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Version: 31.01.2022
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Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates

Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates vom 28.06.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung (SVOG); gestützt auf das E-Government-Gesetz vom 18. Dezember 2020 (E-GovG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezweckt:
a) die Organisation der Governance der Digitalisierung und der Informati - onssysteme des Staates;
b) die Umsetzung anerkannter und für den gesamten Staat geltender Ver - fahren und Standards in Zusammenhang mit der Digitalisierung und den Informationssystemen, insbesondere in den Bereichen Projektma - nagement, Leistungsmanagement und Sicherheit.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Freiburger Kantonsverwaltung, ein - schliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme der Anstalten nach Absatz 2, sowie für die Gerichtsbehörden und den Grossen Rat. Die Verordnung gilt in den Grenzen gemäss den Anhängen 5 und 6 dieser Verordnung auch für die spezialisierte IT-Einheit der Kantons - polizei und die Fachstelle Fritic.
2 Die Verordnung gilt nicht für die im Folgenden aufgelisteten organisato - risch autonomen Einheiten, die ihre Informatikstrategie selber festlegen und ihre Informationssysteme eigenständig verwalten können (autonome Einhei - ten); Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten:
a) Universität (Uni);
b) Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV);
c) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
d) Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
e) Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
f) Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
g) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR);
h) freiburger spital (HFR);
i) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG);
j) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
k) Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF);
l) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).
3 Die autonomen Einheiten müssen die von den zentralen Diensten oder von den Direktionen vorgeschriebenen gängigen Business-Applikationen der Kantonsverwaltung verwenden.
4 Die autonomen Einheiten oder Dritte können mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) Vereinbarungen abschliessen, um seine Leis - tungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.

Art. 3 Begriffsbestimmung

1 In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a) Leistungsempfänger/innen: jede Einheit, die Leistungen des ITA in An - spruch nimmt.
b) Digitalisierung: Automatisierung von Prozessen mit Informatikmitteln und organisatorischen Massnahmen;
c) Informationssystem: eine organisierte Gesamtheit von Ressourcen zur Erzeugung, Beschaffung, Gruppierung, Klassifizierung, Bearbeitung und Verbreitung von Informationen mithilfe von Informatikmitteln;
d) Projekt: IT-Vorhaben, die aus einer Reihe von Werkzeugen, Methoden oder Leistungen mit der Zweckbestimmung Digitalisierung oder In - formationssysteme bestehen;
e) Informatikmittel: eine Gesamtheit von Hardware- und Software-Res - sourcen, die aus Informations- und Kommunikationstechnologien beste - hen;
f) Standardleistung: Leistungen im Bereich der Digitalisierung oder der Informationssysteme, die zentral vom ITA verwaltet und den Leistungs - empfänger/innen auf einheitliche Weise erbracht werden.
2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er legt die strategische Ausrichtung der Digitalisierung und der In - formationssysteme fest und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
b) Er legt den politischen und reglementarischen Rahmen, insbesondere bei der Informatiksicherheit, für die Entwicklung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates fest.
c) Er entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlagsverfahrens über die für die Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates notwendigen Mittel.
d) Er erlässt den Richtplan der Digitalisierung und der Informationssyste - me (Richtplan).

Art. 5 Delegation des Staatsrats – Auftrag und Aufgaben

1 Die Delegation des Staatsrats für die Digitalisierung und die Informations - systeme (DIS) hat folgenden Auftrag:
a) Sie erleichtert die Governance der Digitalisierung und der Informati - onssysteme.
b) Sie ist zuständig für die operative Leitung der digitalen Transformation des Staates.
c) Sie schlägt dem Staatsrat die nötigen Massnahmen für die Entwicklung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates vor und sorgt für die Umsetzung der vom Staatsrat zu diesem Zweck getroffe - nen Entscheide.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie prüft den Richtplan und nimmt zuhanden des Staatsrats dazu Stel - lung.
b) Sie erlässt das Leitschema der Digitalisierung und der Informationssys - teme (Leitschema).
c) Sie schlichtet zwischen den Leistungsempfänger/innen, dem ITA und den IT-Fachkommissionen.
d) Sie teilt die Geschäfte zwischen den verschiedenen IT-Fachkommissio - nen nach Massgabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben auf.
e) Sie trägt die Verantwortung für das Projektportfolio, insbesondere was die Projektleitung, die Finanzen und die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Prioritäten betrifft.
f) Sie wirkt bei der Aufstellung des jährlichen Informatikbudgets mit und sorgt für dessen Übereinstimmung mit den Richtplan.
g) Sie fungiert als IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 dieser Verordnung für gewisse transversale Projekte und Belange.

Art. 6 Delegation des Staatsrats – Arbeitsweise

1 Die DIS tagt auf Einberufung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten so oft, wie die Geschäfte dies erfordern.
2 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Direktorin oder der Di - rektor des ITA nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der DIS teil. Das ITA führt das Sekretariat.
3 Die DIS kann Vertreter/innen der Leistungsempfänger/innen an ihre Sitzun - gen einladen, damit sie ihre Standpunkte zu besonderen Belangen in ihrem Zuständigkeitsbereich äussern können.

Art. 7 Informatikkommission des Staates

1 Die Informatikkommission des Staates (IKS) ist das beratende Organ der DIS in Informatikbelangen. Sie ist administrativ der Finanzdirektion zuge - wiesen.
2 Die IKS wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der DIS präsidiert. Sie besteht neben der Präsidentin oder dem Präsidenten aus sechs bis zehn Mitgliedern, die vom Staatsrat nach Stellungnahme der DIS ernannt werden und sich zusammensetzen aus:
a) den Präsidentinnen und Präsidenten der IT-Fachkommissionen;
b) Mitgliedern, die im Gebiet der IT tätig, aber nicht Mitglied der IT-Fach - kommissionen sind.
3 Das ITA ist mit beratender Stimme in der IKS vertreten und führt das Se - kretariat.
4 Die IKS nimmt zuhanden der DIS Stellung zum Projektportfolio sowie zum jährlichen Informatikbudget.

Art. 8 Direktionen

1 Ohne anderslautende Bestimmungen in dieser Verordnung sind die Direk - tionen im Bereich der Digitalisierung und der Informationssystem des Staates für die Organisation und die digitalen Prozesse in ihren jeweiligen Zuständig - keitsbereichen verantwortlich.
2 Sie koordinieren und validieren die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/in - nen, die ihnen unterstellt oder zugewiesen sind.

Art. 9 Finanzdirektion

1 Die Finanzdirektion schliesst die Vereinbarungen zwischen dem ITA und den autonomen Einheiten oder Dritten ab.
2 Sie erlässt die vom ITA aufgestellten Richtlinien über die Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates. Sie kann diese Richtlinien der DIS zur Genehmigung unterbreiten. Artikel 30 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

Art. 10 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei pflegt die institutionellen Beziehungen im Rahmen der Digitalisierung.
2 Sie treibt in Zusammenarbeit mit dem ITA die Entwicklung der E-Govern - ment-Strategie voran, die der DIS zur Stellungnahme zuhanden des Staatsrats unterbreitet wird.

Art. 11 Amt für Personal und Organisation

1 Das Amt für Personal und Organisation (POA) wird auf Antrag der Direk - tionen in den Digitalisierungsprozessen dann aktiv, wenn sich diese in einem gewissen Ausmass auf die Organisation oder das Personal auswirken.
2 Das POA analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA den Bedarf an neuen Kompetenzen und Schulungen im Bereich Digitalisierung und schafft ein entsprechendes Angebot.
3 Es analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA die Personalressourcen, die von den Leistungsempfänger/innen für die Projekte beantragt werden, und nimmt dazu Stellung.

Art. 12 Amt für Informatik und Telekommunikation – Im Allgemeinen

1 Das ITA ist der zentrale Dienst des Staates für die Digitalisierung und die Informationssysteme.
2 Sein Auftrag besteht im Allgemeinen darin, die Informationssysteme des Staates in Zusammenarbeit mit Leistungsempfänger/innen gemäss der strate - gischen Ausrichtung des Staatsrats zu entwickeln, zu unterhalten, zu betrei - ben und weiterzuentwickeln.
3 Das ITA stellt den einwandfreien Betrieb der Informationssysteme des Staa - tes sicher, insbesondere ihrer Organisation, ihrer Anwendungskomponenten und ihrer Infrastruktur.

Art. 13 Amt für Informatik und Telekommunikation – Aufgaben

1 Das ITA hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es erstellt den Richtplan und das Leitschema und unterbreitet sie der DIS.
b) Es erstellt und verwaltet das Projektportfolio und die Entwicklung der Standardleistungen mit Rücksicht auf das Budget, das der Staatsrat gewährt, und unter Berücksichtigung der Anträge der Leistungsempfän - ger/innen und der Arbeiten der IT-Fachkommissionen und der DIS.
c) Es erstellt die Richtlinien und legt sie der Finanzdirektion zur Annahme vor.
d) Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Ver - ordnung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.

Art. 14 Amt für Informatik und Telekommunikation – Leistungen

1 Das ITA erbringt folgende Arten von Leistungen für die Leistungsempfän - ger/innen:
a) Beratungs- und IT-Governance-Leistungen;
b) Leistungen bei Projektmanagement und Anwendungsunterhalt;
c) Standardleistungen.

Art. 15 IT-Fachkommissionen – Im Allgemeinen

1 Der Staatsrat kann in Bereichen, in denen es um wichtige IT-Belange und grosse Beträge geht, IT-Fachkommissionen einsetzen. Auf deren Besonder - heiten wird im Anhang zu dieser Verordnung eingegangen.
2 Sie haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgenden Auftrag:
a) Sie unterstützen die DIS bei der Umsetzung der strategischen Ausrich - tung des Staates.
b) Sie unterstützen die DIS dabei, das Gleichgewicht zwischen den Ziel - vorgaben des Staatsrats bei der Digitalisierung und den Informations - systemen einerseits und den dafür bereitgestellten Mitteln andererseits zu wahren.
c) Sie unterstützen die DIS bei der Projektportfoliosteuerung.
d) Sie verwalten die speziellen Dossiers in ihrem jeweiligen Zuständig - keitsbereich.
e) Sie bearbeiten die von der DIS überwiesenen Geschäfte.

Art. 16 IT-Fachkommissionen – Zusammensetzung

1 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen nach Stel - lungnahme der DIS. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammenset - zung der IT-Fachkommissionen in den Anhängen bleiben vorbehalten.
2 Das ITA ist in allen IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertre - ten.

Art. 17 IT-Fachkommissionen – Allgemeine Aufgaben

1 Jede IT-Fachkommission - mit Ausnahme der Kommission der Generalse - kretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange - hat in ihrem Zu - ständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen Aufgaben:
a) Sie analysiert die Anträge der Leistungsempfänger/innen zur Digitali - sierung und zu den Informationssystemen, wobei sie sicherstellt, dass sie kohärent sind, und beantragt ihre Aufnahme ins Projektportfolio, das sie der DIS unterbreitet.
b) Sie schlägt eine Prioritätenfolge der Projekte nach Massgabe der bewil - ligten finanziellen Mittel und vordefinierter Kriterien vor.
c) Sie wägt die finanziellen Bedürfnisse zwischen den Leistungsempfän - ger/innen ab und entscheidet bei Uneinigkeit..
d) Sie arbeitet bei der Umsetzung von Standardprojekten und Standard - leistungen mit den Leistungsempfänger/innen und dem ITA zusammen.
e) Sie schlägt Projektportfoliovarianten vor, für die es einen strategischen oder politischen Entscheid braucht.

Art. 18 IT-Fachkommissionen - Arbeitsweise und Entschädigung

1 Die IT-Fachkommissionen sind gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates organisiert.
2 Die Vergütungen für die IT-Fachkommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 19 Leistungsempfänger/innen

1 Die Leistungsempfänger/innen sind für den Digitalisierungsprozess in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Leistungsempfänger/innen haben folgende Aufgaben:
a) Sie ermitteln ihren Bedarf und lassen ihn von ihren Vorgesetzten vali - dieren.
b) Sie legen die für ihr Fachgebiet und ihre Prozesse relevanten Kriterien für die Wahl von Lösungen fest, validieren die Evaluationsberichte und bestimmen die punkto Wirksamkeit und Effizienz erwarteten Verbesse - rungen.
c) Sie stellen die Projektsteuerung mit Hilfe des ITA sicher.
d) Sie wirken am Budgetierungs-, Finanzplanungs- und Finanzkontrollpro - zess mit.
e) Sie arbeiten mit dem ITA an der Wartung, der Weiterentwicklung und der Transformation bestehender Lösungen mit.
f) Sie organisieren und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support in ih - rer eigenen Einheit.
g) Sie konzipieren und erbringen E-Government-Leistungen und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support im vom Staat vorgegebe - nen E-Government Rahmen.

Art. 20 Externe Leistungserbringer/innen

1 Die Auslagerung der Bearbeitung von Daten und der Verwaltung von Infor - matiktools im Sinne der Artikel 27 ff. E-GovG sowie der Beizug externer Leistungserbringer/innen erfolgen unter der Verantwortung des ITA.
2 Das Verfahren zur Beschaffung von externen Leistungen im Bereich Digita - lisierung und Informationssysteme richtet sich nach dem im öffentlichen Be - schaffungswesen anwendbaren Recht. Beschaffungsstelle/Organisator ist das ITA.
3 Das ITA stellt sicher, dass die von externen Leistungserbringer/innen bereit - gestellten Lösungen einerseits den Kriterien und Bedürfnissen der Leistungs - empfänger/innen und andererseits den IT-Anforderungen entsprechen.
4 Das ITA ist zuständig für das Lieferantenmanagement, beschafft Hardware und Software und verhandelt sämtliche IT-Verträge, im Bestreben um Ratio - nalisierung, Standardisierung und gemeinsame Nutzung der Informations - technologien. Es berücksichtigt dabei die Kriterien und Bedürfnisse der Leis - tungsempfänger/innen und bezieht sie auf deren Wunsch in die Diskussionen ein.

Art. 21 IT-Sicherheit und Datenschutz

1 Das ITA ist für die Sicherheit der Informatikmittel des Staates verantwort - lich. Dazu richtet es sich nach den anerkannten einschlägigen Standards und Normen.
2 Die Leistungsempfänger/innen und das ITA gewährleisten im Rahmen der Aufgaben, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und entspre - chend ihrer diesbezüglichen Verantwortung die Einhaltung der Datenschutz - vorschriften, insbesondere bei der Vergabe von Unteraufträgen für Leistun - gen.

Art. 22 Mitwirkung in interkantonalen Organisationen

1 Der Staat wirkt in interkantonalen Organisationen im Bereich Digitalisie - rung und Informationssysteme mit.
2 Das ITA wird vorgängig informiert und arbeitet in den IT-Fragen mit.
3 Zusammenarbeit

Art. 23 Planung

1 Das ITA berät die Leistungsempfänger/innen und koordiniert die Planung der Informationssysteme.
2 Die Leistungsempfänger/innen leiten ihre Projekt- und Betriebsbudgetanträ - ge ans ITA weiter, das sie ins Projektportfolio aufnimmt und im Rahmen der Verwaltung des IT-Rahmenbudgets und des Voranschlagsverfahrens des Staates konsolidiert.
3 Anhand von Regeln und Kriterien, die von den leitenden Gremien vorbe - stimmt werden, organisiert und dokumentiert das ITA die Priorisierungs- und Budgetierungsarbeit der Leistungsempfänger/innen, der Direktionen, der IT- Fachkommissionen und der DIS.

Art. 24 IT-Projektmanagement

1 Die Projektsteuerung wird von den Leistungsempfänger/innen in ihrer Auf - traggeberrolle übernommen. In der operativen Leitung werden sie für die IT- Belange von einer Vertreterin oder einem Vertreter des ITA unterstützt, die oder der bei den Prozessabläufen eng mit einer Vertreterin oder einem Ver - treter der Leistungsempfänger/innen zusammenarbeitet.
2 Die Vertreterin oder der Vertreter der Leistungsempfänger/innen definiert insbesondere die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen, die fachbe - reichsrelevanten Kriterien für die Wahl der Lösungen, die Prozesse, die Rechtsgrundlagen, die Organisation, die Kommunikation, die Tests, die Schulung und die Koordination.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des ITA ist insbesondere verantwortlich für die Anwendung der Methode, das Finanzmanagement, das Lieferanten - management, die Architektur, das Engineering und die Implementierung im Informationssystem, sowie für die IT-fachrelevanten Kriterien und die dies - bezügliche Koordination.

Art. 25 Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit

1 Für Betrieb, Wartung und IT-Support ist das ITA verantwortlich. Für den Support für die auf den Fachbereich der Leistungsempfänger/innen bezoge - nen Prozesse, Funktionen und Daten sind die Leistungsempfänger/innen zu - ständig.
2 Im E-Government sind die Leistungsempfänger/innen selber für den Benut - zersupport für die auf ihren Fachbereich bezogenen Prozesse, Funktionen und Daten zuständig. Das ITA gewährleistet den technischen Support im Hinter - grund.
3 Das ITA implementiert und verwaltet die zentralen Support-Management- Tools, einschliesslich Behebung von Vorfällen und Problemen, welche die Koordination zwischen Benutzer/innen, Leistungsempfänger/innen, ITA und Subunternehmen ermöglichen.
4 Für Wartungsanfragen, die sich aus den Bedürfnissen der Leistungsempfän - ger/innen ergeben, werden in Absprache mit den Leistungsempfänger/innen im Rahmen des zugewiesenen Budgets Prioritäten gesetzt. Wartungsanfragen ab einem bestimmten Umfang müssen als Projekt abgewickelt werden.
4 Governance-Instrumente

Art. 26 Richtplan der Digitalisierung und der Informationssysteme

1 Der Richtplan setzt die im Regierungsprogramm festgehaltene strategische Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informationssyste - me um. Die im Richtplan festgesetzte strategische Ausrichtung schliesst den E-Government-Bereich mit ein.
2 Mit dem Richtplan werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Er bildet den Bezugsrahmen für die Umsetzung der Digitalisierung und den Einsatz der Informationssysteme des Staates.
b) Er präsentiert in allgemein verständlicher Form und Sprache die In - formationssysteme der Zukunft mit Schwerpunkt auf dem funktionalen Gesichtspunkt, so wie er von den Fachbereichen des Staates, den Be - wohnerinnen und Bewohnern des Kantons und der Wirtschaft wahrge - nommen wird.
3 Er wird zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode erstellt oder aktualisiert.
4 Er wird in Zusammenarbeit mit den Leistungsempfänger/innen und den IT- Fachkommissionen erarbeitet.

Art. 27 Leitschema der Digitalisierung und der Informationssysteme

1 Das Leitschema ist das technische Instrument zur Umsetzung der strategi - schen Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informati - onssysteme. Es richtet sich an die staatsinternen Adressaten.
2 Mit ihm werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Es ergänzt den Richtplan unter dem Gesichtspunkt der einzusetzenden Technologien und der einzuhaltenden Standards.
b) Es gibt die strategischen Stossrichtungen bei den Technologien, dem Ressourcenmanagement und der technischen Governance vor.
c) Es stellt den Bezug zwischen Richtplan, Projektportfolio, Standardleis - tungen und Richtlinien her.
3 Das ITA legt der DIS den Entwurf des Leitschemas zur Annahme vor. Das Leitschema wird jedes Jahr erstellt oder aktualisiert.
4 Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Leitschemas muss das ITA den In - formationen und Bemerkungen der IT-Fachkommissionen in ihrem Zustän - digkeitsbereich Rechnung tragen.

Art. 28 Projektportfolio

1 Das Projektportfolio ist sowohl in finanzieller Hinsicht als auch auf die IT bezogen das Projektmanagementinstrument für die Projekte im Bereich Digi - talisierung und Informationssysteme des Staates.
2 Es enthält alle auf die Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates bezogenen Projekte mit Angabe ihrer Priorität, ihrem Status, ihrem Fortschrittsstand und bietet die nötigen Kontrollinstrumente für die Projekt - priorisierung und -begleitung.
3 Es wird unter Berücksichtigung der Priorisierung der DIS und der IT-Fach - kommissionen vom ITA auf der Grundlage von Leitschema und Richtplan dynamisch erstellt und gepflegt. Es wird periodisch überarbeitet.

Art. 29 Projektmanagement-Methode

1 Auf Antrag des ITA und nach Stellungnahme der DIS schlägt die Finanzdi - rektion dem Staatsrat eine Projektmanagement-Methode für die Umsetzung der Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates vor.
2 Nach der Annahme dieser Methode durch den Staatsrat ist sie für den ge - samten Staat obligatorisch.
3 Die Umsetzung dieser Methode basiert auf einer Richtlinie des ITA und der Organisation regelmässiger Schulungen durch das POA.

Art. 30 Richtlinien

1 Das ITA stellt Richtlinien auf und unterbreitet sie der Finanzdirektion zur Annahme; sie gelten für alle Behörden nach Artikel 2 dieser Verordnung und beziehen sich insbesondere auf:
a) die Umsetzung der vom Staatsrat angenommenen Projektmanagement- Methode für den Projektdurchführungsprozess sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten;
b) die Architektur der Informationssysteme des Staates;
c) die Normen, das heisst die Definition von Produkten, Schnittstellen oder Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ableiten und die notwendig sind, um die Interoperabilität, Kosteneffizienz und Sicherheit der Informationssysteme des Staates zu gewährleisten;
d) die Leistungen des ITA im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung und deren Preis bei Fakturierung;
e) die Steuerung der Digitalisierung und den Betrieb der Informationssys - teme des Staates.
2 Die Finanzdirektion kann der DIS eine Richtlinie zur Validierung vorlegen.
3 Die Zuständigkeit des ITA für den Erlass technischer Richtlinien bleibt vor - behalten.

Art. 31 IT-Rahmenbudget

1 Der Staatsrat gewährt jedes Jahr ein IT-Rahmenbudget für die Digitalisie - rung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates.
2 Dieses IT-Rahmenbudget wird vom ITA verwaltet, das die Weisungen der Finanzdirektion befolgt und sich insbesondere an die Richtlinie über Budge - tumschichtungen und die Richtlinie zur Priorisierung von IT-Projekten im Rahmen des Voranschlagsverfahrens hält.
3 Das ITA verfasst einen jährlichen Finanzbericht über das gesamte IT-Rah - menbudget des Staates.
4 Das Finanzinspektorat überwacht die Verwaltung des IT-Rahmenbudgets.
5 Übergangsrecht

Art. 32

1 Die Informatikdienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die autonomen Einheiten und für Dritte erbracht werden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in entsprechenden Vereinbarungen mit der Finanzdirektion formalisiert werden. A1 ANHANG 1 – Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (Art. 15) Art. A1-1 Status
1 Die Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (IKGB) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15. Ihr Zuständigkeitsbereich er - streckt sich auf alle Gerichtsbehörden, wie sie in Artikel 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 definiert werden, mit Ausnahme der Oberamtspersonen.
2 Sie ist administrativ der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zugewiesen und wird von einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter präsidiert.
3 Sie verfügt über ein Büro, das von der Generalsekretärin oder vom General - sekretär des Kantonsgerichts geleitet wird. Art. A1-2 Zusammensetzung
1 Die IKGB setzt sich zusammen aus:
a) einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter, die oder der das Prä - sidium innehat;
b) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsgerichts, die oder der das Sekretariat führt;
c) einer Magistratsperson als Vertretung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts;
d) einer Magistratsperson als Vertretung der Bezirksgerichte;
e) einer Magistratsperson als Vertretung der Friedensgerichte;
f) einer Magistratsperson als Vertretung des Jugendstrafgerichts;
g) einer Person als Vertretung der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
h) einer Person als Vertretung des ITA;
i) einer Person als Vertretung des Justizrats. Art. A1-3 Aufgaben
1 Die IKGB hat folgende Aufgaben:
a) Sie definiert die allgemeine Ausrichtung der Digitalisierung und des In - formationssystems der Gerichtsbehörden und sorgt für ihre Umsetzung.
b) Sie stellt den Bedarf fest und wirkt bei der Auswahl der Software- Anwendungen mit.
c) Sie nimmt Stellung zu den Budgeteingaben der Gerichtsbehörden im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme.
d) Sie schlichtet bei allfälligen Streitigkeiten unter den Gerichtsbehörden im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme. A2 ANHANG 2 – Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (Art. 15) Art. A2-1 Status
1 Die Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (IKU) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten zugewiesen und wird von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef im Unterrichtswesen bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten, der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion oder der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.
3 Die Fachstelle Fritic führt ihr Sekretariat.
Art. A2-2 Zuständigkeitsbereich
1 Der Zuständigkeitsbereich der IKU erstreckt sich auf:
a) die Schulen der Sekundarstufe 2, die Berufsfachschulen, das Interpro - fessionelle Weiterbildungszentrum, die für die Ausbildung zuständige Sektion von Grangeneuve, die Pädagogische Hochschule, das Konser - vatorium sowie die sonstigen Schulen und Dienststellen, die im Unter - richtswesen vom ITA bereitgestellte Informatikmittel nutzen;
b) die Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie auf die technischen und Verwaltungsangestellten, welche die Informations - systeme der Schulen aller Unterrichtsstufen nach Buchstabe a nutzen.
2 Die Bereiche in der Zuständigkeit der Gemeinden bleiben vorbehalten. Art. A2-3 Besondere Aufgaben
1 Die IKU hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept über die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterrichtswesen und sorgt dabei für Kohärenz, nutzt alle möglichen Synergien und beaufsichtigt die Umset - zung dieses Konzepts.
b) Sie erarbeitet die Stossrichtungen und beantragt der DIS die Aufnahme der pädagogischen, administrativen und technischen Projekte ihres Zu - ständigkeitsbereichs in das Projektportfolio.
c) Sie harmonisiert die Wahl der pädagogischen Informatikinstrumente, für die der Kanton zuständig ist.
d) Sie macht Vorschläge für die an den Schulen verwendeten Informatik - mittel zur Verwaltung und wirkt bei der Auswahl mit.
e) Sie koordiniert die Budgeteingaben der kantonalen Schulen.
f) Sie fungiert als Schlichtungsorgan bei Konflikten oder besonderen Pro - blemen im Bildungswesen.
g) Sie unterstützt die Fachstelle Fritic in ihren Koordinationsaufgaben.
h) Sie beschliesst die Kommunikationskonzepte und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
i) Sie entscheidet, falls erforderlich, über die Prioritäten der Anträge auf Weiterentwicklung der Anwendungen.
A3 ANHANG 3 – Kommission für E-Government (Art. 15) Art. A3-1 Status
1 Die Kommission für E-Government (EGovK) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und wird von der Staats - kanzlerin oder vom Staatskanzler präsidiert.
3 Das E-Government-Sekretariat des Staates führt ihr Sekretariat. Art. A3-2 Zusammensetzung
1 Die EGovK setzt sich aus sieben bis dreizehn vom Staatsrat ernannten Mit - gliedern zusammen.
2 Ihr gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Direktion, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Oberämter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden an. Art. A3-3 Besondere Aufgaben
1 Die EGovK hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie schlägt unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf nationaler Ebene die E-Government-Projekte im Rahmen des Richtplans vor und unterstützt sie.
b) Sie wird zu Entwürfen von Dokumenten mit Bezug zum E-Government (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Strategien, Konzepte usw.) ange - hört.
c) Sie fördert die Erarbeitung und Umsetzung von E-Government-Initiati - ven.
d) Sie koordiniert die Umsetzung des Richtplans im Bereich E-Govern - ment.
e) Sie koordiniert die Mitwirkung des Staates in E-Government-Projekten, die von den Freiburger Gemeinden durchgeführt werden.
f) Sie hält sich über das Vorgehen und den Erfahrungs- und Informations - austausch zwischen der Kantonsverwaltung und den E-Government- Organen des Bundes und der anderen Kantone auf dem Laufenden.
g) Sie validiert den Informatikbudgetentwurf im Bereich E-Government zuhanden der DIS.
2 Die Mitglieder der EGovK, die als Vertreterin oder Vertreter einer Direkti - on, der Oberämter oder der Gemeinden fungieren, sind auch das Bindeglied zwischen der EGovK und den vertretenen Organisationen. Sie erleichtern die Umsetzung der von der EGovK unterstützten E-Government-Projekte auf ih - rer Stufe und halten die EGovK über deren Fortschritt auf dem Laufenden. Sie können von der EGovK verlangen, dass sie die Umsetzung spezifischer E-Government-Projekte vorschlägt und/oder unterstützt. A4 ANHANG 4 – Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange (Art. 15) Art. A4-1 Status
1 Die Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Infor - matikbelange (KGSI) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und wird von einer Gene - ralsekretärin oder einem Generalsekretär präsidiert. Art. A4-2 Zuständigkeitsbereich
1 Die KGSI deckt die Bereiche ab, die nicht von anderen Fachkommissionen abgedeckt werden. Art. A4-3 Besondere Aufgaben
1 Die KGSI hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie nimmt Kenntnis davon, inwieweit die Zielsetzungen und die Mittel für die Projekte in ihrem Bereich voneinander abweichen.
b) Sie entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem ITA über die harmo - nisierten Grundsätze, nach denen die einzelnen Direktionen ihre eigene Prioritäten im Zuständigkeitsbereich der KGSI setzen müssen.
c) Sie prüft die Anträge und die Projekte und nimmt sie gegebenenfalls ins Projektportfolio auf, das sie der DIS vorschlägt.
d) Sie unterbreitet der DIS ein Portfolio von direkt umsetzbaren Projekten oder eine Auswahl von direkt umsetzbaren Projektvarianten, für die es einen strategischen oder politischen Entscheid braucht.
e) Sie steht den Projektsteuerungsausschüssen für besondere Problemlö - sungen zur Verfügung.
f) Sie nimmt gegebenenfalls Stellung zu den vom ITA erarbeiteten Fach - richtlinien.
A5 ANHANG 5 – Spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei (Art. 2 Abs. 1) Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei ist eine Einheit mit beson - derem Status im Bereich Informationstechnologien und Kommunikation.
2 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools und andererseits die Tools im Bereich Polizeiinformatik. Organisatorisch deckt sie die Informatik der gesamten kantonalen Polizeiorganisation ab.
3 Als Leistungsempfängerin hat sie insbesondere die Aufgaben nach Artikel
19 bei den Verwaltungsmanagementtools.
4 Aus Sicherheitsgründen und aufgrund notfalldienstspezifischer hochspezia - lisierter oder gesamtschweizerisch eingebundener Einsatzmittel hat die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei im Bereich Polizeiinformatik überdies die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A5-2 Weitere Zuständigkeiten in Polizeiinformatikbelangen
1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die poli - zeispezifischen Fachanwendungen, die polizeispezifische IT-Ausrüstung, die IT-Infrastrukturen (Rechenzentrum mit Servern und Speicherung), mit Aus - nahme des kantonalen Informatiknetzwerks, der Unified Communication und der Standard-Benutzerumgebung der Kantonsverwaltung. Art. A5-3 Aufgaben im Bereich Polizeiinformatik
1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die polizeispezifischen IT-Lösungen, beschafft die entspre - chende Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Ser - viceverträge aus.
b) Sie setzt die polizeispezifischen IT-Projekte um, die von der IT-Fach - kommission, der sie untersteht, validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken.
c) Sie sorgt für Schulung und Support des Polizeipersonals.
d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die po - lizeispezifischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung.
e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten polizeispezifischen IT-Lösungen sicher.
f) Sie erarbeitet das Leitschema im Polizeibereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
2 Sie ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zu - ständigkeiten verantwortlich.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität der polizeis - pezifischen IT-Lösungen mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergrei - fend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. A6 ANHANG 6 – Fachstelle Fritic (Art. 2 Abs. 1) Art. A6-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Fachstelle Fritic ist ein kantonales pädagogisches Zentrum für die In - formations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, das der Direk - tion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht.
2 Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle Fritic umfasst einerseits die Verwal - tungsmanagementtools (Programm zur Harmonisierung der Schulverwal - tungs-Informationssysteme – HAE-Programm – und seine Fortsetzungen) und andererseits die pädagogischen IT-Tools. Organisatorisch deckt sie den gleichen Bereich wie die IKU und die sonderpädagogischen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Amts für Sonderpädagogik ab.
3 Als Leistungsempfängerin hat die Fachstelle Fritic insbesondere die Zustän - digkeiten nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementstools nach Ab - satz 2 oben . In diesem Rahmen regelt und organisiert sie ihre Beziehungen zu den Organisationseinheiten und den Anwenderinnen und Anwendern in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere was den Support betrifft.
4 Im pädagogischen Bereich hat die Fachstelle Fritic aufgrund der hochspezi - alisierten Informatikmittel und der grossen Zahl davon betroffener Personen die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A6-2 Weitere Zuständigkeiten für die pädagogische IT
1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die pädagogischen Anwendungen, die spezifische IT-Ausrüstung für den Unter - richt und die IT-Leistungen in Zusammenhang mit der Pädagogik des Kantons Freiburg.
Art. A6-3 Aufgaben
1 Die Fachstelle Fritic hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die pädagogischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende pädagogische Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus.
b) Sie setzt die pädagogischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkom - mission, der sie untersteht, vorgängig validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken.
c) Sie sorgt für Schulung und Support des Lehrpersonals.
d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die pädagogischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung.
e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten pädagogischen IT-Lösungen si - cher.
f) Sie wirkt bei der Ausarbeitung der kantonalen Strategie zur Integration von Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht (MITIC) mit und steuert deren Umsetzung.
g) Sie erarbeitet das Leitschema im Bildungsbereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
h) Sie verwaltet das pädagogische Informatikbudget ausserhalb des IT- Rahmenbudgets; die Beträge des IT-Rahmenbudgets für die Verwal - tungsmanagementtools und Standardleistungen werden gemäss den Ar - tikeln 19 und 31 verwaltet.
2 Die Fachstelle Fritic ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ih - rer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität von IT- Lösungen im Bildungsbereich mit den Informationssystemen des Staates si - cher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie um - setzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichs - übergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfor - dern.
4 Die Zuständigkeiten der Fachstelle Fritic im Zusammenhang mit den Gemeinden bleiben vorbehalten.
A7 ANHANG 7 – Informatik-Infrastrukturkommission (Art. 15) Art. A7-1 Status
1 Die Informatik-Infrastrukturkommission (IKInfra) ist eine durch diese Ver - ordnung eingesetzte IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen und wird von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef oder von einer Leiterin oder einem Leiter einer IT-Einheit des Staates präsidiert.
3 Ihr Sekretariat wird nach einem für jede Sitzung gemeinsam beschlossenen Turnus von einem ihrer Mitglieder geführt. Bei Uneinigkeit entscheidet ihre Präsidentin oder ihr Präsident. Art. A7-2 Zuständigkeitsbereich
1 Der Zuständigkeitsbereich der IKInfra erstreckt sich bereichsübergreifend auf alle IT-Infrastrukturen, die die Entwicklung, den Unterhalt, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Digitalisierungs- und Informationssysteme des Staates unterstützen. Art. A7-3 Besondere Aufgaben
1 Die IKInfra hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept des ITA zu den Infrastrukturen der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates und sorgt für Kohärenz und Nutzung aller möglichen Synergien und achtet beson - ders auf die IT-Sicherheit und die mit der technologischen Veralterung verbundenen Risiken.
b) Sie nimmt Stellung zu den auf die Digitalisierung und die Informations - systeme bezogenen Budgeteingaben.
c) Sie fördert den Austausch von bewährten Praktiken in Zusammenhang mit den Infrastrukturen der Digitalisierung und der Informationssyste - me zwischen dem ITA und den autonomen Einheiten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.06.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_087
14.12.2021 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
18.02.2022 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.06.2021 01.07.2021 2021_087 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Version: 31.07.2023
Anzahl Änderungen: 39

Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates

Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates vom 28.06.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung (SVOG); gestützt auf das E-Government-Gesetz vom 18. Dezember 2020 (E-GovG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezweckt:
a) die Organisation der Governance der Digitalisierung und der Informati - onssysteme des Staates;
b) die Umsetzung anerkannter und für den gesamten Staat geltender Ver - fahren und Standards in Zusammenhang mit der Digitalisierung und den Informationssystemen, insbesondere in den Bereichen Projektma - nagement, Leistungsmanagement und Sicherheit.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Freiburger Kantonsverwaltung, ein - schliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme der Anstalten nach Absatz 2, sowie für die Gerichtsbehörden und den Grossen Rat. Die Verordnung gilt in den Grenzen gemäss den Anhängen 5 und 6 dieser Verordnung auch für die spezialisierte IT-Einheit der Kantons - polizei und die Fachstelle Fritic.
2 Die Verordnung gilt nicht für die im Folgenden aufgelisteten organisato - risch autonomen Einheiten, die ihre Informatikstrategie selber festlegen und ihre Informationssysteme eigenständig verwalten können (autonome Einhei - ten); Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten:
a) Universität (Uni);
b) Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV);
c) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
d) Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
e) Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
f) Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
g) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR);
h) freiburger spital (HFR);
i) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG);
j) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
k) Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF);
l) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).
3 Die autonomen Einheiten müssen die von den zentralen Diensten oder von den Direktionen vorgeschriebenen gängigen Business-Applikationen der Kantonsverwaltung verwenden.
4 Die autonomen Einheiten oder Dritte können mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) Vereinbarungen abschliessen, um seine Leis - tungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.

Art. 3 Begriffsbestimmung

1 In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a) Leistungsempfänger/innen: jede Einheit, die Leistungen des ITA in An - spruch nimmt.
b) Digitalisierung: Automatisierung von Prozessen mit Informatikmitteln und organisatorischen Massnahmen;
c) Informationssystem: eine organisierte Gesamtheit von Ressourcen zur Erzeugung, Beschaffung, Gruppierung, Klassifizierung, Bearbeitung und Verbreitung von Informationen mithilfe von Informatikmitteln;
d) Projekt: IT-Vorhaben, die aus einer Reihe von Werkzeugen, Methoden oder Leistungen mit der Zweckbestimmung Digitalisierung oder In - formationssysteme bestehen;
e) Informatikmittel: eine Gesamtheit von Hardware- und Software-Res - sourcen, die aus Informations- und Kommunikationstechnologien beste - hen;
f) Standardleistung: Leistungen im Bereich der Digitalisierung oder der Informationssysteme, die zentral vom ITA verwaltet und den Leistungs - empfänger/innen auf einheitliche Weise erbracht werden.
2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er legt die strategische Ausrichtung der Digitalisierung und der In - formationssysteme fest und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
b) Er legt den politischen und reglementarischen Rahmen für die Entwick - lung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates fest und achtet dabei besonders auf die Informationssicherheit und auf die Sicherheit der Informatikmittel.
c) Er entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlagsverfahrens über die für die Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates notwendigen Mittel.
d) Er erlässt den Richtplan der Digitalisierung und der Informationssyste - me (Richtplan).

Art. 5 Delegation des Staatsrats – Auftrag und Aufgaben

1 Die Delegation des Staatsrats für die Digitalisierung und die Informations - systeme (DIS) hat folgenden Auftrag:
a) Sie erleichtert die Governance der Digitalisierung und der Informati - onssysteme.
b) Sie ist zuständig für die operative Leitung der digitalen Transformation des Staates.
c) Sie schlägt dem Staatsrat die nötigen Massnahmen für die Entwicklung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates vor und sorgt für die Umsetzung der vom Staatsrat zu diesem Zweck getroffe - nen Entscheide.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie prüft den Richtplan und nimmt zuhanden des Staatsrats dazu Stel - lung.
b) Sie erlässt das Leitschema der Digitalisierung und der Informationssys - teme (Leitschema).
c) Sie schlichtet zwischen den Leistungsempfänger/innen, dem ITA und den IT-Fachkommissionen.
d) Sie teilt die Geschäfte zwischen den verschiedenen IT-Fachkommissio - nen nach Massgabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben auf.
e) Sie trägt die Verantwortung für das Projektportfolio, insbesondere was die Projektleitung, die Finanzen und die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Prioritäten betrifft.
f) Sie wirkt bei der Aufstellung des jährlichen Informatikbudgets mit und sorgt für dessen Übereinstimmung mit dem Richtplan.
g) Sie fungiert als IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 dieser Verordnung für gewisse transversale Projekte und Belange.

Art. 6 Delegation des Staatsrats – Arbeitsweise

1 Die DIS tagt auf Einberufung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten so oft, wie die Geschäfte dies erfordern.
2 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Direktorin oder der Di - rektor des ITA nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der DIS teil. Das ITA führt das Sekretariat.
3 Die DIS kann Vertreter/innen der Leistungsempfänger/innen an ihre Sitzun - gen einladen, damit sie ihre Standpunkte zu besonderen Belangen in ihrem Zuständigkeitsbereich äussern können.

Art. 7 Informatikkommission des Staates

1 Die Informatikkommission des Staates (IKS) ist das beratende Organ der DIS in Informatikbelangen. Sie ist administrativ der Finanzdirektion zuge - wiesen.
2 Die IKS wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der DIS präsidiert. Sie besteht neben der Präsidentin oder dem Präsidenten aus sechs bis zehn Mitgliedern, die vom Staatsrat nach Stellungnahme der DIS ernannt werden und sich zusammensetzen aus:
a) den Präsidentinnen und Präsidenten der IT-Fachkommissionen;
b) Mitgliedern, die im Gebiet der IT tätig, aber nicht Mitglied der IT-Fach - kommissionen sind.
3 Das ITA ist mit beratender Stimme in der IKS vertreten und führt das Se - kretariat.
4 Die IKS nimmt zuhanden der DIS Stellung zum Projektportfolio sowie zum jährlichen Informatikbudget.

Art. 8 Direktionen

1 Ohne anderslautende Bestimmungen in dieser Verordnung sind die Direk - tionen im Bereich der Digitalisierung und der Informationssystem des Staates für die Organisation und die digitalen Prozesse in ihren jeweiligen Zuständig - keitsbereichen verantwortlich.
2 Sie koordinieren und validieren die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/in - nen, die ihnen unterstellt oder zugewiesen sind.

Art. 9 Finanzdirektion

1 Die Finanzdirektion schliesst die Vereinbarungen zwischen dem ITA und den autonomen Einheiten oder Dritten ab.
2 Sie erlässt die vom ITA aufgestellten Richtlinien über die Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates. Sie kann diese Richtlinien der DIS zur Genehmigung unterbreiten. Artikel 30 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

Art. 10 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei pflegt die institutionellen Beziehungen im Rahmen der Digitalisierung.
2 Sie treibt in Zusammenarbeit mit dem ITA die Entwicklung der E-Govern - ment-Strategie voran, die der DIS zur Stellungnahme zuhanden des Staatsrats unterbreitet wird.

Art. 11 Amt für Personal und Organisation

1 Das Amt für Personal und Organisation (POA) wird auf Antrag der Direk - tionen in den Digitalisierungsprozessen dann aktiv, wenn sich diese in einem gewissen Ausmass auf die Organisation oder das Personal auswirken.
2 Das POA analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA den Bedarf an neuen Kompetenzen und Schulungen im Bereich Digitalisierung und schafft ein entsprechendes Angebot.
3 Es analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA die Personalressourcen, die von den Leistungsempfänger/innen für die Projekte beantragt werden, und nimmt dazu Stellung.

Art. 12 Amt für Informatik und Telekommunikation – Im Allgemeinen

1 Das ITA ist der zentrale Dienst des Staates für die Digitalisierung und die Informationssysteme.
2 Sein Auftrag besteht im Allgemeinen darin, die Informationssysteme des Staates in Zusammenarbeit mit Leistungsempfänger/innen gemäss der strate - gischen Ausrichtung des Staatsrats zu entwickeln, zu unterhalten, zu betrei - ben und weiterzuentwickeln.
3 Das ITA stellt den einwandfreien Betrieb der Informationssysteme des Staa - tes sicher, insbesondere ihrer Organisation, ihrer Anwendungskomponenten und ihrer Infrastruktur.

Art. 13 Amt für Informatik und Telekommunikation – Aufgaben

1 Das ITA hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es erstellt den Richtplan und das Leitschema und unterbreitet sie der DIS.
b) Es erstellt und verwaltet das Projektportfolio und die Entwicklung der Standardleistungen mit Rücksicht auf das Budget, das der Staatsrat gewährt, und unter Berücksichtigung der Anträge der Leistungsempfän - ger/innen und der Arbeiten der IT-Fachkommissionen und der DIS.
c) Es erstellt die Richtlinien und legt sie der Finanzdirektion zur Annahme vor.
d) Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Ver - ordnung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.

Art. 14 Amt für Informatik und Telekommunikation – Leistungen

1 Das ITA erbringt folgende Arten von Leistungen für die Leistungsempfän - ger/innen:
a) Beratungs- und IT-Governance-Leistungen;
b) Leistungen bei Projektmanagement und Anwendungsunterhalt;
c) Standardleistungen.

Art. 15 IT-Fachkommissionen – Im Allgemeinen

1 Der Staatsrat kann in Bereichen, in denen es um wichtige IT-Belange und grosse Beträge geht, IT-Fachkommissionen einsetzen. Auf deren Besonder - heiten wird im Anhang zu dieser Verordnung eingegangen.
2 Sie haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgenden Auftrag:
a) Sie unterstützen die DIS bei der Umsetzung der strategischen Ausrich - tung des Staates.
b) Sie unterstützen die DIS dabei, das Gleichgewicht zwischen den Ziel - vorgaben des Staatsrats bei der Digitalisierung und den Informations - systemen einerseits und den dafür bereitgestellten Mitteln andererseits zu wahren.
c) Sie unterstützen die DIS bei der Projektportfoliosteuerung.
d) Sie verwalten die speziellen Dossiers in ihrem jeweiligen Zuständig - keitsbereich.
e) Sie bearbeiten die von der DIS überwiesenen Geschäfte.

Art. 16 IT-Fachkommissionen – Zusammensetzung

1 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen nach Stel - lungnahme der DIS. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammenset - zung der IT-Fachkommissionen in den Anhängen bleiben vorbehalten.
2 Das ITA ist in allen IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertre - ten.

Art. 17 IT-Fachkommissionen – Allgemeine Aufgaben

1 Jede IT-Fachkommission mit Ausnahme der Kommission der Generalse - kretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange hat in ihrem Zu - ständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen Aufgaben:
a) Sie analysiert die Anträge der Leistungsempfängerinnen und -empfän - ger zur Digitalisierung und zu den Informationssystemen, wobei sie si - cherstellt, dass sie kohärent sind, und beantragt ihre Aufnahme ins Projektportfolio, das sie der DIS unterbreitet.
b) Sie schlägt eine Prioritätenfolge der Projekte nach Massgabe der bewil - ligten finanziellen Mittel und vordefinierter Kriterien vor.
c) Sie wägt die finanziellen Bedürfnisse zwischen den Leistungsempfän - ger/innen ab und entscheidet bei Uneinigkeit.
d) Sie arbeitet bei der Umsetzung von Standardprojekten und Standard - leistungen mit den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und dem ITA zusammen.
e) Sie schlägt Projektportfoliovarianten vor, für die es einen strategischen oder politischen Entscheid braucht.

Art. 18 IT-Fachkommissionen - Arbeitsweise und Entschädigung

1 Die IT-Fachkommissionen sind gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates organisiert.
2 Die Vergütungen für die IT-Fachkommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 19 Leistungsempfänger/innen

1 Die Leistungsempfänger/innen sind für den Digitalisierungsprozess in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Leistungsempfänger/innen haben folgende Aufgaben:
a) Sie ermitteln ihren Bedarf und lassen ihn von ihren Vorgesetzten vali - dieren.
b) Sie legen die für ihr Fachgebiet und ihre Prozesse relevanten Kriterien für die Wahl von Lösungen fest, validieren die Evaluationsberichte und bestimmen die punkto Wirksamkeit und Effizienz erwarteten Verbesse - rungen.
c) Sie stellen die Projektsteuerung mit Hilfe des ITA sicher.
d) Sie wirken am Budgetierungs-, Finanzplanungs- und Finanzkontrollpro - zess mit.
e) Sie arbeiten mit dem ITA an der Wartung, der Weiterentwicklung und der Transformation bestehender Lösungen mit.
f) Sie organisieren und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support in ih - rer eigenen Einheit.
g) Sie konzipieren und erbringen E-Government-Leistungen und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support im vom Staat vorgegebe - nen E-Government Rahmen.

Art. 20 Externe Leistungserbringer/innen

1 Die Auslagerung der Bearbeitung von Daten und der Verwaltung von Infor - matiktools im Sinne der Artikel 27 ff. E-GovG sowie der Beizug externer Leistungserbringer/innen erfolgen unter der Verantwortung des ITA.
2 Das Verfahren zur Beschaffung von externen Leistungen im Bereich Digita - lisierung und Informationssysteme richtet sich nach dem im öffentlichen Be - schaffungswesen anwendbaren Recht. Beschaffungsstelle/Organisator ist das ITA.
3 Das ITA stellt sicher, dass die von externen Leistungserbringer/innen bereit - gestellten Lösungen einerseits den Kriterien und Bedürfnissen der Leistungs - empfänger/innen und andererseits den IT-Anforderungen entsprechen.
4 Das ITA ist zuständig für das Lieferantenmanagement, beschafft Hardware und Software und verhandelt sämtliche IT-Verträge, im Bestreben um Ratio - nalisierung, Standardisierung und gemeinsame Nutzung der Informations - technologien. Es berücksichtigt dabei die Kriterien und Bedürfnisse der Leis - tungsempfänger/innen und bezieht sie auf deren Wunsch in die Diskussionen ein.

Art. 21 Sicherheit der Informatikmittel und Datenschutz

1 Das ITA ist für die Sicherheit der Informatikmittel des Staates verantwort - lich. Dazu richtet es sich nach den anerkannten einschlägigen Standards und Normen.
2 Die Leistungsempfänger/innen und das ITA gewährleisten im Rahmen der Aufgaben, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und entspre - chend ihrer diesbezüglichen Verantwortung die Einhaltung der Datenschutz - vorschriften, insbesondere bei der Vergabe von Unteraufträgen für Leistun - gen.

Art. 22 Mitwirkung in interkantonalen Organisationen

1 Der Staat wirkt in interkantonalen Organisationen im Bereich Digitalisie - rung und Informationssysteme mit.
2 Das ITA wird vorgängig informiert und arbeitet in den IT-Fragen mit.
3 Zusammenarbeit

Art. 23 Planung

1 Das ITA berät die Leistungsempfänger/innen und koordiniert die Planung der Informationssysteme.
2 Die Leistungsempfänger/innen leiten ihre Projekt- und Betriebsbudgetanträ - ge ans ITA weiter, das sie ins Projektportfolio aufnimmt und im Rahmen der Verwaltung des IT-Rahmenbudgets und des Voranschlagsverfahrens des Staates konsolidiert.
3 Anhand von Regeln und Kriterien, die von den leitenden Gremien vorbe - stimmt werden, organisiert und dokumentiert das ITA die Priorisierungs- und Budgetierungsarbeit der Leistungsempfänger/innen, der Direktionen, der IT- Fachkommissionen und der DIS.

Art. 24 IT-Projektmanagement

1 Die Projektsteuerung wird von den Leistungsempfänger/innen in ihrer Auf - traggeberrolle übernommen. In der operativen Leitung werden sie für die IT- Belange von einer Vertreterin oder einem Vertreter des ITA unterstützt, die oder der bei den Prozessabläufen eng mit einer Vertreterin oder einem Ver - treter der Leistungsempfänger/innen zusammenarbeitet.
2 Die Vertreterin oder der Vertreter der Leistungsempfänger/innen definiert insbesondere die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen, die fachbe - reichsrelevanten Kriterien für die Wahl der Lösungen, die Prozesse, die Rechtsgrundlagen, die Organisation, die Kommunikation, die Tests, die Schulung und die Koordination.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des ITA ist insbesondere verantwortlich für die Anwendung der Methode, das Finanzmanagement, das Lieferanten - management, die Architektur, das Engineering und die Implementierung im Informationssystem, sowie für die IT-fachrelevanten Kriterien und die dies - bezügliche Koordination.

Art. 25 Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit

1 Für Betrieb, Wartung und IT-Support ist das ITA verantwortlich. Für den Support für die auf den Fachbereich der Leistungsempfänger/innen bezoge - nen Prozesse, Funktionen und Daten sind die Leistungsempfänger/innen zu - ständig.
2 Im E-Government sind die Leistungsempfänger/innen selber für den Benut - zersupport für die auf ihren Fachbereich bezogenen Prozesse, Funktionen und Daten zuständig. Das ITA gewährleistet den technischen Support im Hinter - grund.
3 Das ITA implementiert und verwaltet die zentralen Support-Management- Tools, einschliesslich Behebung von Vorfällen und Problemen, welche die Koordination zwischen Benutzer/innen, Leistungsempfänger/innen, ITA und Subunternehmen ermöglichen.
4 Für Wartungsanfragen, die sich aus den Bedürfnissen der Leistungsempfän - ger/innen ergeben, werden in Absprache mit den Leistungsempfänger/innen im Rahmen des zugewiesenen Budgets Prioritäten gesetzt. Wartungsanfragen ab einem bestimmten Umfang müssen als Projekt abgewickelt werden.
4 Governance-Instrumente

Art. 26 Richtplan der Digitalisierung und der Informationssysteme

1 Der Richtplan setzt die im Regierungsprogramm festgehaltene strategische Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informationssyste - me um. Die im Richtplan festgesetzte strategische Ausrichtung schliesst den E-Government-Bereich mit ein.
2 Mit dem Richtplan werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Er bildet den Bezugsrahmen für die Umsetzung der Digitalisierung und den Einsatz der Informationssysteme des Staates.
b) Er präsentiert in allgemein verständlicher Form und Sprache die In - formationssysteme der Zukunft mit Schwerpunkt auf dem funktionalen Gesichtspunkt, so wie er von den Fachbereichen des Staates, den Be - wohnerinnen und Bewohnern des Kantons und der Wirtschaft wahrge - nommen wird.
3 Er wird zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode erstellt oder aktualisiert.
4 Er wird in Zusammenarbeit mit den Leistungsempfänger/innen und den IT- Fachkommissionen erarbeitet.

Art. 27 Leitschema der Digitalisierung und der Informationssysteme

1 Das Leitschema ist das technische Instrument zur Umsetzung der strategi - schen Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informati - onssysteme. Es richtet sich an die staatsinternen Adressaten.
2 Mit ihm werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) Es ergänzt den Richtplan unter dem Gesichtspunkt der einzusetzenden Technologien und der einzuhaltenden Standards.
b) Es gibt die strategischen Stossrichtungen bei den Technologien, dem Ressourcenmanagement und der technischen Governance vor.
c) Es stellt den Bezug zwischen Richtplan, Projektportfolio, Standardleis - tungen und Richtlinien her.
3 Das ITA legt der DIS den Entwurf des Leitschemas zur Annahme vor. Das Leitschema wird jedes Jahr erstellt oder aktualisiert.
4 Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Leitschemas muss das ITA den In - formationen und Bemerkungen der IT-Fachkommissionen in ihrem Zustän - digkeitsbereich Rechnung tragen.

Art. 28 Projektportfolio

1 Das Projektportfolio ist sowohl in finanzieller Hinsicht als auch auf die IT bezogen das Projektmanagementinstrument für die Projekte im Bereich Digi - talisierung und Informationssysteme des Staates.
2 Es enthält alle auf die Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates bezogenen Projekte mit Angabe ihrer Priorität, ihrem Status, ihrem Fortschrittsstand und bietet die nötigen Kontrollinstrumente für die Projekt - priorisierung und -begleitung.
3 Es wird unter Berücksichtigung der Priorisierung der DIS und der IT-Fach - kommissionen vom ITA auf der Grundlage von Leitschema und Richtplan dynamisch erstellt und gepflegt. Es wird periodisch überarbeitet.

Art. 29 Projektmanagement-Methode

1 Auf Antrag des ITA und nach Stellungnahme der DIS schlägt die Finanzdi - rektion dem Staatsrat eine Projektmanagement-Methode für die Umsetzung der Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates vor.
2 Nach der Annahme dieser Methode durch den Staatsrat ist sie für den ge - samten Staat obligatorisch.
3 Die Umsetzung dieser Methode basiert auf einer Richtlinie des ITA und der Organisation regelmässiger Schulungen durch das POA.

Art. 30 Richtlinien

1 Das ITA stellt Richtlinien auf und unterbreitet sie der Finanzdirektion zur Annahme; sie gelten für alle Behörden nach Artikel 2 dieser Verordnung und beziehen sich insbesondere auf:
a) die Umsetzung der vom Staatsrat angenommenen Projektmanagement- Methode für den Projektdurchführungsprozess sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten;
b) die Architektur der Informationssysteme des Staates;
c) die Normen, das heisst die Definition von Produkten, Schnittstellen oder Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ableiten und die notwendig sind, um die Interoperabilität, Kosteneffizienz und Sicherheit der Informationssysteme des Staates zu gewährleisten;
d) die Leistungen des ITA im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung und deren Preis bei Fakturierung;
e) die Steuerung der Digitalisierung und den Betrieb der Informationssys - teme des Staates.
2 Die Finanzdirektion kann der DIS eine Richtlinie zur Validierung vorlegen.
3 Die Zuständigkeit des ITA für den Erlass technischer Richtlinien bleibt vor - behalten.

Art. 31 IT-Rahmenbudget

1 Der Staatsrat gewährt jedes Jahr ein IT-Rahmenbudget für die Digitalisie - rung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates.
2 Dieses IT-Rahmenbudget wird vom ITA verwaltet, das die Weisungen der Finanzdirektion befolgt und sich insbesondere an die Richtlinie über Budge - tumschichtungen und die Richtlinie zur Priorisierung von IT-Projekten im Rahmen des Voranschlagsverfahrens hält.
3 Das ITA verfasst einen jährlichen Finanzbericht über das gesamte IT-Rah - menbudget des Staates.
4 Das Finanzinspektorat überwacht die Verwaltung des IT-Rahmenbudgets.
5 Übergangsrecht

Art. 32

1 Die Informatikdienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die autonomen Einheiten und für Dritte erbracht werden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in entsprechenden Vereinbarungen mit der Finanzdirektion formalisiert werden. A1 ANHANG 1 – Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (Art. 15) Art. A1-1 Status
1 Die Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (IKGB) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15. Ihr Zuständigkeitsbereich er - streckt sich auf alle Gerichtsbehörden, wie sie in Artikel 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 definiert werden, mit Ausnahme der Oberamtspersonen.
2 Sie ist administrativ der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zugewiesen und wird von einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter präsidiert.
3 Sie verfügt über ein Büro, das von der Generalsekretärin oder vom General - sekretär des Kantonsgerichts geleitet wird. Art. A1-2 Zusammensetzung
1 Die IKGB setzt sich zusammen aus:
a) einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter, die oder der das Prä - sidium innehat;
b) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsgerichts, die oder der das Sekretariat führt;
c) einer Magistratsperson als Vertretung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts;
d) einer Magistratsperson als Vertretung der Bezirksgerichte;
e) einer Magistratsperson als Vertretung der Friedensgerichte;
f) einer Magistratsperson als Vertretung des Jugendstrafgerichts;
g) einer Person als Vertretung der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
h) einer Person als Vertretung des ITA;
i) einer Person als Vertretung des Justizrats. Art. A1-3 Aufgaben
1 Die IKGB hat folgende Aufgaben:
a) Sie definiert die allgemeine Ausrichtung der Digitalisierung und des In - formationssystems der Gerichtsbehörden und sorgt für ihre Umsetzung.
b) Sie stellt den Bedarf fest und wirkt bei der Auswahl der Software- Anwendungen mit.
c) Sie nimmt Stellung zu den Budgeteingaben der Gerichtsbehörden im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme.
d) Sie schlichtet bei allfälligen Streitigkeiten unter den Gerichtsbehörden im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme. A2 ANHANG 2 – Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (Art. 15) Art. A2-1 Status
1 Die Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (IKU) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten zugewiesen und wird von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef im Unterrichtswesen bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten, der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion oder der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.
3 Die Fachstelle Fritic führt ihr Sekretariat.
Art. A2-2 Zuständigkeitsbereich
1 Der Zuständigkeitsbereich der IKU erstreckt sich auf:
a) die Schulen der Sekundarstufe 2, die Berufsfachschulen, das Interpro - fessionelle Weiterbildungszentrum, die für die Ausbildung zuständige Sektion von Grangeneuve, die Pädagogische Hochschule, das Konser - vatorium sowie die sonstigen Schulen und Dienststellen, die im Unter - richtswesen vom ITA bereitgestellte Informatikmittel nutzen;
b) die Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie auf die technischen und Verwaltungsangestellten, welche die Informations - systeme der Schulen aller Unterrichtsstufen nach Buchstabe a nutzen.
2 Die Bereiche in der Zuständigkeit der Gemeinden bleiben vorbehalten. Art. A2-3 Besondere Aufgaben
1 Die IKU hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept über die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterrichtswesen und sorgt dabei für Kohärenz, nutzt alle möglichen Synergien und beaufsichtigt die Umset - zung dieses Konzepts.
b) Sie erarbeitet die Stossrichtungen und beantragt der DIS die Aufnahme der pädagogischen, administrativen und technischen Projekte ihres Zu - ständigkeitsbereichs in das Projektportfolio.
c) Sie harmonisiert die Wahl der pädagogischen Informatikinstrumente, für die der Kanton zuständig ist.
d) Sie macht Vorschläge für die an den Schulen verwendeten Informatik - mittel zur Verwaltung und wirkt bei der Auswahl mit.
e) Sie koordiniert die Budgeteingaben der kantonalen Schulen.
f) Sie fungiert als Schlichtungsorgan bei Konflikten oder besonderen Pro - blemen im Bildungswesen.
g) Sie unterstützt die Fachstelle Fritic in ihren Koordinationsaufgaben.
h) Sie beschliesst die Kommunikationskonzepte und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
i) Sie entscheidet, falls erforderlich, über die Prioritäten der Anträge auf Weiterentwicklung der Anwendungen.
A3 ANHANG 3 – Kommission für E-Government (Art. 15) Art. A3-1 Status
1 Die Kommission für E-Government (EGovK) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und wird von der Staats - kanzlerin oder vom Staatskanzler präsidiert.
3 Das E-Government-Sekretariat des Staates führt ihr Sekretariat. Art. A3-2 Zusammensetzung
1 Die EGovK setzt sich aus sieben bis dreizehn vom Staatsrat ernannten Mit - gliedern zusammen.
2 Ihr gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Direktion, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Oberämter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden an. Art. A3-3 Besondere Aufgaben
1 Die EGovK hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie schlägt unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf nationaler Ebene die E-Government-Projekte im Rahmen des Richtplans vor und unterstützt sie.
b) Sie wird zu Entwürfen von Dokumenten mit Bezug zum E-Government (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Strategien, Konzepte usw.) ange - hört.
c) Sie fördert die Erarbeitung und Umsetzung von E-Government-Initiati - ven.
d) Sie koordiniert die Umsetzung des Richtplans im Bereich E-Govern - ment.
e) Sie koordiniert die Mitwirkung des Staates in E-Government-Projekten, die von den Freiburger Gemeinden durchgeführt werden.
f) Sie hält sich über das Vorgehen und den Erfahrungs- und Informations - austausch zwischen der Kantonsverwaltung und den E-Government- Organen des Bundes und der anderen Kantone auf dem Laufenden.
g) Sie validiert den Informatikbudgetentwurf im Bereich E-Government zuhanden der DIS.
2 Die Mitglieder der EGovK, die als Vertreterin oder Vertreter einer Direkti - on, der Oberämter oder der Gemeinden fungieren, sind auch das Bindeglied zwischen der EGovK und den vertretenen Organisationen. Sie erleichtern die Umsetzung der von der EGovK unterstützten E-Government-Projekte auf ih - rer Stufe und halten die EGovK über deren Fortschritt auf dem Laufenden. Sie können von der EGovK verlangen, dass sie die Umsetzung spezifischer E-Government-Projekte vorschlägt und/oder unterstützt. A4 ANHANG 4 – Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange (Art. 15) Art. A4-1 Status
1 Die Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Infor - matikbelange (KGSI) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und wird von einer Gene - ralsekretärin oder einem Generalsekretär präsidiert. Art. A4-2 Zuständigkeitsbereich
1 Die KGSI deckt die Bereiche ab, die nicht von anderen Fachkommissionen abgedeckt werden. Art. A4-3 Besondere Aufgaben
1 Die KGSI hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie nimmt Kenntnis davon, inwieweit die Zielsetzungen und die Mittel für die Projekte in ihrem Bereich voneinander abweichen.
b) Sie entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem ITA über die harmo - nisierten Grundsätze, nach denen die einzelnen Direktionen ihre eigene Prioritäten im Zuständigkeitsbereich der KGSI setzen müssen.
c) Sie prüft die Anträge und die Projekte und nimmt sie gegebenenfalls ins Projektportfolio auf, das sie der DIS vorschlägt.
d) Sie unterbreitet der DIS ein Portfolio von direkt umsetzbaren Projekten oder eine Auswahl von direkt umsetzbaren Projektvarianten, für die es einen strategischen oder politischen Entscheid braucht.
e) Sie steht den Projektsteuerungsausschüssen für besondere Problemlö - sungen zur Verfügung.
f) Sie nimmt gegebenenfalls Stellung zu den vom ITA erarbeiteten Fach - richtlinien.
A5 ANHANG 5 – Spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei (Art. 2 Abs. 1) Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei ist eine Einheit mit beson - derem Status im Bereich Informationstechnologien und Kommunikation.
2 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools und andererseits die Tools im Bereich Polizeiinformatik. Organisatorisch deckt sie die Informatik der gesamten kantonalen Polizeiorganisation ab.
3 Als Leistungsempfängerin hat sie insbesondere die Aufgaben nach Artikel
19 bei den Verwaltungsmanagementtools.
4 Aus Sicherheitsgründen und aufgrund notfalldienstspezifischer hochspezia - lisierter oder gesamtschweizerisch eingebundener Einsatzmittel hat die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei im Bereich Polizeiinformatik überdies die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A5-2 Weitere Zuständigkeiten in Polizeiinformatikbelangen
1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die poli - zeispezifischen Fachanwendungen, die polizeispezifische IT-Ausrüstung, die IT-Infrastrukturen (Rechenzentrum mit Servern und Speicherung), mit Aus - nahme des kantonalen Informatiknetzwerks, der Unified Communication und der Standard-Benutzerumgebung der Kantonsverwaltung. Art. A5-3 Aufgaben im Bereich Polizeiinformatik
1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die polizeispezifischen IT-Lösungen, beschafft die entspre - chende Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Ser - viceverträge aus.
b) Sie setzt die polizeispezifischen IT-Projekte um, die von der IT-Fach - kommission, der sie untersteht, validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken.
c) Sie sorgt für Schulung und Support des Polizeipersonals.
d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die po - lizeispezifischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung.
e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten polizeispezifischen IT-Lösungen sicher.
f) Sie erarbeitet das Leitschema im Polizeibereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
2 Sie ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zu - ständigkeiten verantwortlich.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität der polizeis - pezifischen IT-Lösungen mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergrei - fend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. A6 ANHANG 6 – Fachstelle Fritic (Art. 2 Abs. 1) Art. A6-1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Fachstelle Fritic ist ein kantonales pädagogisches Zentrum für die In - formations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, das der Direk - tion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht.
2 Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle Fritic umfasst einerseits die Verwal - tungsmanagementtools (Programm zur Harmonisierung der Schulverwal - tungs-Informationssysteme – HAE-Programm – und seine Fortsetzungen) und andererseits die pädagogischen IT-Tools. Organisatorisch deckt sie den gleichen Bereich wie die IKU und die sonderpädagogischen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Amts für Sonderpädagogik ab.
3 Als Leistungsempfängerin hat die Fachstelle Fritic insbesondere die Zustän - digkeiten nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementstools nach Ab - satz 2 oben . In diesem Rahmen regelt und organisiert sie ihre Beziehungen zu den Organisationseinheiten und den Anwenderinnen und Anwendern in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere was den Support betrifft.
4 Im pädagogischen Bereich hat die Fachstelle Fritic aufgrund der hochspezi - alisierten Informatikmittel und der grossen Zahl davon betroffener Personen die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A6-2 Weitere Zuständigkeiten für die pädagogische IT
1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die pädagogischen Anwendungen, die spezifische IT-Ausrüstung für den Unter - richt und die IT-Leistungen in Zusammenhang mit der Pädagogik des Kantons Freiburg.
Art. A6-3 Aufgaben
1 Die Fachstelle Fritic hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die pädagogischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende pädagogische Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus.
b) Sie setzt die pädagogischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkom - mission, der sie untersteht, vorgängig validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken.
c) Sie sorgt für Schulung und Support des Lehrpersonals.
d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die pädagogischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung.
e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten pädagogischen IT-Lösungen si - cher.
f) Sie wirkt bei der Ausarbeitung der kantonalen Strategie zur Integration von Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht (MITIC) mit und steuert deren Umsetzung.
g) Sie erarbeitet das Leitschema im Bildungsbereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
h) Sie verwaltet das pädagogische Informatikbudget ausserhalb des IT- Rahmenbudgets; die Beträge des IT-Rahmenbudgets für die Verwal - tungsmanagementtools und Standardleistungen werden gemäss den Ar - tikeln 19 und 31 verwaltet.
2 Die Fachstelle Fritic ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ih - rer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich.
3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität von IT- Lösungen im Bildungsbereich mit den Informationssystemen des Staates si - cher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie um - setzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichs - übergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfor - dern.
4 Die Zuständigkeiten der Fachstelle Fritic im Zusammenhang mit den Gemeinden bleiben vorbehalten.
A7 ANHANG 7 – Informatik-Infrastrukturkommission (Art. 15) Art. A7-1 Status
1 Die Informatik-Infrastrukturkommission (IKInfra) ist eine durch diese Ver - ordnung eingesetzte IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
2 Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen und wird von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef oder von einer Leiterin oder einem Leiter einer IT-Einheit des Staates präsidiert.
3 Ihr Sekretariat wird nach einem für jede Sitzung gemeinsam beschlossenen Turnus von einem ihrer Mitglieder geführt. Bei Uneinigkeit entscheidet ihre Präsidentin oder ihr Präsident. Art. A7-2 Zuständigkeitsbereich
1 Der Zuständigkeitsbereich der IKInfra erstreckt sich bereichsübergreifend auf alle IT-Infrastrukturen, die die Entwicklung, den Unterhalt, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Digitalisierungs- und Informationssysteme des Staates unterstützen. Art. A7-3 Besondere Aufgaben
1 Die IKInfra hat folgende besondere Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept des ITA zu den Infrastrukturen der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates, sorgt für Kohärenz und für die Nutzung aller möglichen Synergien und achtet besonders auf die Sicherheit der Informatikmittel und die mit der tech - nologischen Veralterung verbundenen Risiken.
b) Sie nimmt Stellung zu den auf die Digitalisierung und die Informations - systeme bezogenen Budgeteingaben.
c) Sie fördert den Austausch von bewährten Praktiken in Zusammenhang mit den Infrastrukturen der Digitalisierung und der Informationssyste - me zwischen dem ITA und den autonomen Einheiten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.06.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_087
14.12.2021 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
18.02.2022 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
06.07.2023 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 5 Abs. 2, f) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. 21 Titel geändert 01.08.2023 2023_062
06.07.2023 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.06.2021 01.07.2021 2021_087

Art. 4 Abs. 1, b) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 5 Abs. 2, f) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 17 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 17 Abs. 1, c) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 17 Abs. 1, d) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. 21 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062

Art. A1-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
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