Änderungen vergleichen: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Versionen auswählen:
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
- und Einführungsbe-
1) , tonalen Rechte. ön- dienen. 74) egierungsrat. 74)
2)
B. Verwaltungsbehörden
Art. 12 Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für:
ZGB
1. ...
75)
2. ...
3)
3. ...
3)
4. ...
3)
5. ...
4)
6. Art. 721 Genehmigung der Versteigerung gefundener S chen.
7. Art. 885 Führung des Verschreibungsprotokol ls für die Vieh verpfän dung. 5)
Art. 13 Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in
folgen den Fällen die zuständige Behörde: 6) ZGB
1. Art. 84 Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung der Ge meinde angehö renden Stiftungen.
7)
2. ... 75)
3. Art . 261 Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess. 6)
4. ... 8)
5. ... 107)
6. Art. 690 Verfügungen bei Entwässerungen.
7. Art. 699 Erlass von Verboten betreffend des Betreten von Wald und Wei de.
8. OR Art. 246 Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im In teresse der Gemei nde gemachten Aufl
2
...
8)
Art. 14 Die Erbschaftsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:
91) ZGB
1. ...
3)
2. ...
3)
3. ...
3)
4. ...
8)
5. ...
75)
6. Art. 490 Anordnung eines Inventars bei der Einsetzung von Nacherben.
Begehren um Verschollenerklärung von Amtes wegen. Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erb ganges. -559 Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 77 des Gesetzes).
576. Entgegennahme und Protokollierung von Er b- schaftsausschlagungen und Anordnung we iterer Massnah men. -592 Errichtung des öffentlichen I nventars. Durchführung der amtlichen Erbschaftsl iqui da- tion. Bestellung einer Vertretung für die Erbenge- meinschaft. Anordnung vorsorglicher Massregeln gegen ei- nen z ahlungsunf ähigen Miterben. Mitwirkung bei der Erbteilung an Stelle des Schuldners. Bildung von Losen bei der Erbteilung. Anordnung der Versteigerung von Erbschaftss a- chen. Entscheid über die Veräusserung oder Zuwei- sung be sonderer Gegenstände bei der Erbtei- lung. Bestellung von Sachverständigen zur Schätzung von Grund stücken. - oder der Heimatgemeinde ist z u- Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft. Anfechtung der Adoption.
Art. 17
75)
Art. 18
6) Der Regierungsrat bestimmt das zuständige Departement oder die zustä ndige Dienststelle für:
76) a) ZGB
1. Art. 28c Elektronische Überwachung.
117)
1. bis
Art. 30 Bewilligung der Namensänderungen.
118)
2. Art. 84 -86 Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehö- renden Stiftungen; Änderung der Organisation oder des Zweckes ei ner Stiftung.
13)
3. Art. 106 Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe.
76)
4. Art. 268 Aussprechung der Adoptionen.
16)
5. Art. 378 Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden heimatlicher Vormundschaftsbehörden.
76)
6. Art. 660a Bezeichnung der Gebiete mit dauernden Boden- verschiebungen.
13)
6. bis Art. 669 Anbringung von Grenzzeichen. 108)
7. ... 112)
8. Schlusstitel
Art. 59 (7e). Bewilligung der Eheschliessung von Aus ländern. 13)
OR
9. Art. 406c Bewilligung und Aufsicht betreffend die beruf mässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an P ersonen im Aus land.
74)
10. Art. 515 Bewilligung von Lotterie- und Ausspielgeschäf- ten.
92) PartG
89)
11. Art. 9 Abs. 2: Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.
89) und ist b) die Gesamtbehörde für: ZGB
1. ...
75)
2. Art. 78 An hebung der Klage auf Auflösung eines Vereins we gen widerrecht licher oder unsittlicher Zwecke.
3. ...
18)
Ermächtigung von Geldinstituten und Genossen- schaften zur Annahme von Viehverpfändun gen.
5) Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihge- werbes sowie zum Erlass weiterer Regelun- gen. 91) -918 Ermächtigung von Anstalten zur Ausgabe von Pfandbriefen.
20) Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im In teresse des Kantons oder mehrerer G e- meinden gemachten Aufl age.
94) Aufstellung von Normalarbeitsverträgen für ei n- zelne Arten von Dienstverträgen und den Lehr- vertrag. 92)
95) Aufsicht 96) über die Ausführung von Lehrvertr ä- gen mit Unmündigen und Entmündigten. 92) Bewilligung an Lagerhalter zur Ausgabe von W a- renpa pieren.
92) Anerkennung von Pfrundanstalten, Geneh- migung der Aufnahmebedingungen und Leis - tungen solcher Anstalten.
92) e- h- henden Beamten und Angestellten sowie im Ver- onen die Disziplinarbefugnis des Gemeinderates
14)
1. das Handelsregisteramt bei: 110) ZGB
Art. 81 Errichtung einer Stiftung.
OR
Art. 629 ff. Gründung einer Aktiengesellschaft mandit -Aktiengesellschaft und einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung.
Art. 647 ff. Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktienge-
sells chaft, Kommandit -Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Art. 734 ff. Feststellungsurkunden über Vorgänge bei
Handelsgesellschaften und Genossenschaf- ten. FusG
Art. 20 Fusionsbeschluss.
Art. 44 Spaltungsbeschluss.
Art. 65 Umwandlungsbeschluss.
KAG
Art. 37 Gründung einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (SICAV).
Art. 111 Abs. 2 sämtliche öffentli ch zu beurkundenden Tat-
bestände bei der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).
2. den Schreiber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden bei: 97) ZGB 1)
Art. 184 Abschluss, Abänderung und Aufhebung von
Ehever trägen.
Art. 19 5a Errichtung eines Inventars.
Art. 337 Abschluss des Vertrages über die Begrün-
dung einer Gemeinderschaft.
Art. 499 und
Art. 512 Errichtung von öffentlichen letztwilligen Ver-
fügungen und Erbverträgen.
Art. 763 Errichtung des Inventars über die Gegen-
stän de einer Nut zniessung. OR
98)
Art. 522 Abschluss von Verpfründungsverträgen.
PartG
89) 99)
Errichtung eines Inventars mit öffentlicher U r- kunde. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögensverträgen. 89) rundbuchamt bei:
110) Rechtsgeschäfte über den Ausschluss des Rechtes, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Vereinbarungen über die Verknüpfung eines Miteigentumsanteils mit einem Hauptgrund- stück. Verträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken. Schenkungs -/Erbvorbezugsverträge betref- fend Eigentumsübertragungen an Grundstü- cken in erbvertraglicher Form. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Ei- gentumsbeschränkungen. Rechtsgeschäfte über Stockwerkeigentum. Rechtsgeschäfte über Dienstbarkeiten und Grundlasten, inkl. Vereinbarungen über den Verzicht auf Ausscheiden aus der Gemein- schaft. Rechtsgeschäfte über Grundpfandrechte. Abschluss von Verträgen betreffend Grund- stückkauf sowie von Vorverträgen und Ver- trägen, die ein Vorkaufsrecht mit Preislimitie- rung oder ein Kaufs - oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen. Schenkungsversprechen über Grundstüc ke oder dingliche Rechte an solchen. Abschluss von Verpfründungsverträgen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Grundstücke. Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge über Grundstücke.
BGBB 25)
Art. 39 Vereinbarungen über den Anrechnungswert
und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuwe isungsan spruchs.
Art. 48 86) Erklärung des Pächters über den Verzicht auf
das gesetzliche Vorkaufsrecht vor Vertrags- abschluss. FusG
Art. 70 Abs. 2 Vermögensübertragungsverträge über Grund-
stücke, sofern die zu übertragenden Grund- stücke im Kanton Schaffhausen liegen oder die übertragende Gesellschaft Sitz im Kanton Schaffhausen hat.
Art. 104 Abs. 3 Feststellungsurkunden über die Tatsache,
dass Eigentum an Grundstücken auf den übernehmenden Rechtst räger übergegangen ist.
5. 102) die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bei: ZGB
Art. 361 Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
Art. 22
26)
Art. 23
1 Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das Grundbuchamt zuständig. 110)
2 Die amtlich e Beglaubigung von Unterschriften, Buchauszügen, Ab schriften und dergleichen geschieht nach der bestehenden G setzgebung durch den Gemeinderatspräsidenten oder den durch die Gemeindeverfas sung hiezu ermächtigten Beamten.
3 Das Recht zur amtlichen Beglaubigung nach Abs. 2 steht auch dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter zu. 27)
Art. 24
28) Die Gemeinden sind berechtigt, die Beurkundung der in Art. 21 Ziff. 2 und die Beglaubigung der in Art. 23 Abs. 2 vorgesehenen Geschäfte mit Genehmigung des Regierungsrates einer besonde- ren Amtsstelle zu übertragen.
a- e Identität h- soll in der Urkunde klar und vollständig ni e- muss von den mitwirkenden Personen twir kung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Grund seiner Beizi e- zung gewissenhaft erfolgt sei. t-
der Errichtung und setzt seiner Unterschrift sein Siegel oder sei Stempel bei.
2 Die Nichtbeobachtung der Vorschrift über Beis etzung von Siegel oder Stempel hat indessen die Ungültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäf tes nicht zur Folge.
3 Die besonderen Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Be deutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehal ten.
Art. 29 28 )
1 Die Urkundsbeamten führen über die von ihnen gefertigten U kunden genaue Register. Beurkundungen sind fortlaufend zu r gistrieren; Beglaubigungen sind in der Beglaubigungskontrolle vor- zumerken.
2 Sofern die Urschrift nicht beim Urkundsbeamten verbleibt, merkt er den wesentlichen Inhalt der Urkunde im Register an.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.
111 )
Art. 30
29 ) B. Veröffentlichungen
Art. 31
1
...
75)
2 Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichun- gen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfol kantonalen Amtsblatt und, wo das Gesetz es verlangt, im schwei- zerischen Handel samtsblatt.
76)
2 bis Für freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken und Fahrnissen genügt die Auskündung durch den Ortsweibel, durch öffentlichen Anschlag oder durch Publikation in Lokalblättern.
2 ter
...
113)
3 Die zuständige Behörde bestimmt, wie oft die Veröffentlichung stattfi nden und ob sie noch in andern Blättern erfolgen soll.
91)
91)
C. Körperschaften des kantonalen Rechtes 91)
Art. 33
1 Flur - und Bodenverbesserungsgenossenschaften, Viehversiche- rungskas sen und ähnliche auf besonderen Gesetzen beruhende öffent lich -rechtliche Genossenschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der betreffenden Gesetze und, s weit diese nichts bestimmen, sobald der Wille als Körperschaft zu bestehen aus den Statuten ersicht lich ist.
2 Trott -, Wald -, Brunnengenoss enschaften und ähnliche Körper- schaften, die gemäss Art. 59 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches unter den Bestimmun gen des kantonalen Rechtes verbleiben, erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handels gister durch die Genehmigung ihrer Statuten seitens des Regi rungsrates. Schon bestehende Körperschaften di eser Art behalten die Persönlichkeit bei, sie haben aber ihre Statuten dem Regi rungsrate zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 34 Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis
79 des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den besondere Gesetzen, aus dem Bestehen von Tei rechten der Mitglieder oder aus den folgenden Bestimmungen A weichungen ergeben.
Art. 35
1 In den Versammlungen von Körperschaften mit Teilrechten der Mitglie der ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
2 Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Ve rsammlung vertretenen Teilrechte.
3 Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrer Bruchzahl entsprechendes Stimmrecht.
4 Niemand darf, sofern die Statuten nicht etwas anderes festset- zen, bei einer Abstimmung mehr als einen Drittel sämtlicher Tei rechte vertreten.
Art. 36 Vertretung in der Versamml ung einer Körperschaft mit Teilrechten
ist z ulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig und im Besitze der
forderlich. t- h Massgabe ihrer Teilrechte verteilt.
76 ) e- und Familienberatung (Art. 171 ZGB) erfolgt durch priv ate
B. Kindesrecht I. Unterhaltsanspruch a) Unterhaltsverträge
Art. 41
103 ) b) Inkass ohilfe
Art. 42
104 ) Die Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkass ostelle übertragen. c) Alimentenbevorschussung
Art. 42a
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet Kindern auf Gesuch hin Vorschüs- se für den Unterhalt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig nachkommen.
6)
2 An die nicht eingebrachten Vorschüsse leistet der Kanton einen Beitrag von 30 Prozent.
6)
3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestim mungen, insbeson- dere über Voraussetzungen und Umfang der Vorschüsse, auf dem Verord
6)
.
32) II. Pflegekinder und Jugendhilfe
104) a) Pflegekinder 104)
Art. 43 104 )
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Bewilligung der Aufnah- me von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die ent- sprechenden Ausfüh rungsbestimmungen.
104) führungsbestimmungen. und Erwachsenenschutz
104)
104 ) ) - und Erwachsenenschutzrecht wird durch die Kindes - cht als Beschwerde- und Aufsichtsi nstanz z-
102 )
102) ) - und Erwachsenenschutzbehörde m- anwendbar.
102) )
c) Ausschluss der Öffentlichkeit
102)
Art. 48 104 )
1 Die Verfahren sind nicht öffentlich.
2 Die Beratungen der Behörde finden unter Ausschluss der Verfah- rensbe teiligten und der Öffentlichkeit statt. d) Abklärungen
102)
Art. 49
104 )
1 Eine geeignete Stelle oder eine geeignete Person, die nicht Mi glied der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sein muss, kann mi t Abkläru ngen beauftragt werden.
2 Sie erstattet der Behörde über ihre Abklärungen einen kurzen B richt. Diese bestimmt dann, ob das Verfahren weiterzuführen oder einzustellen ist.
3 Die Einstellung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. e) Verfahrensleitung und Instruktion
102)
Art. 50
104 )
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesamtbehörde oder der Kammer leitet das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrens- leitung an ein anderes Mitglied der KES B delegieren.
2 Die Mitglieder des Fachsekretariats unterstützen die Verfahrens- leitung. Sie wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Ent- scheidfindung mit, haben beratende Stimme, erarbeiten unter der Verantwortung der Verfah rensleitung Referate, f ühren in der Regel das Verhandlungsprotokoll und redigieren die Entscheide. f) Anhörung und Zeugeneinvernahmen
102)
Art. 51 104)
1 Die Verfahrensleitung kann auch die Mitglieder des Fachsekret riates oder andere geeignete Personen mit Anhörungen und Zeu- geneinvernah men beauftragen.
2 Der wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten. Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren. Zur Unterstützung der Protokollführung können Tonaufnahmegeräte verwendet werden.
3 Das Protokoll wird durch die protokollführende Person unter- zeichnet.
102) - und Erwachsenenschutzbehör- - und erwachsenenschutzrechtli-
116)
102) ) r- d, wenn innert 30 Tagen keine Partei ei- egründung verlangt.
102 )
102) ) - und Erwachsenenschutzbehörde best e- und allfälligen -- und Fr. l- ne Ordnungsbusse bis Fr. 1'000. -- sowie die Kosten
4 Das Obergericht regelt das Nähere. b) Parteientschädigung
102)
Art. 55 104 )
1 Für das Verfahren vor der Kindes - und Erwachsenenschutzbe- hörde werden in der Regel keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ist bei Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen. IV. Beru fsbeistandschaften und private Beistände a) Organisation
102)
Art. 56
104 )
1 Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften. Eine Zusam- menarbeit zwischen den Gemeinden richtet sich nach dem G meinde gesetz.
2 Im Kanton Schaffhausen hat es höchstens vier Berufsbeistand- schaften. Die fachliche Eignung der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein.
3 Das Arbeitspensum der Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente. Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
4 Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaft Sache der G emeinden. b) Zuständigkeit
102)
Art. 57
104)
1 Die Berufsbeistandschaften a) übernehmen die Betreuungs - und Verwaltungsmandate, wel- che die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem privaten Man datsträger überträgt; b) sorgen in Absprache mit der Kindes - und Erwachsenenschut behörde für eine regelmässige Weiterbildung der Berufsbei- stände; c) weisen die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde auf hilf bedürft ige Personen hin; d) unterstützen die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bei deren Vorabklärungen.
- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Säumnis, erufsbeistandschaften Ersatzmassnahmen ergreifen.
102) -- zuzüglich der notwendigen Spesen. -- erfolgt die - und Erwachsenenschutzbehörde fordert die Betr ä- erufsbeistandschaften zurück.
102 )
102) ) - und Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit eine sung zu vermeiden. Insbesondere ist dies n- e- i-
der Regel als gegenstandslos dahin, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Anordnung. b) Sanktionen
102)
Art. 60 104)
1 Bei N ichtbefolgen der ambulanten Massnahme kann die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde anordnen: a) eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000. --; b) die zwangsweise Vollstreckung.
2 Sie muss der betroffenen Person die zwangsweise Vollstreckung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vorher androhen. In dringlichen Fällen kann sie von einer Androhung ab- sehen. c) Ärztliche Unterbringung
102)
Art. 61
104)
1 Neben der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann die fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden für eine Dauer von bis zu sechs Wochen a) durch den Bezirksarzt oder seine Stellvertretung in den Fällen gemäss Art. 427 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 ZGB; b) durch einen in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zug elassenen Arzt in den Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB;
2 Die ärztlichen Unterbringungsentscheide sind der Kindes Erwac hsenenschutzbehörde mitzuteilen. d) Nachbetreuung
102)
Art. 62
104)
1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Ki ndes - und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
2 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlas- sung zuständig, so holt sie vor ihrem Entscheid die Meinung der ärztlichen Lei tung zu einer allfälligen Nachbetreuung ein.
102 ) sbeiständen gleichgestellt.
103)
42) eder selbst ausüben oder
104)
12)
.
C. Erbgang I. Sicherungsmassr egeln
Art. 72
114 )
1 Das Zivilstandsamt teilt jeden Todesfall der Erbschaftsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers mit.
2 Sofern bekannt, teilt es der Erbschaftsbehörde auch mit, wer sich voraussichtlich um den Nachlass kümmern wird.
Art. 73
114)
1 Die Erbschaftsbehörde informiert in allen Nachlassfällen über das Verfahren.
2 Sie trifft die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass- nahmen.
3 In den vom Bundeszivilrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 Abs.
1, Art. 553 Abs. 1 ZGB) sowie in den F ällen, die Anlass zur Erhe- bung einer Erbschaftssteuer geben, nimmt sie ein amtliches Inven- tar auf.
4 Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Wird der Nach- lass nicht angetreten, so werden sie von demjenigen getragen, der die Sicherungsmassnahme respek tive das amtliche Inventar ver- langt hat.
Art. 74 Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie
zur Si cherung der Rechte und Ansprüche der Erbe notwendig ist
44)
.
Art. 75 Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Er schaftsb ehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und
Erbenvertreter.
Art. 76 Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind,
fordert die Erbschaftsbehörde die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich auf, sich innert Jahresfrist z um Erbgang zu mel- den.
bschaftsbehörde. liche Erben als Ausweis zur Durchführung von
115) bschaftsbehörde.
Art. 82 Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft
und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die es ver- langt haben. E. Amtliche Liquidation
Art. 83
114)
1 Zur Durchführung der amtlichen Liquidation sind die Erbschafts- behörde oder der von ihr beauftragte Erbschaftsverwalter zustän- dig.
2 Es ist das amtliche Inventar aufzunehmen.
3 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht aus- reicht, von demjenigen getragen, der die amtliche Liquidation ver- langt hat. F. Erbteilung
Art. 84
1 Sofern es ein Erbe verlangt, wirkt die Erbschaftsbehörde bei der Erbteil ung mit. Sie erfolgt auf Wunsch des Erben aufgrund eines amtlichen Inventars oder bei dessen Fehlen aufgrund des von den Erben angegebenen Nachlassvermögens.
114)
2 Die Mitwirkung geschieht im Sinne der Vermittlung, mit dem Ziel, einen rechtsverbindlichen Teilungsvertrag zu erwirken.
3 Die Erbschaftsbehörde kann neben den Erben die Erbfolge sowie den Übergang der durch die Erbteilung zugewiesenen Rechte und Lasten an Grundstücken sowie Schuldübernahmen zum Grund- bucheintrag anmel den.
4 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht aus- reicht, von demjenigen getragen, der die Mitwirkung verlangt hat.
115)
Art. 85
1 Bei Uneinigkeit über die Bildung von Teilen oder Losen hat die Erb schaftsbehörde auf Verlangen eines Erbes Lose zu bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche B odenrecht.
12)
2 Die von einem Erben verlangte Versteigerung einer Erbschaft sache wird von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Landwirtschaf
llig versteigert agen Er- chen. gelten auch für die erbrechtliche Tei- nschaft (Art. 602 ZGB); e- sachen
41) (Art. 16 –29 VRG) entsprechende Anwen-
Art. 88a
37 )
1 Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann Verwal- tungsge richtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Art. 34– VRG). Fünfter Abschnitt Sachenrecht A. Allgemeine Bestimmung
Art. 89 Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und
Flussbette ist durch das Gesetz über den Strassenbau
46) und das Gesetz über die Gewäs ser
47) geregelt. B. Bergwerkregal
Art. 90
1 Das Bergwerksregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, die Salz arten
48) und Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun - und Schieferkohle.
2 Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Hei quellen und Torf.
Art. 91
1 Werden auf einem Grundstück Stoffe gefunden, auf die sich das Berg werkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Bergge- rechtigkeit verleihen.
2 Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Ums tänden zu bemessenden, zeitlich und örtlich be- stimmten Ausdehnung, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das Heimfallsrecht zu r geln ist.
3 Der Regierungsrat kann eine angemessene Konzessionsgebühr festsetzen, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung zu bemessen ist.
49)
. abilisierungsmassnahmen getroffen, darf die )
7,5 m äumen 7,5 m
7,5 m u men 3,5 m - und Nutzbäumen, Strä u- c ken die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m n- ff. 1 –4 7,5 m. und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestab- ntensivobstanlagen. e- t-
Art. 94
1 Für die bei B auten zu beobachtenden Abstände sind die Besti mungen des Baugesetzes
52) und des Forstgesetzes
53) massg bend.
2 Die im Baugesetz enthaltenen weiteren Bauvorschriften bleiben vorb ehalten.
Art. 94a
51 )
1 Grenzvorrichtungen dürfen an die Grenze gesetzt wer den, wenn sie die Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Für höhere Grenzvor- richtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe über 1,5 m ei zuhalten.
2 Für lebende Einfriedungen gelten die Mindestabstände für Sträu- cher und Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5. Sie sind regel- mässig auf das nö tige Mass zurückzuschneiden.
3 Vorrichtungen auf der Grenze können nur im Einverständnis mit dem Nachbarn errichtet werden. An ihnen wird Miteigentum verm tet (Art. 670 ZGB).
Art. 94b
51 ) Im Einverständnis mit dem Nachbar n dürfen die gesetzlichen Mi destabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzun- gen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.
Art. 94c
51 )
1 Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestab- ständen verjähren fünf Jahre nach Anpfl anzung eines Baumes gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1– 4.
2 Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5 und l ebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt nicht.
Art. 94d
51 ) Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der G setzgebung über die Strassen.
Art. 95
50 )
1 Der Grundeigentümer kann geeignete andere Grundstücke betr ten, befahren oder vorübergehend benützen, sofern er für die B wirtschaftung seines Bodens oder für die Erstellung oder den U
st nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nac h- ) a- det werden. - und Tretrecht beansprucht wer- nzen wachsen. - und Tretrechte sind nach rechtzeitiger Benachric h- Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. gentum. rundeigentümer das egeln. o- ne Gefahr für die Baute des Nachbarn möglich ist. ner Baute dient. nen oder darauf stützen.
Art. 97 -98
79 )
Art. 99
50 ) Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentum recht überschreitet (Art. 679, 684 ff. ZGB), geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der örtlichen Polizeibehörde anr ufen.
Art. 100 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu
Pri vatzwecken ergeben, werden unter Ausschluss des Entei nungsverfahrens im ordentlichen Prozessweg entschieden. (Art.
691– 693 ZGB)
Art. 101-102
54 )
Art. 103– 111
55 ) D. Grunddienstbarkeiten
Art. 112 In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende
Grundstück bzw. den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu trei- ben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausge- dehnteres Recht geschlossen wer den muss, der belastete tümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, der hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges hö- her als 2 m zu stutzen.
Art. 113 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fus gänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot beim Wege
angebracht ist.
Art. 114 Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und
festgehal tenes Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelas- senes Vieh darüber zu treiben.
st, auszuüben. Aus- oden tümer gegen den Willen der Mehrheit nur unter igen Abschluss seines Grundstückes ge- eschliesst aber die Mehrheit der n-
28)
b) zugunsten der kantonalen Gebäudeversicherung für die Ver cherungsprämien.
2 In beiden Fällen umfasst das Grundpfandrecht die Steuern bzw. Prä mien des laufenden und der vorangegangenen vier Jahre.
3 Die gesetzlichen Grundpfandrechte gehen allen übrigen Pfand- rechten vor und stehen unter sich i m gleichen Range 56) .
4 Vorbehalten bleibt der Schutz des gutgläubigen Dritten gemäss
Art. 836 Abs. 2 ZGB. 111)
Art. 120
1 Ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrec tes besteht zugunsten der Genossenschaften für Bodenverbess rungen hins ich tlich des in Art. 108 57) dieses Gesetzes erwähnten Beitrages.
2 Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens sechs Monate nach der Fälligkeit des Beitrages erfolgen. Es geht allen andern eingetragenen B elastungen vor.
Art. 121 26 )
Art. 122 112 )
Art . 123
26 )
Art. 124
28 ) Die Erbschaftsbehörde ist befugt, bei der Erbteilung die Feststel- lung des Anrechnungswertes von Grundstücken ebenfalls dem Amt für Grun dstückschätzungen zu übertragen (Art. 618 ZGB).
Art. 125
112 ) F. Fahrnispfandrecht
Art. 126 In j eder Gemeinde wird durch den Gemeinderatspräsidenten ein
Ve rschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt
n- den. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat in einer
27)
111) e- ) dabei gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleich-
24 ) ) ege
62)
. - und Kanzleigebühren.
28) - und Eintragungsgebühren gelten die fol-
63)
a) Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung von Handänd rungsver trägen, Vorverträgen, Verträgen über Kaufs Rückkaufsrechte sowie Pfandverträgen beträgt 1 ‰ der Ver- tragssumme. Liegt der Steuer - oder der Ertragswert über der Handänderungssumme, gilt die ser als Berechnungsgrundlage b) Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt:
1. bei Handänderungen 6 ‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer - oder Ertragswertes;
2. bei H andänderungen an Verwandte in auf - und absteige der Li nie sowie an Stiefkinder der Veräusserer 3 ‰ der Vertrag s summe bzw. des Steuer - oder Ertragswertes;
3. bei Handänderungen infolge Ehe - oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Par nern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbgang, Er teilung und Ver mächtnis 1 ‰ des Übernahmepreises bzw. des Steuer - oder E r tragswertes; 90)
4. bei Grundpfandrechten 2 ‰ der Pfandsumme.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung: 64) a) Mindestansätze für die Beurkundungs - und Eintragungsgebü ren nach Abs. 3; b) die Gebühren für die übrigen Beurkundungen und Eintragu gen sowie die weiteren Amtshandlungen des Grundbucham- tes; c) das Verfahren der Gebührenerhebung; er kann in besond Fällen den Erlass oder die Reduktion der Gebühren vorsehen.
5 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida- risch.
64)
Art. 137 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Grundstücke sind von Am tes wegen in das Grundbuch auf zunehmen.
Mitwirkung eines Mitgliedes des Gemeinderates stattfi n- o- eigerung ist verboten.
65 ) igungspflichtig. aussetzungen. straft.
D. Miete und Pacht 92)
Art. 142
91) Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR kann bei jeder im Kanton tätigen Bank erf olgen.
Art. 142a 92)
1 Formulare zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderer einseitiger Vertragsänderungen sowie zur Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen werden vom Kanton abgegeben. Sie kön- nen bei den Gemeinde kanzleien bezogen werden.
2 Es kö nnen andere Formulare verwendet werden, sofern diese vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt worden sind.
Art. 142b 92)
Im Falle von Wohnungsmangel kann der Regierungsrat für das Gebiet des Kantons oder Teile davon die Verwendung eines For- mulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Miet- vertrages obligatorisch erkl ären (Art. 270 Abs. 2 OR). E. Handelsregister, Geschäftsfirmen und führung
92)
Art. 143
91)
1 Die Führung des Handelsregisters wird durch ein Handelsregi teramt b esorgt.
2 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt ist nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben zugelassen.
110)
3 In Papierform eingereichte Anmeldungen und Belege können nach dem elektronischen Einlesen und Beglaubigen (Trägerwech- sel) vernichtet werden.
110)
4 Kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist der Regierungsrat.
111)
5 Zuständig zur vorsorglichen Untersagung einer Eintragung ins Handelsregister nach Art. 162 der Handelsregisterverordnung ist der Ei nzelrichter des Kantonsgerichts.
111)
92)
97)
91) - und Verwal-
87) e- chen E rben; m Handelsregister eingetr a- lten, Gesellen und Arbeiter. nsicht vorlege.
Art. 148 Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorl gung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Wei-
se verun möglicht .
Art. 149 Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivi gesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der
Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe der im Handelsregister ei getragenen Pers onen bleiben vorbehalten. Anwendungs - und Übergangsbestimmungen A. Eheliches Güterrecht
Art. 150
14 )
1 Das Güterrechtsregister gemäss Art. 248 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 wird beim kant onalen Handelsregisteramt aufbewahrt.
2
82)
Art. 151– 153 3 )
B. Vormundschaftsrecht
Art. 154
68 ) C. Sachenrecht
Art. 155 In bezug auf die feste Pfandstelle gilt mit dem 1. Januar 1912 das
neue Recht. (Schlusstitel Art. 30 ZGB)
Art. 156
1 Die Pfandtitel des bisherigen Rechtes bleiben in Kraft, die Pfand- ver schreibungen mit ungewissem Gläubiger und ungewissem Zwecke (Real kautionsurkunden) jedoch nur in Verbindung mit den vor dem 1. Januar 1912 dem Gläubiger übergebenen Privaturkun- den.
a- ) Sinne von e- buchwirkung des neuen Rechtes folgenden Formen des htes zu: ragung in das Grund- i- h- bundesrätliche Verordnung betreffend buch in Anwendung zu bringen. ) stimmt.
Art. 161
71 )
1 Die Durchführung der amtlichen Vermessung obliegt dem Kan- ton. N äheres wird durch Dekret des Kantonsrates
88) geregelt.
2 Die Datenherrschaft liegt beim Kanton. Die Verwaltung und A gabe von Plänen, Daten, Auszügen und Auswertungen ist seine Sache.
109)
3 Wer Daten, Pläne, Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Gebühr an die Infrastrukturkosten sowie die Invest itions - und Nachführungskosten zu bezahlen.
4 Die Einwohnergemeinden haben für den Bezug zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben keine Gebühr zu entrichten.
5 Der Kanton betreibt, gestützt auf die Daten der amtlichen Ve rmessung, die kantonale Geodaten-Infrastruktur.
109)
Art. 161a
72 )
1 Von den Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton bei Erste rhebungen und Erneuerungen 15 - 25 %.
2 Zu Lasten des Kantons gehen: a) Die Kosten der von ihm angeordneten Mehranforderungen ge- genüber dem Grunddatensatz des Bundes; b) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für die Fixpunkte, provisorische Nummerisierung, periodische Nachführung, Erstellung des Übersichtsplanes und den Unter- halt der Bestandteile der amtl ichen V ermessung.
3 Der Kanton kann für Ersterhebung und Erneuerung mit den U terneh men, die Grundstücke mit Leitungen für die Versorgung und Entsorgung sowie für Kommunikationsmedien erschliessen, Ver- einbarungen über eine Kosten beteiligung treffen.
Art. 161b
72 )
1 Die Einwohnergemeinde trägt die nach Abzug der Kostenanteile von Bund und Kanton verbleibenden Kosten der amtlichen Ve rmessung, s oweit diese nicht einem anderen Kostenträger be- lastet werden können.
2 Sie kann durch Reglement die ihr verbleibenden Kosten Vermarkung ganz oder teilweise den Grundeigentümerinnen und Grundeigent ümern belasten.
Art. 161c
72 ) Die Kosten der Nachführungsarbeiten werden den Verursacheri nen und Verursachern nach Aufwand zu den vom zuständigen D partement anerkannten Tarif en verrechnet.
)
114)
1 ‰ des inventarisierten Reinvermögens. Diese tens 5'000 Fr. 86)
86) enge- oder Stammkapitals be- ehungsweise des Betrages, um den dungen - und Zeitaufwand, der n-
F. Schlussbestimmungen
Art. 164
1 Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und dieses Einfüh- rungsgesetzes werden alle entgegenstehenden Vorschriften kan- tonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
2 Insbesondere treten ausser Kraft, soweit nicht durch das Zivilge- set zbuch oder dieses Gesetz etwas anderes vorgesehen ist: das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen; das Gesetz betreffend die E inführung der §§ 1– 415 des Privat- rechtl ichen Gesetzbuches vom 20. Dezember 1864; das Gesetz betreffend die Einführung des dritten, vierten und fünften Buches des privatrechtlichen Gesetzbuches vom 28. März 1865; das Gesetz betreffend die Abänderung des dritten Buches des Privat rechtes vom 27. Februar 1874; das Gesetz betreffend die Revision des Privatrechtes in bezug auf die ausserordentliche Vormundschaft vom 3. Dezember
1875; das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 30. Mai 1854.
Art. 165 Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in
Kraft und wird auf den 1. Januar 1912 in Vollzug gesetzt. Fussnoten:
1) SR 210.
2) Aufgehoben durch Art. 403 Ziff. 3 ZPO (SHR 273.100).
3) Aufgehob en durch G vom 21. September 1987, in Kraft getreten am
1. J anuar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 853, 1138).
4) Aufgehoben durch G vom 3. November 1980; in Kraft getreten am
1. Janu ar 1981 (Amtsblatt 1980, S. 1106).
5) Vgl. D betreffend die Viehverpfändung (SH R 914.120).
6) Fassung gemäss G vom 5. Juni 1978, in Kraft getreten am 1. Januar
1979 (Amtsblatt 1978, S. 751).
7) Vgl. V betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (SHR 211.121).
8) Aufgehoben durch G vom 5. Juni 1978, in Kraft getreten am 1. J nuar 1979 (Amtsblatt 1978, S. 751).
11) Fassung gemäss G vom 5. Juni 1978, in Kraft getreten am 1. Januar
1979 (Amtsblatt 1979, S. 751).
a- mäss G vom 22. November 1993, in Kraft getreten auf andslos geworden infolge Änderung des Mündigkeitsalters - , Leih - und Rückkaufsanstalten (SHR J a- a- reten am 1. A u- e- e bis zum u- u- s- September 1971, SHR 172.200. ft getreten am 1. J a- u-
38) SHR 211.231.
41) SHR 172.200.
42) Fassung gemäss G vom 8. März 1976; in Kraft getreten am 1. J nuar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 2139).
44) Vgl. Art. 552 ZGB.
45) SR 211.412.11.
46) SHR 725.100.
47) SHR 721.100.
48) Siehe G über das Salzregal, SHR 680.100.
49) Siehe SHR 711.100.
50) Fassung gemäss G vom 7. November 1994, in Kraf t getreten am
1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
51) Eingefügt durch G vom 7. November 1994, in Kraft getreten am
1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
52) SHR 700.100.
53) SHR 921.100.
54) Aufgehoben durch G vom 7. November 1994, in Kraft g etreten am
1. Janu ar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
55) Aufgehoben durch Art. 36 lit. c des Meliorationsgesetzes, SHR
913.100.
56) Vgl. Art. 836 ff. ZGB.
57) Art. 108 ist aufgehoben. Vgl. Art. 28 des Meliorationsgesetzes, SHR
913.100.
59) Siehe SHR 91 4.120.
60) SHR 952.001.
61) Fassung gemäss G vom 22. November 1993, in Kraft getreten auf den 1. Januar 1994 (Amtsblatt 1993, S. 1271; 1994, S. 302).
62) Siehe SHR 211.431 .
63) Abs. 3 eingefügt durch G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am
1. August 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
64) Abs. 4 und 5 eingefügt durch G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. August 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
65) Eingefügt durch G vom 5. September 1994, in Kraft getreten am
1. Januar 1995 (Amtsblatt 1994, S. 1609).
67) Aufgehoben durch G vom 23. September 1985, in Kraft getreten am
1. März 1987 (Amtsblatt 1987, S. 87).
68) Durch Zeitablauf hinfällig.
69) SHR 211.440.
71) Fassung gemäss G vom 31. August 1998, in Kraft getreten am
1. April 1999 (Am tsblatt 1999, S. 480 f.).
72) Eingefügt durch G vom 31. August 1998, in Kraft getreten am 1. A ril 1999 (Amtsblatt 1999, S. 480 f.).
74) Eingefügt durch G vom 20. September 1999, in Kraft getreten am
1. Janu ar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22).
anuar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22). ung gemäss G vom 1. Dezember 1997, in Kraft getreten am ar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611). getreten am 1. J a- u- p- p- p- ch G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Jan u ar u ar t getreten am sblatt 2007, S. 145, S. 900).
412.100) und die sgeblich. vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
102) Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
103) Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft get
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
104) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
105) Gegen standslos geworden infolge Aufhe bung von Art. 378 ZGB (Neufassung des Kindes - und Erw achsenenschutzrechts; AS 2011, S. 725 ff.).
107) Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
108) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amt sblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
109) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
110) Fassung gemäss G vom 12. Januar 2015, in Kraft getre
1. Januar 2016 ( Amtsblatt 2015, S. 55, S. 2012) ; vom Eidgenössi- schen Justiz - und Polizeidepartement genehmigt am 18. Februar
2015.
111) Eingefügt durch G vom 12. Januar 2015, in Kraft getre ten am 1. Ja- nuar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 55, S. 2012) ; vom Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement genehmigt am 18. Februar 2015.
112) Aufgehoben durch G vom 12. Januar 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 55, S. 2012).
113) Aufgehoben durch G vom 10. November 2014, in Kraft getrete
1. Mai 2016 (Am tsblatt 2014, S. 1655, Amtsblatt 2016, S. 283) Nachlässe von Todesfällen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
114) Fassung gemäss G vom 10. November 2014, in Kraft getreten am
1. Mai 2016 ( Amtsblatt 2014, S. 1655, Amtsblatt 2016, S. 283); Nachlässe von Todesfällen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
115) Eingefügt durch G vom 10. November 2014, in Kraft getreten am
1. Mai 2016 ( Amtsblatt 2014, S. 1655, Amtsblatt 2016, S. 283); Nachlässe von Todesfällen vor Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
116 ) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2018, in Kraft getreten am
1. Juli 2018 (Amtsblatt 2018, S. 144, 1100).
117) F assung gemäss G vom 8. November 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2023, Amtsblatt 2022, S. 615).
118) Eingefügt durch G vom 8. November 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2023, Amtsblatt 2022, S. 615)
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
- und Einführungsbe-
1) , tonalen Rechte. ön- dienen. 74) egierungsrat. 74)
2)
B. Verwaltungsbehörden
Art. 12 Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für:
ZGB
1. ...
75)
2. ...
3)
3. ...
3)
4. ...
3)
5. ...
4)
6. Art. 721 Genehmigung der Versteigerung gefundener S chen.
7. Art. 885 Führung des Verschreibungsprotokol ls für die Vieh verpfän dung. 5)
Art. 13 Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in
folgen den Fällen die zuständige Behörde: 6) ZGB
1. Art. 84 Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung der Ge meinde angehö renden Stiftungen.
7)
2. ... 75)
3. Art . 261 Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess. 6)
4. ... 8)
5. ... 107)
6. Art. 690 Verfügungen bei Entwässerungen.
7. Art. 699 Erlass von Verboten betreffend des Betreten von Wald und Wei de.
8. OR Art. 246 Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im In teresse der Gemei nde gemachten Aufl
2
...
8)
Art. 14 Die Erbschaftsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:
91) ZGB
1. ...
3)
2. ...
3)
3. ...
3)
4. ...
8)
5. ...
75)
6. Art. 490 Anordnung eines Inventars bei der Einsetzung von Nacherben.
Begehren um Verschollenerklärung von Amtes wegen. Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erb ganges. -559 Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 77 des Gesetzes).
576. Entgegennahme und Protokollierung von Er b- schaftsausschlagungen und Anordnung we iterer Massnah men. -592 Errichtung des öffentlichen I nventars. Durchführung der amtlichen Erbschaftsl iqui da- tion. Bestellung einer Vertretung für die Erbenge- meinschaft. Anordnung vorsorglicher Massregeln gegen ei- nen z ahlungsunf ähigen Miterben. Mitwirkung bei der Erbteilung an Stelle des Schuldners. Bildung von Losen bei der Erbteilung. Anordnung der Versteigerung von Erbschaftss a- chen. Entscheid über die Veräusserung oder Zuwei- sung be sonderer Gegenstände bei der Erbtei- lung. Bestellung von Sachverständigen zur Schätzung von Grund stücken. - oder der Heimatgemeinde ist z u- Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft. Anfechtung der Adoption.
Art. 17
75)
Art. 18
6) Der Regierungsrat bestimmt das zuständige Departement oder die zustä ndige Dienststelle für:
76) a) ZGB
1. Art. 28c Elektronische Überwachung.
117)
1. bis
Art. 30 Bewilligung der Namensänderungen.
118)
2. Art. 84 -86 Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehö- renden Stiftungen; Änderung der Organisation oder des Zweckes ei ner Stiftung.
13)
3. Art. 106 Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe.
76)
4. Art. 268 Aussprechung der Adoptionen.
16)
5. Art. 378 Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden heimatlicher Vormundschaftsbehörden.
76)
6. Art. 660a Bezeichnung der Gebiete mit dauernden Boden- verschiebungen.
13)
6. bis Art. 669 Anbringung von Grenzzeichen. 108)
7. ... 112)
8. Schlusstitel
Art. 59 (7e). Bewilligung der Eheschliessung von Aus ländern. 13)
OR
9. Art. 406c Bewilligung und Aufsicht betreffend die beruf mässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an P ersonen im Aus land.
74)
10. Art. 515 Bewilligung von Lotterie- und Ausspielgeschäf- ten.
92) PartG
89)
11. Art. 9 Abs. 2: Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.
89) und ist b) die Gesamtbehörde für: ZGB
1. ...
75)
2. Art. 78 An hebung der Klage auf Auflösung eines Vereins we gen widerrecht licher oder unsittlicher Zwecke.
3. ...
18)
Ermächtigung von Geldinstituten und Genossen- schaften zur Annahme von Viehverpfändun gen.
5) Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihge- werbes sowie zum Erlass weiterer Regelun- gen. 91) -918 Ermächtigung von Anstalten zur Ausgabe von Pfandbriefen.
20) Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im In teresse des Kantons oder mehrerer G e- meinden gemachten Aufl age.
94) Aufstellung von Normalarbeitsverträgen für ei n- zelne Arten von Dienstverträgen und den Lehr- vertrag. 92)
95) Aufsicht 96) über die Ausführung von Lehrvertr ä- gen mit Unmündigen und Entmündigten. 92) Bewilligung an Lagerhalter zur Ausgabe von W a- renpa pieren.
92) Anerkennung von Pfrundanstalten, Geneh- migung der Aufnahmebedingungen und Leis - tungen solcher Anstalten.
92) e- h- henden Beamten und Angestellten sowie im Ver- onen die Disziplinarbefugnis des Gemeinderates
14)
1. das Handelsregisteramt bei: 110) ZGB
Art. 81 Errichtung einer Stiftung.
OR
Art. 629 ff. Gründung einer Aktiengesellschaft mandit -Aktiengesellschaft und einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung.
Art. 647 ff. Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktienge-
sells chaft, Kommandit -Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Art. 734 ff. Feststellungsurkunden über Vorgänge bei
Handelsgesellschaften und Genossenschaf- ten. FusG
Art. 20 Fusionsbeschluss.
Art. 44 Spaltungsbeschluss.
Art. 65 Umwandlungsbeschluss.
KAG
Art. 37 Gründung einer Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital (SICAV).
Art. 111 Abs. 2 sämtliche öffentli ch zu beurkundenden Tat-
bestände bei der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).
2. den Schreiber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden bei: 97) ZGB 1)
Art. 184 Abschluss, Abänderung und Aufhebung von
Ehever trägen.
Art. 19 5a Errichtung eines Inventars.
Art. 337 Abschluss des Vertrages über die Begrün-
dung einer Gemeinderschaft.
Art. 499 und
Art. 512 Errichtung von öffentlichen letztwilligen Ver-
fügungen und Erbverträgen.
Art. 763 Errichtung des Inventars über die Gegen-
stän de einer Nut zniessung. OR
98)
Art. 522 Abschluss von Verpfründungsverträgen.
PartG
89) 99)
Errichtung eines Inventars mit öffentlicher U r- kunde. Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögensverträgen. 89) rundbuchamt bei:
110) Rechtsgeschäfte über den Ausschluss des Rechtes, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Vereinbarungen über die Verknüpfung eines Miteigentumsanteils mit einem Hauptgrund- stück. Verträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken. Schenkungs -/Erbvorbezugsverträge betref- fend Eigentumsübertragungen an Grundstü- cken in erbvertraglicher Form. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Ei- gentumsbeschränkungen. Rechtsgeschäfte über Stockwerkeigentum. Rechtsgeschäfte über Dienstbarkeiten und Grundlasten, inkl. Vereinbarungen über den Verzicht auf Ausscheiden aus der Gemein- schaft. Rechtsgeschäfte über Grundpfandrechte. Abschluss von Verträgen betreffend Grund- stückkauf sowie von Vorverträgen und Ver- trägen, die ein Vorkaufsrecht mit Preislimitie- rung oder ein Kaufs - oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen. Schenkungsversprechen über Grundstüc ke oder dingliche Rechte an solchen. Abschluss von Verpfründungsverträgen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Grundstücke. Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge über Grundstücke.
BGBB 25)
Art. 39 Vereinbarungen über den Anrechnungswert
und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuwe isungsan spruchs.
Art. 48 86) Erklärung des Pächters über den Verzicht auf
das gesetzliche Vorkaufsrecht vor Vertrags- abschluss. FusG
Art. 70 Abs. 2 Vermögensübertragungsverträge über Grund-
stücke, sofern die zu übertragenden Grund- stücke im Kanton Schaffhausen liegen oder die übertragende Gesellschaft Sitz im Kanton Schaffhausen hat.
Art. 104 Abs. 3 Feststellungsurkunden über die Tatsache,
dass Eigentum an Grundstücken auf den übernehmenden Rechtst räger übergegangen ist.
5. 102) die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bei: ZGB
Art. 361 Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
Art. 22
26)
Art. 23
1 Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das Grundbuchamt zuständig. 110)
2 Die amtlich e Beglaubigung von Unterschriften, Buchauszügen, Ab schriften und dergleichen geschieht nach der bestehenden G setzgebung durch den Gemeinderatspräsidenten oder den durch die Gemeindeverfas sung hiezu ermächtigten Beamten.
3 Das Recht zur amtlichen Beglaubigung nach Abs. 2 steht auch dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter zu. 27)
Art. 24
28) Die Gemeinden sind berechtigt, die Beurkundung der in Art. 21 Ziff. 2 und die Beglaubigung der in Art. 23 Abs. 2 vorgesehenen Geschäfte mit Genehmigung des Regierungsrates einer besonde- ren Amtsstelle zu übertragen.
a- e Identität h- soll in der Urkunde klar und vollständig ni e- muss von den mitwirkenden Personen twir kung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Grund seiner Beizi e- zung gewissenhaft erfolgt sei. t-
der Errichtung und setzt seiner Unterschrift sein Siegel oder sei Stempel bei.
2 Die Nichtbeobachtung der Vorschrift über Beis etzung von Siegel oder Stempel hat indessen die Ungültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäf tes nicht zur Folge.
3 Die besonderen Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Be deutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehal ten.
Art. 29 28 )
1 Die Urkundsbeamten führen über die von ihnen gefertigten U kunden genaue Register. Beurkundungen sind fortlaufend zu r gistrieren; Beglaubigungen sind in der Beglaubigungskontrolle vor- zumerken.
2 Sofern die Urschrift nicht beim Urkundsbeamten verbleibt, merkt er den wesentlichen Inhalt der Urkunde im Register an.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.
111 )
Art. 30
29 ) B. Veröffentlichungen
Art. 31
1
...
75)
2 Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichun- gen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfol kantonalen Amtsblatt und, wo das Gesetz es verlangt, im schwei- zerischen Handel samtsblatt.
76)
2 bis Für freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken und Fahrnissen genügt die Auskündung durch den Ortsweibel, durch öffentlichen Anschlag oder durch Publikation in Lokalblättern.
2 ter
...
113)
3 Die zuständige Behörde bestimmt, wie oft die Veröffentlichung stattfi nden und ob sie noch in andern Blättern erfolgen soll.
91)
91)
C. Körperschaften des kantonalen Rechtes 91)
Art. 33
1 Flur - und Bodenverbesserungsgenossenschaften, Viehversiche- rungskas sen und ähnliche auf besonderen Gesetzen beruhende öffent lich -rechtliche Genossenschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der betreffenden Gesetze und, s weit diese nichts bestimmen, sobald der Wille als Körperschaft zu bestehen aus den Statuten ersicht lich ist.
2 Trott -, Wald -, Brunnengenoss enschaften und ähnliche Körper- schaften, die gemäss Art. 59 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches unter den Bestimmun gen des kantonalen Rechtes verbleiben, erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handels gister durch die Genehmigung ihrer Statuten seitens des Regi rungsrates. Schon bestehende Körperschaften di eser Art behalten die Persönlichkeit bei, sie haben aber ihre Statuten dem Regi rungsrate zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 34 Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis
79 des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den besondere Gesetzen, aus dem Bestehen von Tei rechten der Mitglieder oder aus den folgenden Bestimmungen A weichungen ergeben.
Art. 35
1 In den Versammlungen von Körperschaften mit Teilrechten der Mitglie der ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
2 Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Ve rsammlung vertretenen Teilrechte.
3 Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrer Bruchzahl entsprechendes Stimmrecht.
4 Niemand darf, sofern die Statuten nicht etwas anderes festset- zen, bei einer Abstimmung mehr als einen Drittel sämtlicher Tei rechte vertreten.
Art. 36 Vertretung in der Versamml ung einer Körperschaft mit Teilrechten
ist z ulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig und im Besitze der
forderlich. t- h Massgabe ihrer Teilrechte verteilt.
76 ) e- und Familienberatung (Art. 171 ZGB) erfolgt durch priv ate
B. Kindesrecht I. Unterhaltsanspruch a) Unterhaltsverträge
Art. 41
103 ) b) Inkass ohilfe
Art. 42
104 ) Die Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkass ostelle übertragen. c) Alimentenbevorschussung
Art. 42a
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet Kindern auf Gesuch hin Vorschüs- se für den Unterhalt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig nachkommen.
6)
2 An die nicht eingebrachten Vorschüsse leistet der Kanton einen Beitrag von 30 Prozent.
6)
3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestim mungen, insbeson- dere über Voraussetzungen und Umfang der Vorschüsse, auf dem Verord
6)
.
32) II. Pflegekinder und Jugendhilfe
104) a) Pflegekinder 104)
Art. 43 104 )
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Bewilligung der Aufnah- me von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die ent- sprechenden Ausfüh rungsbestimmungen.
104) führungsbestimmungen. und Erwachsenenschutz
104)
104 ) ) - und Erwachsenenschutzrecht wird durch die Kindes - cht als Beschwerde- und Aufsichtsi nstanz z-
102 )
102) ) - und Erwachsenenschutzbehörde m- anwendbar.
102) )
c) Ausschluss der Öffentlichkeit
102)
Art. 48 104 )
1 Die Verfahren sind nicht öffentlich.
2 Die Beratungen der Behörde finden unter Ausschluss der Verfah- rensbe teiligten und der Öffentlichkeit statt. d) Abklärungen
102)
Art. 49
104 )
1 Eine geeignete Stelle oder eine geeignete Person, die nicht Mi glied der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sein muss, kann mi t Abkläru ngen beauftragt werden.
2 Sie erstattet der Behörde über ihre Abklärungen einen kurzen B richt. Diese bestimmt dann, ob das Verfahren weiterzuführen oder einzustellen ist.
3 Die Einstellung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. e) Verfahrensleitung und Instruktion
102)
Art. 50
104 )
1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesamtbehörde oder der Kammer leitet das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrens- leitung an ein anderes Mitglied der KES B delegieren.
2 Die Mitglieder des Fachsekretariats unterstützen die Verfahrens- leitung. Sie wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Ent- scheidfindung mit, haben beratende Stimme, erarbeiten unter der Verantwortung der Verfah rensleitung Referate, f ühren in der Regel das Verhandlungsprotokoll und redigieren die Entscheide. f) Anhörung und Zeugeneinvernahmen
102)
Art. 51 104)
1 Die Verfahrensleitung kann auch die Mitglieder des Fachsekret riates oder andere geeignete Personen mit Anhörungen und Zeu- geneinvernah men beauftragen.
2 Der wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten. Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren. Zur Unterstützung der Protokollführung können Tonaufnahmegeräte verwendet werden.
3 Das Protokoll wird durch die protokollführende Person unter- zeichnet.
102) - und Erwachsenenschutzbehör- - und erwachsenenschutzrechtli-
116)
102) ) r- d, wenn innert 30 Tagen keine Partei ei- egründung verlangt.
102 )
102) ) - und Erwachsenenschutzbehörde best e- und allfälligen -- und Fr. l- ne Ordnungsbusse bis Fr. 1'000. -- sowie die Kosten
4 Das Obergericht regelt das Nähere. b) Parteientschädigung
102)
Art. 55 104 )
1 Für das Verfahren vor der Kindes - und Erwachsenenschutzbe- hörde werden in der Regel keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ist bei Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen. IV. Beru fsbeistandschaften und private Beistände a) Organisation
102)
Art. 56
104 )
1 Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften. Eine Zusam- menarbeit zwischen den Gemeinden richtet sich nach dem G meinde gesetz.
2 Im Kanton Schaffhausen hat es höchstens vier Berufsbeistand- schaften. Die fachliche Eignung der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein.
3 Das Arbeitspensum der Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente. Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
4 Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaft Sache der G emeinden. b) Zuständigkeit
102)
Art. 57
104)
1 Die Berufsbeistandschaften a) übernehmen die Betreuungs - und Verwaltungsmandate, wel- che die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem privaten Man datsträger überträgt; b) sorgen in Absprache mit der Kindes - und Erwachsenenschut behörde für eine regelmässige Weiterbildung der Berufsbei- stände; c) weisen die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde auf hilf bedürft ige Personen hin; d) unterstützen die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde bei deren Vorabklärungen.
- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Säumnis, erufsbeistandschaften Ersatzmassnahmen ergreifen.
102) -- zuzüglich der notwendigen Spesen. -- erfolgt die - und Erwachsenenschutzbehörde fordert die Betr ä- erufsbeistandschaften zurück.
102 )
102) ) - und Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit eine sung zu vermeiden. Insbesondere ist dies n- e- i-
der Regel als gegenstandslos dahin, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Anordnung. b) Sanktionen
102)
Art. 60 104)
1 Bei N ichtbefolgen der ambulanten Massnahme kann die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde anordnen: a) eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000. --; b) die zwangsweise Vollstreckung.
2 Sie muss der betroffenen Person die zwangsweise Vollstreckung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vorher androhen. In dringlichen Fällen kann sie von einer Androhung ab- sehen. c) Ärztliche Unterbringung
102)
Art. 61
104)
1 Neben der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann die fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden für eine Dauer von bis zu sechs Wochen a) durch den Bezirksarzt oder seine Stellvertretung in den Fällen gemäss Art. 427 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 ZGB; b) durch einen in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zug elassenen Arzt in den Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB;
2 Die ärztlichen Unterbringungsentscheide sind der Kindes Erwac hsenenschutzbehörde mitzuteilen. d) Nachbetreuung
102)
Art. 62
104)
1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Ki ndes - und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
2 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlas- sung zuständig, so holt sie vor ihrem Entscheid die Meinung der ärztlichen Lei tung zu einer allfälligen Nachbetreuung ein.
102 ) sbeiständen gleichgestellt.
103)
42) eder selbst ausüben oder
104)
12)
.
C. Erbgang I. Sicherungsmassr egeln
Art. 72
114 )
1 Das Zivilstandsamt teilt jeden Todesfall der Erbschaftsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers mit.
2 Sofern bekannt, teilt es der Erbschaftsbehörde auch mit, wer sich voraussichtlich um den Nachlass kümmern wird.
Art. 73
114)
1 Die Erbschaftsbehörde informiert in allen Nachlassfällen über das Verfahren.
2 Sie trifft die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass- nahmen.
3 In den vom Bundeszivilrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 Abs.
1, Art. 553 Abs. 1 ZGB) sowie in den F ällen, die Anlass zur Erhe- bung einer Erbschaftssteuer geben, nimmt sie ein amtliches Inven- tar auf.
4 Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Wird der Nach- lass nicht angetreten, so werden sie von demjenigen getragen, der die Sicherungsmassnahme respek tive das amtliche Inventar ver- langt hat.
Art. 74 Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie
zur Si cherung der Rechte und Ansprüche der Erbe notwendig ist
44)
.
Art. 75 Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Er schaftsb ehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und
Erbenvertreter.
Art. 76 Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind,
fordert die Erbschaftsbehörde die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich auf, sich innert Jahresfrist z um Erbgang zu mel- den.
bschaftsbehörde. liche Erben als Ausweis zur Durchführung von
115) bschaftsbehörde.
Art. 82 Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft
und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die es ver- langt haben. E. Amtliche Liquidation
Art. 83
114)
1 Zur Durchführung der amtlichen Liquidation sind die Erbschafts- behörde oder der von ihr beauftragte Erbschaftsverwalter zustän- dig.
2 Es ist das amtliche Inventar aufzunehmen.
3 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht aus- reicht, von demjenigen getragen, der die amtliche Liquidation ver- langt hat. F. Erbteilung
Art. 84
1 Sofern es ein Erbe verlangt, wirkt die Erbschaftsbehörde bei der Erbteil ung mit. Sie erfolgt auf Wunsch des Erben aufgrund eines amtlichen Inventars oder bei dessen Fehlen aufgrund des von den Erben angegebenen Nachlassvermögens.
114)
2 Die Mitwirkung geschieht im Sinne der Vermittlung, mit dem Ziel, einen rechtsverbindlichen Teilungsvertrag zu erwirken.
3 Die Erbschaftsbehörde kann neben den Erben die Erbfolge sowie den Übergang der durch die Erbteilung zugewiesenen Rechte und Lasten an Grundstücken sowie Schuldübernahmen zum Grund- bucheintrag anmel den.
4 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht aus- reicht, von demjenigen getragen, der die Mitwirkung verlangt hat.
115)
Art. 85
1 Bei Uneinigkeit über die Bildung von Teilen oder Losen hat die Erb schaftsbehörde auf Verlangen eines Erbes Lose zu bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche B odenrecht.
12)
2 Die von einem Erben verlangte Versteigerung einer Erbschaft sache wird von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Landwirtschaf
llig versteigert agen Er- chen. gelten auch für die erbrechtliche Tei- nschaft (Art. 602 ZGB); e- sachen
41) (Art. 16 –29 VRG) entsprechende Anwen-
Art. 88a
37 )
1 Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann Verwal- tungsge richtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Art. 34– VRG). Fünfter Abschnitt Sachenrecht A. Allgemeine Bestimmung
Art. 89 Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und
Flussbette ist durch das Gesetz über den Strassenbau
46) und das Gesetz über die Gewäs ser
47) geregelt. B. Bergwerkregal
Art. 90
1 Das Bergwerksregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, die Salz arten
48) und Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun - und Schieferkohle.
2 Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Hei quellen und Torf.
Art. 91
1 Werden auf einem Grundstück Stoffe gefunden, auf die sich das Berg werkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Bergge- rechtigkeit verleihen.
2 Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Ums tänden zu bemessenden, zeitlich und örtlich be- stimmten Ausdehnung, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das Heimfallsrecht zu r geln ist.
3 Der Regierungsrat kann eine angemessene Konzessionsgebühr festsetzen, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung zu bemessen ist.
49)
. abilisierungsmassnahmen getroffen, darf die )
7,5 m äumen 7,5 m
7,5 m u men 3,5 m - und Nutzbäumen, Strä u- c ken die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m n- ff. 1 –4 7,5 m. und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestab- ntensivobstanlagen. e- t-
Art. 94
1 Für die bei B auten zu beobachtenden Abstände sind die Besti mungen des Baugesetzes
52) und des Forstgesetzes
53) massg bend.
2 Die im Baugesetz enthaltenen weiteren Bauvorschriften bleiben vorb ehalten.
Art. 94a
51 )
1 Grenzvorrichtungen dürfen an die Grenze gesetzt wer den, wenn sie die Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Für höhere Grenzvor- richtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe über 1,5 m ei zuhalten.
2 Für lebende Einfriedungen gelten die Mindestabstände für Sträu- cher und Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5. Sie sind regel- mässig auf das nö tige Mass zurückzuschneiden.
3 Vorrichtungen auf der Grenze können nur im Einverständnis mit dem Nachbarn errichtet werden. An ihnen wird Miteigentum verm tet (Art. 670 ZGB).
Art. 94b
51 ) Im Einverständnis mit dem Nachbar n dürfen die gesetzlichen Mi destabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzun- gen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.
Art. 94c
51 )
1 Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestab- ständen verjähren fünf Jahre nach Anpfl anzung eines Baumes gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1– 4.
2 Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5 und l ebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt nicht.
Art. 94d
51 ) Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der G setzgebung über die Strassen.
Art. 95
50 )
1 Der Grundeigentümer kann geeignete andere Grundstücke betr ten, befahren oder vorübergehend benützen, sofern er für die B wirtschaftung seines Bodens oder für die Erstellung oder den U
st nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nac h- ) a- det werden. - und Tretrecht beansprucht wer- nzen wachsen. - und Tretrechte sind nach rechtzeitiger Benachric h- Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. gentum. rundeigentümer das egeln. o- ne Gefahr für die Baute des Nachbarn möglich ist. ner Baute dient. nen oder darauf stützen.
Art. 97 -98
79 )
Art. 99
50 ) Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentum recht überschreitet (Art. 679, 684 ff. ZGB), geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der örtlichen Polizeibehörde anr ufen.
Art. 100 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu
Pri vatzwecken ergeben, werden unter Ausschluss des Entei nungsverfahrens im ordentlichen Prozessweg entschieden. (Art.
691– 693 ZGB)
Art. 101-102
54 )
Art. 103– 111
55 ) D. Grunddienstbarkeiten
Art. 112 In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende
Grundstück bzw. den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu trei- ben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausge- dehnteres Recht geschlossen wer den muss, der belastete tümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, der hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges hö- her als 2 m zu stutzen.
Art. 113 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fus gänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot beim Wege
angebracht ist.
Art. 114 Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und
festgehal tenes Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelas- senes Vieh darüber zu treiben.
st, auszuüben. Aus- oden tümer gegen den Willen der Mehrheit nur unter igen Abschluss seines Grundstückes ge- eschliesst aber die Mehrheit der n-
28)
b) zugunsten der kantonalen Gebäudeversicherung für die Ver cherungsprämien.
2 In beiden Fällen umfasst das Grundpfandrecht die Steuern bzw. Prä mien des laufenden und der vorangegangenen vier Jahre.
3 Die gesetzlichen Grundpfandrechte gehen allen übrigen Pfand- rechten vor und stehen unter sich i m gleichen Range 56) .
4 Vorbehalten bleibt der Schutz des gutgläubigen Dritten gemäss
Art. 836 Abs. 2 ZGB. 111)
Art. 120
1 Ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrec tes besteht zugunsten der Genossenschaften für Bodenverbess rungen hins ich tlich des in Art. 108 57) dieses Gesetzes erwähnten Beitrages.
2 Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens sechs Monate nach der Fälligkeit des Beitrages erfolgen. Es geht allen andern eingetragenen B elastungen vor.
Art. 121 26 )
Art. 122 112 )
Art . 123
26 )
Art. 124
28 ) Die Erbschaftsbehörde ist befugt, bei der Erbteilung die Feststel- lung des Anrechnungswertes von Grundstücken ebenfalls dem Amt für Grun dstückschätzungen zu übertragen (Art. 618 ZGB).
Art. 125
112 ) F. Fahrnispfandrecht
Art. 126 In j eder Gemeinde wird durch den Gemeinderatspräsidenten ein
Ve rschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt
n- den. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat in einer
27)
111) e- ) dabei gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleich-
24 ) ) ege
62)
. - und Kanzleigebühren.
28) - und Eintragungsgebühren gelten die fol-
63)
a) Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung von Handänd rungsver trägen, Vorverträgen, Verträgen über Kaufs Rückkaufsrechte sowie Pfandverträgen beträgt 1 ‰ der Ver- tragssumme. Liegt der Steuer - oder der Ertragswert über der Handänderungssumme, gilt die ser als Berechnungsgrundlage b) Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt:
1. bei Handänderungen 6 ‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer - oder Ertragswertes;
2. bei H andänderungen an Verwandte in auf - und absteige der Li nie sowie an Stiefkinder der Veräusserer 3 ‰ der Vertrag s summe bzw. des Steuer - oder Ertragswertes;
3. bei Handänderungen infolge Ehe - oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Par nern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbgang, Er teilung und Ver mächtnis 1 ‰ des Übernahmepreises bzw. des Steuer - oder E r tragswertes; 90)
4. bei Grundpfandrechten 2 ‰ der Pfandsumme.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung: 64) a) Mindestansätze für die Beurkundungs - und Eintragungsgebü ren nach Abs. 3; b) die Gebühren für die übrigen Beurkundungen und Eintragu gen sowie die weiteren Amtshandlungen des Grundbucham- tes; c) das Verfahren der Gebührenerhebung; er kann in besond Fällen den Erlass oder die Reduktion der Gebühren vorsehen.
5 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida- risch.
64)
Art. 137 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Grundstücke sind von Am tes wegen in das Grundbuch auf zunehmen.
Mitwirkung eines Mitgliedes des Gemeinderates stattfi n- o- eigerung ist verboten.
65 ) igungspflichtig. aussetzungen. straft.
D. Miete und Pacht 92)
Art. 142
119)
1 Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR kann er- folgen bei a) der Kantonalen Sc hlichtungsstelle für Mietsachen; b) jeder im Kanton Schaffhausen tätigen Bank, sofern diese die entsprechende Dienstleistung anbietet.
2 Die Auszahlung des hinterlegten Mietzinses erfolgt gestützt auf eine schriftliche Auszahlungsermächtigung der Schlichtungsstelle für Mietsachen oder durch gemeinsame schriftliche Erklärung von Mieter und Vermieter.
Art. 142a 92)
1 Formulare zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderer einseitiger Vertragsänderungen sowie zur Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen w erden vom Kanton abgegeben. Sie kön- nen bei den Gemeinde kanzleien bezogen werden.
2 Es können andere Formulare verwendet werden, sofern diese vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt worden sind.
Art. 142b 92)
Im Falle von Wohnungsmangel kann der Regier ungsrat für das Gebiet des Kantons oder Teile davon die Verwendung eines For- mulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Miet- vertrages obligatorisch erkl ären (Art. 270 Abs. 2 OR). E. Handelsregister, Geschäftsfirmen und führung
92)
Art. 143
91)
1 Die Führung des Handelsregisters wird durch ein Handelsregi teramt b esorgt.
2 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt ist nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben zugelassen.
110)
3 In Papierform eingereichte Anmeldungen und Belege können nach dem elektronischen Einlesen und Beglaubigen (Trägerwech- sel) vernichtet werden.
110)
111) intragung ins
100)
111)
92)
97)
91) - und Verwal-
87) e- chen E rben; a- lten, Gesellen und Arbeiter.
Art. 146 Wer ein Interesse an der Vorzeigung einer andern beweglichen
Sache glaubhaft macht, darf vom Inhaber der Sache fordern, dass er sie zur Ei nsicht vorlege.
Art. 147 Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt, wer diese begehrt.
Art. 148 Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorl gung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Wei-
se verun möglicht.
Art. 149 Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivi gesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der
Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe der im Handelsregister ei getragenen Pers onen bleiben vorbehalten. Anwendungs - und Übergangsbestimmungen A. Eheliches Güterrecht
Art. 150 14 )
1 Das Güterrechtsregister gemäss Art. 248 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 wird beim kant onalen Handelsregisteramt aufbewahrt.
2
82)
Art. 151– 153
3) B. Vormundschaftsrecht
Art. 154 68 )
B) kautionsurkunden) jedoch nur in Verbindung mit den n- a- ) e- buchwirkung des neuen Rechtes folgenden Formen des htes zu: ragung in das Hypothekenbuch i-
Art. 159
1 Das Tagebuch im Sinne von Art. 948 des Zivilgesetzbuches wird mit dem 1. Januar 1912 beim Grundbuchamt ei ngeführt.
2 Vom gleichen Zeitpunkt an ist, soweit die bestehenden Einric tungen es ermöglichen, die bundesrätliche Verordnung betreffend das Grund buch in Anwendung zu bringen.
Art. 160
71 )
1 Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches erfolgt auf Grund der amtlichen Vermessung. Der Zeitpunkt wird durch den Regierungsrat be stimmt.
2 Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
3 Das Verfahren und die Grundsätze der Kostentragung werden durch Verordnung des Regierungsrates bestimmt.
Art. 161
71 )
1 Die Durchführung der amtlichen Vermessung obliegt dem Kan- ton. N äheres wird durch Dekret des Kantonsrates 88) geregelt.
2 Die Datenherrschaft liegt beim Kanton. Die Verwaltung und A gabe von Plänen, Daten, Auszügen und Auswertungen ist seine Sache. 109)
3 Wer D aten, Pläne, Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Gebühr an die Infrastrukturkosten sowie die Invest itions - und Nachführungskosten zu bezahlen.
4 Die Einwohnergemeinden haben für den Bezug zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben keine Gebühr zu entrichten.
5 Der Kanton betreibt, gestützt auf die Daten der amtlichen Ve rmessung, die kantonale Geodaten-Infrastruktur. 109)
Art. 161a 72 )
1 Von den Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton bei Erste rhebungen und Erneuerungen 15 - 25 %.
2 Zu Lasten des Kantons gehen: a) Die Kosten der von ihm angeordneten Mehranforderungen ge- genüber dem Grunddatensatz des Bundes; b) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für die Fixpunkte, provisorische Nummerisierung, periodische Nac hführung, Erstellung des Übersichtsplanes und den Unter- halt der Bestandteile der amtl ichen Vermessung.
3 Der Kanton kann für Ersterhebung und Erneuerung mit den U terneh men, die Grundstücke mit Leitungen für die Versorgung und
ationsmedien erschliessen, Ver- beteiligung treffen.
72 ) oweit diese nicht einem anderen Kostenträger be- ümern belasten.
72 ) n- e- )
114) darf den Betrag von 10'000 Fr. nicht Erbschaftsbehörde für die Ge-
3 Die Gebühr für die Prüfung der Jahresrechnung einer Stiftung o- der einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde be- stimmt sich nach der Höhe der Bilanzsumme. Sie beträgt mindes- tens 150 Fr. und höchs ten s 5'000 Fr. 86)
Art. 163a
86)
1 Für die Errichtung einer Stiftung, die Gründung einer Aktienge- sellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Erhöhung oder Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals be- trägt die Gebühr 2 o/oo des Stiftungs vermögens beziehungsweise des Gesellschaftskapitals bezi ehungsweise des Betrages, um den das Kapital verändert wird, mindestens aber 500 Fr. und höchstens
20'000 Fr.
2 Das Nähere sowie die Gebühren für die übrigen Beurkun regelt der Regierungsrat nach dem Arbeits - und Zeitaufwand, der Bedeutung sowie dem Schwierigkeitsgrad und dem Vermögens- wert des zu beurkundenden Geschäfts, wobei die Gebühr im Ei zelfall höchstens 20'000 Fr. beträgt. F. Schlussbestimmungen
Art. 164
1 Mit dem Inkrafttreten des Zivil gesetzbuches und dieses Einfüh- rungsgesetzes werden alle entgegenstehenden Vorschriften kan- tonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
2 Insbesondere treten ausser Kraft, soweit nicht durch das Zivilge- set zbuch oder dieses Gesetz etwas anderes vorgesehen i st: das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen; das Gesetz betreffend die Einführung der §§ 1– 415 des Privat- rechtl ichen Gesetzbuches vom 20. Dezember 1864; das Gesetz betreffend die Einführung des dritten, vierten und fünften Buches des privatrechtlichen Gesetzbuches vom 28. März 1865; das Gesetz betreffend die Abänderung des dritten Buches des Priva trechtes vom 27. Februar 1874; das Gesetz betreffend die Revision des Privatrechtes in bezug auf die ausserordentliche Vormundschaft vom 3. D ezember
1875; das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 30. Mai 1854.
anuar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 853, 1138). t getreten am ar 1981 (Amtsblatt 1980, S. 1106). e Stiftungen (SHR 211.121). a- om 21. März 1994, in Kraft getreten am 1. J a-
7, in Kraft getreten am ch G vom 22. November 1993, in Kraft getreten auf - , Leih - und Rückkaufsanstalten (SHR a- ten am 1. J a-
24) Fassung gemäss G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. A gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946). Übergangsbestimmung: Die durch den Gemeinderat als Urkundsbeamte im Grundbuchw sen gewählten und durch den Regierungsrat bestätigten Gemeinde- ratsschreiber bzw. Stellvertreter behalten ihre Befugnisse bis zum Ablauf der Amtsperiode 1993/96 oder ihrem vorzeitigen Ausschei- den aus dem Amt bei.
25) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktobe (SR 211.412.11).
26) Aufgehoben durch G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am
1. August 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
27) Eingefügt durch G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. A gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
28) Fa ssung gemäss G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. A gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 408 und 946).
29) Aufgehoben durch Art. 56 G über den Rechtsschutz in Verwaltung sachen vom 20. September 1971, SHR 172.200.
30) SHR 211.112, 211.113.
31) heute: d as zuständige Departement.
32) SHR 211.222.
33) Aufgehoben durch G vom 21. März 1994, in Kraft getreten am 1. J nuar 1995 (Amtsblatt 1994, S. 409, 1090).
37) Eingefügt durch G vom 21. März 1994, in Kraft getreten am 1. Jan ar 1995 (Amtsblatt 1994, S. 409, 1090).
38) SHR 211.231.
41) SHR 172.200.
42) Fassung gemäss G vom 8. März 1976; in Kraft getreten am 1. J nuar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 2139).
44) Vgl. Art. 552 ZGB.
45) SR 211.412.11.
46) SHR 725.100.
47) SHR 721.100.
48) Siehe G über das Salzr egal, SHR 680.100.
49) Siehe SHR 711.100.
50) Fassung gemäss G vom 7. November 1994, in Kraft getreten am
1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
51) Eingefügt durch G vom 7. November 1994, in Kraft getreten am
1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213) .
52) SHR 700.100.
53) SHR 921.100.
54) Aufgehoben durch G vom 7. November 1994, in Kraft getreten am
1. Janu ar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).
55) Aufgehoben durch Art. 36 lit. c des Meliorationsgesetzes, SHR
913.100.
SHR 211.431 .
. p-
0. September 1999, in Kraft getreten am ar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22). anuar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22). er 1999, in Kraft getreten am am ar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611). a- u- ügt durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se p- p-
88) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
89) Eingefügt durch G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Jan
2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547).
90) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Jan
2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547).
91) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am
1. Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 145, S. 900).
92) Eingefügt durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 145, S. 900).
93) Aufgehoben durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am
1. Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 145, S. 900).
94) Heute Art. 359a OR.
95) Heute Art. 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002.
96) Heute Ober aufsicht. Für die einzelnen Aufsichtsbefugnisse ist die Regelung des EG zum Berufsbildungsgesetz (SHR 412.100) und die dazugehörige Verordnung (SHR 412.101) mas sgeblich.
97) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt S. 546, S. 549).
98 ) SR 220.
99 ) SR 211.231.
100 ) SR 221.411.
101 ) Aufgehoben durch G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt S. 546, S. 549).
102) Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
103) Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
104) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591).
105) Gegen standslos geworden infolge Aufhe bung von Art. 378 ZGB (Neufassung des Kindes - und Erwachsenenschutzrechts; AS 2011, S. 725 ff.).
107) Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
108) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
109) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
110) Fassung gemäss G vom 12. Januar 2015, in Kraft getre
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 55, S. 2012) ; vom Eidgenössi- schen Justiz - und Polizeidepartement genehmigt am 18. Februar
2015.
in Kraft getre ten am 1. Ja-
2015, S. 55, S. 2012) ; vom Eidgenössischen - und Polizeidepartement genehmigt am 18. Februar 2015. n am ; vor Inkrafttreten dieser Gesetzesände-
t. Amtsblatt 2014, S. 1655, Amtsblatt 2016, S. 283); vor Inkrafttreten dieser Gesetzesände- Amtsblatt 2014, S. 1655, Amtsblatt 2016, S. 283); vor Inkrafttreten dieser Gesetzesände- G vom 22. Januar 2018, in Kraft getreten am ember 2021, in Kraft getreten am
Feedback