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Version: 31.12.2006
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Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

1 ssen verkehren, werden besteuert.
3 Hubraum Fr. 120.-- Fr. 12.--
3 Hubraum Fr. 36.-- Fr. 12.-- Fr. 24.-- und dreirädrige Kleinmotorräder
1/2005
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) für Anhänger an Motorrädern und Anhänger an Kleinmo- torrädern 50 % der Steuer des Zugfahrzeuges (Ziff. 2 und 3);
5. für schwere Lastwagen (Gesamtgewicht über 3,5 t) bis 1500 kg Nutzlast Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
500 kg bis 10 t Nutzlast je weitere volle oder angebrochene
500 kg über 10 t Nutzlast Fr. 300.-- Fr. 60.-- Fr. 72.--
6. für Sattelmotorfahrzeuge, bestehend aus Sattelschlepper und Sattelanhänger, gelten die Ansätze für schwere Lastwagen. Werden für einen Sattelschlepper mehrere Anhänger ver- wendet, so werden die Anhänger mit den kleineren Nutzlasten nach den Ansätzen für Anhänger an Motorwagen gemäss Ziff.
9 lit. a besteuert;
7. für gewerbliche Traktoren bis 1000 cm
3 Hubraum Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
200 cm
3 Hubraum Fr. 120.-- Fr. 24.--
8. für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser a) leichte Arbeitsmaschinen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) Fr. 60.-- b) schwere Arbeitsmaschinen (über 3,5 t Gesamtgewicht) Fr. 96.-- c) Arbeitskarren Fr. 48.-- d) Motorkarren Fr. 48.-- e) Motoreinachser, einschliesslich Anhänger Fr. 36.--
9. für Anhänger an Motorwagen a) Anhänger zum Personen- und Warentransport bis 500 kg Nutzlast für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast bis 5000 kg für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast über 5000 kg Fr. 60.-- Fr. 18.-- Fr. 24.-- b) Wohnanhänger bis 1000 kg Gesamtgewicht über 1000 kg Gesamtgewicht Fr. 60.-- Fr. 84.-- c) Touristen-, Camping-, Sportgeräte- und Schaustelleranhänger (Wohn-, Material- und Käfigwagen) sowie Arbeitsanhänger Fr. 24.--
3
3 Hubraum
3 Hubraum
3 Hubraum Fr. 15.-- Fr. 48.-- Fr. 60.-- Fr. 72.-- Fr. 480.-- Fr. 180.-- Fr. 150.-- Fr. 120.-- Fr. 120.--
3 Hubraum
3 Hubraum Fr. 48.-- Fr. 12.-- Fr. 168.-- Fr. 12.-- Fr. 6.-- Fr. 24.--
1/2005
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 4 Es werden keine Steuern erhoben

a) für Fahrzeuge des Bundes, die ausschliesslich für dienstliche Fahrten verwendet werden; b) für Fahrzeuge im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Zivilschutz, der Poli- zei, dem Kranken- oder Leichen transport, der Kehrichtabfuhr, der Strassenreinigung, dem Strassenunterhalt oder andern nichtwirtschaftlichen Zwecken dienen; c) für nicht immatrikulationspflichtige Fahrzeuge.

Art. 5 Auf begründetes Gesuch hin kann der Regierungsrat die Steuer

ganz oder teilweise erlassen: a) für schwere Motorwagen konzessionierter Automobilunter- nehmungen, die zu fahrplanmässigen Personentransporten auf zum voraus bestimmten Strecken verwendet werden; b) für Motorfahrzeuge invalider Pe rsonen, sofern die Vermögens- und Einkommensverhältnisse den Erlass rechtfertigen; c) für Motorfahrzeuge anerkannter Verkehrsverbände, die aus- schliesslich im Dienste der Unfall- oder Pannenhilfe verwendet werden.
Art. 6
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten. Wird das Fahrzeug während des Jahres aus dem Verkehr zurückgezogen, so erfolgt für die betreffenden Monate eine Rückerstattung.
2 Die Steuer für einen Monat beträgt einen Zwölftel der Jahres- steuer. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
3 Beim Wiederbezug der Kontrollschilder ist ein Zuschlag von 5 Fr. zu entrichten.
4 Die Verkehrsabgaben und Rückerstattungen werden auf den nächsten ganzen Franken abgerundet; Beträge unter 5 Franken werden nicht zurückerstattet.
Art. 7
1 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurück- gezogen, so hat der Halter die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben. Die Steuerpflicht dauert bis zur Rückgabe der Kontrollschilder.
2 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger unberechtigterweise in Verkehr gesetzt oder erfolgt die Rückgabe der Kontrollschilder
5 n sowie über den Steuererlass. bleibt die öffentliche Versteige- Verkauf von speziellen Kontrollschil-
4)
3) setzt die Grundsätze für die Beitragsleistung an
1) am 1.
1/2007
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Volksabstimmung vom 3. November 1968.
2) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 722, S. 1263).
3) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
4) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
Version: 01.01.2007
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Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

1 ssen verkehren, werden besteuert.
3 Hubraum Fr. 120.-- Fr. 12.--
3 Hubraum Fr. 36.-- Fr. 12.-- Fr. 24.-- und dreirädrige Kleinmotorräder
1/2005
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) für Anhänger an Motorrädern und Anhänger an Kleinmo- torrädern 50 % der Steuer des Zugfahrzeuges (Ziff. 2 und 3);
5. für schwere Lastwagen (Gesamtgewicht über 3,5 t) bis 1500 kg Nutzlast Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
500 kg bis 10 t Nutzlast je weitere volle oder angebrochene
500 kg über 10 t Nutzlast Fr. 300.-- Fr. 60.-- Fr. 72.--
6. für Sattelmotorfahrzeuge, bestehend aus Sattelschlepper und Sattelanhänger, gelten die Ansätze für schwere Lastwagen. Werden für einen Sattelschlepper mehrere Anhänger ver- wendet, so werden die Anhänger mit den kleineren Nutzlasten nach den Ansätzen für Anhänger an Motorwagen gemäss Ziff.
9 lit. a besteuert;
7. für gewerbliche Traktoren bis 1000 cm
3 Hubraum Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
200 cm
3 Hubraum Fr. 120.-- Fr. 24.--
8. für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser a) leichte Arbeitsmaschinen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) Fr. 60.-- b) schwere Arbeitsmaschinen (über 3,5 t Gesamtgewicht) Fr. 96.-- c) Arbeitskarren Fr. 48.-- d) Motorkarren Fr. 48.-- e) Motoreinachser, einschliesslich Anhänger Fr. 36.--
9. für Anhänger an Motorwagen a) Anhänger zum Personen- und Warentransport bis 500 kg Nutzlast für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast bis 5000 kg für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast über 5000 kg Fr. 60.-- Fr. 18.-- Fr. 24.-- b) Wohnanhänger bis 1000 kg Gesamtgewicht über 1000 kg Gesamtgewicht Fr. 60.-- Fr. 84.-- c) Touristen-, Camping-, Sportgeräte- und Schaustelleranhänger (Wohn-, Material- und Käfigwagen) sowie Arbeitsanhänger Fr. 24.--
3
3 Hubraum
3 Hubraum
3 Hubraum Fr. 15.-- Fr. 48.-- Fr. 60.-- Fr. 72.-- Fr. 480.-- Fr. 180.-- Fr. 150.-- Fr. 120.-- Fr. 120.--
3 Hubraum
3 Hubraum Fr. 48.-- Fr. 12.-- Fr. 168.-- Fr. 12.-- Fr. 6.-- Fr. 24.--
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 4 Es werden keine Steuern erhoben

a) für Fahrzeuge des Bundes, die ausschliesslich für dienstliche Fahrten verwendet werden; b) für Fahrzeuge im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Zivilschutz, der Poli- zei, dem Kranken- oder Leichen transport, der Kehrichtabfuhr, der Strassenreinigung, dem Strassenunterhalt oder andern nichtwirtschaftlichen Zwecken dienen; c) für nicht immatrikulationspflichtige Fahrzeuge.

Art. 5 Auf begründetes Gesuch hin kann der Regierungsrat die Steuer

ganz oder teilweise erlassen: a) für schwere Motorwagen konzessionierter Automobilunter- nehmungen, die zu fahrplanmässigen Personentransporten auf zum voraus bestimmten Strecken verwendet werden; b) für Motorfahrzeuge invalider Pe rsonen, sofern die Vermögens- und Einkommensverhältnisse den Erlass rechtfertigen; c) für Motorfahrzeuge anerkannter Verkehrsverbände, die aus- schliesslich im Dienste der Unfall- oder Pannenhilfe verwendet werden.
Art. 6
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten. Wird das Fahrzeug während des Jahres aus dem Verkehr zurückgezogen, so erfolgt für die betreffenden Monate eine Rückerstattung.
2 Die Steuer für einen Monat beträgt einen Zwölftel der Jahres- steuer. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
3 Beim Wiederbezug der Kontrollschilder ist ein Zuschlag von 5 Fr. zu entrichten.
4 Die Verkehrsabgaben und Rückerstattungen werden auf den nächsten ganzen Franken abgerundet; Beträge unter 5 Franken werden nicht zurückerstattet.
Art. 7
1 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurück- gezogen, so hat der Halter die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben. Die Steuerpflicht dauert bis zur Rückgabe der Kontrollschilder.
2 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger unberechtigterweise in Verkehr gesetzt oder erfolgt die Rückgabe der Kontrollschilder
5 n sowie über den Steuererlass. bleibt die öffentliche Versteige- Verkauf von speziellen Kontrollschil-
4)
3) setzt die Grundsätze für die Beitragsleistung an
1) am 1.
1/2007
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Volksabstimmung vom 3. November 1968.
2) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 722, S. 1263).
3) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
4) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
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