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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solo- thurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art.
372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG). mit dem Ziel, - Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kosten- günstig zu vollziehen, - die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgen- den Konkordat genannt) zusammen. I. Einleitung Art. 1. Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen die- nen. b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen. c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen ge- genüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durch- geführt wird.
2 Art. 2. Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvoll- zugs; b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs; c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen ha- ben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse Art. 3. Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich: a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b) der Erlass von Reglementen; c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsa- me Vollzugsaufgaben erfüllen; e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrich- tungen; f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können; g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils: i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von - Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-und Arbeitsexternats; - Massnahmen für junge Erwachsene; k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisatio- nen;
3 l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskon- kordaten; m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt); o) die Wahl der Kontrollstelle; p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfa- chem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleich- heit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Art. 4. Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen. Art. 5. Sekretariat
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretari- at zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüs- se; b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil; c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Ein- wohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen. Art. 6. Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführ- ten Rechnungen. Art. 7. Fachkonferenzen ¹ Es bestehen folgende Fachkonferenzen: - Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) - Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) - Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB) ² Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Er- fahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit. ³ Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonfe- renzen ihr Verfahren selbst.
4 Art. 8. Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP) ¹ Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonfe- renzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin. ² Die AKP a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Be- reich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge; b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab. ³ Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement. Art. 9. Unentgeltlichkeit Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gre- mien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10. Fachkommission ¹ Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. ² Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Mass- nahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird. ³ Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement. III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen Art. 11. Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung ¹ Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betrei- ben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzu- stellen: - Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) - geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
5 - Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) - Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) - Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) - Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung ² Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Voll- zugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt. ³ Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrich- tung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben ent- scheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkan- tons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufga- ben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfol- gen. IV. Personal Art. 12. Anstellung, Aus- und Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung. V. Vollzugsbestimmungen Art. 13. Allgemeines ¹ Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheits- strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. ² Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Voll- zug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordat- lich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört; e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzu- sammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
6 Art. 14. Einweisung, Versetzung ¹ Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. ² Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Voll- zugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Voll- zugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren. Art. 15. Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften ¹ Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton. ² Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Voll- zugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den kon- kordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen. Art. 16. Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen ¹ Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren. ² Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. ³ Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Voll- zugsplans werden einbezogen: a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordat- lichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen. Art. 17. Vollzugskosten, Standards, Baufonds ¹ Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Voll- zugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehal- ten. ² Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Lei- stungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. ³ Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzu- rechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rech- nungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugska- tegorien massgebenden Soll-Auslastungen.
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4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kost- gelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Ver- einbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998). Art. 18. Versicherungen ¹ Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeld- zuschlags gegen Unfall. ² Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhal- tung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-Obligatoriums. ³ Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versiche- rungsschutzes bei der AHV/IV. Art. 19. Kostenbeteiligung ¹ Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiese- nen Person namentlich a) persönliche Anschaffungen; b) die Urlaubskosten; c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommuni- kationsmitteln; d) die Sozialversicherungsbeiträge; e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland. ² Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.-- pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats. VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 20. Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen ¹ Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinba- rungen abschliessen. ² Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkor- daten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
8 Art. 21. Streitbeilegung ¹ Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur An- wendung. ² Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz. Art. 22. Kündigung, Ausschluss ¹ Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten. ² Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon- kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravieren- der Weise konkordatswidrig verhält. ³ Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf. Art. 23. Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats. Art. 24. Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom

4. März 1959 aufgehoben.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Totalrevision des Straf- vollzugskonkordates am 26. Juni 2006 zugestimmt (RRB Nr. 2006/219). Inkrafttreten am 1. Januar 2008.
Version: 01.01.2008
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solo- thurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art.
372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG). mit dem Ziel, - Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kosten- günstig zu vollziehen, - die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgen- den Konkordat genannt) zusammen. I. Einleitung Art. 1. Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen die- nen. b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen. c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen ge- genüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durch- geführt wird.
2 Art. 2. Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvoll- zugs; b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs; c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen ha- ben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse Art. 3. Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich: a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b) der Erlass von Reglementen; c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsa- me Vollzugsaufgaben erfüllen; e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrich- tungen; f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können; g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils: i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von - Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-und Arbeitsexternats; - Massnahmen für junge Erwachsene; k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisatio- nen;
3 l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskon- kordaten; m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt); o) die Wahl der Kontrollstelle; p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfa- chem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleich- heit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Art. 4. Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen. Art. 5. Sekretariat
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretari- at zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüs- se; b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil; c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Ein- wohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen. Art. 6. Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführ- ten Rechnungen. Art. 7. Fachkonferenzen ¹ Es bestehen folgende Fachkonferenzen: - Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) - Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) - Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB) ² Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Er- fahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit. ³ Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonfe- renzen ihr Verfahren selbst.
4 Art. 8. Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP) ¹ Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonfe- renzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin. ² Die AKP a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Be- reich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge; b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab. ³ Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement. Art. 9. Unentgeltlichkeit Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gre- mien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10. Fachkommission ¹ Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. ² Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Mass- nahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird. ³ Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement. III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen Art. 11. Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung ¹ Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betrei- ben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzu- stellen: - Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) - geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
5 - Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) - Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) - Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) - Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung ² Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Voll- zugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt. ³ Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrich- tung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben ent- scheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkan- tons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufga- ben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfol- gen. IV. Personal Art. 12. Anstellung, Aus- und Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung. V. Vollzugsbestimmungen Art. 13. Allgemeines ¹ Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheits- strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. ² Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Voll- zug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordat- lich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört; e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzu- sammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
6 Art. 14. Einweisung, Versetzung ¹ Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. ² Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Voll- zugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Voll- zugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren. Art. 15. Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften ¹ Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton. ² Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Voll- zugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den kon- kordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen. Art. 16. Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen ¹ Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren. ² Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. ³ Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Voll- zugsplans werden einbezogen: a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordat- lichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen. Art. 17. Vollzugskosten, Standards, Baufonds ¹ Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Voll- zugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehal- ten. ² Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Lei- stungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. ³ Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzu- rechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rech- nungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugska- tegorien massgebenden Soll-Auslastungen.
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4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kost- gelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Ver- einbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998). Art. 18. Versicherungen ¹ Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeld- zuschlags gegen Unfall. ² Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhal- tung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-Obligatoriums. ³ Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versiche- rungsschutzes bei der AHV/IV. Art. 19. Kostenbeteiligung ¹ Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiese- nen Person namentlich a) persönliche Anschaffungen; b) die Urlaubskosten; c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommuni- kationsmitteln; d) die Sozialversicherungsbeiträge; e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland. ² Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.-- pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats. VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 20. Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen ¹ Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinba- rungen abschliessen. ² Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkor- daten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
8 Art. 21. Streitbeilegung ¹ Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur An- wendung. ² Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz. Art. 22. Kündigung, Ausschluss ¹ Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten. ² Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon- kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravieren- der Weise konkordatswidrig verhält. ³ Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf. Art. 23. Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats. Art. 24. Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom

4. März 1959 aufgehoben.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Totalrevision des Straf- vollzugskonkordates am 26. Juni 2006 zugestimmt (RRB Nr. 2006/219). Inkrafttreten am 1. Januar 2008.
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