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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009

1 Kantone bei der Gegenstand und Zweck
1/2013 Begriff
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekann- te oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und / oder Umstände er- fasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte), c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexu- almotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Ent- ziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt), f) Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. Sep- tember 2008; TSchG)
1) wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten
Art. 4
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsre- levanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufge- nommen: a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation, b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c) Angaben über Täter-Opferbeziehung, d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft, e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, f) Angaben über die Tatorte, Anwendungs- bereich Grundsatz
3 Organisation
1/2013 Informations- austausch Betriebs- bewilligung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kan- tons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG)
2) geregelt.
Art. 8
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliess- lich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grund- sätze: a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

Art. 9 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die

Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandan- ten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstel- le sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verant- wortlich.
Art. 10
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantona- len Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizei- behörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zu- ständige Aussenstelle verpflichtet, wenn a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen Vi- CLAS-Eintrag ergeben oder b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter- zuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchstel- ler oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Speicherung und Daten- pflege Verantwortlich- keit Akten- einsichtsrecht
5
3)
. Berichtigung von Daten Verfahren und Rechtsschutz
1/2013 Löschung von Daten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlö- schung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vor- gegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch be- nötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analy- sesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anony- misiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung
Art. 14
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zent- ralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstel- lenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss be- schlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und An- schaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 15
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Bei- tritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin einge- gebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten. Kostenregelung Beitritt und Kündigung
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5) , sobald ihm der Kanton Bern so-
4) finden Anwendung. Vollzug Inkrafttreten Notifikation an den Bund Fürstentum Liechtenstein
1/2013 Rechtspflege Übergangsbe- stimmungen
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, wel- che sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis
1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufge- stellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttre- ten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu er- fasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen. Fussnoten:
1) SR 455.
2) BSG 551.5.
3) BSG 152.04.
4) BSG 279.2.
5) In Kraft getreten am 1. Mai 2010.
Version: 31.10.2012
Anzahl Änderungen: 511

Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

354.430 - direkto -
56 sowie Art. 57 der Bundesverfassung, Gegenstand und Zweck - - -
1
354.430 Kanton Schaffhausen

Art. 2 Begriff

1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexual delikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusam menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient da zu, deliktspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma chen.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder un bekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und / oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche) b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte) c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hin deuten d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt) f) Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutz gesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG) 1 ) wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist
1) SR 455 .
2
354.430 Grundsatz - - Organisation - regionale Aussenstellen Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zü - - -
3
354.430 Kanton Schaffhausen
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin der Krimi nalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der 5 Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3 Betrieb und Datenschutz

Art. 6 Informationsaustausch

1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und 4 bezeichne ten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Art. 7 Betriebsbewilligung

1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss

Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997

(PolG)
2 ) geregelt.

Art. 8 Speicherung und Datenpflege

1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze: a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC LAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral stelle zu c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle
2) BSG 551.5.
4
354.430 Verantwortlichkeit - - - - Akteneinsichtsrecht - - - - Berichtigung von Daten
5
354.430 Kanton Schaffhausen

Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG)
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.

Art. 13 Löschung von Daten

1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht: a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um je weils fünf Jahre verlängert werden c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letz te im Analysesystem erfasste Delikt massgebend d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen:
1. unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch be züglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen oder
2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuld unfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchsta be d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festge legten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Op fern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3) BSG 152.04 .
6
354.430 - Kostenregelung Beitritt und Kündigung
4 ) . Der Beitritt wird Vollzug Januar 2012 (Amtsblatt 2012, November 2012 (Amtsblatt 2012, S. 1579).
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354.430 Kanton Schaffhausen
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge mäss Art. 5 Abs. 2.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft
5 ) , sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags partner.

Art. 18 Notifikation an den Bund

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV (SR 172.010.1 ).

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich ten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 20 Rechtspflege

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 6 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
5) In Kraft getreten am 1. Mai 2010.
6) BSG 279.2.
8
354.430 Übergangsbestimmungen - -
3, welche sich - -
3, welche sich vor Inkrafttreten dieser -
9
354.430 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.04.2009 01.11.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 137, 1579
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354.430 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
02.04.2009 01.11.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 137, 1579
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