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Version: 27.02.2018
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Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen

1 tipendiendekret) Allgemeine Bestimmungen Subsidiarität der Leistung
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Voraussetzungen
§ 3
1 Beitragsberechtigte Personen sind: a) Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen; b) Schaffhauser Kantonsbürger und -bürgerinnen, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbil- dungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz w egen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind; c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht und stipendienrechtli- chem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, die über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe- willigung verfügen; d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhau- sen, sofern sie dem Kanton Schaffhausen zur Betreuung zuge- wiesen sind; e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten mit sti- pendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen sind den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken im Kan- ton Schaffhausen aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
§ 4
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a) unter Vorbehalt von lit. b der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde; b) der Wohnortskanton für volljährige Personen, die nach Ab- schluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Be- ginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kan- ton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanzi- ell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des oder der bisherigen oder des letzten Inhabers oder der letzten Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Eltern- teils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich Beitragsberech- tigte Personen Stipendienrecht- licher Wohnsitz
3 Eigene Er- werbstätigkeit
1/2019 Beitragsberech- tigte Ausbildun- gen Nicht beitrags- berechtigte Aus- bildungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 8
1 Kantonale Ausbildungen werden anerkannt.
2 Ausserkantonale Ausbildungen gelten auch als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von Kantonen schweizerisch anerkann- ten Abschluss führen.
3 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, gelten als anerkannt, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind.
4 In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei besonderen Ausbil- dungsstrukturen, kann das zuständige Departement Ausbildungs- beiträge zusprechen.
§ 9
1 Ausbildungsbeiträge werden für die erste und die zweite beitrags- berechtigte Ausbildung entrichtet. Es können auch Weiterbildungen im Tertiärbereich unterstützt werden.
2 Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben: a) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für ein zwei- tes Hochschulstudium, sofern sie für das erste bereits Beiträge bezogen haben; b) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über zwei abgeschlos- sene Ausbildungen verfügen, ausgenommen bei Weiterbildung in besonderen Fällen.

§ 10 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-

nahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbil- dungsganges nachweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge
§ 11
1 Ausbildungsbeiträge sind a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und vorbehältlich den Bestimmungen von § 22 nicht zurückzuzahlen sind, b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind. Anerkannte Ausbildungen Erst- und Zweitausbil- dung; Weiterbil- dungen Voraussetzun- gen in Bezug auf die Ausbil- dung Form der Aus- bildungsbei- träge und Al- terslimite
5 Dauer der Bei- tragsberechti- gung Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1/2019 Ansätze für Ausbildungsbei- träge
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 anerkannten Ausbildung befinden, zusammen Fr. 32'000.-, so- fern beide stipendienberechtigt sind.
3 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 2 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.- pro Kind.
4 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Stipendien-Konkordats die Höchstansätze an geänderte Verhält- nisse anpassen. Die Höchstansätze werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst.
5 Die Darlehenssumme darf den Betrag von insgesamt Fr. 60'000.- nicht überschreiten, wobei der jährliche Höchstansatz Fr. 12'000.- beträgt.
§ 15
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzel- fall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitli- chen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Ausbildungsbeiträge
§ 16
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Be- darf der Person in Ausbildung dar.
2 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages im Einzelfall bestimmt sich in der Regel aufgrund des ermittelten finanziellen Bedarfs.
§ 17
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbil- dung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zu- mutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen.
2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs unter Berücksichtigung der Grundsätze des Stipendien-Konkordates sowie der Ansätze gemäss § 14. Besondere Aus- bildungsstruktur Bemessungs- grundsatz Berechnung des finanziellen Be- darfs
7 Eingabeform und Frist Informationen, Auskünfte und Amtshilfe Meldepflichten Darlehen: Rück- zahlung und Verzinsung
1/2019
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 22
1 Ausbildungsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn: a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seiner Vertretung zu Unrecht bezogen wurden, b) sie zweckwidrig verwendet wurden oder c) die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wurde.
2 Darlehen werden überdies zur Rückzahlung fällig, wenn die Vo- raussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
§ 23
1 Gegen Entscheide der zuständigen Dienststelle kann Einsprache beim Erziehungsdepartement erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Erziehungsdepartementes kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

§ 25
1 Dieses Dekret tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.
2 Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 16. August 1982.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2018, S. 319. Rückforderung bezogener Aus- bildungsbei- träge Rechtspflege Übergangsrecht Inkraftsetzung
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Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen

1 tipendiendekret) Allgemeine Bestimmungen Subsidiarität der Leistung
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Voraussetzungen
§ 3
1 Beitragsberechtigte Personen sind: a) Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen; b) Schaffhauser Kantonsbürger und -bürgerinnen, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbil- dungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz w egen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind; c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht und stipendienrechtli- chem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, die über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe- willigung verfügen; d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhau- sen, sofern sie dem Kanton Schaffhausen zur Betreuung zuge- wiesen sind; e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten mit sti- pendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen sind den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken im Kan- ton Schaffhausen aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
§ 4
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt a) unter Vorbehalt von lit. b der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde; b) der Wohnortskanton für volljährige Personen, die nach Ab- schluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Be- ginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kan- ton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanzi- ell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des oder der bisherigen oder des letzten Inhabers oder der letzten Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Eltern- teils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich Beitragsberech- tigte Personen Stipendienrecht- licher Wohnsitz
3 Eigene Er- werbstätigkeit
1/2019 Beitragsberech- tigte Ausbildun- gen Nicht beitrags- berechtigte Aus- bildungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 8
1 Kantonale Ausbildungen werden anerkannt.
2 Ausserkantonale Ausbildungen gelten auch als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von Kantonen schweizerisch anerkann- ten Abschluss führen.
3 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, gelten als anerkannt, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind.
4 In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei besonderen Ausbil- dungsstrukturen, kann das zuständige Departement Ausbildungs- beiträge zusprechen.
§ 9
1 Ausbildungsbeiträge werden für die erste und die zweite beitrags- berechtigte Ausbildung entrichtet. Es können auch Weiterbildungen im Tertiärbereich unterstützt werden.
2 Keinen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben: a) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für ein zwei- tes Hochschulstudium, sofern sie für das erste bereits Beiträge bezogen haben; b) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über zwei abgeschlos- sene Ausbildungen verfügen, ausgenommen bei Weiterbildung in besonderen Fällen.

§ 10 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-

nahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbil- dungsganges nachweislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge
§ 11
1 Ausbildungsbeiträge sind a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und vorbehältlich den Bestimmungen von § 22 nicht zurückzuzahlen sind, b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind. Anerkannte Ausbildungen Erst- und Zweitausbil- dung; Weiterbil- dungen Voraussetzun- gen in Bezug auf die Ausbil- dung Form der Aus- bildungsbei- träge und Al- terslimite
5 Dauer der Bei- tragsberechti- gung Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1/2019 Ansätze für Ausbildungsbei- träge
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 anerkannten Ausbildung befinden, zusammen Fr. 32'000.-, so- fern beide stipendienberechtigt sind.
3 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 2 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.- pro Kind.
4 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Stipendien-Konkordats die Höchstansätze an geänderte Verhält- nisse anpassen. Die Höchstansätze werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst.
5 Die Darlehenssumme darf den Betrag von insgesamt Fr. 60'000.- nicht überschreiten, wobei der jährliche Höchstansatz Fr. 12'000.- beträgt.
§ 15
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzel- fall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitli- chen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Ausbildungsbeiträge
§ 16
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Be- darf der Person in Ausbildung dar.
2 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages im Einzelfall bestimmt sich in der Regel aufgrund des ermittelten finanziellen Bedarfs.
§ 17
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbil- dung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zu- mutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen.
2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs unter Berücksichtigung der Grundsätze des Stipendien-Konkordates sowie der Ansätze gemäss § 14. Besondere Aus- bildungsstruktur Bemessungs- grundsatz Berechnung des finanziellen Be- darfs
7 Eingabeform und Frist Informationen, Auskünfte und Amtshilfe Meldepflichten Darlehen: Rück- zahlung und Verzinsung
1/2019
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 22
1 Ausbildungsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn: a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seiner Vertretung zu Unrecht bezogen wurden, b) sie zweckwidrig verwendet wurden oder c) die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wurde.
2 Darlehen werden überdies zur Rückzahlung fällig, wenn die Vo- raussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.
§ 23
1 Gegen Entscheide der zuständigen Dienststelle kann Einsprache beim Erziehungsdepartement erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Erziehungsdepartementes kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
3 Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

§ 25
1 Dieses Dekret tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.
2 Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 16. August 1982.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2018, S. 319. Rückforderung bezogener Aus- bildungsbei- träge Rechtspflege Übergangsrecht Inkraftsetzung
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