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Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt an - lässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 und Art. 27 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1

1 Für Spielbewilligungen, Auflagen und Massnahmen nach Art. 3a des Kon - kordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun - gen vom 15. November 2007 (Konkordat) ist das Justiz-, Polizei- und Militär - departement zuständig.

Art. 2

1 Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.

Art. 3

1 Gestützt auf diesen Beschluss erlassene Verfügungen der Kantonspolizei können innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Deren Entscheid kann innert gleicher Frist an die kantonsgerichtli - che Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

Art. 4

1 Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

Art. 5

1 Die Standeskommission legt das Inkrafttreten fest. 1 )
1) Gemäss StKB vom 20. November 2012 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Version: 01.01.2013
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Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt an - lässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 und Art. 27 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1

1 Für Spielbewilligungen, Auflagen und Massnahmen nach Art. 3a des Kon - kordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun - gen vom 15. November 2007 (Konkordat) ist das Justiz-, Polizei- und Militär - departement zuständig.

Art. 2

1 Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.

Art. 3

1 Gestützt auf diesen Beschluss erlassene Verfügungen der Kantonspolizei können innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Deren Entscheid kann innert gleicher Frist an die kantonsgerichtli - che Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

Art. 4

1 Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.

Art. 5

1 Die Standeskommission legt das Inkrafttreten fest. 1 )
1) Gemäss StKB vom 20. November 2012 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -
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