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Version: 31.12.2020
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Strassengesetz

Strassengesetz Vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 120 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

28. Februar 2000 *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Kanton und Einwohnergemeinden planen, bauen und unterhalten ge - stützt auf die Grundsätze der Raumplanung, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr das öf - fentliche Strassennetz.
2 Dabei ist der motorisierte Strassenverkehr so weit als möglich auf Hoch - leistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohnge - biete von den Immissionen möglichst zu entlasten.
3 Die Strassen haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genü - gen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz erfasst die Kantons- und Gemeindestrassen.
2 Für Nationalstrassen gilt § 2 bis dieses Gesetzes und die Spezialgesetzge - bung. *

§ 2 bis * Nationalstrassen

1 Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bun - des.
2 Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsver - einbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts abschliessen.
3 Der Regierungsrat kann eine Organisation, die mit den zuständigen Bun - desstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 abschliesst, gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle dazu nötigen Massnahmen zu be - schliessen. Er ist insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Kantonen abzuschliessen. *
1) BGS 111.1 . GS 95, 258
1

§ 3 Kantonsstrassen

1 Kantonsstrassen sind a) Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen Durch - gangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen oder wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen; b) Hauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr auf - nehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleis - tungsstrassen herstellen; c) Ortsverbindungsstrassen.
2 ... *
3 Jede Einwohnergemeinde wird zumindest von einer Kantonsstrasse erschlossen.

§ 4 Gemeindestrassen

1 Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstras - sen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammel - strassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es kön - nen auch Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören.
2 Auf Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Velowe - ge, welche nicht im Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten stehen, findet das Gesetz subsidiär Anwendung. *

§ 4 bis * Velowege und Fusswege

1 Velo- und Fusswege können auf oder getrennt von Kantons- oder Gemeindestrassen geführt werden.
2 Velo- und Fusswege, welche getrennt von der Strasse geführt werden, werden jener Strasse zugeordnet, welcher sie funktional angehören.
3 Planung, Bau, Finanzierung und Unterhalt der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen, liegen in der Zuständigkeit des Kantons.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Velowege von kantonaler Bedeutung. Die kantonale Velowegplanung unterliegt § 3 des Planungs- und Baugeset - zes vom 3. Dezember 1978 1 ) .

§ 5 Kantonsstrassenverzeichnis

1 Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis.
2 Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstras - sen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos.
3 Ohne andere Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde stehen Brücken, Unter- oder Überführungen im Eigentum desjenigen Gemeinwe - sens, dessen Strasse sie als Tragkonstruktion dienen.
1) BGS 711.1 .
2
4 Erstellt oder finanziert eine Einwohnergemeinde im Einvernehmen mit dem Kanton eine Strasse, der gemäss kantonalem Richtplan die Funktion einer Kantonsstrasse zukommt, entschädigt der Kanton im vereinbarten Zeitpunkt - in Abweichung von Absatz 2 - den Zustandswert (Erstellungs - kosten abzüglich Abschreibung). Das Gleiche gilt, wenn Private die Strasse vorfinanzieren.

§ 6 Strassenareal

1 Zum Strassenareal gehören Fahrbahn, Velo- und Fusswege, Bushaltestel - len, alle technischen Anlagen und Kunstbauten sowie Böschungen, Banket - te und integrierte Gestaltungselemente. *

2. Planung und Finanzierung

*

§ 7 Planung

1 Die Planung der Strassen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Pla - nungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 1 ) .
2 Der Strassenraum ist entsprechend seiner Funktion unter Berücksichti - gung der Verkehrs- und Siedlungsplanung, des Landschafts- und Ortsbildes sowie des Natur- und Umweltschutzes so zu planen und zu gestalten, dass dieser einerseits den Anforderungen der Verkehrstechnik und Verkehrssi - cherheit genügt und andererseits dem Charakter von Siedlung und Land - schaft entspricht.

§ 8 * ...

§ 8 bis * Grundsatz Finanzierung

1 Die Kosten für Planung, Projektierung, Bau und Unterhalt der Strassen trägt das für die Arbeit zuständige Gemeinwesen.

§ 8 ter * Finanzierung Kantonsstrassen

1 Der Kanton finanziert seine Strassenbau- und Strassenunterhaltskosten in erster Linie aus den Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und im Weiteren mit den Beiträgen des Bundes aus dem Treibstoffzoll und dem Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
2 Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen des Budgets über den Anteil der dem Kanton zustehenden leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, welche nicht der Strassenrechnung zugewiesen wird.
3 Der Kantonsrat beschliesst aufgrund eines vom Regierungsrat erstellten Mehrjahresprogramms die Verpflichtungskredite für den Neubau, die Än - derung und den baulichen Unterhalt von Kantonsstrassen unter Vorbehalt von Absatz 4.
4 Kantonsratsbeschlüsse über Verpflichtungskredite für Strassenprojekte mit Nettokosten von mehr als 25 Mio. Franken unterstehen dem fakultati - ven Referendum.
1) BGS 711.1 .
3

§ 8 quater * Beiträge der Gemeinden

1 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für Planung, Projektierung und Bau von Kantonsstrassen sowie für die spezifische Ausgestaltung von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen oder Netzlücken schliessen, mit einem Beitrag von 5-50%, sofern mit dem Projekt Verkehrsbeziehungen neu geschaffen oder wesentlich verändert werden.
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem durch Verordnung des Re - gierungsrates festgesetzten Schlüssels, der die Funktion der Strasse, das In - teresse der Gemeinde und deren Einwohnerzahl berücksichtigt.
3 Bei ausserordentlich hohen Kosten für Kunstbauten wie Hangsicherun - gen, Brücken, Unterführungen u.a. kann der Regierungsrat den Beitrags - satz der Gemeinde für diese Aufwendungen maximal auf die Hälfte redu - zieren.
4 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch dann eine vom Schlüssel nach Absatz 2 abweichende Kostenbeteiligung festsetzen, wenn ein Sonderbauwerk auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und die An - wendung des Schlüssels zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt.
5 Der Kanton erhebt, unter Vorbehalt von § 14, keine Erschliessungsbeiträ - ge von Privaten.

§ 9 * ...

§ 10 * ...

3. Bau (Neubau, Änderung und Sanierung)

§ 11 Grundsatz

1 Kantonsstrassen baut der Kanton, Gemeindestrassen die Einwohnerge - meinde.
2 Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sind Sache der Gemeinde. *
3 ... *

§ 12 Beleuchtung u.a.

1 Die Beleuchtung von Kantonsstrassen ist innerorts Sache der Gemeinde.
2 Im übrigen ist die Beleuchtung, Signalisierung und Markierung von Strassen sowie das Einrichten von Anlagen zur Verkehrsregelung Sache des jeweiligen Gemeinwesens.

§ 13 Landerwerb

1 Das für den Bau der Strassen notwendige Land kann freihändig, durch Landumlegung oder Enteignung erworben werden.
4

§ 14 Anlagen Dritter

1 Muss der Kanton wegen Anlagen Dritter (Einkaufszentren, Lagerhäuser, Kiesgruben, Industrieanlagen, Grossüberbauungen, Parkierungsanlagen usw.) Kantonsstrassen erstellen oder ausbauen, so hat er die Kosten durch Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise auf die Privaten abzuwälzen.
2 §§ 111 und 112 des Planungs- und Baugesetzes 1 ) sind sinngemäss anwend - bar. Zuständig ist das Bau-Departement.

§ 15 Behindertengerechtes Bauen

1 Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen bauli - chen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.

§ 16 Verkehrsberuhigungsmassnahmen

1 Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht wider - sprechen, keinem Bewilligungsverfahren.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung.

§ 17 Werkleitungen

1 Bei Kantonsstrassen sind Leitungen wenn möglich ausserhalb der Fahr - bahn zu verlegen.
2 Das Verlegen von Werkleitungen im Strassenareal ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.

4. Betrieb und Unterhalt

§ 18 Grundsatz

1 Die Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten so zu unterhalten, dass die Verkehrssicherheit sowie ein zuverlässiger Betrieb, namentlich auch des öffentlichen Verkehrs, gewährleistet ist.

§ 19 Begriff

1 Der Unterhalt der Strasse umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und der Neben- und Grün - anlagen dienen sowie jene Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereit - schaft der Anlagen notwendig sind. Dazu gehören insbesondere auch das Ausbessern des Belags, die Reinigung, Pflege und Markierung der Fahr - bahn und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen.
2 Der Betrieb einer Strasse umfasst alle verkehrstechnischen Massnahmen zur Steuerung des fliessenden und ruhenden Verkehrs sowie des Fussgän - gerverkehrs.

§ 20 Zuständigkeit

1 Der Unterhalt obliegt bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemeinde - strassen der Gemeinde.
1) BGS 711.1 .
5
2 ... *
3 Die Stromkosten für die Beleuchtung der Kantonsstrassen trägt innerorts die Gemeinde.
4 Über- und Unterführungen werden vom Eigentümer oder der Eigentüme - rin unterhalten.
5 Der Unterhalt kann zwischen Kanton und Gemeinde vertraglich anders geregelt werden.

§ 21 Winterdienst

1 Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Mass - gabe der vorhandenen technischen und personellen Mittel, soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung be - nutzbar erhalten.
2 Der Winterdienst obliegt: a) für Kantonsstrassen dem Kanton unter Vorbehalt der Absätze 3 und
4; b) für Gemeindestrassen den Gemeinden.
3 Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung und Glatteisbekämpfung der Fahrbahnen. Die Gemeinden sind zur Schneeräu - mung und Glatteisbekämpfung auf den Fuss- und Velowegen an Kantons - strassen verpflichtet. *
4 Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag Gemeinden übertragen, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen verfügen.

5. ...

*

§ 22 * ...

§ 23 * ...

§ 24 * ...

6. Benützung der Strassen

§ 25 Gemeingebrauch

1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ih - rer Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse von Al - len ohne Entgelt und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzli - chen Bestimmungen benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindli - chen Einschränkungen unterstellt werden.
6

§ 26 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentli - chen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Bau-Departement, bei Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde nichts anderes bestimmt.
3 Die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentli - chen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initia - tiven, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilli - gungs- und gebührenfrei.
4 Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Vorschriften.

§ 27 Zutrittsbeschränkung

1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung bedürfen einer besonderen Bewilligung.
2 Diese wird nur erteilt, wenn: a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstücks anders nicht mög - lich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht; b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt.

§ 28 Sondernutzung mit Bauten und Anlagen

1 Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann für Bauten und bauliche Anlagen im, über und unter dem Strassenareal gegen Gebühr eine Konzes - sion erteilen.
2 Die Bauten und Anlagen bleiben, soweit die Konzession nichts anderes bestimmt, im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.
3 Die Konzession regelt die Einzelheiten.

§ 29 Verschmutzung, Abnutzung

1 Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher oder die Verursacherin sofort zu reinigen. Kommen diese der Verpflichtung nicht nach, so kann das Gemeinwesen die Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen anordnen.
2 Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken und einseitigen Gebrauch abgenützt, so hat der Verursacher oder die Verursacherin für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.

§ 30 Verkehrsunterbrechung

1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Na - turereignissen, Ausführung von Reparatur- oder Bauarbeiten oder anderer öffentlicher Interessen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden, ohne dass Betroffene einen Schadenersatzanspruch geltend ma - chen können.

§ 31 Reklamen und Hinweise

1 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Anbringen von Re - klamen und Hinweisen im Bereich öffentlicher Strassen. Er berücksichtigt dabei die Verkehrssicherheit und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild.
7
2 Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann Kreisel und andere Ver - kehrsflächen gegen Gebühr als Werbefläche zur Sondernutzung freigeben.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32 Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928 1 ) , wer - den aufgehoben.
2 Sind gestützt auf das aufgehobene Gesetz Vereinbarungen abgeschlossen worden, so kann jeder Vertragspartei die Anpassung an das neue Gesetz verlangen.

§ 34 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 35 Änderung der kantonalen Verordnung über Grundeigentümer -

beiträge und -gebühren
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 36 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit - punkt in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000. Inkrafttreten mit Ausnahme der §§ 21 und 23 am 1. Januar 2001.

§ 33 Absatz 1 tritt teilweise in Kraft, indem das Gesetz über Bau- und Un -

terhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928 mit Ausnahme der §§ 10, 17 Absätze 2 - 4 und 26 aufgehoben wird. § 21 tritt am 1. Juli 2001, § 23 und § 33 (integral) am 1. Januar 2002 2 ) in Kraft. Die entsprechenden Bestim - mungen des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezem - ber 1928, §§ 10 und 17 Absätze 2-4 (Beitrag der Gemeinden an den Kan - tonsstrassenbau) und § 26 (Winterdienst) bleiben solange in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) GS 71, 201 (BGS 725.111).
2) Gemäss RRB Nr. 2034 vom 22. Oktober 2002 wird § 23 und § 33 Absatz 1 definitiv auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
8
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 aufgehoben -

29.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert -

29.08.2007 01.01.2008 § 2

bis eingefügt -

12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert GS 2018, 33

12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2018, 33

23.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 2

bis Abs. 4 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 4

bis eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 Titel 2. geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8

bis eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8

ter eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8

quater eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 10 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 3 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 Titel 5. aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 22 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 23 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 24 aufgehoben GS 2020, 36

9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 2 Abs. 2 29.08.2007 01.01.2008 geändert -

§ 2

bis

29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 2

bis Abs. 4 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 3 Abs. 2 28.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 4 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 4

bis

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 6 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

Titel 2. 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 8 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 8

bis

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 8

ter

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 8

quater

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 9 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 10 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 11 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 20 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 21 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

Titel 5. 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 22 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 23 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 23 Abs. 1 12.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 33

§ 23 Abs. 4 12.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018, 33

§ 24 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

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Version: 01.01.2021
Anzahl Änderungen: 0

Strassengesetz

Strassengesetz Vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 120 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

28. Februar 2000 *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Kanton und Einwohnergemeinden planen, bauen und unterhalten ge - stützt auf die Grundsätze der Raumplanung, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr das öf - fentliche Strassennetz.
2 Dabei ist der motorisierte Strassenverkehr so weit als möglich auf Hoch - leistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohnge - biete von den Immissionen möglichst zu entlasten.
3 Die Strassen haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genü - gen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz erfasst die Kantons- und Gemeindestrassen.
2 Für Nationalstrassen gilt § 2 bis dieses Gesetzes und die Spezialgesetzge - bung. *

§ 2 bis * Nationalstrassen

1 Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bun - des.
2 Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsver - einbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts abschliessen.
3 Der Regierungsrat kann eine Organisation, die mit den zuständigen Bun - desstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 abschliesst, gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle dazu nötigen Massnahmen zu be - schliessen. Er ist insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Kantonen abzuschliessen. *
1) BGS 111.1 . GS 95, 258
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§ 3 Kantonsstrassen

1 Kantonsstrassen sind a) Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen Durch - gangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen oder wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen; b) Hauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr auf - nehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleis - tungsstrassen herstellen; c) Ortsverbindungsstrassen.
2 ... *
3 Jede Einwohnergemeinde wird zumindest von einer Kantonsstrasse erschlossen.

§ 4 Gemeindestrassen

1 Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstras - sen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammel - strassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es kön - nen auch Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören.
2 Auf Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Velowe - ge, welche nicht im Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten stehen, findet das Gesetz subsidiär Anwendung. *

§ 4 bis * Velowege und Fusswege

1 Velo- und Fusswege können auf oder getrennt von Kantons- oder Gemeindestrassen geführt werden.
2 Velo- und Fusswege, welche getrennt von der Strasse geführt werden, werden jener Strasse zugeordnet, welcher sie funktional angehören.
3 Planung, Bau, Finanzierung und Unterhalt der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen, liegen in der Zuständigkeit des Kantons.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Velowege von kantonaler Bedeutung. Die kantonale Velowegplanung unterliegt § 3 des Planungs- und Baugeset - zes vom 3. Dezember 1978 1 ) .

§ 5 Kantonsstrassenverzeichnis

1 Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis.
2 Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstras - sen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos.
3 Ohne andere Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde stehen Brücken, Unter- oder Überführungen im Eigentum desjenigen Gemeinwe - sens, dessen Strasse sie als Tragkonstruktion dienen.
1) BGS 711.1 .
2
4 Erstellt oder finanziert eine Einwohnergemeinde im Einvernehmen mit dem Kanton eine Strasse, der gemäss kantonalem Richtplan die Funktion einer Kantonsstrasse zukommt, entschädigt der Kanton im vereinbarten Zeitpunkt - in Abweichung von Absatz 2 - den Zustandswert (Erstellungs - kosten abzüglich Abschreibung). Das Gleiche gilt, wenn Private die Strasse vorfinanzieren.

§ 6 Strassenareal

1 Zum Strassenareal gehören Fahrbahn, Velo- und Fusswege, Bushaltestel - len, alle technischen Anlagen und Kunstbauten sowie Böschungen, Banket - te und integrierte Gestaltungselemente. *

2. Planung und Finanzierung

*

§ 7 Planung

1 Die Planung der Strassen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Pla - nungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 1 ) .
2 Der Strassenraum ist entsprechend seiner Funktion unter Berücksichti - gung der Verkehrs- und Siedlungsplanung, des Landschafts- und Ortsbildes sowie des Natur- und Umweltschutzes so zu planen und zu gestalten, dass dieser einerseits den Anforderungen der Verkehrstechnik und Verkehrssi - cherheit genügt und andererseits dem Charakter von Siedlung und Land - schaft entspricht.

§ 8 * ...

§ 8 bis * Grundsatz Finanzierung

1 Die Kosten für Planung, Projektierung, Bau und Unterhalt der Strassen trägt das für die Arbeit zuständige Gemeinwesen.

§ 8 ter * Finanzierung Kantonsstrassen

1 Der Kanton finanziert seine Strassenbau- und Strassenunterhaltskosten in erster Linie aus den Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und im Weiteren mit den Beiträgen des Bundes aus dem Treibstoffzoll und dem Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
2 Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen des Budgets über den Anteil der dem Kanton zustehenden leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, welche nicht der Strassenrechnung zugewiesen wird.
3 Der Kantonsrat beschliesst aufgrund eines vom Regierungsrat erstellten Mehrjahresprogramms die Verpflichtungskredite für den Neubau, die Än - derung und den baulichen Unterhalt von Kantonsstrassen unter Vorbehalt von Absatz 4.
4 Kantonsratsbeschlüsse über Verpflichtungskredite für Strassenprojekte mit Nettokosten von mehr als 25 Mio. Franken unterstehen dem fakultati - ven Referendum.
1) BGS 711.1 .
3

§ 8 quater * Beiträge der Gemeinden

1 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für Planung, Projektierung und Bau von Kantonsstrassen sowie für die spezifische Ausgestaltung von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen oder Netzlücken schliessen, mit einem Beitrag von 5-50%, sofern mit dem Projekt Verkehrsbeziehungen neu geschaffen oder wesentlich verändert werden.
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem durch Verordnung des Re - gierungsrates festgesetzten Schlüssels, der die Funktion der Strasse, das In - teresse der Gemeinde und deren Einwohnerzahl berücksichtigt.
3 Bei ausserordentlich hohen Kosten für Kunstbauten wie Hangsicherun - gen, Brücken, Unterführungen u.a. kann der Regierungsrat den Beitrags - satz der Gemeinde für diese Aufwendungen maximal auf die Hälfte redu - zieren.
4 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch dann eine vom Schlüssel nach Absatz 2 abweichende Kostenbeteiligung festsetzen, wenn ein Sonderbauwerk auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und die An - wendung des Schlüssels zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt.
5 Der Kanton erhebt, unter Vorbehalt von § 14, keine Erschliessungsbeiträ - ge von Privaten.

§ 9 * ...

§ 10 * ...

3. Bau (Neubau, Änderung und Sanierung)

§ 11 Grundsatz

1 Kantonsstrassen baut der Kanton, Gemeindestrassen die Einwohnerge - meinde.
2 Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sind Sache der Gemeinde. *
3 ... *

§ 12 Beleuchtung u.a.

1 Die Beleuchtung von Kantonsstrassen ist innerorts Sache der Gemeinde.
2 Im übrigen ist die Beleuchtung, Signalisierung und Markierung von Strassen sowie das Einrichten von Anlagen zur Verkehrsregelung Sache des jeweiligen Gemeinwesens.

§ 13 Landerwerb

1 Das für den Bau der Strassen notwendige Land kann freihändig, durch Landumlegung oder Enteignung erworben werden.
4

§ 14 Anlagen Dritter

1 Muss der Kanton wegen Anlagen Dritter (Einkaufszentren, Lagerhäuser, Kiesgruben, Industrieanlagen, Grossüberbauungen, Parkierungsanlagen usw.) Kantonsstrassen erstellen oder ausbauen, so hat er die Kosten durch Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise auf die Privaten abzuwälzen.
2 §§ 111 und 112 des Planungs- und Baugesetzes 1 ) sind sinngemäss anwend - bar. Zuständig ist das Bau-Departement.

§ 15 Behindertengerechtes Bauen

1 Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen bauli - chen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.

§ 16 Verkehrsberuhigungsmassnahmen

1 Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht wider - sprechen, keinem Bewilligungsverfahren.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung.

§ 17 Werkleitungen

1 Bei Kantonsstrassen sind Leitungen wenn möglich ausserhalb der Fahr - bahn zu verlegen.
2 Das Verlegen von Werkleitungen im Strassenareal ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.

4. Betrieb und Unterhalt

§ 18 Grundsatz

1 Die Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten so zu unterhalten, dass die Verkehrssicherheit sowie ein zuverlässiger Betrieb, namentlich auch des öffentlichen Verkehrs, gewährleistet ist.

§ 19 Begriff

1 Der Unterhalt der Strasse umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und der Neben- und Grün - anlagen dienen sowie jene Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereit - schaft der Anlagen notwendig sind. Dazu gehören insbesondere auch das Ausbessern des Belags, die Reinigung, Pflege und Markierung der Fahr - bahn und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen.
2 Der Betrieb einer Strasse umfasst alle verkehrstechnischen Massnahmen zur Steuerung des fliessenden und ruhenden Verkehrs sowie des Fussgän - gerverkehrs.

§ 20 Zuständigkeit

1 Der Unterhalt obliegt bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemeinde - strassen der Gemeinde.
1) BGS 711.1 .
5
2 ... *
3 Die Stromkosten für die Beleuchtung der Kantonsstrassen trägt innerorts die Gemeinde.
4 Über- und Unterführungen werden vom Eigentümer oder der Eigentüme - rin unterhalten.
5 Der Unterhalt kann zwischen Kanton und Gemeinde vertraglich anders geregelt werden.

§ 21 Winterdienst

1 Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Mass - gabe der vorhandenen technischen und personellen Mittel, soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung be - nutzbar erhalten.
2 Der Winterdienst obliegt: a) für Kantonsstrassen dem Kanton unter Vorbehalt der Absätze 3 und
4; b) für Gemeindestrassen den Gemeinden.
3 Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung und Glatteisbekämpfung der Fahrbahnen. Die Gemeinden sind zur Schneeräu - mung und Glatteisbekämpfung auf den Fuss- und Velowegen an Kantons - strassen verpflichtet. *
4 Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag Gemeinden übertragen, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen verfügen.

5. ...

*

§ 22 * ...

§ 23 * ...

§ 24 * ...

6. Benützung der Strassen

§ 25 Gemeingebrauch

1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ih - rer Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse von Al - len ohne Entgelt und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzli - chen Bestimmungen benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindli - chen Einschränkungen unterstellt werden.
6

§ 26 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentli - chen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Bau-Departement, bei Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde nichts anderes bestimmt.
3 Die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentli - chen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initia - tiven, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilli - gungs- und gebührenfrei.
4 Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Vorschriften.

§ 27 Zutrittsbeschränkung

1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung bedürfen einer besonderen Bewilligung.
2 Diese wird nur erteilt, wenn: a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstücks anders nicht mög - lich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht; b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt.

§ 28 Sondernutzung mit Bauten und Anlagen

1 Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann für Bauten und bauliche Anlagen im, über und unter dem Strassenareal gegen Gebühr eine Konzes - sion erteilen.
2 Die Bauten und Anlagen bleiben, soweit die Konzession nichts anderes bestimmt, im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.
3 Die Konzession regelt die Einzelheiten.

§ 29 Verschmutzung, Abnutzung

1 Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher oder die Verursacherin sofort zu reinigen. Kommen diese der Verpflichtung nicht nach, so kann das Gemeinwesen die Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen anordnen.
2 Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken und einseitigen Gebrauch abgenützt, so hat der Verursacher oder die Verursacherin für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.

§ 30 Verkehrsunterbrechung

1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Na - turereignissen, Ausführung von Reparatur- oder Bauarbeiten oder anderer öffentlicher Interessen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden, ohne dass Betroffene einen Schadenersatzanspruch geltend ma - chen können.

§ 31 Reklamen und Hinweise

1 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Anbringen von Re - klamen und Hinweisen im Bereich öffentlicher Strassen. Er berücksichtigt dabei die Verkehrssicherheit und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild.
7
2 Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann Kreisel und andere Ver - kehrsflächen gegen Gebühr als Werbefläche zur Sondernutzung freigeben.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32 Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928 1 ) , wer - den aufgehoben.
2 Sind gestützt auf das aufgehobene Gesetz Vereinbarungen abgeschlossen worden, so kann jeder Vertragspartei die Anpassung an das neue Gesetz verlangen.

§ 34 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 35 Änderung der kantonalen Verordnung über Grundeigentümer -

beiträge und -gebühren
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 36 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit - punkt in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000. Inkrafttreten mit Ausnahme der §§ 21 und 23 am 1. Januar 2001.

§ 33 Absatz 1 tritt teilweise in Kraft, indem das Gesetz über Bau- und Un -

terhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928 mit Ausnahme der §§ 10, 17 Absätze 2 - 4 und 26 aufgehoben wird. § 21 tritt am 1. Juli 2001, § 23 und § 33 (integral) am 1. Januar 2002 2 ) in Kraft. Die entsprechenden Bestim - mungen des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezem - ber 1928, §§ 10 und 17 Absätze 2-4 (Beitrag der Gemeinden an den Kan - tonsstrassenbau) und § 26 (Winterdienst) bleiben solange in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) GS 71, 201 (BGS 725.111).
2) Gemäss RRB Nr. 2034 vom 22. Oktober 2002 wird § 23 und § 33 Absatz 1 definitiv auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
8
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 aufgehoben -

29.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert -

29.08.2007 01.01.2008 § 2

bis eingefügt -

12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert GS 2018, 33

12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2018, 33

23.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 2

bis Abs. 4 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 4

bis eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 Titel 2. geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8

bis eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8

ter eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 8

quater eingefügt GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 10 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 3 geändert GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 Titel 5. aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 22 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 23 aufgehoben GS 2020, 36

23.06.2020 01.01.2021 § 24 aufgehoben GS 2020, 36

9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 2 Abs. 2 29.08.2007 01.01.2008 geändert -

§ 2

bis

29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 2

bis Abs. 4 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 3 Abs. 2 28.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 4 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 4

bis

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 6 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

Titel 2. 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 8 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 8

bis

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 8

ter

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 8

quater

23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36

§ 9 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 10 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

§ 11 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 20 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 21 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36

Titel 5. 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 22 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 23 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

§ 23 Abs. 1 12.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 33

§ 23 Abs. 4 12.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018, 33

§ 24 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36

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