Änderungen vergleichen: Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
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Version: 15.03.2020
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Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Notverordnung IIIb) Vom 7. April 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 2020
1 ) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Ver - ordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , beschliesst:
3 )

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kompensationsleistungen der Gemeinden für die Ausfallentschädigung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Verordnung IIIa) geleistet hat.

§ 2 Verrechnung an die Gemeinden

1 Die dem Kanton entstandenen Kosten werden nach Massgabe der Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt.
2 Die Verrechnung erfolgt mit dem Finanzausgleich in den Jahren 2021, 2022 und 2023.
1) SR 818.101.24
2) SGS 100
3) Vom Landrat genehmigt am 14. Mai 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.033
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2020 16.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.033 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2020 16.03.2020 Erstfassung GS 2020.033 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.033
Erlasstitel Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien - und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Fo lgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID -19) (Corona -Notverordnung IIIb) SGS -Nr. 185.11a GS -Nr. 2020.033 Erlassdatum 7. April 2020, Genehmigung LR: 14. Mai 2020 (LRV 2020/183 ) In Kraft seit 16. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Version: 16.03.2020
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Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Notverordnung IIIb) Vom 7. April 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 2020
1 ) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Ver - ordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , beschliesst:
3 )

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kompensationsleistungen der Gemeinden für die Ausfallentschädigung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Verordnung IIIa) geleistet hat.

§ 2 Verrechnung an die Gemeinden

1 Die dem Kanton entstandenen Kosten werden nach Massgabe der Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt.
2 Die Verrechnung erfolgt mit dem Finanzausgleich in den Jahren 2021, 2022 und 2023.
1) SR 818.101.24
2) SGS 100
3) Vom Landrat genehmigt am 14. Mai 2020. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.033
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2020 16.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.033 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2020 16.03.2020 Erstfassung GS 2020.033 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.033
Erlasstitel Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien - und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Fo lgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID -19) (Corona -Notverordnung IIIb) SGS -Nr. 185.11a GS -Nr. 2020.033 Erlassdatum 7. April 2020, Genehmigung LR: 14. Mai 2020 (LRV 2020/183 ) In Kraft seit 16. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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