Änderungen vergleichen: Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Versionen auswählen:
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (Stand 2. Dezember 1937)
Art. 1
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kanto - ne» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes- Lotterie» eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchfüh - rung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft. Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.
Art. 2
1 Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen: a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–
13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbs - mässigen Wetten vom 8. Juni 1923, und b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundes - gesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufs - stellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.
Art. 4
1 Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebe - nen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten: a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein. b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansum - me ausmachen.
Art. 5
1 Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössi - sche Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufs, der Ziehung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1% der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterieunternehmen selbst aufzukommen; dafür erhobene Gebühren falle dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.
Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien aus - schliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zuzuwenden; die Ver - wendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferde - wette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewen - det werden soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotterie - veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons.
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotterie - veranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5-13 des Bundesgesetzes zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung dass a) die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton be - schränkt ist, b) dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illus - trierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propagan - da gemacht werden darf, und c) die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlot - terien Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in französisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausge - hen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilli - gung auszuschliessen.
Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unter - nehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindes - tens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landes-Lotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100'000.-- zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu ver - wenden.
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt wor - den sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründer - kantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Verbandsgebietes erteilt werden.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aar - gau, Baselstadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
1 )
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzu - laden.
Art. 12
1 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona - ten jeweils auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Ver - einbarung zurücktreten.
1) Die Vereinbarung ist heute verbindlich für die Kantone: Aargau, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Baselland, Baselstadt, Glarus, Grau- bünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solo- thurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.05.1937 02.12.1937 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.05.1937 02.12.1937 Erstfassung -
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (Stand 2. Dezember 1937)
Art. 1
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kanto - ne» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes- Lotterie» eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchfüh - rung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft. Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.
Art. 2
1 Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen: a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–
13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbs - mässigen Wetten vom 8. Juni 1923, und b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundes - gesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufs - stellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.
Art. 4
1 Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebe - nen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten: a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein. b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansum - me ausmachen.
Art. 5
1 Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössi - sche Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufs, der Ziehung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1% der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterieunternehmen selbst aufzukommen; dafür erhobene Gebühren falle dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.
Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien aus - schliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zuzuwenden; die Ver - wendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferde - wette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewen - det werden soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotterie - veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons.
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotterie - veranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5-13 des Bundesgesetzes zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung dass a) die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton be - schränkt ist, b) dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illus - trierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propagan - da gemacht werden darf, und c) die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlot - terien Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in französisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausge - hen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilli - gung auszuschliessen.
Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unter - nehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindes - tens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landes-Lotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100'000.-- zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu ver - wenden.
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt wor - den sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründer - kantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Verbandsgebietes erteilt werden.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aar - gau, Baselstadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
1 )
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzu - laden.
Art. 12
1 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona - ten jeweils auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Ver - einbarung zurücktreten.
1) Die Vereinbarung ist heute verbindlich für die Kantone: Aargau, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Baselland, Baselstadt, Glarus, Grau- bünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solo- thurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.05.1937 02.12.1937 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.05.1937 02.12.1937 Erstfassung -
Feedback