssitzungen, Verhandlungen

1.6.1. Im Allgemeinen

§ 52

1 Die Gerichte halten, so oft es die Geschäfte erfordern, Sitzungen und Verhandlungen ab. Die Ge - richtspräsidentinnen und die Gerichtspräsidenten setzen die Termine fest.
2 Die Mitglieder der Gerichte werden zu jeder Sitzung und Verhandlung besonders schriftlich eingela - den. Können sie wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, so haben sie dies der Gerichtskanzlei möglichst frühzeitig anzuzeigen.
3 Die Mitglieder der Gerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, weitere vom Gericht beigezogene Personen sowie die berufsmässigen Vertretungen erscheinen zu den Verhandlungen in gebührender Kleidung.

1.6.2. Öffentlichkeit des Verfahrens

§ 53

1 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind öffentlich.
2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen, wenn es das öffentliche Inter - esse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
3 Die Urteilsberatung ist geheim.
4 Der Gerichtsrat ist zuständig für die Regelung von Bild- und Tonaufnahmen.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechts - pflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 sowie des Bundesrechts betreffend Öffentlichkeit des Verfahrens.

1.6.3. Verfahrensdisziplin, Gerichtspolizei

§ 54

1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Gerichtsverhandlungen einschliesslich der Verhandlungen vor den Schlichtungsbehörden.
2 Wer im Verfahren vor Gericht oder der Schlichtungsbehörde den Anstand verletzt oder den Ge - schäftsgang stört, wird von der Verfahrensleitung mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu maximal Fr. 1'000 bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
3 Zur Durchsetzung der Anordnungen kann die Verfahrensleitung die Kantonspolizei beiziehen.
4 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ord - nungsbusse bis zu Fr. 2'000 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000 bestraft werden.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
5 Für die Disziplinierung von Anwältinnen und Anwälten wegen Pflichtverletzungen bleiben überdies das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom

23. Juni 2000 sowie das Advokaturgesetz vom 15. Mai 2002 vorbehalten.

1.6.4. Gerichtsberichterstattung, Orientierung der Öffentlichkeit

§ 55

1 Der Gerichtsrat regelt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter in einem Reglement. Dieses kann ein Akkreditierungssystem vorsehen, wonach akkreditierten Medienschaffenden bestimmte Dienstleistungen gewährt werden, die im Fall von Pflichtverletzungen ganz oder teilweise entzogen werden können.
2 Bei Entzug dieser Dienstleistungen, Verweigerung oder Einschränkung der Akkreditierung steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.
3 Die Gerichte können die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Per - sonen über laufende Verfahren orientieren; vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Regelun - gen.
4 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide in geeigneter Form. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind möglich. Die anderen Gerichte können ihre Entscheide ebenfalls in ge - eigneter Form veröffentlichen.

1.7. Ausstand

§ 56

1 In Verfahren, auf die die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO).
2 Diese Vorschriften gelten überdies sinngemäss in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwal - tungsgericht und als Verfassungsgericht, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen sowie vor dem Sozialversicherungsgericht, ausgenommen bleibt Art. 50 Abs. 2 ZPO. Ein Mitglied des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen hat überdies in den Ausstand zu treten, wenn es jemals die zu be - urteilende Person ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt oder untersucht hat.
3 In Verfahren, auf die die Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO).
4 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften:

1. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand

einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird;

2. das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson;

3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson;

Schlichtungsbehörde verlangt wird.
5 Bei Ausstandsbegehren beim Dreiergericht oder der Kammer werden für die Beurteilung des Aus - standsgesuchs die Betroffenen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt.
6 Liegen bei so vielen Richterinnen und Richtern des betreffenden Gerichts Ausstandsgründe vor, dass darüber nicht gültig entschieden werden kann, so bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden Gerichts durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen Gerichten der gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst entscheiden zu kön - nen. Das gilt analog auch für die Schlichtungsbehörden der Gerichte.
14
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

1.8. Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen

1.8.1. Amtspflichten

§ 57

1 Vollzeitpräsidien sowie alle vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Vollzeitpensum, alle vollzeitange - stellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben sich ihrem Amt ganz zu widmen und dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwal - tungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Vollzeitpräsidien und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft dürfen nicht der Exekutive einer Gemeinde des Kantons Basel-Stadt angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regie - rungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Aus - nahmen bewilligen. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
2 Teilzeitpräsidien sowie Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeit - pensum dürfen nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Lei - tungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidge - nössischen Räten angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regierungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Alle weiteren Tätig - keiten müssen vom Gerichtsrat bzw. dem Regierungsrat bzw. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ers - ten Staatsanwalt genehmigt werden. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet.
3 Vollzeit- und Teilzeitpräsidien aller Gerichte sowie vollzeit- oder teilzeitangestellte Gerichtsschreibe - rinnen und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts können im Kanton Basel-Stadt ausser als ge - setzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Für die teilzeitangestellten Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gilt eine Ausnahme in Gerichtsverfahren, in denen das Ap - pellationsgericht weder als erste Instanz noch als Rechtsmittelinstanz zuständig ist.
4 Richterinnen und Richter, die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Gericht, an dem sie tätig sind, auftreten. Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts können zudem nicht als Parteivertretung in Gerichtsverfahren auftreten, in denen das Appellationsgericht als Rechtsmittel - instanz zuständig ist.
5 Vollzeitangestellte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftre - ten; dies gilt auch für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpen - sum.
6 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft können ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Strafgericht, dem Jugendgericht sowie in Strafsachen vor dem Appellationsgericht auftreten.

1.8.2. Handgelübde

§ 58

1 Vor dem Amtsantritt haben die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter sowie vor dem Stellenantritt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für getreue Pflichterfüllung in der Sitzung des betreffenden Gerichts ein Handgelübde abzulegen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte haben vor dem Stellenantritt ihrer vorgesetzten Person ein Handgelübde abzulegen.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
3 Den Inhalt des Handgelübdes sowie die Einzelheiten der Ablegung bestimmt der Gerichtsrat.

§ 59

1 Vor dem Amtsantritt bzw. vor dem Stellenantritt haben alle gemäss § 21 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 gewählten oder ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwäl - te sowie die gemäss § 21 Abs. 2 angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre sowie Jugendkriminalkom - missärinnen und Jugendkriminalkommissäre der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen De - partements für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.
2 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 21 Abs. 2 haben vor dem Stellenantritt der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.

1.8.3. Offenlegung von Interessenbindungen

§ 60

1 Jedes Gerichtsmitglied sowie jedes Mitglied der Schlichtungsbehörden der Gerichte unterrichtet beim Amtsantritt das Gericht schriftlich über die vorhandenen Interessenbindungen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Bekannt zu geben sind:

1. Berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit unter Angabe von

Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Branche;

2. die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten

des privaten und öffentlichen Rechts;

3. die Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von

Kantonen und Gemeinden.
3 Änderungen von Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres dem Gericht mitzuteilen.
4 Das Gericht erstellt ein personenbezogenes Verzeichnis der Mitteilungen, das jeweils zu Beginn des Amtsjahres vom Gerichtsrat publiziert wird.
5 Das Gericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verpflichtet nötigenfalls mit - teilungspflichtige Personen zur Offenlegung von Interessenbindungen; es entscheidet endgültig über die Offenlegungspflichten.
6 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen sinnge - mäss. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat.

1.9. Löhne, Entschädigungen und Personalrecht

§ 61

1 einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 26, diejenigen der übrigen Gerichte beziehen einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts erhält eine Zu - lage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 26 und 27; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, Strafgerichts und Sozialver - sicherungsgerichts erhalten eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 25 und 26.
3 Die Richterinnen und Richter aller Gerichte erhalten angemessene Entschädigungen, die vom Ge - richtsrat durch Reglement festgesetzt werden.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
4 Werden Richterinnen oder Richter mit besonderen Funktionen beauftragt oder werden sie über das übliche Mass in Anspruch genommen, so kann das Gericht eine besondere Entschädigung festsetzen.

§ 62

1 Das Personalrecht des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, des weiteren Personals der Ge - richte sowie für personalrechtliche Massnahmen gegenüber diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. Novem - ber 1999.
3 Der Gerichtsrat entscheidet über die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber so - wie des weiteren Personals der Gerichte nach Anhörung der zuständigen Stelle. Die Einreihung erfolgt nach den im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewer - tung.
4 Verfügungen, die Einreihungen betreffen sowie die Ablehnung, ein Verfahren betreffend Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einspra - che beim Gerichtsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskom - mission; gegen den Entscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

§ 63

1 Das Personalrecht ist auf die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staats - anwaltschaft und der Jugendanwaltschaft anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

1.10. Beendigung des Amtes

1.10.1. Vorzeitige Beendigung des Amtes auf eigenes Begehren

§ 64

1 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können unter Einhaltung einer Frist von neun Mona - ten beim Grossen Rat schriftlich die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beantragen. Für die vom Grossen Rat gewählten Richterinnen, Richter und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwalt - schaft beträgt die Frist sechs Monate.
2 Auf entsprechendes Begehren kann der Grosse Rat die Beendigung des Amtes auf eine kürzere Frist oder per sofort gewähren.
3 Die vom Regierungsrat gewählten Richterinnen und Richter haben die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beim Regierungsrat zu beantragen; Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung.

1.10.2. Amtsenthebung

§ 65

1 die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten des Amtes entheben, wenn:

1. die betreffende Person aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Aufgabenerfüllung

verhindert ist;

2. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit der Ausübung des

Amtes nicht zu vereinbarenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
2 Die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Grossen Rates holt die Stellungnahme des Appellationsgerichts sowie des betroffenen Gerichts ein und stellt daraufhin dem Grossen Rat Antrag. Bei Betroffenheit eines oberen Gerichts wird nur die Stellungnahme des entspre - chenden Gerichts eingeholt. Bei Betroffenheit der Staatsanwaltschaft wird die Stellungnahme des Re - gierungsrates und der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft eingeholt.
3 Über unverzüglich notwendige Massnahmen entscheidet das Appellationsgericht oder bei Betroffen - heit das Sozialversicherungsgericht oder das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, bei der Prä - sidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen das Appellationsge - richt, bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft diese, bei der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt der Regierungsrat, jeweils unter Ausschluss der von der Massnahme betroffenen Person; dieser ist das rechtliche Gehör zu gewähren.

1.11. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation

1.11.1. Unentgeltliche Rechtspflege

§ 66

1 Jede Person hat nach Massgabe des Bundesrechts Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit das Gesetz keine weitergehenden Ansprüche vorsieht.

1.11.2. Unentgeltliche Mediation

§ 67

1 In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel feh - len und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
2 Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Par - teien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss.
4 Der Gerichtsrat legt nach Anhörung der Advokatenkammer die Bemessungsgrundsätze fest.

1.12. Aufsichtsrechtliche Anzeige

§ 68

1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde ei - ne aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden.
2 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind.
3 Ist die angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde.
4 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht sofort als offensichtlich unzulässig oder unbegrün - det, wird sie der von der Anzeige betroffenen Behörde bzw. den betroffenen Personen zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt.
5 Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die er - forderlichen Massnahmen. Sie gibt der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
6 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet, kann die zuständige Be - hörde eine angemessene Gebühr bis höchstens Fr. 1'000 erheben.

2. Zivilgericht

2.1. Bestand

§ 69

1 Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent so - wie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.

2.2. Zuständigkeit

§ 70

1 Das Zivilgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die ZPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Es amtet auch als Rechtsberatungsstelle und hält dazu Audienzen ab. An Audienzen können von Prä - sidentinnen und Präsidenten Verfügungen getroffen werden.
3 Für Requisitionen in Prozesssachen ist eine Präsidentin oder ein Präsident zuständig. Sie oder er kann sich durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten lassen.

2.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 71

1 Für Verfahren vor dem Zivilgericht zuständig sind:

1. das Einzelgericht:

a. im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000 sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. b bis d ZPO unabhängig vom Streitwert;
b. für alle summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert;

2. das Dreiergericht:

a. im vereinfachten Verfahren in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. a und e ZPO unab - hängig vom Streitwert, soweit nicht das Arbeitsgericht zuständig ist;
b. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 so - wie in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten;

3. die Kammer des Zivilgerichts:

a. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.
2 - lichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art.
305 ff. ZPO) sind zuständig:

1. das Einzelgericht:

a. bei umfassender Einigung in der Sache;
b. in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt;
c. in allen summarischen Verfahren;
d. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000;
e. in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Klageantwort (Art. 223 ZPO).

2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen

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2.4. Arbeitsgericht

2.4.1. Bestand

§ 72

1 Das Arbeitsgericht besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts und aus je min - destens sechs Richterinnen und Richtern für jede Berufsgruppe.

2.4.2. Zuständigkeit

§ 73

1 Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.
2 Es steht den Parteien frei, das Arbeitsgericht auch bei einem höheren Streitwert als zuständig zu ver - einbaren.

2.4.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 74

1 Das Arbeitsgericht entscheidet als Dreiergericht.
2 Eine Präsidentin oder ein Präsident führt den Vorsitz und bezeichnet unter Berücksichtigung der Na - tur des Streitfalls jeweils für den einzelnen Fall die Richterinnen und Richter aus derjenigen Berufs - gruppe, der die Parteien angehören.
3 Je eine Richterin oder ein Richter muss auf Vorschlag der Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerseite gewählt sein.

3. Strafgericht, Jugendgericht

3.1. Bestand

3.1.1. Strafgericht

§ 75

1 Das Strafgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 85 Stellenprozent und einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 80 Stellenprozent sowie aus mindestens 30 Richterin - nen und Richtern. *

3.1.2. Jugendgericht

§ 76

1 Das Jugendgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens sechs Richterinnen und Richtern.
2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 30 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts - rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 50 Stellenprozent erhöhen.
3 Das Jugendgerichtspräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus einer ersten und einer zweiten Stellvertreterin bzw. aus einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Jugendgericht gewählt werden.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.

3.2. Zuständigkeit

§ 77

1 Das Strafgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die StPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Das Jugendgericht ist für die Beurteilung der Angelegenheiten zuständig, auf die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 und das Gesetz über den Vollzug von jugend - strafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010 Anwendung finden, soweit es das Gesetz vorsieht.

3.3. Anordnung von Zwangsmassnahmen

§ 78

1 Die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts gemäss StPO (Art. 18 Abs. 1 StPO) wird im Turnus von den Präsidentinnen oder den Präsidenten als Einzelgericht übernommen.
2 Für Entscheide über Zwangsmassnahmen gegen Jugendliche amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Zwangsmassnahmengericht und entscheidet als Einzelgericht.

3.4. Besetzung des Spruchkörpers

3.4.1. Im Allgemeinen

§ 79

1 Zur Beurteilung aller Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, sind zustän - dig die Kammer, das Dreiergericht sowie das Einzelgericht des Strafgerichts.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu erwartenden Strafe oder Massnahme. Ob eine Sache der Kammer, dem Dreiergericht oder dem Einzelgericht zuzuweisen ist, entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter.
3 Es können verhängen:

1. die Kammer des Strafgerichts: alle Strafen und Massnahmen;

2. das Dreiergericht: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu

fünf Jahren (Art. 34-55 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember
1937), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB) und andere Massnahmen (Art.
66-73 StGB);

3. als Einzelgericht die Präsidentinnen und die Präsidenten: Busse, Geldstrafen, gemeinnüt -

zige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten (Art. 34-55 StGB), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB mit Ausnahme von Art. 59 Abs. 3 StGB) und andere Massnahmen (Art. 66-73 StGB).
4 Ergibt sich in der Verhandlung der Kammer oder des Dreiergerichts, dass die Strafsache in die Zu - ständigkeit eines Spruchkörpers mit beschränkterer Zuständigkeit fallen würde, so ist die Sache den - noch zu beurteilen.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

3.4.2. Jugendstrafsachen

§ 80

1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Jugendgerichts bestimmt sich nach der JStPO und nach dem JStVG.

4. Sozialversicherungsgericht

4.1. Bestand

§ 81

1 Das Sozialversicherungsgericht besteht aus drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pen - sum von 85 Stellenprozent sowie aus mindestens 15 Richterinnen und Richtern.

4.2. Zuständigkeit

§ 82

1 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
2 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatz - versicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO).

4.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 83

1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer Präsidentin oder eines Präsidenten.
2 Einfache Fälle entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelgericht.
3 In schwierigen Fällen kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter anordnen, dass das Ge - richt um zwei weitere Richterinnen oder Richter erweitert wird.

5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

5.1. Bestand

§ 84

1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.
2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 50 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts - rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 70 Stellenprozent erhöhen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident hat eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter sowie eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter oder mehrere weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen gewählt werden.
4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

5.2. Zuständigkeit

§ 85

1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen beurteilt Beschwerden gegen Entscheide im Zusam - menhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 Kindes- und Erwachsenenschutzge - setz (KESG) vom 12. September 2012.

5.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 86

1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertrete - rin oder ein Stellvertreter hat den Vorsitz inne. Weiter wirken je eine Richterin oder ein Richter aus dem Bereich der Medizin und aus einem der übrigen Fachbereiche nach § 17 mit. Ist der angefochtene Entscheid von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangen, ist eine abweichende Zusam - mensetzung des Dreiergerichts möglich.

6. Appellationsgericht

6.1. Bestand

§ 87

1 Das Appellationsgericht besteht aus fünf Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von
100 Stellenprozent, zwei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 70 Stellenprozent und einer Präsiden - tin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 60 Stellenprozent sowie aus mindestens 14 Richte - rinnen und Richtern. *

6.2. Zuständigkeit

§ 88

1 Das Appellationsgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzi - ge obere kantonale Instanz in Zivilsachen, soweit es das Gesetz vorsieht.
2 Das Appellationsgericht entscheidet als Verwaltungs- und Verfassungsgericht nach Massgabe des Gesetzes.

6.3. Organisatorische Gliederung

§ 89

1 Das Appellationsgericht gliedert sich in folgende drei Abteilungen:

1. Zivilrecht;

2. Strafrecht;

3. Öffentliches Recht.

2 Die Präsidienkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidien sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.
3 Im Übrigen regelt die Präsidienkonferenz die Mitwirkung der Präsidentinnen und Präsidenten in den einzelnen Abteilungen.
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Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

6.4. Besondere Aufgaben

§ 90

1 Das Appellationsgericht als Gesamtgericht hat folgende besonderen Aufgaben:

1. Es nimmt die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen vor;

2. es genehmigt die gesetzlich vorgesehenen Reglemente der unteren Gerichte;

3. es beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit

der beaufsichtigten Instanzen; die Aufsicht erfolgt durch Beschlüsse und Weisungen;

4. es nimmt periodische Visitationen der unteren Instanzen vor und nimmt deren Berichte

über ihre Geschäftsführung entgegen.

6.5. Besetzung des Spruchkörpers

6.5.1. Kammern

§ 91

1 Eine Kammer des Appellationsgerichts ist zuständig:

1. Als Berufungsgericht über Urteile des Strafgerichts, gegen die die Berufung gemäss Art.

398 Abs. 1 StPO zulässig ist; vorbehalten bleiben die durch ein Dreiergericht zu erledi - genden Fälle;

2. als Berufungsgericht über Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Straf -

gerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 410 ff. StPO; vorbehalten bleibt die durch ein Dreiergericht vorzunehmende Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO;

3. für Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zi -

vilgerichts geurteilt hat;

4. für Entscheide gemäss Art. 8 ZPO;

5. als Verfassungsgericht;

6. als Verwaltungsgericht in den durch Gesetz zugewiesenen Verwaltungsrekursen und Ver -

waltungsbeschwerden, soweit die Präsidentin oder der Präsident der öffentlich-rechtli - chen Abteilung dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtspre - chung anordnet;

7. als einzige kantonale Instanz in den durch Gesetz übertragenen Fällen unter Vorbehalt der

Zuständigkeiten des Dreiergerichts und des Einzelgerichts; für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.

6.5.2. Dreiergericht

§ 92

1 Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für:

1. Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in

Strafsachen;

2. Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts

oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 412 StPO;

3. Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des

Strafgerichts oder des Appellationsgerichts;

4. Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss

Art. 363 StPO betreffend: a) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB;
24
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden b) Verlängerung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB; c) Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB; d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1-3 und Abs. 6 StGB; e) Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids ge - mäss Art. 62c Abs. 4 StGB; f) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB; g) bedingte Entlassung aus dem (vorausgehenden) Strafvollzug in Verwahrungsfällen ge - mäss Art. 64 Abs. 3 StGB; h) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art.
64a Abs. 2 StGB; i) Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB; j) nachträgliche Änderung der Verwahrung oder der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB.

5. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO);

6. Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zi -

vilgerichts geurteilt hat, sowie für Beschwerden gemäss Art. 319 ZPO;

7. Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO);

8. Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Voll -

streckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO);

9. Tarifierung von Anwaltsrechnungen;

10. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vor -

behalt der Zuständigkeit des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen;

11. Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen

werden, unter Vorbehalt von § 91 Ziff. 6;

12. Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterste -

henden Gerichte;

13. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der un -

teren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.

6.5.3. Einzelgericht

§ 93

1 Das Einzelgericht des Appellationsgerichts ist zuständig für:

1. Entscheide als Beschwerdeinstanz gemäss StPO, JStPO und JStVG mit Ausnahme der

Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 StPO) gemäss § 92 dass das Dreiergericht entscheidet;

2. Entscheide gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer -

recht;

3. Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO;

4. Entscheide nach Art. 179 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 3, 183 Abs. 2 und 3, 184 Abs. 2, 185,

vom 18. Dezember 1987;

5. Entscheide als Gericht nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und

die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezem - ber 2007.
2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss Anwendung.
25
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden

7. Staatsanwaltschaft

7.1. Aufgaben und Zuständigkeit

§ 94

1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stellen nach den Vorschriften von StPO und JSt - PO die Verfolgung von Straftaten im Kanton Basel-Stadt sicher und leisten Rechtshilfe.
2 Die Jugendanwaltschaft leistet Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität und be - sorgt den Vollzug von in ihrem Bereich ausgesprochenen Sanktionen.

7.2. Leitung und Verantwortung

§ 95

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft. Ihr oder ihm sind die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und das übrige Personal unterstellt.
2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:

1. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;

2. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Erwachsenenbereich;

3. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation;

4. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmit -

teln.
3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für:

1. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Jugendbereich;

2. den Vollzug von im Jugendbereich ausgesprochenen Sanktionen;

3. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie Finanz- und Sachmitteln;

4. die Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität.

4 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft.
5 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft.

7.3. Aufsicht

§ 96

1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Die Aufsicht des Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft umfasst folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts über die Jahresrechnung;

3. Behandeln von aufsichtsrechtlichen Anzeigen betreffend die Amtsführung der Ersten

Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts.
3 Für die Behandlung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen die Erste Staatsanwältin oder den Ers - ten Staatsanwalt kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
4 Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Verfahrens über eine aufsichtsrechtliche Anzeige beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Emp - fehlung ab.
26
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
5 Der Regierungsrat kann generelle Weisungen betreffend die administrative Amtsführung erlassen. Weisungen des Regierungsrates im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss ei - nes Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln sind ausgeschlossen.
6 Der Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft sowie der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft wird durch das zuständige Departement vermittelt, ausser der Regierungsrat ordnet für bestimmte Geschäfte etwas anderes an.

7.4. Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft

7.4.1. Zusammensetzung

§ 97

1 Zur Wahrnehmung der Aufsicht wählt der Regierungsrat auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorste - hers des zuständigen Departements eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtskom - mission Staatsanwaltschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese konstituiert sich selbst und ver - fügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Wählbar in die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft sind aufgrund ihrer charakterlichen Integri - tät, ihrer Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen.
3 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist:

1. die Mitgliedschaft im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt;

2. die Mitgliedschaft im Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt;

3. die Tätigkeit als Gerichtspräsidentin, Gerichtspräsident, Richterin, Richter, Gerichts -

schreiberin und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts, Strafgerichts sowie Jugend - gerichts des Kantons Basel-Stadt;

4. die Tätigkeit in einer Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 12

StPO und Art. 6 JStPO;

5. sowie wer regelmässig im Kanton Basel-Stadt als Parteivertretung in Strafverfahren tätig

ist.
4 Die Mitglieder der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie le - gen ihre Interessenbindungen in sinngemässer Anwendung von § 60
2 ) offen. Die Offenlegungspflich - ten bestehen gegenüber dem Regierungsrat, der für die Publikation der Interessenbindungen besorgt ist.
5 Sie werden vom Regierungsrat nach den entsprechenden Bestimmungen entschädigt.

7.4.2. Aufgaben und Befugnisse

§ 98

1 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes;

2. Überwachung der Zeiträume, innerhalb deren Vorverfahren gegen bekannte Täterschaft

3. Prüfung des ihr von der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft einmal jährlich erstat -

teten Rückständeberichts. Darin sind alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr als sechs Monate zurückliegt;

4. Überprüfung von Geschäftsprozessen und Organisationsfragen;

5. Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.

2)

§ 97 Abs. 4: Verweis redaktionell berichtigt.

27
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden
2 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft kann die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwalt - schaft hinsichtlich der Behebung festgestellter genereller Mängel beraten.
3 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätig - keiten und Feststellungen und stellt Anträge.
4 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist berechtigt:

1. von den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mündlich oder schrift -

lich Auskunft zu verlangen;

2. sich nach Rücksprache mit dem Regierungsrat durch Expertinnen und Experten beraten

zu lassen;

3. Einblick in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zu neh -

men, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
5 Bei Differenzen über die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse stellt die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft dem Regierungsrat Antrag. Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.

8. Übergangsbestimmungen

§ 99

1 Die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Ge - setzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, bestimmt sich nach neuem Recht.

§ 100

1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichts - präsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh - lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
3 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Appel - lationsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neu - em Recht zu wählenden Richterinnen und Richter der genannten Gerichte.
4 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichte - rinnen und Ersatzrichter des Jugendgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter.
5 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht gewählten Mitglieder der Gerichte gemäss Abs. 1 bis 4 sowie die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts endet am 31. Dezember 2021.
6 Die laufende Amtsdauer des Vorsitzenden der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringun - gen endet mit dem Beginn der Amtsdauer der oder des nach neuem Recht zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen. Die erste Amtsdauer endet am 31. Dezember 2021.
7 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (ohne Präsidium) beginnt am 1. Juli 2017 und endet am 31. Dezember

2021.

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt der Wirksamkeit fest.
28
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

03.06.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung KB 06.06.2015

18.09.2019 01.01.2021 § 3 Abs. 2 eingefügt KB 19.10.2019

16.10.2019 23.12.2019 § 87 Abs. 1 geändert KB 23.10.2019

10.04.2024 13.06.2024 § 75 Abs. 1 geändert KB 13.04.2024

29
Gerichte / Staatsanwaltschaft / Strafverfolgungsbehörden Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.06.2015 01.07.2016 Erstfassung KB 06.06.2015

§ 3 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019

§ 75 Abs. 1 10.04.2024 13.06.2024 geändert KB 13.04.2024

§ 87 Abs. 1 16.10.2019 23.12.2019 geändert KB 23.10.2019

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