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Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls Vom 27. Juni 2000 (Stand 1. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. September
1997
1 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz), beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes.
2 Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. *
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, De - kreten oder Verordnungen. *
§ 2 Arbeitsunfähigkeit
1 Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.
2 Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.
1) SGS 150 , GS 32.1008 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
2 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozi - alzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Ta - gen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 2. *
2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
3 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind. *
§ 3a * Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähig - keit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem
1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbe - zahlt.
2 Die Bestimmungen von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 gelten sinngemäss.
3 Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitar - beiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfä - higkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Ab - satz 1.
§ 4 Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit fol - gender Anspruch auf Lohnzahlung:
a. bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
b. bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 und bis zu 3 Monaten: Lohn für 1 Woche (entsprechend 7 Kalendertagen);
c. bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 und bis zu 14 Monaten: für 3 Mo - nate der volle und für weitere 3 Monate der halbe Lohn;
d. bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
1bis Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Geltungsbe - reich des kantonalen Personalrechts bemisst sich der Anspruch auf Lohnzah - lung nach der kumulierten Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge. *
2 Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Absatz 1.
§ 5 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
1 Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei
a. absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit,
b. pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit,
c. absichtlich verspätetem Arztbesuch,
d. selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlau - fes,
e. Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht,
f. Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.
2 Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen ge - mäss Bundesgesetz vom 20. März 1981
2 ) über die Unfallversicherung (UVG) gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.
§ 5a * Nettolohn bei Arbeitsunfähigkeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres bisher ausbezahlten Nettolohns.
§ 6 Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnis -
ses
1 Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Anstellungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wie - dereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzah - lungspflicht gemäss § 3 und § 4.
§ 7 Härtefälle
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung gewähren.
2) SR 832.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
3 Unfallversicherung
§ 8 Prämien Nichtberufsunfallversicherung
1 Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 9 Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis -
ses und bei unbezahltem Urlaub
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen. *
2 Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbe - zahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters folgende Versicherungen ab: *
a. * ab dem 32. Kalendertag für maximal weitere 180 Tage (bis zum 211. Tag) eine Abredeversicherung;
b. * ab dem 212. Tag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs eine Zu - satzversicherung.
4 Leistungen Dritter
§ 10 Abtretung der Leistungen Dritter
1 Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kran - ken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.
2 Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.
§ 11 Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichge -
stellten Einrichtung
1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversiche - rung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
5 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 12 Informationspflicht
1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2 Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.
§ 13 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
1 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.
1bis Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden. *
2 Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.
3 Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Perso - naldossier abgelegt.
§ 14 Andauern der Arbeitsunfähigkeit
1 Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist un - verzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.
§ 15 Information über die Leistungen Dritter
1 Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invali - denversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren An - kündigung oder Vollzug zu melden.
6 Verschiedenes
§ 16 Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
1 Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des - sen.
2 Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
3 Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medi - zinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Be - fund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
§ 17 Ärztliche Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauen - särztinnen und -ärzten zu entbinden.
2 Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufs - geheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
3 ) ge - genüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.
§ 18 Unterbruch der Ferien
1 Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn
a. die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
b. die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arzt - zeugnis bestätigt werden und
c. kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
2 Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmungen
1 Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfä - higkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
§ 19a * Übergangsbestimmung zu § 4 Absatz 1 bis
1 Die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 4 Absatz 1 bis kommt nicht zur Anwen - dung, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor Inkrafttre - ten dieser Bestimmung eingetreten ist.
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 1977
4 ) über die Lohnansprü - che der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;
b. Die Verordnung vom 1. März 1988
5 ) über die Aushilfsangestellten.
3) SR 311.0
4) GS 26.404, SGS 157.71
5) GS 29.587, SGS 152.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
§ 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1289
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 2 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 1 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 3 geändert GS 34.679
07.07.2009 01.08.2009 § 3a eingefügt GS 36.1164
23.04.2013 01.04.2013 § 5a totalrevidiert GS 38.114
28.06.2016 01.01.2016 § 4 Abs. 1 bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 13 Abs. 1 bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 19a eingefügt GS 2016.025
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.060
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 2 geändert GS 2019.060
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2019.060
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2019.060 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2000 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1289
§ 1 Abs. 2 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 1 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 eingefügt GS 34.679
§ 3 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3a 07.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 36.1164
§ 4 Abs. 1 bis
28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 5a 23.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.114
§ 9 Abs. 1 05.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.060
§ 9 Abs. 2 05.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.060
§ 9 Abs. 2, lit. a. 05.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.060
§ 9 Abs. 2, lit. b. 05.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.060
§ 13 Abs. 1 bis 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 19a 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls Vom 27. Juni 2000 (Stand 1. Juni 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. Sep - tember 1997
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes.
2 Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. *
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, De - kreten oder Verordnungen. *
§ 2 Arbeitsunfähigkeit
1 Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.
2 Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.
1) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
2 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozi - alzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Ta - gen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2. *
2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
3 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind. *
§ 3a * Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähig - keit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem
1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbe - zahlt.
2 Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.
3 Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitar - beiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfä - higkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Abs. 1.
§ 4 Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit fol - gender Anspruch auf Lohnzahlung:
a. bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
b. bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 und bis zu 3 Monaten: Lohn für 1 Woche (entsprechend 7 Kalendertagen);
c. bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 und bis zu 14 Monaten: für 3 Mo - nate der volle und für weitere 3 Monate der halbe Lohn;
d. bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
1bis Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Geltungsbe - reich des kantonalen Personalrechts bemisst sich der Anspruch auf Lohnzah - lung nach der kumulierten Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge. *
2 Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Abs. 1.
§ 5 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
1 Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei:
a. absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit;
b. pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
c. absichtlich verspätetem Arztbesuch;
d. selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlau - fes;
e. Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht;
f. Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.
2 Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen ge - mäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981
2 ) gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.
§ 5a * Nettolohn bei Arbeitsunfähigkeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres bisher ausbezahlten Nettolohns.
§ 6 Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnis -
ses
1 Endet ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens der Anstel - lungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss § 3 und § 4. *
§ 7 Härtefälle
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung gewähren.
2) SR 832.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
3 Unfallversicherung
§ 8 Prämien Nichtberufsunfallversicherung
1 Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 9 Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis -
ses und bei unbezahltem Urlaub
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen. *
2 Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbe - zahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab dem
32. Kalendertag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs, längstens je - doch bis 730 Tage, eine kollektive Abredeversicherung nach VVG
3 ) ab.
4 Leistungen Dritter
§ 10 Abtretung der Leistungen Dritter
1 Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kran - ken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.
2 Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.
§ 11 Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichge -
stellten Einrichtung
1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversiche - rung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus.
3) SR 221.229.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
5 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 12 Informationspflicht
1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2 Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.
§ 13 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
1 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.
1bis Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden. *
2 Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.
3 Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Perso - naldossier abgelegt.
§ 14 Andauern der Arbeitsunfähigkeit
1 Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist un - verzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.
§ 15 Information über die Leistungen Dritter
1 Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invali - denversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren An - kündigung oder Vollzug zu melden.
6 Verschiedenes
§ 16 Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
1 Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des - sen.
2 Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
3 Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medi - zinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Be - fund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
4 Vertrauensärztliche Untersuchungen können während der Dauer der Lohn - fortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wer - den. *
§ 17 Ärztliche Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauen - särztinnen und -ärzten zu entbinden.
2 Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufs - geheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
4 ) ge - genüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.
§ 18 Unterbruch der Ferien
1 Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn:
a. die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
b. die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arzt - zeugnis bestätigt werden und
c. kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
2 Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmungen
1 Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfä - higkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
§ 19a * Übergangsbestimmung zu § 4 Abs. 1 bis
1 Die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 4 Abs. 1 bis kommt nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor Inkrafttreten die - ser Bestimmung eingetreten ist.
4) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 1977
5 ) über die Lohnansprü - che der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;
b. Die Verordnung vom 1. März 1988
6 ) über die Aushilfsangestellten.
§ 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
5) GS 26.404, SGS 157.71
6) GS 29.587, SGS 152.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1289
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 2 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 1 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 3 geändert GS 34.679
07.07.2009 01.08.2009 § 3a eingefügt GS 36.1164
23.04.2013 01.04.2013 § 5a totalrevidiert GS 38.114
28.06.2016 01.01.2016 § 4 Abs. 1 bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 13 Abs. 1 bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 19a eingefügt GS 2016.025
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.060
21.05.2024 01.06.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024.020
21.05.2024 01.06.2024 § 9 Abs. 2 totalrevidiert GS 2024.020
21.05.2024 01.06.2024 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2024.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2000 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1289
§ 1 Abs. 2 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 1 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 eingefügt GS 34.679
§ 3 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3a 07.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 36.1164
§ 4 Abs. 1 bis
28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 5a 23.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.114
§ 6 Abs. 1 21.05.2024 01.06.2024 geändert GS 2024.020
§ 9 Abs. 1 05.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.060
§ 9 Abs. 2 21.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert GS 2024.020
§ 13 Abs. 1 bis 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 16 Abs. 4 21.05.2024 01.06.2024 eingefügt GS 2024.020
§ 19a 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1289
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