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Personalverordnung
Personalverordnung (PGV) vom 20. November 2007 (Stand 1. Juni 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 73 des Personalgesetzes vom 24. Oktober 2005 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Regelungs- und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Nähere zum PG, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.
2 Sie gilt für die Angestellten des Kantons, sofern keine besondere Regelung besteht. *
Art. 2 * ...
Art. 3 Gesamtarbeitsvertrag *
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, gegebenenfalls Verhandlun - gen über einen Gesamtarbeitsvertrag aufzunehmen. Gleichzeitig gibt er nach Rücksprache mit der Vertretung der Angestellten die Zusammenset - zung der Verhandlungsdelegation bekannt.
1) PG (bGS 142.21 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft (2.)
Art. 4 Leitbild *
1 Das Leitbild zur Personalpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Orientierung an der Aufgabenerfüllung des Kantons, den Bedürfnis - sen der Angestellten und der Bevölkerung, an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes sowie am sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zwi - schen Kanton und Angestellten; b) Gewinnung und Erhaltung von geeigneten und motivierten Angestell - ten, die verantwortungsbewusst und leistungsorientiert handeln; c) Entwicklung und Nutzung des Potenzials der Angestellten, indem sie entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert werden; d) Regelmässige Förderung der Führungsfähigkeit der Vorgesetzten; e) besondere Sorgfalt bei der Besetzung der vorgesetzten Stelle; f) Unterstützung und Förderung des Angebots von Ausbildungsplätzen; g) Berücksichtigung und Unterstützung der Übernahme von Verantwor - tung in Familie und Gesellschaft; h) Gleichbehandlung von Frauen und Männern; i) Schutz der Gesundheit der Angestellten sowie Förderung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsprävention; j) Treffen von Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung und sexu - eller Belästigung am Arbeitsplatz.
Art. 5 Sozialpartnerkonferenz
a) Zusammensetzung *
1 Die Vertretungen von Regierungsrat und Angestellten sind mit maximal je 5 Personen in der Sozialpartnerkonferenz vertreten.
2 Der Regierungsrat lässt sich in jedem Fall durch mindestens 2 Mitglieder aus seiner Mitte und der Leiterin oder dem Leiter des Personalamtes vertre - ten.
3 Die Personalverbände bestimmen die Vertretung der Angestellten. Sofern sich die Personalverbände zu einer Verbändekonferenz zusammenschlies - sen, bestimmt diese die Vertretung in der Sozialpartnerkonferenz.
4 Die Sozialpartner informieren einander frühzeitig über die Themen und die Teilnehmenden an den Gesprächen.
5 Die Sozialpartnerkonferenz kann für einzelne Bereiche oder bestimmte Personal- und Sachfragen Ausschüsse bilden.
Art. 6 b) Entschädigung
1 Die Vertretung der Angestellten nach Art. 7 Abs. 1 PG erhält insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 3 000.– pro Jahr. III. Zuständigkeiten * (3.)
Art. 7 Anstellungsbehörden *
1 Die Anstellung und Kündigung von Angestellten nachfolgender Anstalten und Betriebe erfolgt durch deren Leitung: * a) * ... b) Kantonsschule; c) Berufsbildungszentrum; d)–e) * ... f) Strafanstalt Gmünden; g) Arbeitslosenkasse; h) RAV.
2 Soweit keine abweichende Regelung besteht, erfolgen Anstellung und Kündigung von Angestellten der Departemente durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements. *
Art. 7a * Aufgabendelegation
1 Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte Organisationseinheiten delegieren.
2 Nicht delegierbar sind Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 bis PG.
Art. 8 Vorgesetzte Stelle *
1 Die vorgesetzte Stelle ist in ihrem Bereich verantwortlich für a) die Durchführung der Mitarbeitendengespräche/Vorgesetztenbeurtei - lung; b) die Durchführung des Beurteilungsgesprächs nach Art. 7 der Besol - dungsverordnung 1 ) ; c) die Überwachung der Arbeitszeiterfassung; d) die Ferien- und Absenzenkontrolle und e) die Überstundenkontrolle.
Art. 9 Personalamt *
1 Das Personalamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Personal - rechts. *
2 Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat nach den Anweisungen des Departements Finanzen periodisch Bericht über die Entwicklung des Perso - nalbereichs und den Vollzug des Personalrechts. *
Art. 10–11 * ...
IV. Beginn des Arbeitsverhältnisses (4.)
Art. 12 Stellenbeschrieb
1 Die Anstellungsbehörde erlässt für jede Stelle einen Stellenbeschrieb. Die - ser gibt Auskunft über Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Anforde - rungsprofil und besondere Arbeitsbedingungen und dient als Grundlage für die Funktionsbewertung. *
2 Der Stellenbeschrieb wird regelmässig sowie bei jedem Stellenwechsel und bei wesentlichen organisatorischen Veränderungen überprüft und allen - falls angepasst. Anstellungsbehörden und Angestellte unterzeichnen ihn mit Datumsvermerk. *
3 Das Personalamt stellt verbindliche Musterformulare zur Verfügung. *
1) BVO ( bGS 142.211 )
Art. 13 Ausschreibung einer Stelle *
1 Das Personalamt ist in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde für die Stellenausschreibung zuständig. *
2 Die Stellenausschreibung richtet sich nach dem Anforderungsprofil des Stellenbeschriebs. *
3 Sie gilt als öffentlich, wenn sie im Amtsblatt, im Internet und in einem Medi - um erscheint, welches einer unbestimmten Anzahl möglicher Interessentin - nen und Interessenten zugänglich ist und von diesen üblicherweise konsul - tiert wird.
4 Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn bereits eine grössere Anzahl von Interessentinnen oder Interessenten bekannt ist oder eine Stelle intern besetzt wird. *
Art. 14 Auswahl der Angestellten *
1 Dem Personalamt obliegt die administrative Abwicklung der Personalge - winnung. *
2 Die Anstellungsbehörde führt zusammen mit dem Personalamt die Selekti - onsgespräche. *
3 Das Personalamt kann für die Entscheidfindung in Absprache mit der An - stellungsbehörde und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Gutachten einholen oder Assessments durchführen lassen. Das Gutachten oder der Assessmentbericht sind der Bewerberin oder dem Bewerber zu er - öffnen. *
Art. 15 Arbeitsvertrag
1 Im Arbeitsvertrag ist mindestens festzuhalten: a) die Vertragsparteien; b) die Stellenbezeichnung; c) die Organisationseinheit; d) der Arbeitsort; e) der Beginn des Arbeitsverhältnisses; f) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; g) der Beschäftigungsgrad; h) der Lohn;
i) die Abgeltungen; j) * die zusätzlichen Vereinbarungen; k) * die Dauer der Probezeit oder den Verzicht darauf; l) * die Kündigungsfrist.
2 ... * V. Arbeitsverhältnisse für Lehrende an kantonalen Schulen (5.)
Art. 16
1 Bei Lehrenden an kantonalen Schulen sind folgende Arbeitsverhältnisse zulässig: a) unbefristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad; b) unbefristete mit einem variablen Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite. Der Arbeitgeber legt jeweils für ein Schuljahr den Be - schäftigungsgrad innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite fest. Er teilt den Entscheid sowie den angepassten Lohn spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn der oder dem Lehrenden schrift - lich mit. Die Bandbreite beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad maximal:
1. Vier Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem vollen Pensum 23 oder 25 Wochenlektionen unterrichten;
2. Sechs Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem vollen Pensum 29 Wochenlektionen unterrichten; c) befristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad.
2 Erfordert es die Unterrichtsplanung, kann bei unbefristeten Arbeitsverhält - nissen mit dem Einverständnis der oder des Lehrenden: a) der fixe Beschäftigungsgrad erhöht oder die Bandbreite überschritten werden. Der positive Saldo darf maximal 4 Wochenlektionen betra - gen. Er ist nach Rücksprache mit der oder dem Lehrenden baldmög - lichst durch Kompensation abzubauen. b) der fixe Beschäftigungsgrad reduziert oder die Bandbreite unter - schritten werden. Der negative Saldo darf maximal 2 Wochenlektio - nen betragen und ist im folgenden Schuljahr zu kompensieren.
VI. Einzelheiten zu den Rechten (6.)
Art. 17 Ferien *
1 Der Ferienbezug wird so früh als möglich, in der Regel 3 Monate im Vor - aus, festgelegt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Beendigung des Arbeits - verhältnisses, ist eine kurzfristige Anordnung zulässig, sofern dies den Feri - enzweck nicht vereitelt.
2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde einen zeitlich befristeten Ferienstopp anordnen, sofern die betrieblichen Verhältnisse eine solche Massnahme erfordern. Sie veranlasst die Entschädigung der bei den Ange - stellten durch den Ferienstopp nutzlos gewordenen Aufwendungen. *
3 Ferien, welche trotz rechtzeitiger Anordnung auch im Folgejahr nicht bezo - gen wurden, verfallen entschädigungslos. *
4 Die Kürzung der Ferien bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen wird pro Kalenderjahr berech - net.
Art. 18 Feiertage und Freitage *
1 Feiertage, welche während der Ferien der oder des Angestellten auf einen Samstag oder Sonntag fallen, können nicht nachbezogen werden.
2 Für Lehrende an kantonalen Schulen ist der Nachbezug von Feiertagen ausgeschlossen.
3 Es werden folgende Freitage gewährt: a) eigene Hochzeit: 2 Tage b) Hochzeit der Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder, Geschwister, El - tern: 1 Tag c) Geburt des eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes: 2 Tage d) Krankheit oder Unfall eines Familienmitgliedes soweit eine Betreuung Bescheinigung verlangt werden: max. 2 Tage pro Fall e) Todesfälle:
1. Ehepartnerin/ Ehepartner: 3 Tage
2. Lebenspartnerin/ Lebenspartner: 3 Tage
3. in der Familie oder im eigenen Haushalt: 3 Tage
4. naher Verwandter ausserhalb des eigenen Haushaltes: 1 bis 3 Tage
5. * anderer Verwandter oder naher Bekannter: maximal ½ Tag f) Umzug des eigenen Haushaltes, ausser während der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses: 1 Tag
4
... *
Art. 19 Mutterschaftsurlaub *
1 Der Mutterschaftsurlaub ist zusammenhängend zu beziehen, davon min - destens zwölf Wochen nach der Geburt. Er ist mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle mitzuteilen.
2 Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf unbe - zahlten Urlaub von maximal drei Monaten. Dieser ist 3 Monate im Voraus der vorgesetzten Stelle mitzuteilen.
Art. 19a * Vaterschaftsurlaub
1 Der Vaterschaftsurlaub kann nach der Geburt in Absprache mit der vorge - setzten Stelle gesamthaft oder tageweise bezogen werden. Mehrlingsgebur - ten geben keinen Anspruch auf verlängerten Vaterschaftsurlaub.
Art. 19b * Dienstaltersgeschenk
1 Die vorgesetzte Stelle meldet der Lohnzahlstelle zwei Monate vor dem Dienstjubiläum die Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes.
2 Die Ferientage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von 5 Jahren zu beziehen.
Art. 20 Unbezahlter Urlaub *
1 Das Gesuch um unbezahlten Urlaub ist mindestens 4 Monate im Voraus schriftlich einzureichen. Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Rückspra - che mit der vorgesetzten Stelle. Der Entscheid ist der oder dem Angestellten schriftlich und auf Wunsch in Form einer Verfügung mitzuteilen. *
Art. 21 Mitarbeitendengespräch / Vorgesetzenbeurteilung *
1 Im Mitarbeitendengespräch wird auf der Grundlage des Stellenbeschriebs die Zielerreichung, die Qualität der Arbeit, das Verhalten und die Leistung beurteilt. Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und der Motivati - on der Angestellten und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen. Im Mitarbeitendengespräch werden die Ziele und allfällige Entwicklungs - massnahmen vereinbart.
2 Aufbau und Methodik von Mitarbeitendengesprächen sowie der Vorgesetz - tenbeurteilungen erfolgen nach den Weisungen des Regierungsrates.
3 Vor Ablauf der Probezeit ist mit der oder dem Angestellten ein Mitarbeiten - dengespräch zu führen.
Art. 22 Förderung der Angestellten
a) Im Allgemeinen *
1 Die individuelle Ausbildung ist notwendig für die Ausübung einer bestimm - ten Funktion. Sie wird gemeinsam mit der oder dem Angestellten, der An - stellungsbehörde und in Absprache mit dem Personalamt vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet die Kostenübernahme durch den Kanton sowie die Rückzahlungspflicht der oder des Angestell - ten. *
2 Fortbildung ist obligatorisch und der Kanton trägt die Kosten. Es besteht keine Rückzahlungspflicht der oder des Angestellten.
3 Die individuelle Weiterbildung wird auf Antrag der oder des Angestellten oder der Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt gemein - sam vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet eine allfällige Kostenbeteiligung durch den Kanton sowie die Rückerstattungs - pflicht der oder des Angestellten. Die Kostenbeteiligung ist abhängig vom Nutzen für den Arbeitgeber und beträgt in der Regel maximal 2/3 der ge - samten Kosten. *
4 Die gesamten Kosten der Aus- oder Weiterbildung setzen sich zusammen aus der ausfallenden Arbeitszeit, den Kurskosten, den Prüfungsgebühren und den Spesen, die im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung anfallen.
5 Hat der Kanton mindestens einen Drittel der Kosten der Aus- oder Weiter - bildung übernommen, so sind diese im Falle der durch die Angestellte oder den Angestellten ausgesprochene Kündigung wie folgt zurückzuzahlen: * a) im ersten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 3/3; b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 2/3;
c) im dritten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 1/3. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
6 Das Personalamt orientiert den Regierungsrat periodisch über die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 23 b) Lehrende an kantonalen Schulen
1 Nach langjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Kanton, da - von die letzten fünf Jahre an der gleichen Schule mit einem durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, haben Lehrende Anspruch auf eine «Intensiv-Weiterbildung». Diese kann wie folgt bezogen werden: a) 4 Monate zu 75 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstel - lung und, oder b) 3 Monate zu 90 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstel - lung.
2 Die «Intensiv-Weiterbildung» ist vor Erreichen des 55. Altersjahrs anzutre - ten. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
3 Bedingungen für die Absolvierung der «Intensiv-Weiterbildung» sind, dass die Stellvertretung sichergestellt ist und der Schule durch die Wahl des Zeit - punkts keine Nachteile entstehen.
4 Das Programm der «Intensiv-Weiterbildung» steht im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag. Die Schulleitung genehmigt die «Intensiv-Weiterbil - dung». Das Departement Bildung und Kultur erlässt in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen Richtlinien zur Programmgestaltung. *
5 Der Lohn sowie die Kosten der Stellvertretung gehen zulasten des Kantons. Die Lehrenden haben einen Teil der Spesen (Reisen, Verpflegung, Unterkunft) selbst zu tragen.
6 Die Rückerstattungspflicht des bezogenen Lohnes richtet sich nach
Art. 22 Abs. 5.
Art. 24 * ...
Art. 25 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung *
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Wechsel der oder des Vor - gesetzten erstellt die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit der oder dem Angestellten ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung. *
2 Das Arbeitszeugnis oder die Arbeitsbestätigung ist von der Anstellungsbe - hörde und dem Personalamt zu unterzeichnen. Das Personalamt stellt die formellen Kriterien und die inhaltlichen Eckwerte zur Verfügung. *
Art. 26 * ...
VII. Einzelheiten zu den Pflichten (7.)
Art. 27 Arbeitszeit
a) Begriff *
1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung halten.
Art. 28 * ...
Art. 29 c) Erfassung der Arbeitszeit
1 Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit. Die vorgesetzte Stelle über - wacht die Arbeitszeiterfassung (Art. 8).
Art. 30 d) Arbeitszeitmodelle
1 Die zulässigen Arbeitszeitmodelle oder die Einzelheiten zur Arbeitszeit werden geregelt im: a) Anhang 1 für die kantonale Verwaltung; b)–c) * ... d) Anhang 4 für die Fachpersonen der Logopädie und Psychomotorik.
Art. 31 e) Vertrauensarbeitszeit *
1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeits - zeit befreit. Sie bestimmen aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben selbst über Umfang und Lage der Arbeitszeit. *
2 Kaderangestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind: * a) * Ratschreiberin oder Ratschreiber und deren Stellvertretung; b) * Departementssekretärinnen und Departementssekretäre; c) * Amtsleiterinnen und Amtsleiter; d) * Leiterinnen und Leiter von unselbständigen Anstalten und Betrieben.
3 Für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, stellvertretende Departe - mentssekretärinnen und Departementssekretäre sowie Prorektorinnen und Prorektoren kann Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wer - den. *
Art. 31a * Homeoffice
1 Angestellte können ihre Arbeitspflicht mit Bewilligung der Anstellungsbe - hörde im Homeoffice erfüllen, sofern a) sie die notwendigen persönlichen Voraussetzungen mitbringen, b) die betreffenden Aufgaben fürs Homeoffice geeignet sind, c) die betrieblichen Gegebenheiten die Arbeit im Homeoffice zulassen und d) der Arbeitsplatz im Homeoffice den betrieblichen Anforderungen ent - spricht.
2 Auf die Ermöglichung von Homeoffice besteht kein Rechtsanspruch. Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen.
3 Die Nutzung privater Infrastruktur für das Homeoffice wird nicht entschä - digt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen, wenn kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
4 Das Personalamt erlässt Richtlinien zum Homeoffice in der kantonalen Verwaltung. Die betroffenen Anstellungsbehörden sind vorgängig anzuhö - ren.
Art. 32 Meldepflichten *
1 Die Meldepflicht der Angestellten umfasst insbesondere: a) Änderung des Zivilstandes; b) Geburt oder Adoption eines Kindes; c) Todesfälle; d) Invalidität; e) * Änderung des Wohnortes; f) * jegliche Art der Arbeitsverhinderung, insbesondere bei Krankheit und Unfall.
Art. 32a * Ärztliches Zeugnis
1 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in je - dem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage dauert.
Art. 33 Vertrauensärztliche Untersuchung *
1 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber dem Personal - amt im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
Art. 33a * Gesundheitsmanagement
1 Das Gesundheitsmanagement dient der Gesundheit und dem Wohlbefin - den der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Es fördert ihre persönlichen Kom - petenzen und Leistungsfähigkeit.
2 Das Departement Finanzen unterbreitet dem Regierungsrat zu diesem Zweck ein Konzept mit Massnahmen. Es bezeichnet eine Fachstelle für Ge - sundheitsmanagement, das die Massnahmen koordiniert und die Organisati - onseinheiten bei der Umsetzung unterstützt.
Art. 33b * Case Management
1 Das Departement Finanzen stellt sicher, dass für Angestellte mit gesund - heitlichen Beeinträchtigungen ein Case Management zur Verfügung steht. Es kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschlies - sen.
2 Das Case Management leistet Unterstützung und Beratung im Sozial-, Ge - sundheits- und Versicherungsbereich. Es orientiert sich dabei an fachlichen Standards und untersteht der Schweigepflicht.
3 Das Personalamt koordiniert das Case Management. Es ist berechtigt, Auskünfte über den Stand des Case Managements einzuholen.
4 Angestellte können im Rahmen des Case Managements zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen verpflichtet werden.
Art. 34 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten *
1 Die Angestellten haben die Annahme oder Ausübung aller öffentlichen Äm - ter sowie insbesondere folgende Nebentätigkeiten zu melden: a) die Führungs- oder Vorstandstätigkeit in Parteien, Verbänden und Vereinen, ausgenommen Freizeitvereine; b) die Nebentätigkeit in Unternehmungen; c) alle Nebentätigkeiten, mit denen ein Nebenerwerb erzielt wird.
2 Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes wird in der Regel ein bezahlter Ur - laub bis maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt. Für die Festle - gung der Dauer des Urlaubes sowie für den entsprechenden Besoldungsan - spruch sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Ent - schädigung, die der Amtsperson ausgerichtet wird, zu berücksichtigen. Zu - sätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.
3 Bei Nebentätigkeiten ist die nicht geleistete Arbeitszeit vollumfänglich zu kompensieren.
4 Übersteigen die Nebeneinnahmen mehr als 10 % des Jahresgehaltes, kann der Beschäftigungsgrad bei nachgewiesener Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gekürzt werden.
5 Vor dem Erlass von Auflagen ist der oder dem Angestellten das rechtliche Gehör zu gewähren.
6
... *
Art. 35 Besondere Verpflichtungen *
1 Ist im Arbeitsvertrag die besondere Pflicht der Verwendung bestimmter Ge - räte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen vorgesehen, so ist der
Art. 36 Einschränkung des Streikrechts *
1 Den nachfolgenden Angestellten ist das Streiken namentlich untersagt: a) * ... b) Angestellten der Polizei, soweit ein Streik die Gewährleistung der öf - fentlichen Sicherheit beeinträchtigen könnte.
Art. 37 Personalinformationssystem *
1 Das Departement Finanzen betreibt ein Personalinformationssystem. Der technische Betrieb erfolgt durch die AR Informatik AG. *
2 Das Personalinformationssystem dient der zentralen Verwaltung von Per - sonendaten der Angestellten des Kantons zum Zweck der Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung durch die zuständigen Verwaltungsstel - len. Es kann die Personendaten von Angestellten weiterer Organisationen enthalten, soweit deren Bewirtschaftung nach Gesetz oder Vereinbarung dem Kanton übertragen ist. *
3 Die Anstellungsbehörden, das Personalamt, das Amt für Finanzen und die für den technischen Support zuständigen Stellen haben Zugriff auf das Per - sonalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwen - dig ist. Sie sind für den Schutz der Daten verantwortlich. *
Art. 37a * Personaldossier
1 Das Personaldossier enthält alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Es kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, namentlich Bewerbungsunterlagen, Leistungsbe - urteilungen, Persönlichkeitsprofile, öffentliche Ämter und Nebenbeschäfti - gungen, Arztzeugnisse, sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Be - scheide, Lohnpfändungen, Arbeitszeugnisse.
2 Zugriff auf das Personaldossier haben nur die Anstellungsbehörden und das Personalamt. Andere Verwaltungsstellen haben Zugang zu Dokumenten des Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Archivgesetzes.
3 Das Personaldossier kann zum Zweck der Personal-, Lohn- und Ver - sicherungsbewirtschaftung im Personalinformationssystem bearbeitet wer - den. Es ist vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
VIII. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung * (8.)
Art. 38
1 Zieht die Anstellungsbehörde eine Massnahme nach Art. 69 Abs. 2 PG in Erwägung, hat sie vor der Eröffnung des Verfahrens das Personalamt beizu - ziehen. *
2 Vor dem Erlass der Massnahme ist der oder dem Angestellten das rechtli - che Gehör zu gewähren. *
Art. 38a * Konfliktlösungsverfahren
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können die Be - teiligten jederzeit die Durchführung eines Konfliktlösungsverfahrens beantra - gen. Das Personalamt hat von Amtes wegen auf diese Möglichkeit hinzuwei - sen. Es kann geeignete Personen als neutrale Vermittler vorschlagen.
2 Haben sich die Beteiligten über Durchführung und Person verständigt, or - ganisiert das Personalamt das weitere Verfahren. Das Ergebnis des Verfah - rens ist schriftlich festzuhalten.
... * (9.)
Art. 39 * ...
X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (10.)
Art. 40–41 * ...
Art. 42 Kündigung durch die oder den Angestellten
1 Die schriftliche Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten ist an das Personalamt zu richten. Dieses bestätigt den Eingang der Kündigung und informiert die Anstellungsbehörde. *
2 Die Anstellungsbehörde legt das Weitere nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e fest und teilt es der oder dem Angestellten schriftlich mit. *
Art. 43 Kündigung durch die Anstellungsbehörde *
1 Die schriftliche Kündigung enthält insbesondere: a) die Mitteilung, dass und auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet; b) falls notwendig, die Anordnung einer Freistellung; c) falls notwendig, die Anordnung zur Kompensation von Überstunden oder den Bezug ausstehender Ferien; d) falls notwendig, die Modalitäten betreffend Übergabe des Arbeitsplat - zes an die Nachfolgerin oder den Nachfolger; e) falls notwendig, den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung der für Aus- oder Weiterbildung übernommenen Kosten (Art. 56 Abs. 5 PG); f) eine Begründung; g) die Rechtsmittelbelehrung.
2–3 ... *
Art. 44 Kündigungstermin für kantonale Lehr- und Fachpersonen *
1 Für kantonale Lehr- und Fachpersonen gilt als Kündigungstermin das Se - mesterende.
Art. 45 Sozialplan *
1 Eine erhebliche Zahl von Kündigungen liegt vor, wenn innerhalb von
60 Kalendertagen 10 Angestellten aus dem gleichen Grund gekündigt wer - den. Ausgenommen sind Kündigungen, die aus personenbezogenen Grün - den ausgesprochen wurden.
2 Der Regierungsrat erlässt in Zusammenarbeit mit der Vertretung der Ange - stellten einen Mustersozialplan.
Art. 46 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes *
1 Ein grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes durch die oder den Angestellten ist von der vorgesetzten Stelle in jedem Fall innert nützlicher Frist an die Anstellungsbehörde und das Personalamt zu mel - den. *
XI. Schlussbestimmungen (11.)
Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend ordentlicher und vorzeitiger
Pensionierung *
1 Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Alters - jahr vollenden und mit der Vollendung des 63. Altersjahres in den Ruhe - stand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber sechs Monate im Voraus mitzuteilen; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber bis zum 31. Januar 2008 mitzuteilen.
3 Wenn bis zum vorgegebenen Zeitpunkt keine Mitteilung erfolgt, richtet sich die Pensionierung nach Art. 19 und 20 PG.
Art. 47a * Übergangsbestimmung betreffend Vertrauensarbeitszeit
1 Für Angestellte nach Art. 31 Abs. 2, die bis anhin noch keine Vertrauensar - beitszeit leisteten, sind die Arbeitsverträge unter Einhaltung der Kündigungs - frist bis zum 30. September 2017 anzupassen. Überzeitsaldi sind vorgängig zu kompensieren. Abgeltungen sind nicht möglich.
Art. 48
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem PG in Kraft. 1 )
1) 1. Januar 2008 (RRB vom 20. November 2007; Abl. 2007, S. 1207)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.12.2014 12.12.2014 Art. 18 Abs. 4 geändert 1278 / 2014, S. 1378
09.12.2014 01.01.2015 Anhang 3 aufgehoben 1277 / 2014, S. 1356
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
06.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 5 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Titel 3. geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, d) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, e) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 8 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, c) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 10 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 11 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 4 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, j) geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, k) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, l) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 18 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 3, e),
5. geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 19 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 19a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.12.2016 01.01.2017 Art. 19b eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 20 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 21 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 5 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 24 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 25 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 26 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 27 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 28 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 1, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, c) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, a) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, b) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, c) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, d) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 1, e) geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 1, f) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 33 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 33a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 33b eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 34 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 6 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 35 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 2 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Titel 8. geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1, c) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 2 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Titel 9. aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 39 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.12.2016 01.01.2017 Art. 40 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 41 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 44 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 45 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 46 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 47a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Anhang 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
07.09.2021 01.10.2021 Art. 31a eingefügt 1436 / 10.09.2021
26.04.2022 01.06.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 1464 / 29.04.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 3 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 4 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 5 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Titel 3. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, d) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, e) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 8 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 10 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 11 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 4 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, j) 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, k) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, l) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 Abs. 3, e),
5.
06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 Abs. 4 09.12.2014 12.12.2014 geändert 1278 / 2014, S. 1378
Art. 18 Abs. 4 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19b 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 20 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 20 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 21 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 23 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 24 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 26 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 27 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 28 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 30 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, d) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, a) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, b) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, c) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, d) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31a 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt 1436 / 10.09.2021
Art. 32 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32 Abs. 1, e) 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32 Abs. 1, f) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33b 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 34 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 34 Abs. 6 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 35 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 36 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 36 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Titel 8. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Titel 9. 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 39 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 40 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 41 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 42 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 42 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 44 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 45 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 46 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 46 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 47 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 47a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Anhang 1 06.12.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 1326 / 2016, S. 1621 Anhang 1 26.04.2022 01.06.2022 Inhalt geändert 1464 / 29.04.2022 Anhang 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621 Anhang 3 09.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 1277 / 2014, S. 1356
Anhang 1 Anhang 1 : Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unte r- stellt sind, ausgenom men die Fachpersonen der Logopädie und Psychom o- tori k.
Art. 2 Rahmenbedingungen
1 Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Interessen des Arbeitgebers und der Organisationseinheiten haben Vorzug gegenüber den Interessen der Ang e- stellten.
Art. 3 Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
1 Die Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit ist von Montag bis Freitag wie folgt sicherzustellen: a) von 08.00 bis 11.30 Uhr b) von 14.00 bis 17.00 Uhr c) vor Feiertagen bis 16.00 Uhr
2 Die Departemente und di e Kantonskanzlei können für einzelne Organisa - t i onseinheiten abweichende Öffnungszeiten vorsehen.
II. Arbeitszeiten (2.)
Art. 4 Rahmenbedingungen
1 Die tägliche Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass sie den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeit s- gesetz) in der Regel nicht widerspricht. Zeitlich befristete und in Absprache mit den betroffenen Mitarbeitenden festgelegte Ausnahmeregelungen au f- grund von Notsituationen zur Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauf trages sind durch das zuständige Departement zu genehmigen.
Art. 5 Überstunden
1 Als Überstunden gelten: a) angeordnete Arbeitszeit von Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 19.00 Uhr; b) angeordnete Arbeitszeit am Samstag, Sonntag und an Feiertagen; c) angeordnete Arbeitszeit, welche 10 Stunden pro Tag überschreiten; d) bei Angestellten nach Dienstplan gilt jede angeordnete Arbeitszeit ausserhalb des Dienstplanes als Überstunde.
2 Sitzungen und Abordnungen mit Behördemitgliedern während diesen Ze i ten gelten in jedem Fall als «angeordnet».
3 Anrechen bare Überstunden sowie die Zeitgut schrift von 20%, sind sep a rat zu erfassen und auszuweisen. Sie sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompen sieren. Die Kom pensation kann angeordnet werden. Sofern die Über stunden nicht ko m pensiert werden können, ist der Bezug im ersten Quartal des Folgeja h res anzu ordnen. In Ausn ahmefällen kann die Anstel- lungs behörde eine Ausza h lung zum ordentlichen Stundenlohn bewilligen.
Art. 6 Ordentliche und ausserordent liche Arbeitszei t, Pikettdienst
1 Als ordentliche Arbeitszeit gilt diejenige Zeit, während der die Verwaltung in der Regel ihre Aufgaben erfüllt. Sie dauert von Montag bis Freitag von
07.00 bis 19.00 Uhr.
2 Als ausserordentliche Arbeitszeit gilt: a) Montag bis Freitag von 19.00 bis 07.00 Uhr b) Samstag, Sonn - und Feiertag
Anhang 1
3 Für Organisationseinheiten , deren Angestellte regelmässig ausserordent - liche Arbeitszeit leisten, sind Dienstpläne zu erstellen .
4 Der Pikettdienst richtet sich nach Art. 61 PG
1 )
.
Art. 7 Aufgehoben
Art . 8 Mittagspause, Arbeitspause
1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 4 Stunden wird eine bezahlte Pause von 15 Min. gewährt. Täglich sind höchstens zwei so l- che Pausen möglich. Aus betrieblichen Gründen kann stattdessen eine b e- zahlte Pau se von 30 Min. pro Tag gewährt werden. Die Pause dient der E r- holung. Die Pausen dürfen weder kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende eingeschaltet werden. Können diese Pausen nicht bezogen werden, besteht kein Anspruch auf Zeitentschädigung.
2 Be i einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 7 Stunden ist eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Min. einzulegen. Dienste bei d e- nen keine unbezahlte Pause möglich ist, müssen vom zuständigen Depa r- tement genehmigt werden.
Art. 9 Abwesenheiten
1 F ür ganztägige bezahlte Abwesenheiten wird die tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten angerechnet. Ist die tatsächliche Arbeitszeit lä n- ger, kann diese mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten angerechnet werden.
2 Bei Dienstplänen werden bei beza hlten Abwesenheiten die Sollzeiten für maximal 2 Wochen der Arbeitsverhinderung gemäss erstelltem Dienstplan gutgeschrieben, bei 2 Wochen übersteigenden Absenzen die Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad.
3 Bei planbaren Absenzen und bezahlten Freitagen we rden die Stunden gemäss Beschäftigungsgrad gutgeschrieben.
4 Private Abwesen heiten gelten nicht als Arbeits zeit. Darunter fallen namen t- lich Zahn arzt - , Arzt - , Physiotherapietermine .
1 ) bGS 142.21
Art. 10 Arbeitsweg
1 Der Arbeitsweg zählt nicht zur Arbeitszeit.
2 Wird di e Arbeit an verschiedenen Standorten geleistet, gilt die Zeit für Standortwechsel während eines Dienstes als Arbeitszeit. III. Arbeitszeitmodelle (3.)
Art. 11 Gleitende Arbeitszeit
a) Zweck, Grundsatz
1 Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Angestellte n innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Mittag s pause frei zu wählen, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschrä n kungen angeordnet werden.
Art. 12 Aufgehoben
Art. 13 c) Gleitzeitsaldo, anrechenba re Arbeitszeit
1 Aus der Differenz zwischen der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzü g- lich der Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten ergeben sich Zeitguthaben und Zeitschulden.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die geleistete Arbeitszeit sowie bezahl te Abwesenheiten.
Art. 14 d) Kompensation
1 Zeitguthaben sind zu kompensieren. H alb - oder ganztägige Kompensatio- n en können nach vorgängiger Absprache mit der oder dem Vorgesetzten erfolgen .
Art. 15 e) Übertragung des Gleitzeitsaldos am Jahresende
1 Ein p ositiver oder ein negativer Gleitzeitsaldo kann im Umfang von höch s- tens 100 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die
100 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 100 Stunden überstei gen.
Anhang 1
2 Bei Teilzeitangestellten bemisst sich der Übertrag eines Gleitzeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Art. 16 Arbeitszeit nach Dienstplan
a) Zweck, Grundsatz
1 Aus organis atorischen oder anderen betrieb lichen Grün den können die Departement svorste herinnen und - vorsteher sowie die Ratschreiberin oder der Ratschr eiber Arbeitsbeginn und Arbeits ende pro Bereich oder individ u ell nach Dienstplan festlegen.
2 Vorbehalten bleiben die Arbeitsverhältnisse nach Art. 6 Abs. 3 dieses A n- hangs, für die Die nstpläne erstellt werden müssen.
3 Alle Angestellten haben Anspruch auf mindestens ein freies Wochenende pro Monat.
4 Es dürfen maximal 7 ganze Arbeitstage an aneinanderfolgenden Tagen geplant werden, im Anschluss an 7 ganze Arbeitstage ist eine Ruhezeit v on mindestens 24 Std. zu gewähren.
5 Pikettdienste in Form von Präsenz - oder Bereitschaftsdiensten sind höch s- tens an 7 aneinanderfolgenden Tagen zu planen.
Art. 17 b) Zeitsaldo
1 Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden dem Zeitsaldo ang e- rechnet. Ein positiver Zeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer Zeitsaldo durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.
2 Die Kompensation eines positiven Zeitsaldos kann nach vorgängiger A b- sprache mit der oder dem Vorgesetzten stundenweise oder zusammenhä n- gend in Form von ganzen oder halben Tagen erfolgen.
3 Der positive oder negative Zeitsaldo soll Ende Jahr 50 Stunden nicht übe r- schreiten. Überschreitungen zwischen 50 bis 100 Stunden sind begründet und Überschreitungen über 100 Stunden zusätzlich mit einem Massna hm e- plan dem Personalamt zu melden.
Art. 18 Jahresarbeitszeit
a) Grundsatz
1 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres e r- bracht werden.
2 Die Verteilung der jä hrlichen Arbeitszeit wird zwischen der oder dem A n- gestellten und der oder dem Vorgesetzten im Voraus vereinbart.
3 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Der Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr richtet s ich nach Art. 15 des Anhangs 1.
Art. 19 b) Besoldung
1 Die Besoldung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitsze i- ten in Form von gleichbleibenden Monatsgehältern.
2 Der für die Besoldung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhäl tnis zwischen der vereinbarten und der nach Art. 60 PG
1 ) zu leiste n- den Arbeitszeit.
Art. 20 c) Bezahlte Abwesenheiten
1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Besoldung massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 9 Abs. 1 dieses A n- h angs wird angewendet.
2 Durch bezahlte Abwesenheiten dürfen keine ungerechtfertigten Vor - und Nachteile entstehen.
Art. 21 Gruppenarbeitszeit
1 Die oder der Vorgesetzte kann mit Gruppen von mindestens zwei Pers o- nen Gruppenarbeitszeiten vereinbaren.
2 Die Gruppe kann die Einsatzplangestaltung, die Ferieneinteilung und den kurzfristigen Dienstabtausch frei bestimmen. Die Vorschriften nach Art. 7 und 9 dieses Anhangs gelten für die Gruppe als Ganzes.
3 Die oder der Vorgesetzte kann der Gruppe bezüglich Präsen zzeiten Aufl a- gen machen.
Art. 22 Aufgehoben
1 ) bGS 142.21
Anhang 1 IV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (IV.)
Art. 23
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der positive oder negative Stundensaldo innerhalb der Kündigungsfrist auszugleichen. Die Anstellungs - behörde und die oder der Angestellte vereinbaren den Ausgleich der Zei t saldi.
2 Ein bei Stellenaustritt noch bestehender positiver Zeitsaldo wird vergütet. Ein allfälliger negativer Restsaldo führt zu einer anteilsmässigen Beso l- dungsreduktion, allenfalls zu einer Rückforderung. Eine Verrechnung erfolgt nur, wenn der Saldo mehr als plus oder minus 8,4 Stunden beträgt. V. Zeiterfassung, Kontrolle und Verantwortlichkeiten (5.)
Art. 24
1 Die Angestellten erfassen täglich ihre Arbeitszeit, das heisst jeden Arbeit s- begin n, jedes Arbeitsende, jeden Arbeitsunterbruch, jede Absenz, ausg e- nommen die bezahlten Pausen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Anhangs. Au genommen sind Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit.
2 Das Personalamt stellt die Instrumente für die Erfassung und Kontrol le der Arbeitszeit zur Verfügung.
3
...
4
...
Anhang 4: Berufsauftrag und Arbeitszeiten für Fachpersonen der Logopädie und Psychomotoriktherapie
Art. 1 Aufgabenbereich
1 Der Aufgabenbereich der Fachpersonen umfasst die Erfassung, Abklä- rung, Therapie und Kontrolle von Kindern und Jugendlichen sowie die Bera- tung ihrer Bezugspersonen und die Prävention.
2 Logopädinnen und Logopäden behandeln Störungen in der Sprachentwick- lung und im Schriftspracherwerb so wie Sprech-, Stimm-, Redefluss- und Schluckstörungen.
3 Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten behandeln psychomoto- rische Entwicklungsstörungen im Bewegungs-, Wahrnehmungs- und sozial- emotionalen Bereich.
Art. 2 Netto-Gesamtarbeitszeit
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Art. 60 Abs. 1 lit. a PG und teilt sich in et- wa wie folgt auf: a) Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen (Erfassung, Abklärung, Thera- pien, Kontrollen, Beratungen) 45–50 % b) Vor- und Nachbereitung, Besprech ungen, Administration, Prävention
35–40 % c) Gemeinschaftsarbeit 5–10 % d) Fort- und Weiterbildung 5 % (ausserhalb der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen)
2 Die Vorgaben gemäss Abs.1 gelten als Richtwerte. Bei einem vollen Pen- sum beträgt der Richtwert für die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen 28 Lektionen à 50 Minuten verteilt auf 40 Schulwochen. Eine erhebliche Abwei- chung der prozentualen Verteilung nach Abs.1 muss vorgängig vom Arbeit- geber angeordnet oder bewilligt we rden. Dabei sind der Umfang und die Dauer der Abweichung zu regeln.
3 Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen findet in der Regel während den
40 Schulwochen statt.
4 Fachpersonen können nebst der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen zu durchschnittlich höchstens fünf Stunde n Präsenz pro Woche und während den Schulferien für insgesamt höchstens zehn Tage pro Jahr verpflichtet werden. Die Präsenzverpflichtung während den Schulferien ist jeweils auf Anfang des Schuljahres mit den Fachpersonen abzusprechen und bekannt zu geben.
5 Für Fachpersonen mit Teilpensen werden die Bestimmungen dieses Arti- kels sachgemäss angewendet.
Art. 3 Überstunden
1 Die Regelung für Überstunden nach Art. 5 Anhang 1 (Kantonale Verwal- tung) wird sinngemäss angewendet.
Personalverordnung
Personalverordnung (PGV) vom 20. November 2007 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 73 des Personalgesetzes vom 24. Oktober 2005 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Regelungs- und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Nähere zum PG, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.
2 Sie gilt für die Angestellten des Kantons, sofern keine besondere Regelung besteht. *
Art. 2 * ...
Art. 3 Gesamtarbeitsvertrag *
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, gegebenenfalls Verhandlun - gen über einen Gesamtarbeitsvertrag aufzunehmen. Gleichzeitig gibt er nach Rücksprache mit der Vertretung der Angestellten die Zusammenset - zung der Verhandlungsdelegation bekannt.
1) PG (bGS 142.21 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft (2.)
Art. 4 Leitbild *
1 Das Leitbild zur Personalpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Orientierung an der Aufgabenerfüllung des Kantons, den Bedürfnis - sen der Angestellten und der Bevölkerung, an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes sowie am sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zwi - schen Kanton und Angestellten; b) Gewinnung und Erhaltung von geeigneten und motivierten Angestell - ten, die verantwortungsbewusst und leistungsorientiert handeln; c) Entwicklung und Nutzung des Potenzials der Angestellten, indem sie entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert werden; d) Regelmässige Förderung der Führungsfähigkeit der Vorgesetzten; e) besondere Sorgfalt bei der Besetzung der vorgesetzten Stelle; f) Unterstützung und Förderung des Angebots von Ausbildungsplätzen; g) Berücksichtigung und Unterstützung der Übernahme von Verantwor - tung in Familie und Gesellschaft; h) Gleichbehandlung von Frauen und Männern; i) Schutz der Gesundheit der Angestellten sowie Förderung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsprävention; j) Treffen von Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung und sexu - eller Belästigung am Arbeitsplatz.
Art. 5 Sozialpartnerkonferenz
a) Zusammensetzung *
1 Die Vertretungen von Regierungsrat und Angestellten sind mit maximal je 5 Personen in der Sozialpartnerkonferenz vertreten.
2 Der Regierungsrat lässt sich in jedem Fall durch mindestens 2 Mitglieder aus seiner Mitte und der Leiterin oder dem Leiter des Personalamtes vertre - ten.
3 Die Personalverbände bestimmen die Vertretung der Angestellten. Sofern sich die Personalverbände zu einer Verbändekonferenz zusammenschlies - sen, bestimmt diese die Vertretung in der Sozialpartnerkonferenz.
4 Die Sozialpartner informieren einander frühzeitig über die Themen und die Teilnehmenden an den Gesprächen.
5 Die Sozialpartnerkonferenz kann für einzelne Bereiche oder bestimmte Personal- und Sachfragen Ausschüsse bilden.
Art. 6 b) Entschädigung
1 Die Vertretung der Angestellten nach Art. 7 Abs. 1 PG erhält insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 3 000.– pro Jahr. III. Zuständigkeiten * (3.)
Art. 7 Anstellungsbehörden *
1 Die Anstellung und Kündigung von Angestellten nachfolgender Anstalten und Betriebe erfolgt durch deren Leitung: * a) * ... b) Kantonsschule; c) Berufsbildungszentrum; d)–e) * ... f) Strafanstalt Gmünden; g) Arbeitslosenkasse; h) RAV.
2 Soweit keine abweichende Regelung besteht, erfolgen Anstellung und Kündigung von Angestellten der Departemente durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements. *
Art. 7a * Aufgabendelegation
1 Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte Organisationseinheiten delegieren.
2 Nicht delegierbar sind Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 bis PG.
Art. 8 Vorgesetzte Stelle *
1 Die vorgesetzte Stelle ist in ihrem Bereich verantwortlich für a) die Durchführung der Mitarbeitendengespräche/Vorgesetztenbeurtei - lung; b) die Durchführung des Beurteilungsgesprächs nach Art. 7 der Besol - dungsverordnung 1 ) ; c) die Überwachung der Arbeitszeiterfassung; d) die Ferien- und Absenzenkontrolle und e) die Überstundenkontrolle.
Art. 9 Personalamt *
1 Das Personalamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Personal - rechts. *
2 Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat nach den Anweisungen des Departements Finanzen periodisch Bericht über die Entwicklung des Perso - nalbereichs und den Vollzug des Personalrechts. *
Art. 10–11 * ...
IV. Beginn des Arbeitsverhältnisses (4.)
Art. 12 Stellenbeschrieb
1 Die Anstellungsbehörde erlässt für jede Stelle einen Stellenbeschrieb. Die - ser gibt Auskunft über Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Anforde - rungsprofil und besondere Arbeitsbedingungen und dient als Grundlage für die Funktionsbewertung. *
2 Der Stellenbeschrieb wird regelmässig sowie bei jedem Stellenwechsel und bei wesentlichen organisatorischen Veränderungen überprüft und allen - falls angepasst. Anstellungsbehörden und Angestellte unterzeichnen ihn mit Datumsvermerk. *
3 Das Personalamt stellt verbindliche Musterformulare zur Verfügung. *
1) BVO ( bGS 142.211 )
Art. 13 Ausschreibung einer Stelle *
1 Das Personalamt ist in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde für die Stellenausschreibung zuständig. *
2 Die Stellenausschreibung richtet sich nach dem Anforderungsprofil des Stellenbeschriebs. *
3 Sie gilt als öffentlich, wenn sie im Amtsblatt, im Internet und in einem Medi - um erscheint, welches einer unbestimmten Anzahl möglicher Interessentin - nen und Interessenten zugänglich ist und von diesen üblicherweise konsul - tiert wird.
4 Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn bereits eine grössere Anzahl von Interessentinnen oder Interessenten bekannt ist oder eine Stelle intern besetzt wird. *
Art. 14 Auswahl der Angestellten *
1 Dem Personalamt obliegt die administrative Abwicklung der Personalge - winnung. *
2 Die Anstellungsbehörde führt zusammen mit dem Personalamt die Selekti - onsgespräche. *
3 Das Personalamt kann für die Entscheidfindung in Absprache mit der An - stellungsbehörde und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Gutachten einholen oder Assessments durchführen lassen. Das Gutachten oder der Assessmentbericht sind der Bewerberin oder dem Bewerber zu er - öffnen. *
Art. 15 Arbeitsvertrag
1 Im Arbeitsvertrag ist mindestens festzuhalten: a) die Vertragsparteien; b) die Stellenbezeichnung; c) die Organisationseinheit; d) der Arbeitsort; e) der Beginn des Arbeitsverhältnisses; f) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; g) der Beschäftigungsgrad; h) der Lohn;
i) die Abgeltungen; j) * die zusätzlichen Vereinbarungen; k) * die Dauer der Probezeit oder den Verzicht darauf; l) * die Kündigungsfrist.
2 ... * V. Arbeitsverhältnisse für Lehrende an kantonalen Schulen (5.)
Art. 16
1 Bei Lehrenden an kantonalen Schulen sind folgende Arbeitsverhältnisse zulässig: a) unbefristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad; b) unbefristete mit einem variablen Beschäftigungsgrad innerhalb einer Bandbreite. Der Arbeitgeber legt jeweils für ein Schuljahr den Be - schäftigungsgrad innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite fest. Er teilt den Entscheid sowie den angepassten Lohn spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn der oder dem Lehrenden schrift - lich mit. Die Bandbreite beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad maximal:
1. Vier Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem vollen Pensum 23 oder 25 Wochenlektionen unterrichten;
2. Sechs Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem vollen Pensum 29 Wochenlektionen unterrichten; c) befristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad.
2 Erfordert es die Unterrichtsplanung, kann bei unbefristeten Arbeitsverhält - nissen mit dem Einverständnis der oder des Lehrenden: a) der fixe Beschäftigungsgrad erhöht oder die Bandbreite überschritten werden. Der positive Saldo darf maximal 4 Wochenlektionen betra - gen. Er ist nach Rücksprache mit der oder dem Lehrenden baldmög - lichst durch Kompensation abzubauen. b) der fixe Beschäftigungsgrad reduziert oder die Bandbreite unter - schritten werden. Der negative Saldo darf maximal 2 Wochenlektio - nen betragen und ist im folgenden Schuljahr zu kompensieren.
VI. Einzelheiten zu den Rechten (6.)
Art. 17 Ferien *
1 Der Ferienbezug wird so früh als möglich, in der Regel 3 Monate im Vor - aus, festgelegt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Beendigung des Arbeits - verhältnisses, ist eine kurzfristige Anordnung zulässig, sofern dies den Feri - enzweck nicht vereitelt.
2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde einen zeitlich befristeten Ferienstopp anordnen, sofern die betrieblichen Verhältnisse eine solche Massnahme erfordern. Sie veranlasst die Entschädigung der bei den Ange - stellten durch den Ferienstopp nutzlos gewordenen Aufwendungen. *
3 Ferien, welche trotz rechtzeitiger Anordnung auch im Folgejahr nicht bezo - gen wurden, verfallen entschädigungslos. *
4 Die Kürzung der Ferien bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen wird pro Kalenderjahr berech - net.
Art. 18 Feiertage und Freitage *
1 Feiertage, welche während der Ferien der oder des Angestellten auf einen Samstag oder Sonntag fallen, können nicht nachbezogen werden.
2 Für Lehrende an kantonalen Schulen ist der Nachbezug von Feiertagen ausgeschlossen.
3 Es werden folgende Freitage gewährt: a) eigene Hochzeit: 2 Tage b) Hochzeit der Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder, Geschwister, El - tern: 1 Tag c) Geburt des eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes: 2 Tage d) Krankheit oder Unfall eines Familienmitgliedes soweit eine Betreuung Bescheinigung verlangt werden: max. 2 Tage pro Fall e) Todesfälle:
1. Ehepartnerin/ Ehepartner: 3 Tage
2. Lebenspartnerin/ Lebenspartner: 3 Tage
3. in der Familie oder im eigenen Haushalt: 3 Tage
4. naher Verwandter ausserhalb des eigenen Haushaltes: 1 bis 3 Tage
5. * anderer Verwandter oder naher Bekannter: maximal ½ Tag f) Umzug des eigenen Haushaltes, ausser während der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses: 1 Tag
4
... *
Art. 19 Mutterschaftsurlaub *
1 Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes, soweit die Angestellte nicht ausdrücklich einen früheren Beginn wünscht. Der voraus - sichtliche Geburtstermin ist der vorgesetzten Stelle mindestens 3 Monate im Voraus zu melden. *
1bis Ist eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs absehbar, weil das Kind mindestens 14 Kalendertage im Spital verbracht hat, ist umgehend die vor - gesetzte Stelle zu informieren. Für die Dauer der Verlängerung ist spätes - tens bei Ablauf des verlängerten Mutterschaftsurlaubs ein ärztliches Zeugnis beizubringen. *
2 Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf unbe - zahlten Urlaub von maximal drei Monaten. Dieser ist 3 Monate im Voraus der vorgesetzten Stelle mitzuteilen.
Art. 19a * Elternschafts- und Adoptionsurlaub *
1 Der Elternschafts- und Adoptionsurlaub kann nach der Geburt beziehungs - weise nach der Aufnahme des Kindes in Absprache mit der vorgesetzten Stelle gesamthaft oder tageweise bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten oder - adoptionen ergibt sich kein längerer Urlaubsanspruch. *
Art. 19b * Dienstaltersgeschenk
1 Die vorgesetzte Stelle meldet der Lohnzahlstelle zwei Monate vor dem Dienstjubiläum die Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes.
2 Die Ferientage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von 5 Jahren zu beziehen.
Art. 20 Unbezahlter Urlaub *
1 Das Gesuch um unbezahlten Urlaub ist mindestens 4 Monate im Voraus schriftlich einzureichen. Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Rückspra - che mit der vorgesetzten Stelle. Der Entscheid ist der oder dem Angestellten schriftlich und auf Wunsch in Form einer Verfügung mitzuteilen. *
Art. 21 Mitarbeitendengespräch / Vorgesetzenbeurteilung *
1 Im Mitarbeitendengespräch wird auf der Grundlage des Stellenbeschriebs die Zielerreichung, die Qualität der Arbeit, das Verhalten und die Leistung beurteilt. Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und der Motivati - on der Angestellten und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen. Im Mitarbeitendengespräch werden die Ziele und allfällige Entwicklungs - massnahmen vereinbart.
2 Aufbau und Methodik von Mitarbeitendengesprächen sowie der Vorgesetz - tenbeurteilungen erfolgen nach den Weisungen des Regierungsrates.
3 Vor Ablauf der Probezeit ist mit der oder dem Angestellten ein Mitarbeiten - dengespräch zu führen.
Art. 22 Förderung der Angestellten
a) Im Allgemeinen *
1 Die individuelle Ausbildung ist notwendig für die Ausübung einer bestimm - ten Funktion. Sie wird gemeinsam mit der oder dem Angestellten, der An - stellungsbehörde und in Absprache mit dem Personalamt vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet die Kostenübernahme durch den Kanton sowie die Rückzahlungspflicht der oder des Angestell - ten. *
2 Fortbildung ist obligatorisch und der Kanton trägt die Kosten. Es besteht keine Rückzahlungspflicht der oder des Angestellten.
3 Die individuelle Weiterbildung wird auf Antrag der oder des Angestellten oder der Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt gemein - sam vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet eine allfällige Kostenbeteiligung durch den Kanton sowie die Rückerstattungs - pflicht der oder des Angestellten. Die Kostenbeteiligung ist abhängig vom Nutzen für den Arbeitgeber und beträgt in der Regel maximal 2/3 der ge - samten Kosten. *
4 Die gesamten Kosten der Aus- oder Weiterbildung setzen sich zusammen aus der ausfallenden Arbeitszeit, den Kurskosten, den Prüfungsgebühren und den Spesen, die im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung anfallen.
5 Hat der Kanton mindestens einen Drittel der Kosten der Aus- oder Weiter - bildung übernommen, so sind diese im Falle der durch die Angestellte oder den Angestellten ausgesprochene Kündigung wie folgt zurückzuzahlen: * a) im ersten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 3/3; b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 2/3; c) im dritten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 1/3. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
6 Das Personalamt orientiert den Regierungsrat periodisch über die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 23 b) Lehrende an kantonalen Schulen
1 Nach langjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Kanton, da - von die letzten fünf Jahre an der gleichen Schule mit einem durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, haben Lehrende Anspruch auf eine «Intensiv-Weiterbildung». Diese kann wie folgt bezogen werden: a) 4 Monate zu 75 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstel - lung und, oder b) 3 Monate zu 90 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstel - lung.
2 Die «Intensiv-Weiterbildung» ist vor Erreichen des 55. Altersjahrs anzutre - ten. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
3 Bedingungen für die Absolvierung der «Intensiv-Weiterbildung» sind, dass die Stellvertretung sichergestellt ist und der Schule durch die Wahl des Zeit - punkts keine Nachteile entstehen.
4 Das Programm der «Intensiv-Weiterbildung» steht im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag. Die Schulleitung genehmigt die «Intensiv-Weiterbil - dung». Das Departement Bildung und Kultur erlässt in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen Richtlinien zur Programmgestaltung. *
5 Der Lohn sowie die Kosten der Stellvertretung gehen zulasten des Kantons. Die Lehrenden haben einen Teil der Spesen (Reisen, Verpflegung, Unterkunft) selbst zu tragen.
6 Die Rückerstattungspflicht des bezogenen Lohnes richtet sich nach
Art. 22 Abs. 5.
Art. 24 * ...
Art. 25 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung *
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Wechsel der oder des Vor - gesetzten erstellt die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit der oder dem Angestellten ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung. *
2 Das Arbeitszeugnis oder die Arbeitsbestätigung ist von der Anstellungsbe - hörde zu unterzeichnen. Das Personalamt stellt die formellen Kriterien und die inhaltlichen Eckwerte zur Verfügung. *
Art. 26 * ...
VII. Einzelheiten zu den Pflichten (7.)
Art. 27 Arbeitszeit
a) Begriff *
1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung halten.
Art. 28 * ...
Art. 29 c) Erfassung der Arbeitszeit
1 Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit. Die vorgesetzte Stelle über - wacht die Arbeitszeiterfassung (Art. 8).
Art. 30 d) Arbeitszeitmodelle
1 Die zulässigen Arbeitszeitmodelle oder die Einzelheiten zur Arbeitszeit werden geregelt im: a) Anhang 1 für die kantonale Verwaltung; b)–c) * ...
d) Anhang 4 für die Fachpersonen der Logopädie und Psychomotorik.
Art. 31 e) Vertrauensarbeitszeit *
1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeits - zeit befreit. Sie bestimmen aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben selbst über Umfang und Lage der Arbeitszeit. *
2 Kaderangestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind: * a) * Ratschreiberin oder Ratschreiber und deren Stellvertretung; b) * Departementssekretärinnen und Departementssekretäre; c) * Amtsleiterinnen und Amtsleiter; d) * Leiterinnen und Leiter von unselbständigen Anstalten und Betrieben.
3 Für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, stellvertretende Departe - mentssekretärinnen und Departementssekretäre sowie Prorektorinnen und Prorektoren kann Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wer - den. *
Art. 31a * Homeoffice
1 Angestellte können ihre Arbeitspflicht mit Bewilligung der Anstellungsbe - hörde im Homeoffice erfüllen, sofern a) sie die notwendigen persönlichen Voraussetzungen mitbringen, b) die betreffenden Aufgaben fürs Homeoffice geeignet sind, c) die betrieblichen Gegebenheiten die Arbeit im Homeoffice zulassen und d) der Arbeitsplatz im Homeoffice den betrieblichen Anforderungen ent - spricht.
2 Auf die Ermöglichung von Homeoffice besteht kein Rechtsanspruch. Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen.
3 Die Nutzung privater Infrastruktur für das Homeoffice wird nicht entschä - digt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen, wenn kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
4 Das Personalamt erlässt Richtlinien zum Homeoffice in der kantonalen Verwaltung. Die betroffenen Anstellungsbehörden sind vorgängig anzuhö - ren.
Art. 32 Meldepflichten *
1 Die Meldepflicht der Angestellten umfasst insbesondere: a) Änderung des Zivilstandes; b) Geburt oder Adoption eines Kindes; c) Todesfälle; d) Invalidität; e) * Änderung des Wohnortes; f) * jegliche Art der Arbeitsverhinderung, insbesondere bei Krankheit und Unfall.
Art. 32a * Ärztliches Zeugnis
1 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in je - dem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage dauert.
Art. 33 Vertrauensärztliche Untersuchung *
1 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber dem Personal - amt im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
Art. 33a * Gesundheitsmanagement
1 Das Gesundheitsmanagement dient der Gesundheit und dem Wohlbefin - den der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Es fördert ihre persönlichen Kom - petenzen und Leistungsfähigkeit.
2 Das Departement Finanzen unterbreitet dem Regierungsrat zu diesem Zweck ein Konzept mit Massnahmen. Es bezeichnet eine Fachstelle für Ge - sundheitsmanagement, das die Massnahmen koordiniert und die Organisati - onseinheiten bei der Umsetzung unterstützt.
Art. 33b * Case Management
1 Das Departement Finanzen stellt sicher, dass für Angestellte mit gesund - heitlichen Beeinträchtigungen ein Case Management zur Verfügung steht. Es kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschlies - sen.
2 Das Case Management leistet Unterstützung und Beratung im Sozial-, Ge - sundheits- und Versicherungsbereich. Es orientiert sich dabei an fachlichen Standards und untersteht der Schweigepflicht.
3 Das Personalamt koordiniert das Case Management. Es ist berechtigt, Auskünfte über den Stand des Case Managements einzuholen.
4 Angestellte können im Rahmen des Case Managements zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen verpflichtet werden.
Art. 34 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten *
1 Die Angestellten haben die Annahme oder Ausübung aller öffentlichen Äm - ter sowie insbesondere folgende Nebentätigkeiten zu melden: a) die Führungs- oder Vorstandstätigkeit in Parteien, Verbänden und Vereinen, ausgenommen Freizeitvereine; b) die Nebentätigkeit in Unternehmungen; c) alle Nebentätigkeiten, mit denen ein Nebenerwerb erzielt wird.
2 Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes wird in der Regel ein bezahlter Ur - laub bis maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt. Für die Festle - gung der Dauer des Urlaubes sowie für den entsprechenden Besoldungsan - spruch sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Ent - schädigung, die der Amtsperson ausgerichtet wird, zu berücksichtigen. Zu - sätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.
3 Bei Nebentätigkeiten ist die nicht geleistete Arbeitszeit vollumfänglich zu kompensieren.
4 Übersteigen die Nebeneinnahmen mehr als 10 % des Jahresgehaltes, kann der Beschäftigungsgrad bei nachgewiesener Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gekürzt werden.
5 Vor dem Erlass von Auflagen ist der oder dem Angestellten das rechtliche Gehör zu gewähren.
6
... *
Art. 35 Besondere Verpflichtungen *
1 Ist im Arbeitsvertrag die besondere Pflicht der Verwendung bestimmter Ge - räte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen vorgesehen, so ist der
Art. 36 Einschränkung des Streikrechts *
1 Den nachfolgenden Angestellten ist das Streiken namentlich untersagt: a) * ... b) Angestellten der Polizei, soweit ein Streik die Gewährleistung der öf - fentlichen Sicherheit beeinträchtigen könnte.
Art. 37 Personalinformationssystem *
1 Das Departement Finanzen betreibt ein Personalinformationssystem. Der technische Betrieb erfolgt durch die AR Informatik AG. *
2 Das Personalinformationssystem dient der zentralen Verwaltung von Per - sonendaten der Angestellten des Kantons zum Zweck der Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung durch die zuständigen Verwaltungsstel - len. Es kann die Personendaten von Angestellten weiterer Organisationen enthalten, soweit deren Bewirtschaftung nach Gesetz oder Vereinbarung dem Kanton übertragen ist. *
3 Die Anstellungsbehörden, das Personalamt, das Amt für Finanzen und die für den technischen Support zuständigen Stellen haben Zugriff auf das Per - sonalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwen - dig ist. Sie sind für den Schutz der Daten verantwortlich. *
Art. 37a * Personaldossier
1 Das Personaldossier enthält alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Es kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, namentlich Bewerbungsunterlagen, Leistungsbe - urteilungen, Persönlichkeitsprofile, öffentliche Ämter und Nebenbeschäfti - gungen, Arztzeugnisse, sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Be - scheide, Lohnpfändungen, Arbeitszeugnisse.
2 Zugriff auf das Personaldossier haben nur die Anstellungsbehörden und das Personalamt. Andere Verwaltungsstellen haben Zugang zu Dokumenten des Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Archivgesetzes.
3 Das Personaldossier kann zum Zweck der Personal-, Lohn- und Ver - sicherungsbewirtschaftung im Personalinformationssystem bearbeitet wer - den. Es ist vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
VIII. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung * (8.)
Art. 38
1 Zieht die Anstellungsbehörde eine Massnahme nach Art. 69 Abs. 2 PG in Erwägung, hat sie vor der Eröffnung des Verfahrens das Personalamt beizu - ziehen. *
2 Vor dem Erlass der Massnahme ist der oder dem Angestellten das rechtli - che Gehör zu gewähren. *
Art. 38a * Konfliktlösungsverfahren
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können die Be - teiligten jederzeit die Durchführung eines Konfliktlösungsverfahrens beantra - gen. Das Personalamt hat von Amtes wegen auf diese Möglichkeit hinzuwei - sen. Es kann geeignete Personen als neutrale Vermittler vorschlagen.
2 Haben sich die Beteiligten über Durchführung und Person verständigt, or - ganisiert das Personalamt das weitere Verfahren. Das Ergebnis des Verfah - rens ist schriftlich festzuhalten.
... * (9.)
Art. 39 * ...
X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (10.)
Art. 40–41 * ...
Art. 42 Kündigung durch die oder den Angestellten
1 Die schriftliche Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten ist an das Personalamt zu richten. Dieses bestätigt den Eingang der Kündigung und informiert die Anstellungsbehörde. *
2 Die Anstellungsbehörde legt das Weitere nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e fest und teilt es der oder dem Angestellten schriftlich mit. *
Art. 43 Kündigung durch die Anstellungsbehörde *
1 Die schriftliche Kündigung enthält insbesondere: a) die Mitteilung, dass und auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet; b) falls notwendig, die Anordnung einer Freistellung; c) falls notwendig, die Anordnung zur Kompensation von Überstunden oder den Bezug ausstehender Ferien; d) falls notwendig, die Modalitäten betreffend Übergabe des Arbeitsplat - zes an die Nachfolgerin oder den Nachfolger; e) falls notwendig, den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung der für Aus- oder Weiterbildung übernommenen Kosten (Art. 56 Abs. 5 PG); f) eine Begründung; g) die Rechtsmittelbelehrung.
2–3 ... *
Art. 44 Kündigungstermin für kantonale Lehr- und Fachpersonen *
1 Für kantonale Lehr- und Fachpersonen gilt als Kündigungstermin das Se - mesterende.
Art. 45 Sozialplan *
1 Eine erhebliche Zahl von Kündigungen liegt vor, wenn innerhalb von
60 Kalendertagen 10 Angestellten aus dem gleichen Grund gekündigt wer - den. Ausgenommen sind Kündigungen, die aus personenbezogenen Grün - den ausgesprochen wurden.
2 Der Regierungsrat erlässt in Zusammenarbeit mit der Vertretung der Ange - stellten einen Mustersozialplan.
Art. 46 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes *
1 Ein grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes durch die oder den Angestellten ist von der vorgesetzten Stelle in jedem Fall innert nützlicher Frist an die Anstellungsbehörde und das Personalamt zu mel - den. *
XI. Schlussbestimmungen (11.)
Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend ordentlicher und vorzeitiger
Pensionierung *
1 Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Alters - jahr vollenden und mit der Vollendung des 63. Altersjahres in den Ruhe - stand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber sechs Monate im Voraus mitzuteilen; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber bis zum 31. Januar 2008 mitzuteilen.
3 Wenn bis zum vorgegebenen Zeitpunkt keine Mitteilung erfolgt, richtet sich die Pensionierung nach Art. 19 und 20 PG.
Art. 47a * Übergangsbestimmung betreffend Vertrauensarbeitszeit
1 Für Angestellte nach Art. 31 Abs. 2, die bis anhin noch keine Vertrauensar - beitszeit leisteten, sind die Arbeitsverträge unter Einhaltung der Kündigungs - frist bis zum 30. September 2017 anzupassen. Überzeitsaldi sind vorgängig zu kompensieren. Abgeltungen sind nicht möglich.
Art. 48
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem PG in Kraft. 1 )
1) 1. Januar 2008 (RRB vom 20. November 2007; Abl. 2007, S. 1207)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.12.2014 12.12.2014 Art. 18 Abs. 4 geändert 1278 / 2014, S. 1378
09.12.2014 01.01.2015 Anhang 3 aufgehoben 1277 / 2014, S. 1356
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
06.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 5 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Titel 3. geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, d) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1, e) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 8 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, c) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 10 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 11 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 4 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, j) geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, k) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, l) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 18 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 3, e),
5. geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 19 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 19a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.12.2016 01.01.2017 Art. 19b eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 20 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 21 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 22 Abs. 5 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 24 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 25 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 26 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 27 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 28 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 1, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, c) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1, d) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, a) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, b) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, c) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 2, d) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 3 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 1, e) geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 1, f) eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 32a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 33 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 33a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 33b eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 34 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 6 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 35 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 2 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 37a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Titel 8. geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1, a) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1, b) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 1, c) aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 2 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 38a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Titel 9. aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 39 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.12.2016 01.01.2017 Art. 40 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 41 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 2 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 44 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 45 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 46 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Art. 47a eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 1326 / 2016, S. 1621
06.12.2016 01.01.2017 Anhang 2 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
07.09.2021 01.10.2021 Art. 31a eingefügt 1436 / 10.09.2021
26.04.2022 01.06.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 1464 / 29.04.2022
13.06.2023 01.07.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 1485 / 16.06.2023
13.06.2023 01.07.2023 Art. 19 Abs. 1 bis eingefügt 1485 / 16.06.2023
13.06.2023 01.07.2023 Art. 19a Titel geändert 1485 / 16.06.2023
13.06.2023 01.07.2023 Art. 19a Abs. 1 geändert 1485 / 16.06.2023
13.06.2023 01.07.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 1485 / 16.06.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 3 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 4 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 5 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Titel 3. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, d) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, e) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 8 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 10 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 11 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 4 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, j) 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, k) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, l) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 Abs. 3, e),
5.
06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 Abs. 4 09.12.2014 12.12.2014 geändert 1278 / 2014, S. 1378
Art. 18 Abs. 4 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 19 Abs. 1 bis 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 1485 / 16.06.2023
Art. 19a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 19a 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 19a Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 19b 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 20 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 20 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 21 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 23 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 24 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 26 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 27 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 28 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 30 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, d) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, a) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, b) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, c) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, d) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31a 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt 1436 / 10.09.2021
Art. 32 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32 Abs. 1, e) 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32 Abs. 1, f) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33b 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 34 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 34 Abs. 6 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 35 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 36 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 36 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Titel 8. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 38 Abs. 1, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Titel 9. 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 39 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 40 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 41 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 42 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 42 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 44 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 45 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 46 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 46 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 47 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 47a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Anhang 1 06.12.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 1326 / 2016, S. 1621 Anhang 1 26.04.2022 01.06.2022 Inhalt geändert 1464 / 29.04.2022 Anhang 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621 Anhang 3 09.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 1277 / 2014, S. 1356
Anhang 1 Anhang 1 : Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unte r- stellt sind, ausgenom men die Fachpersonen der Logopädie und Psychom o- tori k.
Art. 2 Rahmenbedingungen
1 Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Interessen des Arbeitgebers und der Organisationseinheiten haben Vorzug gegenüber den Interessen der Ang e- stellten.
Art. 3 Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
1 Die Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit ist von Montag bis Freitag wie folgt sicherzustellen: a) von 08.00 bis 11.30 Uhr b) von 14.00 bis 17.00 Uhr c) vor Feiertagen bis 16.00 Uhr
2 Die Departemente und di e Kantonskanzlei können für einzelne Organisa - t i onseinheiten abweichende Öffnungszeiten vorsehen.
II. Arbeitszeiten (2.)
Art. 4 Rahmenbedingungen
1 Die tägliche Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass sie den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeit s- gesetz) in der Regel nicht widerspricht. Zeitlich befristete und in Absprache mit den betroffenen Mitarbeitenden festgelegte Ausnahmeregelungen au f- grund von Notsituationen zur Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauf trages sind durch das zuständige Departement zu genehmigen.
Art. 5 Überstunden
1 Als Überstunden gelten: a) angeordnete Arbeitszeit von Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 19.00 Uhr; b) angeordnete Arbeitszeit am Samstag, Sonntag und an Feiertagen; c) angeordnete Arbeitszeit, welche 10 Stunden pro Tag überschreiten; d) bei Angestellten nach Dienstplan gilt jede angeordnete Arbeitszeit ausserhalb des Dienstplanes als Überstunde.
2 Sitzungen und Abordnungen mit Behördemitgliedern während diesen Ze i ten gelten in jedem Fall als «angeordnet».
3 Anrechen bare Überstunden sowie die Zeitgut schrift von 20%, sind sep a rat zu erfassen und auszuweisen. Sie sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompen sieren. Die Kom pensation kann angeordnet werden. Sofern die Über stunden nicht ko m pensiert werden können, ist der Bezug im ersten Quartal des Folgeja h res anzu ordnen. In Ausn ahmefällen kann die Anstel- lungs behörde eine Ausza h lung zum ordentlichen Stundenlohn bewilligen.
Art. 6 Ordentliche und ausserordent liche Arbeitszei t, Pikettdienst
1 Als ordentliche Arbeitszeit gilt diejenige Zeit, während der die Verwaltung in der Regel ihre Aufgaben erfüllt. Sie dauert von Montag bis Freitag von
07.00 bis 19.00 Uhr.
2 Als ausserordentliche Arbeitszeit gilt: a) Montag bis Freitag von 19.00 bis 07.00 Uhr b) Samstag, Sonn - und Feiertag
Anhang 1
3 Für Organisationseinheiten , deren Angestellte regelmässig ausserordent - liche Arbeitszeit leisten, sind Dienstpläne zu erstellen .
4 Der Pikettdienst richtet sich nach Art. 61 PG
1 )
.
Art. 7 Aufgehoben
Art . 8 Mittagspause, Arbeitspause
1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 4 Stunden wird eine bezahlte Pause von 15 Min. gewährt. Täglich sind höchstens zwei so l- che Pausen möglich. Aus betrieblichen Gründen kann stattdessen eine b e- zahlte Pau se von 30 Min. pro Tag gewährt werden. Die Pause dient der E r- holung. Die Pausen dürfen weder kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende eingeschaltet werden. Können diese Pausen nicht bezogen werden, besteht kein Anspruch auf Zeitentschädigung.
2 Be i einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 7 Stunden ist eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Min. einzulegen. Dienste bei d e- nen keine unbezahlte Pause möglich ist, müssen vom zuständigen Depa r- tement genehmigt werden.
Art. 9 Abwesenheiten
1 F ür ganztägige bezahlte Abwesenheiten wird die tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten angerechnet. Ist die tatsächliche Arbeitszeit lä n- ger, kann diese mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten angerechnet werden.
2 Bei Dienstplänen werden bei beza hlten Abwesenheiten die Sollzeiten für maximal 2 Wochen der Arbeitsverhinderung gemäss erstelltem Dienstplan gutgeschrieben, bei 2 Wochen übersteigenden Absenzen die Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad.
3 Bei planbaren Absenzen und bezahlten Freitagen we rden die Stunden gemäss Beschäftigungsgrad gutgeschrieben.
4 Private Abwesen heiten gelten nicht als Arbeits zeit. Darunter fallen namen t- lich Zahn arzt - , Arzt - , Physiotherapietermine .
1 ) bGS 142.21
Art. 10 Arbeitsweg
1 Der Arbeitsweg zählt nicht zur Arbeitszeit.
2 Wird di e Arbeit an verschiedenen Standorten geleistet, gilt die Zeit für Standortwechsel während eines Dienstes als Arbeitszeit. III. Arbeitszeitmodelle (3.)
Art. 11 Gleitende Arbeitszeit
a) Zweck, Grundsatz
1 Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Angestellte n innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Mittag s pause frei zu wählen, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschrä n kungen angeordnet werden.
Art. 12 Aufgehoben
Art. 13 c) Gleitzeitsaldo, anrechenba re Arbeitszeit
1 Aus der Differenz zwischen der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzü g- lich der Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten ergeben sich Zeitguthaben und Zeitschulden.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die geleistete Arbeitszeit sowie bezahl te Abwesenheiten.
Art. 14 d) Kompensation
1 Zeitguthaben sind zu kompensieren. H alb - oder ganztägige Kompensatio- n en können nach vorgängiger Absprache mit der oder dem Vorgesetzten erfolgen .
Art. 15 e) Übertragung des Gleitzeitsaldos am Jahresende
1 Ein p ositiver oder ein negativer Gleitzeitsaldo kann im Umfang von höch s- tens 100 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die
100 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 100 Stunden überstei gen.
Anhang 1
2 Bei Teilzeitangestellten bemisst sich der Übertrag eines Gleitzeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Art. 16 Arbeitszeit nach Dienstplan
a) Zweck, Grundsatz
1 Aus organis atorischen oder anderen betrieb lichen Grün den können die Departement svorste herinnen und - vorsteher sowie die Ratschreiberin oder der Ratschr eiber Arbeitsbeginn und Arbeits ende pro Bereich oder individ u ell nach Dienstplan festlegen.
2 Vorbehalten bleiben die Arbeitsverhältnisse nach Art. 6 Abs. 3 dieses A n- hangs, für die Die nstpläne erstellt werden müssen.
3 Alle Angestellten haben Anspruch auf mindestens ein freies Wochenende pro Monat.
4 Es dürfen maximal 7 ganze Arbeitstage an aneinanderfolgenden Tagen geplant werden, im Anschluss an 7 ganze Arbeitstage ist eine Ruhezeit v on mindestens 24 Std. zu gewähren.
5 Pikettdienste in Form von Präsenz - oder Bereitschaftsdiensten sind höch s- tens an 7 aneinanderfolgenden Tagen zu planen.
Art. 17 b) Zeitsaldo
1 Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden dem Zeitsaldo ang e- rechnet. Ein positiver Zeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer Zeitsaldo durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.
2 Die Kompensation eines positiven Zeitsaldos kann nach vorgängiger A b- sprache mit der oder dem Vorgesetzten stundenweise oder zusammenhä n- gend in Form von ganzen oder halben Tagen erfolgen.
3 Der positive oder negative Zeitsaldo soll Ende Jahr 50 Stunden nicht übe r- schreiten. Überschreitungen zwischen 50 bis 100 Stunden sind begründet und Überschreitungen über 100 Stunden zusätzlich mit einem Massna hm e- plan dem Personalamt zu melden.
Art. 18 Jahresarbeitszeit
a) Grundsatz
1 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres e r- bracht werden.
2 Die Verteilung der jä hrlichen Arbeitszeit wird zwischen der oder dem A n- gestellten und der oder dem Vorgesetzten im Voraus vereinbart.
3 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Der Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr richtet s ich nach Art. 15 des Anhangs 1.
Art. 19 b) Besoldung
1 Die Besoldung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitsze i- ten in Form von gleichbleibenden Monatsgehältern.
2 Der für die Besoldung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhäl tnis zwischen der vereinbarten und der nach Art. 60 PG
1 ) zu leiste n- den Arbeitszeit.
Art. 20 c) Bezahlte Abwesenheiten
1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Besoldung massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 9 Abs. 1 dieses A n- h angs wird angewendet.
2 Durch bezahlte Abwesenheiten dürfen keine ungerechtfertigten Vor - und Nachteile entstehen.
Art. 21 Gruppenarbeitszeit
1 Die oder der Vorgesetzte kann mit Gruppen von mindestens zwei Pers o- nen Gruppenarbeitszeiten vereinbaren.
2 Die Gruppe kann die Einsatzplangestaltung, die Ferieneinteilung und den kurzfristigen Dienstabtausch frei bestimmen. Die Vorschriften nach Art. 7 und 9 dieses Anhangs gelten für die Gruppe als Ganzes.
3 Die oder der Vorgesetzte kann der Gruppe bezüglich Präsen zzeiten Aufl a- gen machen.
Art. 22 Aufgehoben
1 ) bGS 142.21
Anhang 1 IV. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (IV.)
Art. 23
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der positive oder negative Stundensaldo innerhalb der Kündigungsfrist auszugleichen. Die Anstellungs - behörde und die oder der Angestellte vereinbaren den Ausgleich der Zei t saldi.
2 Ein bei Stellenaustritt noch bestehender positiver Zeitsaldo wird vergütet. Ein allfälliger negativer Restsaldo führt zu einer anteilsmässigen Beso l- dungsreduktion, allenfalls zu einer Rückforderung. Eine Verrechnung erfolgt nur, wenn der Saldo mehr als plus oder minus 8,4 Stunden beträgt. V. Zeiterfassung, Kontrolle und Verantwortlichkeiten (5.)
Art. 24
1 Die Angestellten erfassen täglich ihre Arbeitszeit, das heisst jeden Arbeit s- begin n, jedes Arbeitsende, jeden Arbeitsunterbruch, jede Absenz, ausg e- nommen die bezahlten Pausen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Anhangs. Au genommen sind Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit.
2 Das Personalamt stellt die Instrumente für die Erfassung und Kontrol le der Arbeitszeit zur Verfügung.
3
...
4
...
Anhang 4: Berufsauftrag und Arbeitszeiten für Fachpersonen der Logopädie und Psychomotoriktherapie
Art. 1 Aufgabenbereich
1 Der Aufgabenbereich der Fachpersonen umfasst die Erfassung, Abklä- rung, Therapie und Kontrolle von Kindern und Jugendlichen sowie die Bera- tung ihrer Bezugspersonen und die Prävention.
2 Logopädinnen und Logopäden behandeln Störungen in der Sprachentwick- lung und im Schriftspracherwerb so wie Sprech-, Stimm-, Redefluss- und Schluckstörungen.
3 Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten behandeln psychomoto- rische Entwicklungsstörungen im Bewegungs-, Wahrnehmungs- und sozial- emotionalen Bereich.
Art. 2 Netto-Gesamtarbeitszeit
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Art. 60 Abs. 1 lit. a PG und teilt sich in et- wa wie folgt auf: a) Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen (Erfassung, Abklärung, Thera- pien, Kontrollen, Beratungen) 45–50 % b) Vor- und Nachbereitung, Besprech ungen, Administration, Prävention
35–40 % c) Gemeinschaftsarbeit 5–10 % d) Fort- und Weiterbildung 5 % (ausserhalb der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen)
2 Die Vorgaben gemäss Abs.1 gelten als Richtwerte. Bei einem vollen Pen- sum beträgt der Richtwert für die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen 28 Lektionen à 50 Minuten verteilt auf 40 Schulwochen. Eine erhebliche Abwei- chung der prozentualen Verteilung nach Abs.1 muss vorgängig vom Arbeit- geber angeordnet oder bewilligt we rden. Dabei sind der Umfang und die Dauer der Abweichung zu regeln.
3 Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen findet in der Regel während den
40 Schulwochen statt.
4 Fachpersonen können nebst der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen zu durchschnittlich höchstens fünf Stunde n Präsenz pro Woche und während den Schulferien für insgesamt höchstens zehn Tage pro Jahr verpflichtet werden. Die Präsenzverpflichtung während den Schulferien ist jeweils auf Anfang des Schuljahres mit den Fachpersonen abzusprechen und bekannt zu geben.
5 Für Fachpersonen mit Teilpensen werden die Bestimmungen dieses Arti- kels sachgemäss angewendet.
Art. 3 Überstunden
1 Die Regelung für Überstunden nach Art. 5 Anhang 1 (Kantonale Verwal- tung) wird sinngemäss angewendet.
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