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Version: 31.03.1997
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Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte)

1 Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte) RRB vom 13. Januar 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 81 Absatz 1 und 101 der Kantonsverfassung vom

8. Juni 1986

1 ) beschliesst:

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation der vom Kanton geführten Behindertendienste (Kantonales Wohnheim) und der Beschäftigungsstätte (Kantonale Beschäftigungsstätte) als unselbständige Institutionen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Solothurn.

§ 2. Unterstellung, Leistungsauftrag und Globalbudget

1 Die beiden Institutionen sind dem Amt für Gemeinden und soziale Si- cherheit (AGS) unterstellt.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben je nach einem Leistungsauftrag und je im Rahmen eines Globalbudgets.

§ 3. Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

1 Das AGS führt die Institutionen strategisch und beaufsichtigt sie.
2 Es a) erlässt die Leistungsaufträge und überwacht sie; b) stellt sicher, dass das Globalbudget eingehalten wird; c) erlässt die Richtlinien für die Qualitätssicherung und überwacht deren Einhaltung; d) führt Vertragsverhandlungen mit den Versicherern; e) legt Taxen und Tarife fest; f) genehmigt die Organisationsreglemente und Verträge mit andern Institutionen; g) übt die Ombudsfunktion gegenüber Bewohnern und Bewohnerinnen sowie ihren Angehörigen aus; h) garantiert im Namen des Departementes den Rechtsschutz.

§ 4. Direktion und Geschäftsleitung

1 Die kantonalen Behindertendienste werden von einem Direktor oder einer Direktorin geführt. Der Direktor oder die Direktorin trägt die Ver- antwortung gegenüber dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit. Er ________________
1 ) BGS 111.1.
2 oder sie vertritt die beiden Institutionen nach aussen und trifft insbeson- dere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Schlussentschei- de.
2 Die Führungsfunktion wird in der Regel vom Direktor oder von der Direk- torin der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn in Personalunion wahrgenommen. Der Direktor bzw. die Direktorin wird unterstützt vom Leiter oder der Leiterin Wohnheim und vom Leiter oder der Leiterin Be- schäftigungsstätte, welche gemeinsam die Geschäftsleitung bilden.
3 Für die kantonalen Behindertendienste kann ein eigener Direktor bzw. eine eigene Direktorin angestellt werden. In diesem Fall erübrigt sich eine Geschäftsleitung.

§ 5. Heimleiter oder Heimleiterin des Kantonalen Wohnheimes

Leiter oder Leiterin der Kantonalen Beschäftigungsstätte Wohnheim und Beschäftigungsstätte werden von je einem Heimleiter oder einer Heimleiterin beziehungsweise einem Leiter oder einer Leiterin Be- schäftigungsstätte fachlich geleitet. Die Leiter oder Leiterinnen werden vom Direktor oder der Direktorin angestellt und sind diesem unterstellt.

§ 6. Koordination und Organisationsreglement

1 Direktion und Leitung koordinieren die sozialpädagogischen, pflegeri- schen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
2 Sie setzen insbesondere die Leistungsaufträge um, halten das Globalbud- get ein, sichern die Qualität und stimmen den Betriebsablauf der einzel- nen Bereiche aufeinander ab. Sie berichten an das AGS.
3 Sie legen ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung sowie die Organisation und Zusammenarbeit in einem Reglement fest.
4 Die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind ver- bindlich.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt . auf den 1. April 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. März 1997 unbenutzt abgelaufen
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Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte)

1 Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte) RRB vom 13. Januar 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 81 Absatz 1 und 101 der Kantonsverfassung vom

8. Juni 1986

1 ) beschliesst:

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation der vom Kanton geführten Behindertendienste (Kantonales Wohnheim) und der Beschäftigungsstätte (Kantonale Beschäftigungsstätte) als unselbständige Institutionen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Solothurn.

§ 2. Unterstellung, Leistungsauftrag und Globalbudget

1 Die beiden Institutionen sind dem Amt für Gemeinden und soziale Si- cherheit (AGS) unterstellt.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben je nach einem Leistungsauftrag und je im Rahmen eines Globalbudgets.

§ 3. Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

1 Das AGS führt die Institutionen strategisch und beaufsichtigt sie.
2 Es a) erlässt die Leistungsaufträge und überwacht sie; b) stellt sicher, dass das Globalbudget eingehalten wird; c) erlässt die Richtlinien für die Qualitätssicherung und überwacht deren Einhaltung; d) führt Vertragsverhandlungen mit den Versicherern; e) legt Taxen und Tarife fest; f) genehmigt die Organisationsreglemente und Verträge mit andern Institutionen; g) übt die Ombudsfunktion gegenüber Bewohnern und Bewohnerinnen sowie ihren Angehörigen aus; h) garantiert im Namen des Departementes den Rechtsschutz.

§ 4. Direktion und Geschäftsleitung

1 Die kantonalen Behindertendienste werden von einem Direktor oder einer Direktorin geführt. Der Direktor oder die Direktorin trägt die Ver- antwortung gegenüber dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit. Er ________________
1 ) BGS 111.1.
2 oder sie vertritt die beiden Institutionen nach aussen und trifft insbeson- dere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Schlussentschei- de.
2 Die Führungsfunktion wird in der Regel vom Direktor oder von der Direk- torin der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn in Personalunion wahrgenommen. Der Direktor bzw. die Direktorin wird unterstützt vom Leiter oder der Leiterin Wohnheim und vom Leiter oder der Leiterin Be- schäftigungsstätte, welche gemeinsam die Geschäftsleitung bilden.
3 Für die kantonalen Behindertendienste kann ein eigener Direktor bzw. eine eigene Direktorin angestellt werden. In diesem Fall erübrigt sich eine Geschäftsleitung.

§ 5. Heimleiter oder Heimleiterin des Kantonalen Wohnheimes

Leiter oder Leiterin der Kantonalen Beschäftigungsstätte Wohnheim und Beschäftigungsstätte werden von je einem Heimleiter oder einer Heimleiterin beziehungsweise einem Leiter oder einer Leiterin Be- schäftigungsstätte fachlich geleitet. Die Leiter oder Leiterinnen werden vom Direktor oder der Direktorin angestellt und sind diesem unterstellt.

§ 6. Koordination und Organisationsreglement

1 Direktion und Leitung koordinieren die sozialpädagogischen, pflegeri- schen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
2 Sie setzen insbesondere die Leistungsaufträge um, halten das Globalbud- get ein, sichern die Qualität und stimmen den Betriebsablauf der einzel- nen Bereiche aufeinander ab. Sie berichten an das AGS.
3 Sie legen ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung sowie die Organisation und Zusammenarbeit in einem Reglement fest.
4 Die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind ver- bindlich.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt . auf den 1. April 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. März 1997 unbenutzt abgelaufen
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