Änderungen vergleichen: Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
Versionen auswählen:
Version: 30.06.2016
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

1 verkehrsverordnung)
1) , andere Behörde oder Amtsstel- Regierungsrat Strassen- verkehrs- und Schiffahrtsamt
1/2014 Schaffhauser Polizei
13)
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) die Kontrolle über die Befö rderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Veror dnung über die Beförderung gefährli- cher Güter auf der Strasse); e) die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrun- kenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG); f) den Vollzug sämtlicher Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt.
2 Im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit der Stadt Schaffhausen, der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und der Stadt Stein am Rhein sind auch die Verwaltungspolizei der Stadt Schaffhausen, die Verwaltungspolizei der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und die Stadtpolizei der Stadt Stein am Rhein zum Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig. 15)

§ 4 13)

1 Die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft ist erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr.
2 Sie ist, in Zusammenarbeit mit dem Strassenverkehrs- und Schif- fahrtsamt, zuständig für die Nachschulung von fehlbaren Lenkern und Lenkerinnen (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum St rassenverkehr [VZV]).

§ 5 Der zuständigen Gemeindebehörde obliegt:

a) die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontroll- schilder auf öffentlichem Grund (A rt. 20 Abs. 1 der Verkehrsre- gelnverordnung
7) ); b)
8)
... c) die Bewilligung für die intensive Verwendung von Motorfahr- zeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken unter Vorbehalt von Renn- veranstaltungen im Sinne von § 1. Ia. Verkehrsanordnungen
9)

§ 5a 9)

1 Das Baudepartement verfügt Verkehrsanordnungen (Art. 107 der Signalisationsverordnung) auf Autobahnen, Autostrassen und Kan- tonsstrassen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnah- men vorsehen, sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse. Verkehrs- abteilung der Staats- anwaltschaft 13) Gemeinden Zuständigkeit a) Bau- departement
3 g das Strassennetz einer Nach-
9) b) Gemeinden Verfahren Ausnahmen Zuständigkeit a) Kantonales Tiefbauamt b) Gemeinden
1/2011
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 In der Stadt Schaffhausen sind die Gemeindebehörden im Ein- vernehmen mit dem kantonalen Tiefbauamt auch für das Anbrin- gen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Kantons- strassen zuständig.
§ 5g
9) Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.

§ 5h 9)

1 Die Kosten der Signalisation trägt der Strasseneigentümer, so- weit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts ande- res festgelegt ist.
2 An den Kosten der Signalisation auf Kantonsstrassen im Eigen- tum der Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von
Art. 65 des Strassengesetzes.
3 Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu un- terhalten.
§ 5i
13) Das kantonale Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Strassensig- nalisation und berät die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Schaffhauser Polizei.
§ 5k
9)
1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Bei Strassenre- klamen im Bereich von Kantonsstrassen unterbreitet sie das Ge- such dem kantonalen Tiefbauamt zur Stellungnahme.
2 Ohne Bewilligung sind erlaubt: a) Plakate an bewilligten Anschlagstellen; b) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0.8 m
2 , wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nöti- gen Abstände eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen. c) Private Kosten und Unterhalt Aufsicht und Beratung Reklamen a) Bewilligung
5 müssen die zur Anerkennung er- hrerin auffindbar sind oder sie ehrerin kann an der praktischen rden, so kann der Fahrschüler b) Ausnahmen Verkehrsmedi- zinische Unter- suchungen
16) Entfernung von Fahrzeugen
1/2017 Führerprüfung Stra f - bestimmung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Schlussb estimmungen

§ 11 Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über den Motorf ahrzeug- und Fahrradverkehr vom 13. Dezember 1948; b) § 9 der Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengeset- zes vom 18. Februar 1980 (Str assenverordnung) vom 23. De- zember 1980 10) .
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
11) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 741.01.
2) SR 741.621.
3) SHR 354.211.
4) SHR 354.212.
7) SR 741.11.
8) Aufgehoben durch RRB vom 3. Januar 1995, in Kraft getreten am
1. März 1995 (Amtsblatt 1995, S. 127).
9) Eingefügt durch RRB vom 3. Januar 1995, in Kraft getreten am
1. März 1995 (Amtsblatt 1995, S. 127).
10) SHR 725.101.
11) Amtsblatt 1992, S. 801.
13) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
14) Aufgehoben durch RRB vom 20. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1796).
15) Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2012, in Kraft getreten am
1. November 2012 (Amtsblatt 2012, S. 1567).
16) Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Ju- li 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1101). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Version: 30.06.2016
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

1 verkehrsverordnung)
1) , andere Behörde oder Amtsstel- Regierungsrat Strassen- verkehrs- und Schiffahrtsamt
1/2014 Schaffhauser Polizei
13)
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) die Kontrolle über die Befö rderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Veror dnung über die Beförderung gefährli- cher Güter auf der Strasse); e) die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrun- kenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG); f) den Vollzug sämtlicher Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt.
2 Im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit der Stadt Schaffhausen, der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und der Stadt Stein am Rhein sind auch die Verwaltungspolizei der Stadt Schaffhausen, die Verwaltungspolizei der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und die Stadtpolizei der Stadt Stein am Rhein zum Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig. 15)

§ 4 13)

1 Die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft ist erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für Administrativmassnahmen im Strassen- verkehr.
2 Sie ist, in Zusammenarbeit mit dem Strassenverkehrs- und Schif- fahrtsamt, zuständig für die Nachschulung von fehlbaren Lenkern und Lenkerinnen (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum St rassenverkehr [VZV]).

§ 5 Der zuständigen Gemeindebehörde obliegt:

a) die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontroll- schilder auf öffentlichem Grund (A rt. 20 Abs. 1 der Verkehrsre- gelnverordnung
7) ); b)
8)
... c) die Bewilligung für die intensive Verwendung von Motorfahr- zeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken unter Vorbehalt von Renn- veranstaltungen im Sinne von § 1. Ia. Verkehrsanordnungen
9)

§ 5a 9)

1 Das Baudepartement verfügt Verkehrsanordnungen (Art. 107 der Signalisationsverordnung) auf Autobahnen, Autostrassen und Kan- tonsstrassen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnah- men vorsehen, sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse. Verkehrs- abteilung der Staats- anwaltschaft 13) Gemeinden Zuständigkeit a) Bau- departement
3 g das Strassennetz einer Nach-
9) b) Gemeinden Verfahren Ausnahmen Zuständigkeit a) Kantonales Tiefbauamt b) Gemeinden
1/2011
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 In der Stadt Schaffhausen sind die Gemeindebehörden im Ein- vernehmen mit dem kantonalen Tiefbauamt auch für das Anbrin- gen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Kantons- strassen zuständig.
§ 5g
9) Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.

§ 5h 9)

1 Die Kosten der Signalisation trägt der Strasseneigentümer, so- weit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts ande- res festgelegt ist.
2 An den Kosten der Signalisation auf Kantonsstrassen im Eigen- tum der Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von
Art. 65 des Strassengesetzes.
3 Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu un- terhalten.
§ 5i
13) Das kantonale Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Strassensig- nalisation und berät die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Schaffhauser Polizei.
§ 5k
9)
1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Bei Strassenre- klamen im Bereich von Kantonsstrassen unterbreitet sie das Ge- such dem kantonalen Tiefbauamt zur Stellungnahme.
2 Ohne Bewilligung sind erlaubt: a) Plakate an bewilligten Anschlagstellen; b) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0.8 m
2 , wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nöti- gen Abstände eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle Vorschriften der kommunalen Bauordnungen. c) Private Kosten und Unterhalt Aufsicht und Beratung Reklamen a) Bewilligung
5 müssen die zur Anerkennung er- hrerin auffindbar sind oder sie ehrerin kann an der praktischen rden, so kann der Fahrschüler b) Ausnahmen Verkehrsmedi- zinische Unter- suchungen
16) Entfernung von Fahrzeugen
1/2017 Führerprüfung Stra f - bestimmung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Schlussb estimmungen

§ 11 Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über den Motorf ahrzeug- und Fahrradverkehr vom 13. Dezember 1948; b) § 9 der Verordnung betreffend den Vollzug des Strassengeset- zes vom 18. Februar 1980 (Str assenverordnung) vom 23. De- zember 1980 10) .
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
11) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 741.01.
2) SR 741.621.
3) SHR 354.211.
4) SHR 354.212.
7) SR 741.11.
8) Aufgehoben durch RRB vom 3. Januar 1995, in Kraft getreten am
1. März 1995 (Amtsblatt 1995, S. 127).
9) Eingefügt durch RRB vom 3. Januar 1995, in Kraft getreten am
1. März 1995 (Amtsblatt 1995, S. 127).
10) SHR 725.101.
11) Amtsblatt 1992, S. 801.
13) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
14) Aufgehoben durch RRB vom 20. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1796).
15) Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2012, in Kraft getreten am
1. November 2012 (Amtsblatt 2012, S. 1567).
16) Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Ju- li 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1101). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Markierungen
Leseansicht