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Version: 30.06.2014
Anzahl Änderungen: 12

Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) vom 12. Dezember 1991 (Stand 1. Juli 2014) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1991 über die Förde - rung des öffentlichen Verkehrs 1 ) , verordnet:

Art. 1 Hinreichende Versorgung

(Art. 2 lit. a GöV)
1 Die hinreichende Versorgung einer Gemeinde mit öffentlichen Verkehrsmit - teln ist gewährleistet, wenn a) in beiden Richtungen täglich mindestens acht Fahrten angeboten wer - den, die erste vor 08.00 Uhr und die letzte nach 19.00 Uhr; b) der überwiegende Teil der Bevölkerung in der Bauzone im Umkreis von etwa 400 bzw. 800 m Luftdistanz über eine Bus- bzw. Bahnhalte - stelle verfügt; c) der Komfort an den Haltestellen und in den Fahrzeugen den üblichen Anforderungen entspricht.

Art. 2 Entlastung stark belasteter Verkehrsachsen

(Art. 2 lit. b GöV)
1 Das Angebot auf stark belasteten Achsen des lndividualverkehrs im Sinne von Art. 2 lit. b hat die Bewältigung der Verkehrsmenge sicherzustellen. In der Regel – namentlich auf längeren Strecken – stehen den Fahrgästen Sitzplätze zur Verfügung.
1) bGS 760.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr

(Art. 2 lit. e GöV)
1 Zu den Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und privaten Verkehr im Sin - ne von Art. 2 lit. e gehören namentlich: Bahnhofvorfahrten, Bahnhofparkplät - ze, Park-and-Ride-Anlagen sowie Veloabstellanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen.

Art. 4 Schienengebundener Güterverkehr

(Art. 2 lit. f GöV)
1 Zu den förderungswürdigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem schie - nengebundenen Güterverkehr gehören namentlich a) der Bau von Anschlussgeleisen, b) die Sicherstellung der Endtransporte mit rationellen Güterumschlags - mitteln, Containern und Wechselbehältern sowie c) die Gewährleistung der Stückgutvermittlung in alle Gemeinden.

Art. 5 Kantonales/lokales Interesse

(Art. 3 GöV)
1 Der Innerortsverkehr hat in der Regel bloss lokale Bedeutung. Ausnahms - weise kommt ihm eine kantonale Bedeutung zu, wenn er auch kantonale Gebäude und Einrichtungen (wie beispielsweise in Herisau) erschliesst.
2 Bei einem vorwiegend touristischen Angebot ist ausnahmsweise ein kanto - nales Interesse gegeben, wenn gleichzeitig eine stark belastete Verkehrs - achse vom Individualverkehr entlastet werden kann.

Art. 6 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden

(Art. 5 GöV)
1 Zu den übrigen Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 gehören insbesondere a) die Koordination mit dem Strassenbau, b) die Gewährleistung der Erschliessbarkeit der Baugebiete mit öffentli - chen Verkehrsmitteln, c) die zweckmässige Erschliessung von Bahnhöfen und Haltestellen für Fussgänger und Radfahrer, d) die Sicherstellung des Übergangs auf das Wanderwegnetz und die touristischen Transportanlagen.
2 Die Anliegen gemäss Abs. 1 sind im Mitberichtsverfahren sicherzustellen.

Art. 7 Inhalt von Vereinbarungen

(Art. 12 GöV)
1 Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 enthalten das von den Verkehrsunter - nehmen im Auftrag des Kantons zu erbringende Angebot und umfassen ins - besondere: Liniennetz, Haltepunkte, Fahrplanangebot, Art des Verkehrsmit - tels, Platzangebot, Tarife, Rechnungsablage, Recht auf Einsicht in Betrieb und Rechnung, Bekanntgabe des Angebotes, Verkehrserhebungen, allfällige spezielle Dienstleistungen sowie Kündigungsfrist.
2 Solche Vereinbarungen werden in der Regel für zwei Jahre abgeschlossen. Sofern eine Vereinbarung grössere Investitionen erfordert, sollen längere Fristen vorgesehen werden.

Art. 8 Unternehmensplanung

(Art. 14 lit. b GöV)
1 Die Unternehmensplanung im Sinne von Art. 14 lit. b umfasst namentlich die Unternehmens- und Leistungsziele, die vorgesehenen Infrastrukturan - passungen, die Rollmaterialbeschaffungen sowie die grösseren Angebots - veränderungen.
2 Die Unternehmensplanung gibt Auskunft über den zeitlichen Ablauf, den Mittelbedarf sowie die finanzielle Belastung für den Kanton und die Gemein - den.
3 Die langfristige Unternehmensplanung erstreckt sich bei Bahnunternehmen auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren und bei Busbetrieben auf einen solchen von fünf Jahren. Sie ist periodisch zu aktualisieren.

Art. 9 Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

(Art.14 lit. c, Art.17 Abs. 2, Art.18 Abs.1 sowie

Art. 20 Abs. 3 GöV)

1 Das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 14, 17,
18 und 20 basiert auf den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes. Es um - fasst die kurz- und längerfristigen Vorstellungen über den öffentlichen Ver - kehr sowie die davon ableitbaren Massnahmen zu dessen Förderung.
2 Das Leitbild enthält insbesondere eine Erfolgskontrolle der bisherigen Massnahmen, eine Mängelliste, konzeptionelle Überlegungen zum zukünfti - gen Angebot sowie Angaben zur Finanzierung und Organisation.
3 Das Leitbild wird mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt und ist behör - denverbindlich, es wird ferner periodisch aktualisiert und im Abstand von etwa zehn bis 12 Jahren totalrevidiert.
4 Die Kosten für die Erarbeitung, Aktualisierung und Revision des Leitbildes trägt der Kanton.

Art. 10 Verteilung des Gemeindebeitrages

a) Grundsatz *
1 Für die Berechnung der Gemeindebeiträge werden gewichtet: * a) * die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestel - len 60 Prozent; b) * die Bevölkerungszahl 40 Prozent.
2 Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet. *
3 Das zuständige Departement legt die Gemeindebeiträge fest. *

Art. 10a * b) Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Hal -

testellen
1 Die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen werden nach der Anzahl aller gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten auf den Linien des öffentlichen Verkehrs bemessen.
2 Gezählt werden die Abfahrten auf dem Gemeindegebiet je Fahrplanjahr. Massgebend ist das offizielle Kursbuch, allenfalls die Fahrpläne der Trans - portunternehmen.
3 Die Anzahl der gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten wird für eine ein - jährige Fahrplanperiode erhoben und jährlich aktualisiert.
4 Die Abfahrten der Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet: a) IR/Voralpen-Express 16 b) Regionalzüge (SOB, Thurbo) 12 c) Regionalzüge (AB) 8 d) Regionalbusse 1
5 Das zuständige Departement kann eine Haltestelle mehreren Gemeinden oder einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zuordnen. Die betroffenen Gemeinden werden vorab angehört.
6 Das zuständige Departement kann für linienverkehrsähnliche Fahrten, ins - besondere Fahrten auf Verlangen (Publicar), die Abfahrten nach dem Nut - zen der erschlossenen Gemeinden festlegen. Die betroffenen Gemeinden werden vorab angehört.

Art. 10b * c) Bevölkerungszahl

1 Die Bevölkerungszahl einer Gemeinde wird nach der ständigen Wohnbe - völkerung am 31. Dezember des Vorjahrs des Fahrplanjahrs bemessen.
2 Grundlage ist die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haus - halte (STATPOP).

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Titel geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10a eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10b eingefügt 1270 / 2014, S. 349
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 10 24.03.2014 01.07.2014 Titel geändert 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 1 24.03.2014 01.07.2014 geändert 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 1, a) 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 1, b) 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 2 24.03.2014 01.07.2014 geändert 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 3 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10a 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10b 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Version: 01.07.2014
Anzahl Änderungen: 13

Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) vom 12. Dezember 1991 (Stand 1. Juli 2014) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1991 über die Förde - rung des öffentlichen Verkehrs 1 ) , verordnet:

Art. 1 Hinreichende Versorgung

(Art. 2 lit. a GöV)
1 Die hinreichende Versorgung einer Gemeinde mit öffentlichen Verkehrsmit - teln ist gewährleistet, wenn a) in beiden Richtungen täglich mindestens acht Fahrten angeboten werden, die erste vor 08.00 Uhr und die letzte nach 19.00 Uhr; b) der überwiegende Teil der Bevölkerung in der Bauzone im Umkreis von etwa 400 bzw. 800 m Luftdistanz über eine Bus- bzw. Bahnhalte - stelle verfügt; c) der Komfort an den Haltestellen und in den Fahrzeugen den üblichen Anforderungen entspricht.

Art. 2 Entlastung stark belasteter Verkehrsachsen

(Art. 2 lit. b GöV)
1 Das Angebot auf stark belasteten Achsen des lndividualverkehrs im Sinne von Art. 2 lit. b hat die Bewältigung der Verkehrsmenge sicherzustellen. In der Regel – namentlich auf längeren Strecken – stehen den Fahrgästen Sitzplätze zur Verfügung.
1) bGS 760.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr

(Art. 2 lit. e GöV)
1 Zu den Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und privaten Verkehr im Sin - ne von Art. 2 lit. e gehören namentlich: Bahnhofvorfahrten, Bahnhofparkplät - ze, Park-and-Ride-Anlagen sowie Veloabstellanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen.

Art. 4 Schienengebundener Güterverkehr

(Art. 2 lit. f GöV)
1 Zu den förderungswürdigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem schie - nengebundenen Güterverkehr gehören namentlich a) der Bau von Anschlussgeleisen, b) die Sicherstellung der Endtransporte mit rationellen Güterumschlags - mitteln, Containern und Wechselbehältern sowie c) die Gewährleistung der Stückgutvermittlung in alle Gemeinden.

Art. 5 Kantonales/lokales Interesse

(Art. 3 GöV)
1 Der Innerortsverkehr hat in der Regel bloss lokale Bedeutung. Ausnahms - weise kommt ihm eine kantonale Bedeutung zu, wenn er auch kantonale Gebäude und Einrichtungen (wie beispielsweise in Herisau) erschliesst.
2 Bei einem vorwiegend touristischen Angebot ist ausnahmsweise ein kanto - nales Interesse gegeben, wenn gleichzeitig eine stark belastete Verkehrs - achse vom Individualverkehr entlastet werden kann.

Art. 6 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden

(Art. 5 GöV)
1 Zu den übrigen Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 gehören insbesondere a) die Koordination mit dem Strassenbau, b) die Gewährleistung der Erschliessbarkeit der Baugebiete mit öffentli - chen Verkehrsmitteln, c) die zweckmässige Erschliessung von Bahnhöfen und Haltestellen für Fussgänger und Radfahrer, d) die Sicherstellung des Übergangs auf das Wanderwegnetz und die touristischen Transportanlagen.
2 Die Anliegen gemäss Abs. 1 sind im Mitberichtsverfahren sicherzustellen.

Art. 7 Inhalt von Vereinbarungen

(Art. 12 GöV)
1 Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 enthalten das von den Verkehrsun - ternehmen im Auftrag des Kantons zu erbringende Angebot und umfassen insbesondere: Liniennetz, Haltepunkte, Fahrplanangebot, Art des Verkehrs - mittels, Platzangebot, Tarife, Rechnungsablage, Recht auf Einsicht in Betrieb und Rechnung, Bekanntgabe des Angebotes, Verkehrserhebungen, allfällige spezielle Dienstleistungen sowie Kündigungsfrist.
2 Solche Vereinbarungen werden in der Regel für zwei Jahre abgeschlos - sen. Sofern eine Vereinbarung grössere Investitionen erfordert, sollen länge - re Fristen vorgesehen werden.

Art. 8 Unternehmensplanung

(Art. 14 lit. b GöV)
1 Die Unternehmensplanung im Sinne von Art. 14 lit. b umfasst namentlich die Unternehmens- und Leistungsziele, die vorgesehenen Infrastrukturan - passungen, die Rollmaterialbeschaffungen sowie die grösseren Angebots - veränderungen.
2 Die Unternehmensplanung gibt Auskunft über den zeitlichen Ablauf, den Mittelbedarf sowie die finanzielle Belastung für den Kanton und die Gemein - den.
3 Die langfristige Unternehmensplanung erstreckt sich bei Bahnunternehmen auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren und bei Busbetrieben auf einen solchen von fünf Jahren. Sie ist periodisch zu aktualisieren.

Art. 9 Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

(Art.14 lit. c, Art.17 Abs. 2, Art.18 Abs.1 sowie

Art. 20 Abs. 3 GöV)

1 Das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 14, 17,
18 und 20 basiert auf den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes. Es um - fasst die kurz- und längerfristigen Vorstellungen über den öffentlichen Ver - kehr sowie die davon ableitbaren Massnahmen zu dessen Förderung.
2 Das Leitbild enthält insbesondere eine Erfolgskontrolle der bisherigen Massnahmen, eine Mängelliste, konzeptionelle Überlegungen zum zukünfti - gen Angebot sowie Angaben zur Finanzierung und Organisation.
3 Das Leitbild wird mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt und ist behör - denverbindlich, es wird ferner periodisch aktualisiert und im Abstand von et - wa zehn bis 12 Jahren totalrevidiert.
4 Die Kosten für die Erarbeitung, Aktualisierung und Revision des Leitbildes trägt der Kanton.

Art. 10 Verteilung des Gemeindebeitrages

a) Grundsatz *
1 Für die Berechnung der Gemeindebeiträge werden gewichtet: * a) * die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Halte - stellen 60 Prozent; b) * die Bevölkerungszahl 40 Prozent.
2 Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet. *
3 Das zuständige Departement legt die Gemeindebeiträge fest. *

Art. 10a * b) Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Hal -

testellen
1 Die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen werden nach der Anzahl aller gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten auf den Linien des öffentlichen Verkehrs bemessen.
2 Gezählt werden die Abfahrten auf dem Gemeindegebiet je Fahrplanjahr. Massgebend ist das offizielle Kursbuch, allenfalls die Fahrpläne der Trans - portunternehmen.
3 Die Anzahl der gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten wird für eine ein - jährige Fahrplanperiode erhoben und jährlich aktualisiert.
4 Die Abfahrten der Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet: a) IR/Voralpen-Express 16 b) Regionalzüge (SOB, Thurbo) 12 c) Regionalzüge (AB) 8 d) Regionalbusse 1
5 Das zuständige Departement kann eine Haltestelle mehreren Gemeinden oder einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zuordnen. Die betroffenen Gemeinden werden vorab angehört.
6 Das zuständige Departement kann für linienverkehrsähnliche Fahrten, ins - besondere Fahrten auf Verlangen (Publicar), die Abfahrten nach dem Nut - zen der erschlossenen Gemeinden festlegen. Die betroffenen Gemeinden werden vorab angehört.

Art. 10b * c) Bevölkerungszahl

1 Die Bevölkerungszahl einer Gemeinde wird nach der ständigen Wohnbe - völkerung am 31. Dezember des Vorjahrs des Fahrplanjahrs bemessen.
2 Grundlage ist die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haus - halte (STATPOP).

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Titel geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 geändert 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10a eingefügt 1270 / 2014, S. 349
24.03.2014 01.07.2014 Art. 10b eingefügt 1270 / 2014, S. 349
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 10 24.03.2014 01.07.2014 Titel geändert 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 1 24.03.2014 01.07.2014 geändert 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 1, a) 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 1, b) 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 2 24.03.2014 01.07.2014 geändert 1270 / 2014, S. 349

Art. 10 Abs. 3 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10a 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

Art. 10b 24.03.2014 01.07.2014 eingefügt 1270 / 2014, S. 349

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