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Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden
Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden Vom 15. März 2005 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der durch Bundesrecht vorge - schriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Lernende von Betrieben im Kanton.
§ 2 Anspruch
1 Lernende derjenigen Berufe, für welche einschlägige Bundesvorschriften be - stehen, haben während des ersten Ausbildungsjahres Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
2 Bewerber und Bewerberinnen um eine Ausbildungsstelle in einem Beruf, bei dem bereits vor Ausbildungsvertragsabschluss die Durchführung einer arbeits - medizinischen Untersuchung verlangt wird, haben vor Vertragsabschluss An - spruch auf diese Untersuchung.
3 Gesundheitlich gefährdete Lernende haben Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung ab dem 2. Ausbildungsjahr.
4 Die Zeitaufwendungen der Lernenden für die arbeitsmedizinische Untersu - chung gelten als Arbeitszeit.
5 Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist für die Lernenden kostenlos.
§ 3 Arbeitsmedizinische Untersuchung
1 Die Untersuchung hat auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen, Ri - siken und Gefahren bei der Ausübung des jeweiligen Berufs Rücksicht zu neh - men.
2 Sie umfasst in jedem Fall:
a. Allgemeinanamnese,
b. lehrplatzbezogene Spezialanamnese und -status,
c. physikalischer Allgemeinstatus,
d. arbeitsmedizinische Beratung,
e. Abklärung des Anspruches auf weitere Untersuchungen gemäss § 2 Ab - satz 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
3 Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann von einem in der Schweiz prakti - zierenden Arzt oder einer in der Schweiz praktizierenden Ärztin oder, in Lehr - betrieben, die über einen werkärztlichen Dienst verfügen, vom Werkarzt oder der Werkärztin durchgeführt werden.
§ 4 Vergütung
1 Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Unter - suchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.
2 Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene Viertelstunde – bis höchstens eine halbe Stunde – mit weiteren 40 TARMED- Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 23. Dezember 1997
1 ) über die ärztlichen Untersuchun - gen der Lehrlinge und Lehrtöchter wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1) GS 32.1093, SGS 645.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden
Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden Vom 15. März 2005 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der durch Bundesrecht vorge - schriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Lernende von Betrieben im Kanton.
§ 2 Anspruch
1 Lernende derjenigen Berufe, für welche einschlägige Bundesvorschriften be - stehen, haben während des ersten Ausbildungsjahres Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
2 Bewerber und Bewerberinnen um eine Ausbildungsstelle in einem Beruf, bei dem bereits vor Ausbildungsvertragsabschluss die Durchführung einer arbeits - medizinischen Untersuchung verlangt wird, haben vor Vertragsabschluss An - spruch auf diese Untersuchung.
3 Gesundheitlich gefährdete Lernende haben Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung ab dem 2. Ausbildungsjahr.
4 Die Zeitaufwendungen der Lernenden für die arbeitsmedizinische Untersu - chung gelten als Arbeitszeit.
5 Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist für die Lernenden kostenlos.
§ 3 Arbeitsmedizinische Untersuchung
1 Die Untersuchung hat auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen, Ri - siken und Gefahren bei der Ausübung des jeweiligen Berufs Rücksicht zu neh - men.
2 Sie umfasst in jedem Fall:
a. Allgemeinanamnese,
b. lehrplatzbezogene Spezialanamnese und -status,
c. physikalischer Allgemeinstatus,
d. arbeitsmedizinische Beratung,
e. Abklärung des Anspruches auf weitere Untersuchungen gemäss § 2 Ab - satz 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
3 Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann von einem in der Schweiz prakti - zierenden Arzt oder einer in der Schweiz praktizierenden Ärztin oder, in Lehr - betrieben, die über einen werkärztlichen Dienst verfügen, vom Werkarzt oder der Werkärztin durchgeführt werden.
§ 4 Vergütung
1 Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Unter - suchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.
2 Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene Viertelstunde – bis höchstens eine halbe Stunde – mit weiteren 40 TARMED- Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 23. Dezember 1997
1 ) über die ärztlichen Untersuchun - gen der Lehrlinge und Lehrtöchter wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1) GS 32.1093, SGS 645.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0485 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
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