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Version: 14.09.2022
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Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine

(Ukraine-Verordnung) vom 25. Mai 2016 (Stand am 15. September 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 ¹ über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG),
beschliesst:
¹ SR 196.1

Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2 Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

¹ Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
² Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung eines Verfahrens, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 27. Februar 2017.
² Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2018 verlängert. ²
³ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2019 verlängert. ³
⁴ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2020 verlängert. ⁴
⁵ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2021 verlängert. ⁵
⁶ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2022 verlängert. ⁶
⁷ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2023 verlängert. ⁷
² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2016 4823 ). ³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2017, in Kraft seit 28. Febr. 2018 ( AS 2018 563 ). ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 28. Febr. 2019 ( AS 2019 13 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 28. Febr. 2020 ( AS 2020 3 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 28. Febr. 2021 ( AS 2021 19 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 28. Febr. 2022 ( AS 2022 855 ).
Version: 29.11.2022
Anzahl Änderungen: 2

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine

(Ukraine-Verordnung) vom 25. Mai 2016 (Stand am 30. November 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 ¹ über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG),
beschliesst:
¹ SR 196.1

Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2 Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

¹ Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
² Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung eines Verfahrens, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 27. Februar 2017.
² Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2018 verlängert. ²
³ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2019 verlängert. ³
⁴ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2020 verlängert. ⁴
⁵ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2021 verlängert. ⁵
⁶ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2022 verlängert. ⁶
⁷ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2023 verlängert. ⁷
² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2016 4823 ). ³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2017, in Kraft seit 28. Febr. 2018 ( AS 2018 563 ). ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 28. Febr. 2019 ( AS 2019 13 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 28. Febr. 2020 ( AS 2020 3 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 28. Febr. 2021 ( AS 2021 19 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 28. Febr. 2022 ( AS 2022 855 ).
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