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Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern
Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 16. Februar 2016 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom
24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983 1 ) , verordnet:
Art. 1 Versteigerungsgegenstand
1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motor - wagen und Motorräder.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.
3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde. 2 )
Art. 2 Form der Versteigerung
1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.
Art. 3 Teilnahmeberechtigung
1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristi - sche Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraus - setzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
1) bGS 761.111
2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Versteigerung und Zuschlag
1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindest - preis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.
2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steige - rungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das erstei - gerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsbe - rechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrs - amt zu beziehen.
4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraus - setzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer er - neuten Versteigerung zugeführt werden.
Art. 5 Bezug des Kontrollschildes
1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.
2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu be - gleichen.
3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätz - lich erhoben.
5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.
Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes
1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Be - zugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.
2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung ge - mäss Abs. 3 zurückerstattet.
3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu ent - richten.
Art. 6a * Direktverkauf
1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebühren - zuschlag von maximal Fr. 500.-.
Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG 1 ) aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
1) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
12. April 2016 (bGS 761.32 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116
Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern
Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 16. Februar 2016 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom
24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983 1 ) , verordnet:
Art. 1 Versteigerungsgegenstand
1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motor - wagen und Motorräder.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.
3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde.
2 )
Art. 2 Form der Versteigerung
1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.
Art. 3 Teilnahmeberechtigung
1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juris - tische Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraus - setzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
1) bGS 761.111
2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Versteigerung und Zuschlag
1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindest - preis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.
2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steige - rungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das erstei - gerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsbe - rechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrs - amt zu beziehen.
4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraus - setzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer er - neuten Versteigerung zugeführt werden.
Art. 5 Bezug des Kontrollschildes
1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.
2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu be - gleichen.
3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätz - lich erhoben.
5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.
Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes
1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Be - zugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.
2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung ge - mäss Abs. 3 zurückerstattet.
3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu ent - richten.
Art. 6a * Direktverkauf
1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebühren - zuschlag von maximal Fr. 500.-.
Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG 3 ) aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
3) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
12. April 2016 (bGS 761.32 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116
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