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Vorläufige Verordnung über die Einwohnerregister

Vorläufige Verordnung über die Einwohnerregister vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenre - gister
1 ) sowie Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , * verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung für Einwohnerregister und Stimmregister.

Art. 2 Hauptwohnsitz (Niederlassung)

1 Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
1) Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR 431.02 )
2) KV (bGS 111.1 )

Art. 3 Nebenwohnsitz (Aufenthalt)

1 Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem be - stimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres anwesend ist, jedoch ohne Ab - sicht dauernden Verbleibens.
2 Die Anwesenheit zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen einen Nebenwohnsitz. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben. II. Einwohnerregister (2.)

Art. 4 Einwohnerkontrolle

1 Jede Gemeinde betreibt eine Einwohnerkontrolle. Diese erfüllt insbesonde - re folgende Aufgaben: a) Führung des Einwohnerregister; b) Entgegennahme von An- und Abmeldungen; c) Aufbewahrung der Schriften; d) Ausstellung von Bescheinigungen über den Hauptwohnsitz (Wohnsitz - bescheinigung) auf Verlangen; e) * Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Bestim - mungen des Bundesrechts
1 )
.
2 Das Einwohnerregister dient als Stimmregister.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Da - ten der meldepflichtigen Personen.

Art. 5 Führung und Inhalt der Einwohnerregister

1 Die Gemeinden registrieren: a) Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz in der Gemeinde; b) Personen, die in einer Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
1) Vgl. Art. 14 RHG
2 Die Einwohnerregister werden nach einheitlichen Kriterien elektronisch ge - führt.
3 Die Einwohnerregister enthalten von den Personen gemäss Abs. 1 die Da - ten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechtes. 1 ) *
4 Zusätzlich können die Einwohnerregister von den Personen gemäss Abs. 1 die Daten zu weiteren Identifikatoren und Merkmalen enthalten, sofern diese zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig sind. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2 ) einzuhalten.

Art. 6 Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators

1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Da - ten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, der Einwohnerkontrolle unentgeltlich zur Verfü - gung.

Art. 7 Zuständige Stelle

1 Das Departement Inneres und Kultur ist zuständige Stelle im Sinne des RHG. III. Informationspflichten (3.)

Art. 8 Datenaustausch

1 Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohne - rinnen und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes
3 ) unentgeltlich aus. *
1) Vgl. Art. 6 RHG
2) bGS 146.1 , vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz
3) Vgl. Art. 10 RHG, Art. 6 Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR 431.021 )

Art. 9 Datenlieferungen an den Kanton

1 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form zur Verfügung. Die Amtsstellen des Kantons können die Daten, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigen, unter Be - rücksichtigung des Datenschutzes für amtliche und statistische Zwecke nut - zen. Der Kanton kann eine elektronische Plattform einrichten.

Art. 10 Meldepflicht

1 Wer in einer Gemeinde a) Wohnsitz nimmt oder seinen Wohnsitz aufgibt, b) für länger als drei Monate Aufenthalt nimmt oder seinen Aufenthalt be - endet, c) umzieht, d) ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätig - keit aufnimmt oder aufgibt, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 11 * ...

Art. 12 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht

1 Die meldepflichtigen Personen haben der Gemeinde wahrheitsgetreu Aus - kunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Tatsachen zu geben und auf Verlangen zu belegen.
2 Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Hei - matschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen. Verhei - ratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft erbringen den Nachweis über die Familienverhältnisse.

Art. 13 Auskunftspflicht Dritter

1 Kommen meldepflichtige Personen ihrer Meldepflicht nach Art. 9 nicht nach, geben der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft: a) Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftenverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter; c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen.
2 Die Auskunftspflicht ist auf Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts 1 ) beschränkt. *

Art. 14 Vollzug

1 Wird eine sich auf diese Verordnung beziehende Verwaltungshandlung ab - gelehnt, so erlässt die Einwohnerkontrolle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung. IV. Inkrafttreten (4.)

Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

1) Vgl. Art. 6 RHG
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.01.2011 01.01.2011 Ingress geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1, e) geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 11 aufgehoben 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Ingress 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6

Art. 4 Abs. 1, e) 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 5 Abs. 3 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 8 Abs. 1 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 11 04.01.2011 01.01.2011 aufgehoben 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 13 Abs. 2 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6
Version: 01.01.2011
Anzahl Änderungen: 0

Vorläufige Verordnung über die Einwohnerregister

Vorläufige Verordnung über die Einwohnerregister vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenre - gister
1 ) sowie Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , * verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung für Einwohnerregister und Stimmregister.

Art. 2 Hauptwohnsitz (Niederlassung)

1 Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
1) Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR 431.02 )
2) KV (bGS 111.1 )

Art. 3 Nebenwohnsitz (Aufenthalt)

1 Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem be - stimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres anwesend ist, jedoch ohne Ab - sicht dauernden Verbleibens.
2 Die Anwesenheit zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen einen Nebenwohnsitz. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben. II. Einwohnerregister (2.)

Art. 4 Einwohnerkontrolle

1 Jede Gemeinde betreibt eine Einwohnerkontrolle. Diese erfüllt insbesonde - re folgende Aufgaben: a) Führung des Einwohnerregister; b) Entgegennahme von An- und Abmeldungen; c) Aufbewahrung der Schriften; d) Ausstellung von Bescheinigungen über den Hauptwohnsitz (Wohnsitz - bescheinigung) auf Verlangen; e) * Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Bestim - mungen des Bundesrechts
1 )
.
2 Das Einwohnerregister dient als Stimmregister.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Da - ten der meldepflichtigen Personen.

Art. 5 Führung und Inhalt der Einwohnerregister

1 Die Gemeinden registrieren: a) Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz in der Gemeinde; b) Personen, die in einer Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufgeben.
1) Vgl. Art. 14 RHG
2 Die Einwohnerregister werden nach einheitlichen Kriterien elektronisch ge - führt.
3 Die Einwohnerregister enthalten von den Personen gemäss Abs. 1 die Da - ten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechtes. 1 ) *
4 Zusätzlich können die Einwohnerregister von den Personen gemäss Abs. 1 die Daten zu weiteren Identifikatoren und Merkmalen enthalten, sofern diese zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben notwendig sind. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2 ) einzuhalten.

Art. 6 Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators

1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Da - ten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, der Einwohnerkontrolle unentgeltlich zur Verfü - gung.

Art. 7 Zuständige Stelle

1 Das Departement Inneres und Kultur ist zuständige Stelle im Sinne des RHG. III. Informationspflichten (3.)

Art. 8 Datenaustausch

1 Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohne - rinnen und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes
3 ) unentgeltlich aus. *
1) Vgl. Art. 6 RHG
2) bGS 146.1 , vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz
3) Vgl. Art. 10 RHG, Art. 6 Registerharmonisierungsverordnung (RHV; SR 431.021 )

Art. 9 Datenlieferungen an den Kanton

1 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form zur Verfügung. Die Amtsstellen des Kantons können die Daten, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigen, unter Be - rücksichtigung des Datenschutzes für amtliche und statistische Zwecke nut - zen. Der Kanton kann eine elektronische Plattform einrichten.

Art. 10 Meldepflicht

1 Wer in einer Gemeinde a) Wohnsitz nimmt oder seinen Wohnsitz aufgibt, b) für länger als drei Monate Aufenthalt nimmt oder seinen Aufenthalt be - endet, c) umzieht, d) ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbständige Erwerbstätig - keit aufnimmt oder aufgibt, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 11 * ...

Art. 12 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht

1 Die meldepflichtigen Personen haben der Gemeinde wahrheitsgetreu Aus - kunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Tatsachen zu geben und auf Verlangen zu belegen.
2 Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Hei - matschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen. Verhei - ratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft erbringen den Nachweis über die Familienverhältnisse.

Art. 13 Auskunftspflicht Dritter

1 Kommen meldepflichtige Personen ihrer Meldepflicht nach Art. 9 nicht nach, geben der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft: a) Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftenverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter; c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen.
2 Die Auskunftspflicht ist auf Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts 1 ) beschränkt. *

Art. 14 Vollzug

1 Wird eine sich auf diese Verordnung beziehende Verwaltungshandlung ab - gelehnt, so erlässt die Einwohnerkontrolle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung. IV. Inkrafttreten (4.)

Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

1) Vgl. Art. 6 RHG
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.01.2011 01.01.2011 Ingress geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1, e) geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 11 aufgehoben 1184 / Abl.
2011, S. 6
04.01.2011 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Ingress 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.
2011, S. 6

Art. 4 Abs. 1, e) 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 5 Abs. 3 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 8 Abs. 1 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 11 04.01.2011 01.01.2011 aufgehoben 1184 / Abl.

2011, S. 6

Art. 13 Abs. 2 04.01.2011 01.01.2011 geändert 1184 / Abl.

2011, S. 6
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