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Version: 31.12.2007
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Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat

1) ,
6)
5)
6)
7) unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).
7)
. Ausgenommen bleibt Tätigkeits- bereiche Ernennung, Zusammen- setzung und Stellung
6)
das Inspektorat für den Sport, das der Dienststelle Sport
7) unter- stellt ist.
4 Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I
7)
. II. Aufgaben
§ 3
1 Das Schulinspektorat dient einerseits der Ausübung des Auf- sichtsauftrages des Erziehungsrates (§ 58 Abs. 1 Schuldekret) und anderseits der Begleitung, Beratung und Unterstützung der Lehr- personen im pädagogischen, methodischen und didaktischen Be- reich sowie der Beratung der Schulbehörden bzw. der Geschäftslei- tung bei Schul-, Organisations- und Personalfragen (§ 59 Abs. 2 Schuldekret).
6)
2 Die Inspektorinnen und Inspektoren befassen sich mit der Quali- tätssicherung im Schulbereich, indem sie unter anderem a) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen, b) das Erreichen der Lernziele überwachen, c) die Lehrpersonen bei deren persönlicher Weiterbildung bera- ten,
6) d) die Lehrpersonen im fachlichen und pädagogischen Bereich beurteilen,
6) e) die Schulbehörden bzw. die Geschäftsleitung bei der Lehrer- qualifikation unterstützen,
6) f) Berichte ausstellen.
6)

§ 4 Weitere wichtige Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren

sind: a) die Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement, dem Er- ziehungsrat, den Kolleginnen und Kollegen des Schul- inspektorats, b) die Unterstützung der Teamentwicklung der Lehrpersonen,
6) c) die Mitwirkung beim Übertritt in die Orientierungsschule,
5) d) die Mitarbeit bei Schulentwicklungsprojekten und Projekt- evaluationen, e) die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie Erziehungs- beratung, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Sozialdienst, schulärztlicher Dienst, Bildungs- und Weiterbil- Aufsicht und Beratung Weitere Aufgaben
.
6)
6)
6)
6)
6) Pflichtenheft Berichte über neu angestellte Lehrpersonen
6) Berichte im Rahmen der Beurteilung Berichte auf Antrag der Lehrperson Weitere Berichte
d) die Sporteinrichtungen.
§ 10
1 Bei jedem Unterrichtsbesuch hält die Inspektorin bzw. der Inspek- tor Beobachtungen und Beurteilungen in einem Besuchsprotokoll fest.
2 Das Besuchsprotokoll ist von der Lehrperson und der Inspektorin bzw. dem Inspektor zu unterzeichnen und der besuchten Lehrper- son in Kopie abzugeben.
6) IV. Weiterbildung
§ 11
1 Die Schulinspektorinnen und -inspektoren sind berechtigt und verpflichtet, einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die Wei- terbildung einzusetzen.
2 Die Weiterbildung dient dazu, die berufsbezogenen, fachlichen und persönlichen Kompetenzen zu erhalten, zu erweitern und zu vertiefen. V. Schlussbestimmungen
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über die Berichterstattung der Schulin- spektoren vom 8. Januar 1970. Fussnoten:
1) SHR 410.110
5) Fassung gemäss ERB vom 27. Februar 2002, in Kraft getre- ten am 1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
6) Fassung gemäss ERB vom 9. November 2005, in Kraft ge- treten am 11. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1555).
7) Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025). Unterrichts- besuche Recht und Pflicht zur Weiterbildung Inkrafttreten
Version: 29.02.2024
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Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat

über das chaffhausen,
1) , und der Orientierungsstufe;
6) o- und nebenam t- pektoren. Es ist der Dienststelle Pr i-
7) unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret). Tätigkeits - bereiche Ernennung, Zusammen- setzung und Stellung
6)
3 Die unmittelbar vorgesetzte Stelle des Schulinspektorats ist die Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I. A usgenommen bleibt das Inspektorat für den Sport, das der Fachstelle Sport unterstellt ist. 8)
4 Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren entscheidet die Dienststelle Pr imar - und Sekundar stufe I 7) . II. Aufgaben
§ 3
1 Das Schulinspektorat dient einerseits der Ausübung des Auf- sichtsauftr ages des Erziehungsrates (§ 58 Abs. 1 Schuldekret) und anderseits der Begleitung, Beratung und Unterstützung der Lehr- personen im pädagogischen, methodischen und didaktischen B reich sowie der Beratung der Schulbehörden bzw. der Geschäft leitung bei Schul -, Organisations - und Personalfragen (§ 59 Abs. 2 Schuldekret).
6)
2 Die Inspektorinnen und Inspektoren befassen sich mit der Qual täts sich erung im Schulbereich, indem sie unter anderem a) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen, b) das Erreichen der Lernziele überwachen, c) die Lehrpersonen bei deren persönlicher Weiterbildung ber ten,
6) d) die Lehrpersonen im fachlichen und pädagogischen Bereich beurtei len,
6) e) die Schulbehörden bzw. die Geschäftsleitung bei der Lehrer qualif ikation unterstützen,
6) f) Berichte ausstellen.
6)

§ 4 Weitere wichtige Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren

sind: a) die Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement, dem E ziehungsrat, den Kolleginnen und Kollegen des Schul inspekt orats, b) die Unterstützung der Team entwicklung der Lehrpersonen, c) die Mitwirkung beim Übertritt in die Orientierungsschule, d) die Mitarbeit bei Schulentw icklungsprojekten und Projekt evaluati onen, e) die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie Erzi beratung, Kinder - und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Aufsicht und Beratung Weitere Aufgaben
licher Dienst, Bildungs - und Weiter bil- perso- atung, Berufs - und Mittelschulen .
6) - und Orien- ellt, so erstellt die Inspektorin bzw. der person kann beim zuständigen Inspektorat zusätzliche toren haben bei Bedarf zusätzliche Pflichtenheft Berichte über neu angestellte Lehrpersonen
6) Berichte im Rahmen der Beurteilung Berichte auf Antrag der Lehrperson Weitere Berichte
c) die Lehrmittel und Apparaturen, d) die Sporteinrichtungen. § 10
1 Bei jedem Unterrichtsbesuch hält die Inspektorin bzw. der Inspek- tor Be obachtungen und Beurteilungen in einem Besuchsprotokoll fest.
2 Das Besuchsprotokoll ist von der Lehrperson und der Inspektorin bzw. dem Inspektor zu unterzeichnen und der besuchten Lehrper- son in Kopie abzugeben. 6) IV. Weiterbildung § 11
1 Die Schulinspektorinnen und -inspektoren sind berechtigt und verpflichtet, einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die Wei- terbildung einz usetzen.
2 Die Weiterbildung dient dazu, die berufsbezogenen, fachlichen und persönlichen Kompetenzen zu erhalten, zu erweitern und zu vertiefen. V. Schlussbestimmungen § 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale G setze ssammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über die Berichterstattung der Schul- inspekt oren vom 8. Januar 1970. Fussnoten:
1) SHR 410.110
5) Fassung gemäss ERB vom 27. Februar 2002, in Kraft getr
1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
6) Fassung gemäss ERB vom 9. November 2005, in Kraft g e treten am
11. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1555).
7) Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
8) Fassung gemäss V vom 24. Janua r 2024, in Kraft getreten am Unterrichts - besuche Recht und Pflicht zur Weiterbildung Inkrafttreten
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