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Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte)
1 Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte) RRB vom 13. Januar 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 81 Absatz 1 und 101 der Kantonsverfassung vom
8. Juni 1986
1 ) beschliesst:
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation der vom Kanton geführten Behindertendienste (Kantonales Wohnheim) und der Beschäftigungsstätte (Kantonale Beschäftigungsstätte) als unselbständige Institutionen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Solothurn.
§ 2. Unterstellung, Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Die beiden Institutionen sind dem Amt für Gemeinden und soziale Si- cherheit (AGS) unterstellt.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben je nach einem Leistungsauftrag und je im Rahmen eines Globalbudgets.
§ 3. Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
1 Das AGS führt die Institutionen strategisch und beaufsichtigt sie.
2 Es a) erlässt die Leistungsaufträge und überwacht sie; b) stellt sicher, dass das Globalbudget eingehalten wird; c) erlässt die Richtlinien für die Qualitätssicherung und überwacht deren Einhaltung; d) führt Vertragsverhandlungen mit den Versicherern; e) legt Taxen und Tarife fest; f) genehmigt die Organisationsreglemente und Verträge mit andern Institutionen; g) übt die Ombudsfunktion gegenüber Bewohnern und Bewohnerinnen sowie ihren Angehörigen aus; h) garantiert im Namen des Departementes den Rechtsschutz.
§ 4. Direktion und Geschäftsleitung
1 Die kantonalen Behindertendienste werden von einem Direktor oder einer Direktorin geführt. Der Direktor oder die Direktorin trägt die Ver- antwortung gegenüber dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit. Er ________________
1 ) BGS 111.1.
2 oder sie vertritt die beiden Institutionen nach aussen und trifft insbeson- dere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Schlussentschei- de.
2 Die Führungsfunktion wird in der Regel vom Direktor oder von der Direk- torin der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn in Personalunion wahrgenommen. Der Direktor bzw. die Direktorin wird unterstützt vom Leiter oder der Leiterin Wohnheim und vom Leiter oder der Leiterin Be- schäftigungsstätte, welche gemeinsam die Geschäftsleitung bilden.
3 Für die kantonalen Behindertendienste kann ein eigener Direktor bzw. eine eigene Direktorin angestellt werden. In diesem Fall erübrigt sich eine Geschäftsleitung.
§ 5. Heimleiter oder Heimleiterin des Kantonalen Wohnheimes
Leiter oder Leiterin der Kantonalen Beschäftigungsstätte Wohnheim und Beschäftigungsstätte werden von je einem Heimleiter oder einer Heimleiterin beziehungsweise einem Leiter oder einer Leiterin Be- schäftigungsstätte fachlich geleitet. Die Leiter oder Leiterinnen werden vom Direktor oder der Direktorin angestellt und sind diesem unterstellt.
§ 6. Koordination und Organisationsreglement
1 Direktion und Leitung koordinieren die sozialpädagogischen, pflegeri- schen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
2 Sie setzen insbesondere die Leistungsaufträge um, halten das Globalbud- get ein, sichern die Qualität und stimmen den Betriebsablauf der einzel- nen Bereiche aufeinander ab. Sie berichten an das AGS.
3 Sie legen ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung sowie die Organisation und Zusammenarbeit in einem Reglement fest.
4 Die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind ver- bindlich.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt . auf den 1. April 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. März 1997 unbenutzt abgelaufen
Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte)
1 Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste (Kantonales Wohnheim und Kantonale Beschäftigungsstätte) RRB vom 13. Januar 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 81 Absatz 1 und 101 der Kantonsverfassung vom
8. Juni 1986
1 ) beschliesst:
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation der vom Kanton geführten Behindertendienste (Kantonales Wohnheim) und der Beschäftigungsstätte (Kantonale Beschäftigungsstätte) als unselbständige Institutionen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Solothurn.
§ 2. Unterstellung, Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Die beiden Institutionen sind dem Amt für Gemeinden und soziale Si- cherheit (AGS) unterstellt.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben je nach einem Leistungsauftrag und je im Rahmen eines Globalbudgets.
§ 3. Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
1 Das AGS führt die Institutionen strategisch und beaufsichtigt sie.
2 Es a) erlässt die Leistungsaufträge und überwacht sie; b) stellt sicher, dass das Globalbudget eingehalten wird; c) erlässt die Richtlinien für die Qualitätssicherung und überwacht deren Einhaltung; d) führt Vertragsverhandlungen mit den Versicherern; e) legt Taxen und Tarife fest; f) genehmigt die Organisationsreglemente und Verträge mit andern Institutionen; g) übt die Ombudsfunktion gegenüber Bewohnern und Bewohnerinnen sowie ihren Angehörigen aus; h) garantiert im Namen des Departementes den Rechtsschutz.
§ 4. Direktion und Geschäftsleitung
1 Die kantonalen Behindertendienste werden von einem Direktor oder einer Direktorin geführt. Der Direktor oder die Direktorin trägt die Ver- antwortung gegenüber dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit. Er ________________
1 ) BGS 111.1.
2 oder sie vertritt die beiden Institutionen nach aussen und trifft insbeson- dere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Schlussentschei- de.
2 Die Führungsfunktion wird in der Regel vom Direktor oder von der Direk- torin der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn in Personalunion wahrgenommen. Der Direktor bzw. die Direktorin wird unterstützt vom Leiter oder der Leiterin Wohnheim und vom Leiter oder der Leiterin Be- schäftigungsstätte, welche gemeinsam die Geschäftsleitung bilden.
3 Für die kantonalen Behindertendienste kann ein eigener Direktor bzw. eine eigene Direktorin angestellt werden. In diesem Fall erübrigt sich eine Geschäftsleitung.
§ 5. Heimleiter oder Heimleiterin des Kantonalen Wohnheimes
Leiter oder Leiterin der Kantonalen Beschäftigungsstätte Wohnheim und Beschäftigungsstätte werden von je einem Heimleiter oder einer Heimleiterin beziehungsweise einem Leiter oder einer Leiterin Be- schäftigungsstätte fachlich geleitet. Die Leiter oder Leiterinnen werden vom Direktor oder der Direktorin angestellt und sind diesem unterstellt.
§ 6. Koordination und Organisationsreglement
1 Direktion und Leitung koordinieren die sozialpädagogischen, pflegeri- schen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben.
2 Sie setzen insbesondere die Leistungsaufträge um, halten das Globalbud- get ein, sichern die Qualität und stimmen den Betriebsablauf der einzel- nen Bereiche aufeinander ab. Sie berichten an das AGS.
3 Sie legen ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung sowie die Organisation und Zusammenarbeit in einem Reglement fest.
4 Die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind ver- bindlich.
§ 7. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt . auf den 1. April 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. März 1997 unbenutzt abgelaufen
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