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Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. April 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , folgende Studienordnung. i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das verkürzte Bachelorstudium Pflegewis-

senschaft an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Pflegewis- senschaft im Bachelorstudiengang studieren. Verliehener Grad

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium das

Diplom «Bachelor of Science in Nursing (Pflegewissenschaft)» (BSN). Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom

18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-

kung zum Studium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel vom 11. April 2000 geregelt.
2 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Pflegewissenschaft oder einem vergleichbaren Studien- gang ausgeschlossen worden sind, sind in der Regel vom Bachelorstu- dium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen.
3 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- Verfügung.
Gliederung des Studiums

§5. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft besteht aus zwei Mo-

dulen: a) Forschung I und b) Advanced Nursing Practice I (ANP I).
2 Das Bachelorstudium dauert als Vollzeitstudium ein Jahr. Das Teil- zeitstudium dauert in der Regel zwei Jahre.
3 Wechsel von einem Voll- zu einem Teilzeitstudium oder vice-versa sind möglich.
4 Für das Bachelorstudium werden 60 Kreditpunkte (KP) vergeben. Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Trans- fer System (ECTS). Ein Kreditpunkt entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden.
5 Die Curriculumkommission genehmigt die Anzahl der pro Lehrver- anstaltung zu erwerbenden KP für das Bachelorstudium Pflegewissen- schaft. Aufbau des Studiums

§6. Das Bachelorstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in den

Modulen Forschung und ANP I.
2 Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit er- werbbaren KP werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt ge- geben. Bestehen des Bachelorstudiums

§7. Das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist bestan-

den, wenn 60 KP erworben sind: a) Aus dem Modul Forschung I: 27 KP b) Aus dem Modul ANP I: 33 KP
2 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstu- dium Pflegewissenschaft (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Fakultät erlassen.
3 Jede Pflichtlehrveranstaltung muss mit einer genügenden Semester- prüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Teilprüfungen abgeschlossen werden.
4 Die Durchschnittsnote jedes Moduls wird aus dem Durchschnitt der Noten der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls errechnet.
5 Die Bachelornote wird als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten der beiden Module (Forschung I und ANP I) errechnet und die erwor-
iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben

in Form von: a) Leistungsüberprüfungen gemäss§9und§10und b) Transferkredite für bestandene, anerkannte Studieninhalte von andern Universitäten bzw. Fachhochschulen gemäss § 14.
2 Für gleiche Studienleistungen werden nur einmal KP vergeben.
3 KP können an der Universität Basel nur von immatrikulierten, nicht beurlaubten Studierenden erworben werden. Leistungsüberprüfungen

§9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-

prüfung (im Folgenden Schlussprüfung) oder mittels mehrerer Leis- tungsnachweise (Teilprüfungen) überprüft (siehe Anhang). Leis- tungsnachweise können a) Schriftlich b) Mündlich c) Schriftlich und mündlich d) durch Demonstration von Fertigkeiten erbracht werden.
2 Leistungsüberprüfungen werden benotet. Einzelheiten werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
3 Die Leistungsüberprüfungen finden während des Semesters oder am Ende des Semesters statt.
4 Die Art der Leistungsüberprüfungen, Prüfungsdauer und Zeitlimi- ten werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt und vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5 Die Leistungsüberprüfungen werden von der bzw. dem für die Pflichtlehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer Beisitzerin, eines Bei- sitzers statt.
6 Werden in einer Pflichtlehrveranstaltung Studienleistungen während des Semesters durch verschiedene Teilprüfungen bewertet (siehe An- hang), setzt sich die Note in dieser Lehrveranstaltung aus dem Durch- schnitt der entsprechenden Teilnoten zusammen. Die Teilnoten kön- nen zur Berechnung der Durchschnittsnote gleich oder ungleich ge- wichtet werden. Die Gewichtung ist im kommentierten Vorlesungsver- zeichnis vermerkt.
11 Der Wiederholungstermin wird mit der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden vereinbart. In der Regel muss der Wiederholungstermin spätestens vor Anfang des nächsten Semesters festgelegt werden.
12 Zweimaliges Nichtbestehen einer Leistungsüberprüfung führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Universi- tät Basel (§ 7 Abs. 6). Leistungsbewertung

§ 10. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-

standen/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Ob Lehrveranstaltungen benotet werden oder nicht, wird im kommentierten Vorlesungsver- zeichnis publiziert.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1.
3 Die Noten sind wie folgt definiert:

6.0 «hervorragend»

5.5 «sehr gut»

5.0 «gut»

4.5 «befriedigend»

4.0 «genügend»

3.5–3.0 «ungenügend»

2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden

4 Die Benotung kann in ganzen oder halben Noten erfolgen.
5 Einzelnoten und Durchschnittsnoten bis und mit ×.25 bzw. ×.75 wer- den auf die nächste halbe bzw. ganze Note abgerundet; Durchschnitts- noten ab ×.26 bzw. ×.76 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. Einsichtsrecht

§ 11. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird

der Studentin, dem Studenten auf Verlangen Einsicht gewährt. Details werden in der Wegleitung beschrieben. Verschiebung, Verhinderung, Fernbleiben und Nicht-Einreichen

§ 12. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim

Studiensekretariat Pflegewissenschaft anmelden. Ein Antrag auf Ver- schiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim Studiensekretariat Pflegewissenschaft einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der bzw. dem
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 13. Falls eine Studentin, ein Student eine Leistungsüberprüfung mit

unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
2 Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer- tung von Texten unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Aus- schluss vom Studium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 14. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-

diengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Curriculumkommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von KP mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrech- nungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Curriculum- kommission. iv. zuständigkeiten Curriculumkommission der Fakultät

§ 15. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-

sion Pflegewissenschaft sind in den Kommissionsrichtlinien der Curri- culumkommission Pflegewissenschaft der Medizinischen Fakultät vom

22. September 2003 beschrieben.

2 Die Curriculumkommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben im Bereich der Leistungsüberprüfungen wahr, so- fern nicht übergeordnete Bestimmungen anders lautende Regelungen enthalten. Härtefälle

§ 16. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 18. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Bachelor-

studium Pflegewissenschaft an der Universität Basel im Winter- semester 2006/2007 oder später beginnen.
2 Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem 1. Oktober 2006 be- gonnen haben, beenden ihr Bachelorstudium nach der «Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fa- kultät der Universität Basel» vom 3. April 2000. Wirksamkeit

§ 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006

wirksam.
2 Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissen- schaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom

3. April 2000.

Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module Forschung 1 und ANP 1 und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP) Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Seminar- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische Prüfung KP Modul Forschung 1 Lehrveranstal- tungen Durch- schnitts- note aller LV
6 Einführung: Forschung 1 ××
5 Wissenschaft- liches Schrei- ben/ Arbeiten ×
6 Quantitative Forschungs- methoden 2 ××
5 Statistik 1 ×
5 Statistik 2 × Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Seminar- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische Prüfung KP Modul ANP 1 Lehrveranstal- tungen (LV) Durch- schnitts- note aller LV
6 Pathophysiolo- gie ×
7 × ×
6 Leben mit Ge- sundheitspro- blemen ××
7 Clinical Assess- ment 1 ×××
7 Kommunikation ×
Version: 01.10.2006
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Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. April 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , folgende Studienordnung. i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das verkürzte Bachelorstudium Pflegewis-

senschaft an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Pflegewis- senschaft im Bachelorstudiengang studieren. Verliehener Grad

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium das

Diplom «Bachelor of Science in Nursing (Pflegewissenschaft)» (BSN). Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom

18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-

kung zum Studium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel vom 11. April 2000 geregelt.
2 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Pflegewissenschaft oder einem vergleichbaren Studien- gang ausgeschlossen worden sind, sind in der Regel vom Bachelorstu- dium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen.
3 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- Verfügung.
Gliederung des Studiums

§5. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft besteht aus zwei Mo-

dulen: a) Forschung I und b) Advanced Nursing Practice I (ANP I).
2 Das Bachelorstudium dauert als Vollzeitstudium ein Jahr. Das Teil- zeitstudium dauert in der Regel zwei Jahre.
3 Wechsel von einem Voll- zu einem Teilzeitstudium oder vice-versa sind möglich.
4 Für das Bachelorstudium werden 60 Kreditpunkte (KP) vergeben. Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Trans- fer System (ECTS). Ein Kreditpunkt entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden.
5 Die Curriculumkommission genehmigt die Anzahl der pro Lehrver- anstaltung zu erwerbenden KP für das Bachelorstudium Pflegewissen- schaft. Aufbau des Studiums

§6. Das Bachelorstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in den

Modulen Forschung und ANP I.
2 Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit er- werbbaren KP werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt ge- geben. Bestehen des Bachelorstudiums

§7. Das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist bestan-

den, wenn 60 KP erworben sind: a) Aus dem Modul Forschung I: 27 KP b) Aus dem Modul ANP I: 33 KP
2 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Bachelorstu- dium Pflegewissenschaft (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Fakultät erlassen.
3 Jede Pflichtlehrveranstaltung muss mit einer genügenden Semester- prüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Teilprüfungen abgeschlossen werden.
4 Die Durchschnittsnote jedes Moduls wird aus dem Durchschnitt der Noten der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls errechnet.
5 Die Bachelornote wird als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten der beiden Module (Forschung I und ANP I) errechnet und die erwor-
iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben

in Form von: a) Leistungsüberprüfungen gemäss§9und§10und b) Transferkredite für bestandene, anerkannte Studieninhalte von andern Universitäten bzw. Fachhochschulen gemäss § 14.
2 Für gleiche Studienleistungen werden nur einmal KP vergeben.
3 KP können an der Universität Basel nur von immatrikulierten, nicht beurlaubten Studierenden erworben werden. Leistungsüberprüfungen

§9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-

prüfung (im Folgenden Schlussprüfung) oder mittels mehrerer Leis- tungsnachweise (Teilprüfungen) überprüft (siehe Anhang). Leis- tungsnachweise können a) Schriftlich b) Mündlich c) Schriftlich und mündlich d) durch Demonstration von Fertigkeiten erbracht werden.
2 Leistungsüberprüfungen werden benotet. Einzelheiten werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
3 Die Leistungsüberprüfungen finden während des Semesters oder am Ende des Semesters statt.
4 Die Art der Leistungsüberprüfungen, Prüfungsdauer und Zeitlimi- ten werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt und vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.
5 Die Leistungsüberprüfungen werden von der bzw. dem für die Pflichtlehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer Beisitzerin, eines Bei- sitzers statt.
6 Werden in einer Pflichtlehrveranstaltung Studienleistungen während des Semesters durch verschiedene Teilprüfungen bewertet (siehe An- hang), setzt sich die Note in dieser Lehrveranstaltung aus dem Durch- schnitt der entsprechenden Teilnoten zusammen. Die Teilnoten kön- nen zur Berechnung der Durchschnittsnote gleich oder ungleich ge- wichtet werden. Die Gewichtung ist im kommentierten Vorlesungsver- zeichnis vermerkt.
11 Der Wiederholungstermin wird mit der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden vereinbart. In der Regel muss der Wiederholungstermin spätestens vor Anfang des nächsten Semesters festgelegt werden.
12 Zweimaliges Nichtbestehen einer Leistungsüberprüfung führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium Pflegewissenschaft an der Universi- tät Basel (§ 7 Abs. 6). Leistungsbewertung

§ 10. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-

standen/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Ob Lehrveranstaltungen benotet werden oder nicht, wird im kommentierten Vorlesungsver- zeichnis publiziert.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1.
3 Die Noten sind wie folgt definiert:

6.0 «hervorragend»

5.5 «sehr gut»

5.0 «gut»

4.5 «befriedigend»

4.0 «genügend»

3.5–3.0 «ungenügend»

2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden

4 Die Benotung kann in ganzen oder halben Noten erfolgen.
5 Einzelnoten und Durchschnittsnoten bis und mit ×.25 bzw. ×.75 wer- den auf die nächste halbe bzw. ganze Note abgerundet; Durchschnitts- noten ab ×.26 bzw. ×.76 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. Einsichtsrecht

§ 11. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird

der Studentin, dem Studenten auf Verlangen Einsicht gewährt. Details werden in der Wegleitung beschrieben. Verschiebung, Verhinderung, Fernbleiben und Nicht-Einreichen

§ 12. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim

Studiensekretariat Pflegewissenschaft anmelden. Ein Antrag auf Ver- schiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim Studiensekretariat Pflegewissenschaft einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der bzw. dem
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 13. Falls eine Studentin, ein Student eine Leistungsüberprüfung mit

unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
2 Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer- tung von Texten unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Aus- schluss vom Studium in Pflegewissenschaft an der Universität Basel. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 14. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-

diengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Curriculumkommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von KP mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrech- nungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Curriculum- kommission. iv. zuständigkeiten Curriculumkommission der Fakultät

§ 15. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-

sion Pflegewissenschaft sind in den Kommissionsrichtlinien der Curri- culumkommission Pflegewissenschaft der Medizinischen Fakultät vom

22. September 2003 beschrieben.

2 Die Curriculumkommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben im Bereich der Leistungsüberprüfungen wahr, so- fern nicht übergeordnete Bestimmungen anders lautende Regelungen enthalten. Härtefälle

§ 16. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 18. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Bachelor-

studium Pflegewissenschaft an der Universität Basel im Winter- semester 2006/2007 oder später beginnen.
2 Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem 1. Oktober 2006 be- gonnen haben, beenden ihr Bachelorstudium nach der «Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fa- kultät der Universität Basel» vom 3. April 2000. Wirksamkeit

§ 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006

wirksam.
2 Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissen- schaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom

3. April 2000.

Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module Forschung 1 und ANP 1 und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP) Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Seminar- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische Prüfung KP Modul Forschung 1 Lehrveranstal- tungen Durch- schnitts- note aller LV
6 Einführung: Forschung 1 ××
5 Wissenschaft- liches Schrei- ben/ Arbeiten ×
6 Quantitative Forschungs- methoden 2 ××
5 Statistik 1 ×
5 Statistik 2 × Formen der Leistungsüberprüfung Modul Aktive Beteiligung, Referate, Essays Seminar- arbeit(en) (Paper) Schriftliche Prüfung(en) Praktische Prüfung KP Modul ANP 1 Lehrveranstal- tungen (LV) Durch- schnitts- note aller LV
6 Pathophysiolo- gie ×
7 × ×
6 Leben mit Ge- sundheitspro- blemen ××
7 Clinical Assess- ment 1 ×××
7 Kommunikation ×
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