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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. 1. 2005 (IVLW)

Zusatzvereinbarung IVLW Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. 1. 2005 (IVLW)
1 Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, in Erwägung, dass - am 1. 1. 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS; SR 101) in Kraft tritt; - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfolgend GSK) ab - gelöst werden soll; - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. 7. 2020 möglich ist; - gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl. insb. Art.
105–112 BGS); - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge - führte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Orga - nisation überführt werden; - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBI 2015 8485); vereinbaren: Art. 1 Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die interkantonale Be - hörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Auf - gaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
1 Ab 1. 1. 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den
2 - glieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit. Art. 3 Geltungsdauer
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1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 5. 12. 2018.
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Zusatzvereinbarung IVLW Art. 4 Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
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Zusatzvereinbarung IVLW Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. 1. 2005 (IVLW)
1 Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, in Erwägung, dass - am 1. 1. 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS; SR 101) in Kraft tritt; - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfolgend GSK) ab - gelöst werden soll; - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. 7. 2020 möglich ist; - gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl. insb. Art.
105–112 BGS); - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge - führte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Orga - nisation überführt werden; - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBI 2015 8485); vereinbaren: Art. 1 Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist die interkantonale Be - hörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Auf - gaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
1 Ab 1. 1. 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den
2 - glieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit. Art. 3 Geltungsdauer
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1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 5. 12. 2018.
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Zusatzvereinbarung IVLW Art. 4 Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
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