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Version: 31.12.2017
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Jagdverordnung

Jagdverordnung (JaV) Vom 26. September 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 38 Absatz 1 des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016
1 ) beschliesst:

1. Revierjagd

1.1 Jagdvereine

§ 1 Vereinsstatuten

1 Die Jagdvereine haben innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für ein Jagdrevier dem Departement ihre Vereinsstatuten zur Genehmigung ein - zureichen.
2 Die Vereinsstatuten müssen mindestens folgende Punkte regeln: a) Organisation des Jagdvereins; b) Erklärung, dass die Mitglieder für alle sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen solidarisch und unbeschränkt haften; c) Art und Weise der Erledigung von Streitigkeiten unter den Mitglie - dern; d) Finanzielle Konsequenzen für die Mitglieder bei Ein- und Austritt aus dem Jagdverein; e) Verbot des Ausschlusses von Jagdaufsichtsorganen des Jagdvereins, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und zum Nachteil von Vereinsmitgliedern strafrechtliche Handlungen verzeigen.
3 Die Jagdvereine bezeichnen eine bevollmächtigte Person mit Rechtsdomi - zil im Kanton Solothurn, welche sie gegenüber den Behörden rechtsgültig vertritt.
4 Änderungen der Statuten sind dem Departement innert 14 Tagen mitzu - teilen und von diesem zu genehmigen.

§ 2 Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins

1 Jeder Jagdverein hat mindestens drei Mitglieder und benötigt pro 150 Hektaren Waldfläche im Jagdrevier zusätzlich ein Mitglied.

§ 3 Mitgliederliste

1 Die Jagdvereine reichen der Fachstelle innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag die Mitgliederliste ein.
1) BGS 626.11 . GS 2017, 46
1
2 Ein- und Austritte aus dem Jagdverein sowie Wohnsitzänderungen sind der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu mel - den.

1.2 Verpachtung

§ 4 Revierschätzungskommission

1 Die Revierschätzungskommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird vor jeder Versteigerung der Jagdreviere für die Dauer der Revierbewer - tung durch den Regierungsrat neu gewählt.

§ 5 Öffentliche Versteigerung der Jagdreviere

1 Die öffentliche Versteigerung der Jagdreviere ist unter Angabe der Stei - gerungs- und Pachtbedingungen im Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 6 Jagdpachtvertrag

1 Das Departement stellt für alle Jagdvereine einen einheitlichen Jagd - pachtvertrag aus.
2 Der Jagdpachtvertrag enthält die genaue Festlegung der Reviergrenze.

§ 7 Pachtzins

1 Der Pachtzins ist alljährlich bis 15. Dezember für das nachfolgende Kalen - derjahr zu entrichten.
2 Der Pachtzins kann ermässigt werden, wenn die Jagd auf mindestens zehn Prozent der bejagdbaren Waldfläche eingeschränkt ist und diese Ein - schränkung mindestens drei Jahre anhält.

2. Jagdberechtigung

2.1 Jagdprüfung

§ 8 Jagdlehrgang und Jagdprüfung

1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung richten sich nach den Bestimmun - gen der Jagdprüfungsverordnung (JaPV) vom 2. Mai 2017
1 )
.

§ 9 Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeits -

ausweise
1 Es werden alle Jagdfähigkeitsausweise aus der Schweiz anerkannt.
2 Jagdfähigkeitsausweise aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt, sofern die betreffende Person den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwei Jahre im betref - fenden Land Wohnsitz gehabt hat.
1) BGS 626.15 .
2
3 Das Departement kann die Jagdfähigkeitsausweise weiterer Länder aner - kennen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ausbildungslehrgang und die Jagdprüfung vergleichbar sind.

2.2. Jagdpässe

§ 10 Jagdpass; Berechtigung

1 Der Jagdpass berechtigt zur Jagdausübung in den gepachteten Jagdrevie - ren oder auf Einladung von Jagdvereinen in deren Jagdrevieren.
2 Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die: a) handlungsfähig sind; b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben; c) eine Jagdhaftpflichtversicherung haben; d) einen gültigen Treffsicherheitsnachweis haben; e) nicht von der Jagd gemäss § 11 JaG
1 ) ausgeschlossen sind.
3 Der Jagdpass wird abgegeben als: a) Jagdpass für Mitglieder eines Jagdvereins; b) Jagdpass für Jagdaufsichtsorgane; c) Tages- oder Jahresjagdpass für Gäste; d) Jagdlehrpass.
4 Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Jagdprü - fung können einen Jagdlehrpass beziehen. Er berechtigt zur begleiteten Ausübung der Jagd als Jagdgast in einem Jagdrevier.

§ 11 Jagdpass; Bezug

1 Das Departement stellt die Jahresjagdpässe aus.
2 Die Jagdvereine können bei der Fachstelle gebührenpflichtige Tagesjagd - pässe beziehen und diese jagdberechtigten Gästen abgeben. Diese Tages - jagdpässe sind nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen worden sind.
3 Beim Bezug eines Jagdpasses bestätigt der Inhaber oder die Inhaberin mit der Unterschrift auf dem Jagdpass, dass er oder sie alle Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses gemäss § 10 Absatz 2 erfüllt.

§ 12 Jagdpass; Gültigkeit

1 Jagdpässe für Mitglieder und Jagdaufsichtsorgane eines Jagdvereins kön - nen für die Dauer einer Pachtperiode ausgestellt werden.
2 Inhaber und Inhaberinnen eines Jagdpasses gemäss Absatz 1 bestätigen mit der Bezahlung der jährlichen Jagdpassgebühr, dass sie die Vorausset - zungen für den Bezug eines Jagdpasses im Folgejahr gemäss § 10 Absatz 2 erfüllen.
3 Jagdlehrpässe werden für höchstens zwei Jahre ausgestellt und verlieren ihre Gültigkeit mit Bestehen der Jagdprüfung.
4 Jahresjagdgäste der Jagdvereine müssen einen Solothurner Jahresjagd - pass besitzen.
1) BGS 626.11 .
3
5 Als Tagesjagdpass werden alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz anerkannt.
6 Der Jagdpass oder das Jagdpatent sowie der Treffsicherheitsnachweis müssen auf der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorga - nen vorgewiesen werden.

§ 13 Begehungskarten für Jagdgäste

1 Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds des Jagdvereines jagen, müssen eine Begehungskarte des Jagdvereins mitführen.
2 Auf der Begehungskarte sind die berechtigte Person und die Zeitperiode zu vermerken, während welcher die Jagd ohne Begleitung ausgeübt wer - den darf.
3 Begehungskarten werden den Jagdvereinen von der Fachstelle unentgelt - lich abgegeben.

§ 14 Treffsicherheitsnachweis

1 Der Treffsicherheitsnachweis muss nach dem eidgenössischen Standard und in einer dafür anerkannten Jagdschiessanlage erfüllt werden.
2 Der Treffsicherheitsnachweis muss jedes Jahr erbracht werden. Er ist gül - tig bis Ende des folgenden Kalenderjahres.
3 Ausländische Treffsicherheitsnachweise können vom Departement aner - kannt werden, sofern der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.

3. Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht

3.1. Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

§ 15 Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

1 Die jagdbaren Wildtierarten und Jagdzeiten sind im Anhang 1 aufge - führt.
2 Erlegte laktierende Muttertiere, welche gemäss Anhang 1 geschützt sind, müssen innerhalb von 24 Stunden der Fachstelle gemeldet werden. Das Ge - säuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.
3 Mit Halsband markierte jagdbare Wildtiere sind gemäss § 17 Absatz 1 Buchstabe d JaG
1 ) geschützt und dürfen nicht erlegt werden.
4 Das Departement kann die Jagdzeiten für Rothirsch und Gämse bei der revierübergreifenden Jagdplanung ändern.

§ 16 Verlängerte Jagdzeit

1 Das Departement kann verlängerte Jagdzeiten verfügen, insbesondere: a) wenn die Abschusspläne während der ordentlichen Jagd nicht erfüllt werden konnten; b) für die Bekämpfung von Tierseuchen; c) zur Verhütung von grossen Wildschäden; d) zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes;
1) BGS 626.11 .
4
e) auf Antrag eines Jagdvereins.

3.2. Jagd- und Abschussplanung

§ 17 Grundsätze der Jagdplanung

1 Die Jagd ist so zu planen, dass gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange - passte und natürlich strukturierte Wildtierbestände erhalten und eine nachhaltige Nutzung derselben sichergestellt sind.
2 Das Departement legt für alle jagdbaren Huftierarten die Grundsätze der Jagdplanung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben fest.
3 Die Fachstelle koordiniert die Jagdplanung für die einzelnen Huftierarten soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen.

§ 18 Abschussplan für Reh und Wildschwein

1 Die Jagdvereine erstellen jährlich einen Abschussplan für Reh und Wild - schwein nach Geschlechts- und Altersklassen und reichen diesen der Fach - stelle ein.
2 Befindet sich ein Jagdrevier in einer Zone mit problematischen oder un - tragbaren Wildschäden im Wald, muss der Abschussplan für das Reh in Zu - sammenarbeit mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin erstellt werden.
3 Entspricht der eingereichte Abschussplan nicht den Vorgaben gemäss § 17 Absatz 2 oder konnten sich der Jagdverein und der zuständige Revierförs - ter oder die zuständige Revierförsterin über den Abschussplan für das Reh nicht einigen, verfügt das Departement den Abschussplan.

§ 19 Abschussplan für Rothirsch und Gämse

1 Die Fachstelle teilt den Kanton in Wildräume für Rothirsch und Gämse ein.
2 Die Jagdvereine organisieren sich innerhalb dieser Wildräume in Hegege - meinschaften.
3 Die Hegegemeinschaften sind insbesondere zuständig für: a) die koordinierte Erfassung der Rothirsch- und Gämsbestände; b) das Einreichen eines Antrages für den Abschussplan in ihrem Wildraum nach Tierart, Geschlechts- und Altersklassen an die Fach - stelle zwecks Koordination gemäss Absatz 4; c) die Verteilung der Abschusskontingente für Rothirsch und Gämse auf die Jagdvereine; d) die Organisation einer möglichen verlängerten Jagdzeit auf Rothirsch und Gämse.
4 Die Fachstelle hört die zuständigen Forstdienste an und koordiniert die Abschusspläne und Jagdzeiten zuhanden der Jagdkommission.
5 Das Departement legt die Abschusspläne für Rothirsch und Gämse nach Anhörung der Jagdkommission fest.
6 Alle Abschüsse von Rothirschen und Gämsen sind vor der Verwertung der Tiere bei der Fachstelle zu melden. Das Gesäuge ist unverändert am Tier - körper zu belassen.
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3.3. Jagdbetrieb

§ 20 Grundsätze des Jagdbetriebes

1 Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören insbe - sondere: a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagd- und Schussbarkeit der Wild - tiere; b) der Verzicht auf die Schussabgabe bei ungünstiger Distanz, ungüns - tigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang; c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche auf verletzte Wild - tiere; d) das rasche Töten von verletzten Wildtieren durch Fangschuss oder Abfangen; e) die Schonung der Wildtiere vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz; f) die Beachtung der fachgerechten Wildbrethygiene.

§ 21 Verfolgung von Wildtieren

1 Die Jagd ist innerhalb der Jagdreviergrenzen auszuüben.
2 Das Aufjagen und Anlocken von Wildtieren ausserhalb der Jagdrevier - grenzen ist untersagt.
3 Die Nachsuche auf verletzte Wildtiere ist innerhalb des Kantons über die Jagdreviergrenzen hinaus erlaubt. Die Aneignung von Wildtieren über die Jagdreviergrenzen hinaus ist unter den Jagdvereinen zu regeln.

§ 22 Jagdleitung

1 Jeder Jagdverein bestimmt eine Person für die Jagdleitung.
2 Die Aufgaben der Jagdleitung sind insbesondere: a) Organisation und Durchführung von Bewegungsjagden; b) Durchsetzung der im Merkblatt über die Sicherheit und Unfallverhü - tung im Jagdbetrieb festgehaltenen Bestimmungen; c) Kontrolle der gültigen Jagdberechtigung; d) Entscheid über den Einsatz der Jagdhunde und Kontrolle der Prü - fungsnachweise für Jagdhunde.

§ 23 Einsatz von jagdberechtigten Dritten in einem Jagdrevier

1 Das Departement kann zusätzlich jagdberechtigte Dritte mit der Regulati - on von Wildtieren im betroffenen Jagdrevier beauftragen, wenn: a) in einem Jagdrevier die Wildschadenschwelle gemäss § 22 Absatz 2 JaG
1 ) überschritten wird; b) die Abschusspläne auch nach einer bewilligten verlängerten Jagd - zeit nicht erfüllt sind; c) wenn die Bekämpfung einer Tierseuche dies erfordert.
2 Die Jagdleitung des betroffenen Jagdreviers teilt den jagdberechtigten Dritten Ansitz- und Pirschgebiete zu und setzt sie bei Bewegungsjagden ein.
1) BGS 626.11 .
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3 Die jagdberechtigten Dritten haben auf den von ihnen erlegten Wildtie - ren das Vorkaufsrecht. Es gelten die Wildbretpreise des jeweiligen Jagdver - eins.

3.4. Jagdmethoden

§ 24 Bewegungsjagd

1 Bewegungsjagden sind grundsätzlich vom 1. Oktober bis 15. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis Ende Februar erlaubt.
2 Zur Wildschadenverhütung sind kleinräumige Bewegungsjagden auf Wildschweine in landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig erlaubt.
3 Gamswild darf nicht auf Bewegungsjagden erlegt werden.

§ 25 Wasservogeljagd

1 Wer die Wasservogeljagd ausüben will, muss einen geprüften Apportier - hund mitführen.
2 Pro geprüften Apportierhund dürfen zwei Jagdberechtigte die Wasservo - geljagd ausüben, wenn sie nicht weiter als 100 Meter voneinander ent - fernt jagen.

§ 26 Beizjagd

1 Wer die Beizjagd ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Departe - ments.
2 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind: a) ein gültiger Solothurner Jagdpass; b) eine bestandene eidgenössische Falknerprüfung oder gleichwertige Falknerprüfung im Ausland; c) eine gültige Haltebewilligung für Greifvögel; d) eine Bewilligung von mindestens einem Jagdverein zur Ausübung der Beizjagd in dessen Jagdrevier.
3 Das Departement entscheidet über die Anerkennung ausländischer Falk - nerprüfungen.

3.5. Jagdliche Hilfsmittel

§ 27 Benutzung von Motorfahrzeugen

1 Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist untersagt.

§ 28 Jagdwaffen

1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre; b) kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugeläufen; c) ein- oder zweiläufige Flinten; d) Selbstladewaffen mit einem Magazin für maximal zwei Patronen.
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§ 29 Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen

1 Jagdkugelpatronen müssen ein Zerlegungs-, Teilzerlegungs- oder Defor - mationsgeschoss aufweisen. Vollmantelgeschosse dürfen auf der Jagd we - der verwendet noch mitgeführt werden. Im Übrigen gelten für den jagdli - chen Einsatz von Jagdkugelpatronen, Schrotpatronen und Flintenlaufge - schosse die Anforderungen gemäss Anhang 2.

3.6. Jagdhunde

§ 30 Zugelassene Jagdhunde

1 Für die Jagd dürfen alle geeigneten Jagdhunderassen und deren Kreu - zungen verwendet werden, wenn sie insbesondere folgende Voraussetzun - gen erfüllen: a) Schweisshunde für die Nachsuchearbeit: bestandene 500 Meter Schweissprüfung; b) Apportierhunde für die der Wasserjagd: bestandene Apportierprü - fung; c) Vorstehhunde für die Suchjagd: bestandene Vorstehprüfung; d) Jagdhunde für die Jagd auf Wildschweine: bestandene Prüfung für Jagdhunde im Wildschweingatter; e) Erdhunde für die Baujagd: bestandene Prüfung für Erdhunde; f) Jagdhunde für Bewegungsjagden: sicht- oder spurlautes Jagen.
2 Die im Absatz 1 erwähnten Hundeprüfungen müssen dem Standard der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder gleichwertigen Verbandsprüfungen entsprechen.
3 Als bestandene Hundeprüfung gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch von der AGJ anerkannte Prüfungsbescheinigungen von Leis - tungsrichtern oder Leistungsrichterinnen, welche aufgrund von Leistungen der Jagdhunde in der Jagdpraxis ausgestellt werden.
4 Die 500 Meter Schweissprüfung muss alle vier Jahre wiederholt und be - standen werden. Als gleichwertig zur Wiederholung der 500 Meter Schweissprüfung gilt auch eine einmalig absolvierte 1'000 Meter Schweiss - prüfung.
5 Werden Hundeprüfungen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e in der Schweiz nicht angeboten, entscheidet die Jagdleitung über den Einsatz ge - eigneter Jagdhunde im Jagdrevier.

§ 31 Einsatz von Jagdhunden

1 Der Einsatz von Jagdhunden ist erlaubt für: a) das Stöbern und Brackieren im Wald in der Zeit vom 1. Oktober bis

15. Dezember;

b) die Wildschweinjagd im Wald bis Ende Februar und in Maisfeldern während der Vegetationszeit; c) die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar.
2 Das Departement kann weitere Einsätze von Jagdhunden bewilligen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
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3.7. Jagdaufsicht

§ 32 Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine

1 Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine haben in ihrem Jagdrevier ins - besondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Aufsicht über die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zur Jagd und zur Leinenpflicht der Hunde; b) Kontrolle der Jagdberechtigung und des Treffsicherheitsnachweises; c) Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde; d) Tierseuchenpolizeiliche Spezialaufgaben gemäss der Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV) vom 23. Januar 1996
1 ) ; e) Beratung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen bezie - hungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zu - ständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbst - hilfemassnahmen gegen Wildschaden; f) Erlegung, Bergung und Entsorgung von verletzten und toten, jagd - baren und geschützten Wildtieren.
2 In der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben unterstehen die Jagdaufse - her und Jagdaufseherinnen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Fach - stelle.

§ 33 Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss

1 Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Vereinsmitglieder strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen vom Jagdverein nicht ausgeschlossen wer - den.

§ 34 Jagdaufsichtsorgane des Kantons

1 Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons sind die jagdberechtigten Mitarbei - tenden der Fachstelle und die vom Departement eingesetzten Personen.
2 Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons haben insbesondere folgende Auf - gaben zu erfüllen: a) Überwachung der eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutz - gebiete; b) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei Grossraubtieren; c) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei geschützten Wildtierarten.

3.8. Zeitliche und örtliche Einschränkungen der

Jagdausübung

§ 35 Nachtjagd

1 Als Nachtjagd gilt die Jagd in der Zeitspanne von einer Stunde nach Son - nenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
1) BGS 926.711 .
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2 Die Nachtjagd ist, ausser auf Wildschwein, Dachs, Fuchs und Marder, ver - boten.

§ 36 Jagd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen

1 An Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Jagdausübung un - ter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 im ganzen Kanton verboten.
2 An Sonntagen ist die Einzeljagd auf Wildschweine bis 05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommer - halbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
3 Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere durch Jagdaufsichtsorgane und Mitglieder der Jagdvereine gemäss den §§ 32 und 38 sowie vom Departement bewilligte Ausnahmen.

§ 37 Örtliche Einschränkungen der Jagdausübung

1 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, in Friedhöfen, in Baumschulen, in Park- und Gartenanlagen sowie in einge - zäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zustän - digen Person erlaubt.
2 Auf Wildtierbrücken ist die Jagd verboten.
3 Die Jagd kann vom Departement örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Menschen und Tieren dies erfordern.

3.9. Tierschutz und Jagd

§ 38 Verletzte und kranke Wildtiere

1 Die jagdberechtigten Mitglieder der Jagdvereine sind während des gan - zen Jahres berechtigt, erheblich verletzte und erkrankte jagdbare Wildtie - re innerhalb des Kantons zu erlegen.
2 Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden.
3 Wird das Wildtier ausserhalb des Jagdreviers erlegt, ist der betroffene Jagdverein und in Nichtjagdgebieten die Fachstelle zu informieren.

§ 39 Fachgerechte Nachsuche

1 Auf jedes beschossene oder angefahrene Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem ge - prüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

§ 40 Schweisshundegruppen

1 Die Jagdvereine organisieren den Einsatz der Schweisshundegespanne re - gional in Schweisshundegruppen.
2 Die Schweisshundegespanne sind je nach Wildart, Art der vermuteten Verletzung sowie nach der Beschaffenheit und dem Bewuchs des Geländes einzusetzen.
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4. Arten- und Lebensraumschutz

4.1. Artenschutz

§ 41 Wildernde Hunde

1 Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Orga - nen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfol - gen abgeschossen werden, wenn: a) sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen; b) deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können; c) die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.

§ 42 Fütterung von Wildtieren

1 Das Füttern von Wildtieren ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verbo - ten.
2 Vögel dürfen im ortsüblichen Rahmen gefüttert werden.
3 Kirrungen, Salzlecken und Luderplätze können für die Jagdausübung angelegt werden, sind aber möglichst zurückhaltend zu betreiben.
4 Kirrungen dürfen nur mit Mais, einheimischem Obst oder Waldbaum - früchten bestückt werden.
5 Das Departement kann Kirrungen und Luderplätze einschränken oder ganz verbieten.

§ 43 Halten von Wildtieren

1 Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.
2 Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist verboten.

§ 44 Mobile Weidenetze

1 Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die eingezäunten Flächen auch beweiden. Sie sind spätestens drei Tage nach Beendigung des Weideganges zu entfernen.
2 Die Jagdvereine können, nach erfolgloser Mahnung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, mobile Weidenetze entschädigungslos entfer - nen, wenn diese näher als 200 Meter an einem Waldrand und länger als vierzehn Tage nach Beendigung des Weideganges aufgestellt sind.

4.2 Lebensraumschutz

§ 45 Einschränkung von Freizeitaktivitäten

1 Das Departement kann nach Anhörung der Gemeinden und betroffenen Dritten Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich einschränken, wenn diese er - heblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder Lebensgemein - schaften der Wildtiere haben.
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2 Solche Einschränkungen sind insbesondere möglich, wenn Freizeitaktivi - täten: a) während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere stattfinden; b) in strengen Wintern oder in der Nacht stattfinden; c) Wildtierkorridore oder wichtige Lebensräume der Wildtiere betref - fen.

5. Wildschaden

5.1. Wildschadenverhütung

§ 46 Zumutbare Verhütungsmassnahmen

1 Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden gelten insbe - sondere: a) das fachgerechte und wirksame Einzäunen, insbesondere von Obst-, Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zier - pflanzenanlagen und Gärtnereien; b) der fachgerechte Schutz von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen in von der Fachstelle gemäss Absatz 2 bezeichneten besonders wild - schadengefährdeten Gebieten, sofern diese näher als 50 Meter von einem Waldrand entfernt stehen; c) der fachgerechte Schutz von Nutztieren vor Angriffen durch Gross - raubtiere gemäss den Richtlinien von Artikel 10 ter und 10 quater der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) vom 29. Februar 1988
1 ) ; d) der fachgerechte Schutz von Baumarten, die gestützt auf die Ergeb - nisse der forstlichen Standortkartierung nicht empfohlen werden.
2 Die Fachstelle bezeichnet jährlich, nach Anhörung der Jagdkommission, die besonders wildschadengefährdeten Gebiete aufgrund der Schadenhäu - figkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine.

5.2. Selbsthilfemassnahmen

§ 47 Selbsthilfemassnahmen

1 Für Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind Selbsthilfemassnahmen ausserhalb des Waldes zulässig gegen: a) Dachs; b) Fuchs; c) Steinmarder; d) Marderhund; e) Waschbär; f) Raben- und Saatkrähe;
1) SR 922.01 .
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g) verwilderte Haustaube; h) Star.
2 Die Schonzeiten der Wildtiere gemäss Anhang 1 gelten auch für die Selbsthilfemassnahmen.
3 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) vom 7. Dezember 1998
1 ) ist der Abschuss und der Fang von Vögeln gemäss Absatz 1 auf den von ihnen be - wirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Die Massnahmen sind vorgängig mit dem zuständigen Jagdverein abzusprechen.
4 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vö - gel bewilligungspflichtig.
5 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaf - fen, Munition und Kastenfallen zulässig.

§ 48 Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen

1 Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen ge - mäss § 47 Absatz 4.
2 Sie ist maximal drei Jahre gültig.

5.3. Entschädigung von Wildschaden

§ 49 Zeitpunkt der Abschätzung

1 Die Abschätzung eines Wildschadens muss bei anstehenden Erntearbeiten spätestens vier Tage nach Eingang der Schadenmeldung erfolgen.
2 Wenn eine sachverständige Person beigezogen werden muss, entscheidet diese im Rahmen von Absatz 1 über den Zeitpunkt der obligatorischen Abschätzung des Wildschadens.

§ 50 Bagatellbetrag

1 Ein Wildschaden unter 200 Franken ist ein Bagatellschaden.

§ 51 Vertretung Jagdverein

1 Kommt eine Beteiligung des Jagdvereins in Frage, muss ein Vertreter oder eine Vertreterin des Jagdvereins bei der Abschätzung anwesend sein.
2 Die Jagdvereine melden der Fachstelle eine zuständige Person sowie eine Stellvertretung für das Abschätzen von Wildschaden.

§ 52 Ermittlung der Entschädigung

1 Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land- und Waldwirtschaftsverbände.
2 Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Scha - denabschätzung.
1) SR 910.91 .
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§ 53 Wildschadenformular

1 Liegt ein entschädigungspflichtiger Wildschaden vor, ist zuhanden der Fachstelle ein Wildschadenformular einzureichen.

§ 54 Auszahlung der Entschädigung

1 Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzie - ren.
2 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.

6. Finanzielles

§ 55 Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren

1 Die Fachstelle berechnet anhand der nachgewiesenen Vorkommen und der Verbreitung der Grossraubtiere im Kanton die Belastung der einzelnen Jagdreviere durch Grossraubtiere.
2 Die Berechnungen bilden die Grundlage für eine allfällige Entschädigung an die Jagdvereine.

7. Strafbestimmungen

§ 56 Ordnungsbussen

1 Das Departement ist für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständig.
2 Die Übertretungstatbestände sowie die entsprechenden Ordnungsbussen sind in Anhang 3 geregelt.
3 Fehlabschüsse werden nur dann im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn der betreffende Jäger oder die betreffende Jägerin innerhalb von 24 Stunden Selbstanzeige bei der Fachstelle erstattet.
4 Erfüllt eine Person mehrere Übertretungstatbestände und übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 300 Franken, wird für alle Übertretungstatbe - stände das ordentliche Verfahren durchgeführt.
5 Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Ver - fahren durchgeführt.
6 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.

8. Ausführungsbestimmungen

§ 57 Vollziehende Behörden

1 Der Vollzug der kantonalen Vorschriften über die Jagd obliegt der Fach - stelle des Departements.

§ 58 Jagdkommission

1 Die Jagdkommission besteht aus maximal neun Mitgliedern.
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2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz.
3 Bei der Zusammensetzung der Jagdkommission sind die Interessen der Jagdberechtigten, der Wildtierbiologie, der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen.

§ 59 Aufgaben der Jagdkommission

1 Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben: a) bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse; b) bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebie - ten; c) beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz; d) bei Massnahmen zur Information und Forschung. RRB Nr. 2017/1672 vom 26. September 2017. Der gegen die Totalrevision der Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 20. Dezember 2017 abgelehnt. Vom Bund genehmigt am 9. November 2017. Inkrafttreten am 1. Januar 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 2018.
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1 Anhang 1 Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten (§ 15) Wildtierart Jagdzeit Reh Laktierende Rehgeissen und Rehkitze sind vom 1. Mai bis 30. September geschützt.

1. Mai bis 15. Dezember

Rothirsch Laktierende Rothirschkühe sind geschützt, wenn nicht vorgängig das sie begleitende Kalb erlegt werden konnte.

1. August bis 30. September

Wildschwein Laktierende Bachen sind vom 1. März bis

30. Juni geschützt, wenn nicht vorgängig

die sie begleitenden Frischlinge erlegt wer- den konnten. Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, sind ausserhalb des Waldes ganzjährig jagdbar.

1. Juli bis Ende Februar

Gämse Laktierende Gamsgeissen sind geschützt, wenn nicht vorgängig das sie begleitende Kitz erlegt werden konnte.

1. August bis 31. Oktober

Feldhase 1. Oktob er bis 31. Dezember Fuchs 16. Juni bis Ende Februar Dachs 16. Juni bis 15. Januar Baum - und Steinmarder 1. September bis 15. Februar Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Ei- chelhäher Rabenkrähen, welche in Schwärmen auftre- ten, sind auf schadengefährdeten landwirt- schaftlichen Flächen ganzjährig jagdbar.

1. August bis 15. Februar

Stockente, Tafelente, Reiherente und 1. September bis 31. Dezember Kormoran 1. September bis Ende Februar Verwilderte Hauskatze und v erwilderte Haustaube ganzjährig jagdbar
1 Anhang 2 Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen (§ 29) Jagdkugelpatronen Wildtierart minimale Energie in Joule / Meter minimales Kaliber in Millimeter maximale Schussdistanz in Meter Hirsche, Wildschwein 2000 / 200 7 200 Gämse 1500 / 150 6, 5 200 Reh 1000 / 100 5,6 200 Fuchs, Dachs, Wasch- bär, Marderhund und verwilderte Hauskatze
450 / 100 5,6 150 übriges Wild 100 / 50 5 150 Schrotpatronen Wildtierart minimale Schrot- korngrösse in Milli- meter maximale Schussdis- tanz in Meter Wildschwein bi s 25 kg 3,5 25 Reh 3,5 35 Fuchs, Dachs, Wasch- bär, Marderhund und verwilderte Hauskatze
3,5 35 Feldhase, Baum - und Steinmarder
3 35 Wasservögel 3 35 andere Vögel 2,5 35 Flintenlaufgeschosse Wildtierart maximale Schussdistanz in Meter Wildschwein 45
1 Anhang 3 Liste der Ordnungsbussen (§ 56) Übertretungen Betrag Allgemeines Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung vorge- schriebenen Dokumente. (§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, JaV)

50. --

Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen, pro Tier. (§§ 15 Abs. 2 und 19 Abs. 6, JaV)

150. --

Widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres. (§ 15 Abs. 3, JaV)

300. --

Einsatz von Jagdhunden ohne entsprechende Eignungsprüfung. (§ 30 Abs. 1 bis 3, JaV)

150. --

Jagdausübung an Sonn - und staatlich anerkannten Feiertagen oder in der Nacht. (§§ 35 und 36 Abs. 1, JaV)

150. --

Fehlabschüsse Abschuss einer laktierenden Rehgeiss oder Wildschweinbache. (§ 15 Abs. 1, JaV)

150. --

Abschuss einer laktierenden Gamsgeiss oder Rothirschkuh. (§ 15 Abs. 1, JaV)

200. --

Abschuss eines Kronenhirsches, wenn dieser nicht im Abschussplan des Departementes bewilligt wurde. (§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)

300. --

Abschuss von anderem Gams - und Rotwild, wenn die betreffende Kategorie nicht im Abschussplan des Departementes bewilligt wur- de. (§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)

150. --

Version: 01.01.2018
Anzahl Änderungen: 47

Jagdverordnung

Jagdverordnung (JaV) Vom 26. September 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 38 Absatz 1 des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 1 ) beschliesst:

1. Revierjagd

1.1 Jagdvereine

§ 1 Vereinsstatuten

1 Die Jagdvereine haben innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für ein Jagdrevier dem Departement ihre Vereinsstatuten zur Genehmigung ein - zureichen.
2 Die Vereinsstatuten müssen mindestens folgende Punkte regeln: a) Organisation des Jagdvereins; b) Erklärung, dass die Mitglieder für alle sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtun - gen solidarisch und unbeschränkt haften; c) Art und Weise der Erledigung von Streitigkeiten unter den Mitglie - dern; d) Finanzielle Konsequenzen für die Mitglieder bei Ein- und Austritt aus dem Jagdverein; e) Verbot des Ausschlusses von Jagdaufsichtsorganen des Jagdvereins, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und zum Nachteil von Vereinsmitgliedern strafrechtliche Handlungen verzeigen.
3 Die Jagdvereine bezeichnen eine bevollmächtigte Person mit Rechtsdomi - zil im Kanton Solothurn, welche sie gegenüber den Behörden rechtsgültig vertritt.
4 Änderungen der Statuten sind dem Departement innert 14 Tagen mitzu - teilen und von diesem zu genehmigen.

§ 2 Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins

1 Jeder Jagdverein hat mindestens drei Mitglieder und benötigt pro 150 Hektaren Waldfläche im Jagdrevier zusätzlich ein Mitglied.

§ 3 Mitgliederliste

1 Die Jagdvereine reichen der Fachstelle innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag die Mitgliederliste ein.
1) BGS 626.11 . GS 2017, 46
1
2 Ein- und Austritte aus dem Jagdverein sowie Wohnsitzänderungen sind der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu mel - den.

1.2 Verpachtung

§ 4 Revierschätzungskommission

1 Die Revierschätzungskommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird vor jeder Versteigerung der Jagdreviere für die Dauer der Revierbewer - tung durch den Regierungsrat neu gewählt.

§ 5 Öffentliche Versteigerung der Jagdreviere

1 Die öffentliche Versteigerung der Jagdreviere ist unter Angabe der Stei - gerungs- und Pachtbedingungen im Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 6 Jagdpachtvertrag

1 Das Departement stellt für alle Jagdvereine einen einheitlichen Jagd - pachtvertrag aus.
2 Der Jagdpachtvertrag enthält die genaue Festlegung der Reviergrenze.

§ 7 Pachtzins

1 Der Pachtzins ist alljährlich bis 15. Dezember für das nachfolgende Kalen - derjahr zu entrichten.
2 Der Pachtzins kann ermässigt werden, wenn die Jagd auf mindestens zehn Prozent der bejagdbaren Waldfläche eingeschränkt ist und diese Ein - schränkung mindestens drei Jahre anhält.

2. Jagdberechtigung

2.1 Jagdprüfung

§ 8 Jagdlehrgang und Jagdprüfung

1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung richten sich nach den Bestimmun - gen der Jagdprüfungsverordnung (JaPV) vom 2. Mai 2017 1 ) .

§ 9 Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeits -

ausweise
1 Es werden alle Jagdfähigkeitsausweise aus der Schweiz anerkannt.
2 Jagdfähigkeitsausweise aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt, sofern die betreffende Person den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwei Jahre im betref - fenden Land Wohnsitz gehabt hat.
1) BGS 626.15 .
2
3 Das Departement kann die Jagdfähigkeitsausweise weiterer Länder aner - kennen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ausbildungslehrgang und die Jagdprüfung vergleichbar sind.

2.2. Jagdpässe

§ 10 Jagdpass; Berechtigung

1 Der Jagdpass berechtigt zur Jagdausübung in den gepachteten Jagdrevie - ren oder auf Einladung von Jagdvereinen in deren Jagdrevieren.
2 Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die: a) handlungsfähig sind; b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben; c) eine Jagdhaftpflichtversicherung haben; d) einen gültigen Treffsicherheitsnachweis haben; e) nicht von der Jagd gemäss § 11 JaG 1 ) ausgeschlossen sind.
3 Der Jagdpass wird abgegeben als: a) Jagdpass für Mitglieder eines Jagdvereins; b) Jagdpass für Jagdaufsichtsorgane; c) Tages- oder Jahresjagdpass für Gäste; d) Jagdlehrpass.
4 Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Jagdprü - fung können einen Jagdlehrpass beziehen. Er berechtigt zur begleiteten Ausübung der Jagd als Jagdgast in einem Jagdrevier.

§ 11 Jagdpass; Bezug

1 Das Departement stellt die Jahresjagdpässe aus.
2 Die Jagdvereine können bei der Fachstelle gebührenpflichtige Tagesjagd - pässe beziehen und diese jagdberechtigten Gästen abgeben. Diese Tages - jagdpässe sind nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen worden sind.
3 Beim Bezug eines Jagdpasses bestätigt der Inhaber oder die Inhaberin mit der Unterschrift auf dem Jagdpass, dass er oder sie alle Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses gemäss § 10 Absatz 2 erfüllt.

§ 12 Jagdpass; Gültigkeit

1 Jagdpässe für Mitglieder und Jagdaufsichtsorgane eines Jagdvereins kön - nen für die Dauer einer Pachtperiode ausgestellt werden.
2 Inhaber und Inhaberinnen eines Jagdpasses gemäss Absatz 1 bestätigen mit der Bezahlung der jährlichen Jagdpassgebühr, dass sie die Vorausset - zungen für den Bezug eines Jagdpasses im Folgejahr gemäss § 10 Absatz 2 erfüllen.
3 Jagdlehrpässe werden für höchstens zwei Jahre ausgestellt und verlieren ihre Gültigkeit mit Bestehen der Jagdprüfung.
4 Jahresjagdgäste der Jagdvereine müssen einen Solothurner Jahresjagd - pass besitzen.
1) BGS 626.11 .
3
5 Als Tagesjagdpass werden alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz anerkannt.
6 Der Jagdpass oder das Jagdpatent sowie der Treffsicherheitsnachweis müssen auf der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorga - nen vorgewiesen werden.

§ 13 Begehungskarten für Jagdgäste

1 Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds des Jagdvereines jagen, müssen eine Begehungskarte des Jagdvereins mitführen.
2 Auf der Begehungskarte sind die berechtigte Person und die Zeitperiode zu vermerken, während welcher die Jagd ohne Begleitung ausgeübt wer - den darf.
3 Begehungskarten werden den Jagdvereinen von der Fachstelle unentgelt - lich abgegeben.

§ 14 Treffsicherheitsnachweis

1 Der Treffsicherheitsnachweis muss nach dem eidgenössischen Standard und in einer dafür anerkannten Jagdschiessanlage erfüllt werden.
2 Der Treffsicherheitsnachweis muss jedes Jahr erbracht werden. Er ist gül - tig bis Ende des folgenden Kalenderjahres.
3 Ausländische Treffsicherheitsnachweise können vom Departement aner - kannt werden, sofern der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.

3. Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht

3.1. Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

§ 15 Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

1 Die jagdbaren Wildtierarten und Jagdzeiten sind im Anhang 1 aufge - führt.
2 Erlegte laktierende Muttertiere, welche gemäss Anhang 1 geschützt sind, müssen innerhalb von 24 Stunden der Fachstelle gemeldet werden. Das Ge - säuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.
3 Mit Halsband markierte jagdbare Wildtiere sind gemäss § 17 Absatz 1 Buchstabe d JaG 1 ) geschützt und dürfen nicht erlegt werden.
4 Das Departement kann die Jagdzeiten für Rothirsch und Gämse bei der revierübergreifenden Jagdplanung ändern.

§ 16 Verlängerte Jagdzeit

1 Das Departement kann verlängerte Jagdzeiten verfügen, insbesondere: a) wenn die Abschusspläne während der ordentlichen Jagd nicht erfüllt werden konnten; b) für die Bekämpfung von Tierseuchen; c) zur Verhütung von grossen Wildschäden;
1) BGS 626.11 .
4
d) zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes; e) auf Antrag eines Jagdvereins.

3.2. Jagd- und Abschussplanung

§ 17 Grundsätze der Jagdplanung

1 Die Jagd ist so zu planen, dass gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange - passte und natürlich strukturierte Wildtierbestände erhalten und eine nachhaltige Nutzung derselben sichergestellt sind.
2 Das Departement legt für alle jagdbaren Huftierarten die Grundsätze der Jagdplanung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben fest.
3 Die Fachstelle koordiniert die Jagdplanung für die einzelnen Huftierarten soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen.

§ 18 Abschussplan für Reh und Wildschwein

1 Die Jagdvereine erstellen jährlich einen Abschussplan für Reh und Wild - schwein nach Geschlechts- und Altersklassen und reichen diesen der Fach - stelle ein.
2 Befindet sich ein Jagdrevier in einer Zone mit problematischen oder un - tragbaren Wildschäden im Wald, muss der Abschussplan für das Reh in Zu - sammenarbeit mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin erstellt werden.
3 Entspricht der eingereichte Abschussplan nicht den Vorgaben gemäss §
17 Absatz 2 oder konnten sich der Jagdverein und der zuständige Revier - förster oder die zuständige Revierförsterin über den Abschussplan für das Reh nicht einigen, verfügt das Departement den Abschussplan.

§ 19 Abschussplan für Rothirsch und Gämse

1 Die Fachstelle teilt den Kanton in Wildräume für Rothirsch und Gämse ein.
2 Die Jagdvereine organisieren sich innerhalb dieser Wildräume in Hegege - meinschaften.
3 Die Hegegemeinschaften sind insbesondere zuständig für: a) die koordinierte Erfassung der Rothirsch- und Gämsbestände; b) das Einreichen eines Antrages für den Abschussplan in ihrem Wildraum nach Tierart, Geschlechts- und Altersklassen an die Fach - stelle zwecks Koordination gemäss Absatz 4; c) die Verteilung der Abschusskontingente für Rothirsch und Gämse auf die Jagdvereine; d) die Organisation einer möglichen verlängerten Jagdzeit auf Rothirsch und Gämse.
4 Die Fachstelle hört die zuständigen Forstdienste an und koordiniert die Abschusspläne und Jagdzeiten zuhanden der Jagdkommission.
5 Das Departement legt die Abschusspläne für Rothirsch und Gämse nach Anhörung der Jagdkommission fest.
6 Alle Abschüsse von Rothirschen und Gämsen sind vor der Verwertung der Tiere bei der Fachstelle zu melden. Das Gesäuge ist unverändert am Tier - körper zu belassen.
5

3.3. Jagdbetrieb

§ 20 Grundsätze des Jagdbetriebes

1 Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören insbe - sondere: a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagd- und Schussbarkeit der Wild - tiere; b) der Verzicht auf die Schussabgabe bei ungünstiger Distanz, ungüns - tigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang; c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche auf verletzte Wild - tiere; d) das rasche Töten von verletzten Wildtieren durch Fangschuss oder Abfangen; e) die Schonung der Wildtiere vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz; f) die Beachtung der fachgerechten Wildbrethygiene.

§ 21 Verfolgung von Wildtieren

1 Die Jagd ist innerhalb der Jagdreviergrenzen auszuüben.
2 Das Aufjagen und Anlocken von Wildtieren ausserhalb der Jagdrevier - grenzen ist untersagt.
3 Die Nachsuche auf verletzte Wildtiere ist innerhalb des Kantons über die Jagdreviergrenzen hinaus erlaubt. Die Aneignung von Wildtieren über die Jagdreviergrenzen hinaus ist unter den Jagdvereinen zu regeln.

§ 22 Jagdleitung

1 Jeder Jagdverein bestimmt eine Person für die Jagdleitung.
2 Die Aufgaben der Jagdleitung sind insbesondere: a) Organisation und Durchführung von Bewegungsjagden; b) Durchsetzung der im Merkblatt über die Sicherheit und Unfallverhü - tung im Jagdbetrieb festgehaltenen Bestimmungen; c) Kontrolle der gültigen Jagdberechtigung; d) Entscheid über den Einsatz der Jagdhunde und Kontrolle der Prü - fungsnachweise für Jagdhunde.

§ 23 Einsatz von jagdberechtigten Dritten in einem Jagdrevier

1 Das Departement kann zusätzlich jagdberechtigte Dritte mit der Regulati - on von Wildtieren im betroffenen Jagdrevier beauftragen, wenn: a) in einem Jagdrevier die Wildschadenschwelle gemäss § 22 Absatz 2 JaG 1 ) überschritten wird; b) die Abschusspläne auch nach einer bewilligten verlängerten Jagd - zeit nicht erfüllt sind; c) wenn die Bekämpfung einer Tierseuche dies erfordert.
2 Die Jagdleitung des betroffenen Jagdreviers teilt den jagdberechtigten Dritten Ansitz- und Pirschgebiete zu und setzt sie bei Bewegungsjagden ein.
1) BGS 626.11 .
6
3 Die jagdberechtigten Dritten haben auf den von ihnen erlegten Wildtie - ren das Vorkaufsrecht. Es gelten die Wildbretpreise des jeweiligen Jagdver - eins.

3.4. Jagdmethoden

§ 24 Bewegungsjagd

1 Bewegungsjagden sind grundsätzlich vom 1. Oktober bis 15. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis Ende Februar erlaubt.
2 Zur Wildschadenverhütung sind kleinräumige Bewegungsjagden auf Wildschweine in landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig erlaubt.
3 Gamswild darf nicht auf Bewegungsjagden erlegt werden.

§ 25 Wasservogeljagd

1 Wer die Wasservogeljagd ausüben will, muss einen geprüften Apportier - hund mitführen.
2 Pro geprüften Apportierhund dürfen zwei Jagdberechtigte die Wasservo - geljagd ausüben, wenn sie nicht weiter als 100 Meter voneinander ent - fernt jagen.

§ 26 Beizjagd

1 Wer die Beizjagd ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Departe - ments.
2 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind: a) ein gültiger Solothurner Jagdpass; b) eine bestandene eidgenössische Falknerprüfung oder gleichwertige Falknerprüfung im Ausland; c) eine gültige Haltebewilligung für Greifvögel; d) eine Bewilligung von mindestens einem Jagdverein zur Ausübung der Beizjagd in dessen Jagdrevier.
3 Das Departement entscheidet über die Anerkennung ausländischer Falk - nerprüfungen.

3.5. Jagdliche Hilfsmittel

§ 27 Benutzung von Motorfahrzeugen

1 Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist untersagt.

§ 28 Jagdwaffen

1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre; b) kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugeläufen; c) ein- oder zweiläufige Flinten; d) Selbstladewaffen mit einem Magazin für maximal zwei Patronen.
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§ 29 Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen

1 Jagdkugelpatronen müssen ein Zerlegungs-, Teilzerlegungs- oder Defor - mationsgeschoss aufweisen. Vollmantelgeschosse dürfen auf der Jagd we - der verwendet noch mitgeführt werden. Im Übrigen gelten für den jagdli - chen Einsatz von Jagdkugelpatronen, Schrotpatronen und Flintenlaufge - schosse die Anforderungen gemäss Anhang 2.

3.6. Jagdhunde

§ 30 Zugelassene Jagdhunde

1 Für die Jagd dürfen alle geeigneten Jagdhunderassen und deren Kreu - zungen verwendet werden, wenn sie insbesondere folgende Voraussetzun - gen erfüllen: a) Schweisshunde für die Nachsuchearbeit: bestandene 500 Meter Schweissprüfung; b) Apportierhunde für die der Wasserjagd: bestandene Apportierprü - fung; c) Vorstehhunde für die Suchjagd: bestandene Vorstehprüfung; d) Jagdhunde für die Jagd auf Wildschweine: bestandene Prüfung für Jagdhunde im Wildschweingatter; e) Erdhunde für die Baujagd: bestandene Prüfung für Erdhunde; f) Jagdhunde für Bewegungsjagden: sicht- oder spurlautes Jagen.
2 Die im Absatz 1 erwähnten Hundeprüfungen müssen dem Standard der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder gleichwertigen Verbandsprüfungen entsprechen.
3 Als bestandene Hundeprüfung gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch von der AGJ anerkannte Prüfungsbescheinigungen von Leis - tungsrichtern oder Leistungsrichterinnen, welche aufgrund von Leistungen der Jagdhunde in der Jagdpraxis ausgestellt werden.
4 Die 500 Meter Schweissprüfung muss alle vier Jahre wiederholt und be - standen werden. Als gleichwertig zur Wiederholung der 500 Meter Schweissprüfung gilt auch eine einmalig absolvierte 1'000 Meter Schweiss - prüfung.
5 Werden Hundeprüfungen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e in der Schweiz nicht angeboten, entscheidet die Jagdleitung über den Einsatz ge - eigneter Jagdhunde im Jagdrevier.

§ 31 Einsatz von Jagdhunden

1 Der Einsatz von Jagdhunden ist erlaubt für: a) das Stöbern und Brackieren im Wald in der Zeit vom 1. Oktober bis

15. Dezember;

b) die Wildschweinjagd im Wald bis Ende Februar und in Maisfeldern während der Vegetationszeit; c) die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar.
2 Das Departement kann weitere Einsätze von Jagdhunden bewilligen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
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3.7. Jagdaufsicht

§ 32 Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine

1 Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine haben in ihrem Jagdrevier ins - besondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Aufsicht über die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zur Jagd und zur Leinenpflicht der Hunde; b) Kontrolle der Jagdberechtigung und des Treffsicherheitsnachweises; c) Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde; d) Tierseuchenpolizeiliche Spezialaufgaben gemäss der Tierseuchen- und Tierschutzverordnung (TSSV) vom 23. Januar 1996 1 ) ; e) Beratung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen bezie - hungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zu - ständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbst - hilfemassnahmen gegen Wildschaden; f) Erlegung, Bergung und Entsorgung von verletzten und toten, jagd - baren und geschützten Wildtieren.
2 In der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben unterstehen die Jagdaufse - her und Jagdaufseherinnen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Fach - stelle.

§ 33 Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss

1 Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Vereinsmitglieder strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen vom Jagdverein nicht ausgeschlossen wer - den.

§ 34 Jagdaufsichtsorgane des Kantons

1 Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons sind die jagdberechtigten Mitarbei - tenden der Fachstelle und die vom Departement eingesetzten Personen.
2 Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons haben insbesondere folgende Auf - gaben zu erfüllen: a) Überwachung der eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutz - gebiete; b) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei Grossraubtieren; c) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen bei geschützten Wildtierarten.

3.8. Zeitliche und örtliche Einschränkungen der

Jagdausübung

§ 35 Nachtjagd

1 Als Nachtjagd gilt die Jagd in der Zeitspanne von einer Stunde nach Son - nenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
1) BGS 926.711 .
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2 Die Nachtjagd ist, ausser auf Wildschwein, Dachs, Fuchs und Marder, ver - boten.

§ 36 Jagd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen

1 An Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Jagdausübung un - ter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 im ganzen Kanton verboten.
2 An Sonntagen ist die Einzeljagd auf Wildschweine bis 05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommer - halbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
3 Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere durch Jagdaufsichtsorgane und Mitglieder der Jagdvereine gemäss den §§ 32 und 38 sowie vom Departement bewilligte Ausnahmen.

§ 37 Örtliche Einschränkungen der Jagdausübung

1 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, in Friedhöfen, in Baumschulen, in Park- und Gartenanlagen sowie in einge - zäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zustän - digen Person erlaubt.
2 Auf Wildtierbrücken ist die Jagd verboten.
3 Die Jagd kann vom Departement örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Menschen und Tieren dies erfordern.

3.9. Tierschutz und Jagd

§ 38 Verletzte und kranke Wildtiere

1 Die jagdberechtigten Mitglieder der Jagdvereine sind während des gan - zen Jahres berechtigt, erheblich verletzte und erkrankte jagdbare Wildtie - re innerhalb des Kantons zu erlegen.
2 Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden.
3 Wird das Wildtier ausserhalb des Jagdreviers erlegt, ist der betroffene Jagdverein und in Nichtjagdgebieten die Fachstelle zu informieren.

§ 39 Fachgerechte Nachsuche

1 Auf jedes beschossene oder angefahrene Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem ge - prüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

§ 40 Schweisshundegruppen

1 Die Jagdvereine organisieren den Einsatz der Schweisshundegespanne re - gional in Schweisshundegruppen.
2 Die Schweisshundegespanne sind je nach Wildart, Art der vermuteten Verletzung sowie nach der Beschaffenheit und dem Bewuchs des Geländes einzusetzen.
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4. Arten- und Lebensraumschutz

4.1. Artenschutz

§ 41 Wildernde Hunde

1 Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Orga - nen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfol - gen abgeschossen werden, wenn: a) sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen; b) deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können; c) die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.

§ 42 Fütterung von Wildtieren

1 Das Füttern von Wildtieren ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verbo - ten.
2 Vögel dürfen im ortsüblichen Rahmen gefüttert werden.
3 Kirrungen, Salzlecken und Luderplätze können für die Jagdausübung angelegt werden, sind aber möglichst zurückhaltend zu betreiben.
4 Kirrungen dürfen nur mit Mais, einheimischem Obst oder Waldbaum - früchten bestückt werden.
5 Das Departement kann Kirrungen und Luderplätze einschränken oder ganz verbieten.

§ 43 Halten von Wildtieren

1 Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.
2 Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist verboten.

§ 44 Mobile Weidenetze

1 Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die eingezäunten Flächen auch beweiden. Sie sind spätestens drei Tage nach Beendigung des Weideganges zu entfernen.
2 Die Jagdvereine können, nach erfolgloser Mahnung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, mobile Weidenetze entschädigungslos entfer - nen, wenn diese näher als 200 Meter an einem Waldrand und länger als vierzehn Tage nach Beendigung des Weideganges aufgestellt sind.

4.2 Lebensraumschutz

§ 45 Einschränkung von Freizeitaktivitäten

1 Das Departement kann nach Anhörung der Gemeinden und betroffenen Dritten Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich einschränken, wenn diese er - heblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder Lebensgemein - schaften der Wildtiere haben.
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2 Solche Einschränkungen sind insbesondere möglich, wenn Freizeitaktivi - täten: a) während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere stattfinden; b) in strengen Wintern oder in der Nacht stattfinden; c) Wildtierkorridore oder wichtige Lebensräume der Wildtiere betref - fen.

5. Wildschaden

5.1. Wildschadenverhütung

§ 46 Zumutbare Verhütungsmassnahmen

1 Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden gelten insbe - sondere: a) das fachgerechte und wirksame Einzäunen, insbesondere von Obst-, Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zier - pflanzenanlagen und Gärtnereien; b) der fachgerechte Schutz von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen in von der Fachstelle gemäss Absatz 2 bezeichneten besonders wild - schadengefährdeten Gebieten, sofern diese näher als 50 Meter von einem Waldrand entfernt stehen; c) der fachgerechte Schutz von Nutztieren vor Angriffen durch Gross - raubtiere gemäss den Richtlinien von Artikel 10 ter und 10 quater der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) vom 29. Februar 1988 1 ) ; d) der fachgerechte Schutz von Baumarten, die gestützt auf die Ergeb - nisse der forstlichen Standortkartierung nicht empfohlen werden.
2 Die Fachstelle bezeichnet jährlich, nach Anhörung der Jagdkommission, die besonders wildschadengefährdeten Gebiete aufgrund der Schadenhäu - figkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine.

5.2. Selbsthilfemassnahmen

§ 47 Selbsthilfemassnahmen

1 Für Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind Selbsthilfemassnahmen ausserhalb des Waldes zulässig gegen: a) Dachs; b) Fuchs; c) Steinmarder; d) Marderhund; e) Waschbär; f) Raben- und Saatkrähe;
1) SR 922.01 .
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g) verwilderte Haustaube; h) Star.
2 Die Schonzeiten der Wildtiere gemäss Anhang 1 gelten auch für die Selbsthilfemassnahmen.
3 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) vom 7. Dezember 1998 1 ) ist der Abschuss und der Fang von Vögeln gemäss Absatz 1 auf den von ihnen be - wirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Die Massnahmen sind vorgängig mit dem zuständigen Jagdverein abzusprechen.
4 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vö - gel bewilligungspflichtig.
5 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaf - fen, Munition und Kastenfallen zulässig.

§ 48 Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen

1 Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen ge - mäss § 47 Absatz 4.
2 Sie ist maximal drei Jahre gültig.

5.3. Entschädigung von Wildschaden

§ 49 Zeitpunkt der Abschätzung

1 Die Abschätzung eines Wildschadens muss bei anstehenden Erntearbeiten spätestens vier Tage nach Eingang der Schadenmeldung erfolgen.
2 Wenn eine sachverständige Person beigezogen werden muss, entscheidet diese im Rahmen von Absatz 1 über den Zeitpunkt der obligatorischen Abschätzung des Wildschadens.

§ 50 Bagatellbetrag

1 Ein Wildschaden unter 200 Franken ist ein Bagatellschaden.

§ 51 Vertretung Jagdverein

1 Kommt eine Beteiligung des Jagdvereins in Frage, muss ein Vertreter oder eine Vertreterin des Jagdvereins bei der Abschätzung anwesend sein.
2 Die Jagdvereine melden der Fachstelle eine zuständige Person sowie eine Stellvertretung für das Abschätzen von Wildschaden.

§ 52 Ermittlung der Entschädigung

1 Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land- und Waldwirtschaftsverbände.
2 Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Scha - denabschätzung.
1) SR 910.91 .
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§ 53 Wildschadenformular

1 Liegt ein entschädigungspflichtiger Wildschaden vor, ist zuhanden der Fachstelle ein Wildschadenformular einzureichen.

§ 54 Auszahlung der Entschädigung

1 Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzie - ren.
2 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.

6. Finanzielles

§ 55 Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren

1 Die Fachstelle berechnet anhand der nachgewiesenen Vorkommen und der Verbreitung der Grossraubtiere im Kanton die Belastung der einzelnen Jagdreviere durch Grossraubtiere.
2 Die Berechnungen bilden die Grundlage für eine allfällige Entschädigung an die Jagdvereine.

7. Strafbestimmungen

§ 56 Ordnungsbussen

1 Das Departement ist für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständig.
2 Die Übertretungstatbestände sowie die entsprechenden Ordnungsbussen sind in Anhang 3 geregelt.
3 Fehlabschüsse werden nur dann im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn der betreffende Jäger oder die betreffende Jägerin innerhalb von 24 Stunden Selbstanzeige bei der Fachstelle erstattet.
4 Erfüllt eine Person mehrere Übertretungstatbestände und übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 300 Franken, wird für alle Übertretungstatbe - stände das ordentliche Verfahren durchgeführt.
5 Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Ver - fahren durchgeführt.
6 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.

8. Ausführungsbestimmungen

§ 57 Vollziehende Behörden

1 Der Vollzug der kantonalen Vorschriften über die Jagd obliegt der Fach - stelle des Departements.

§ 58 Jagdkommission

1 Die Jagdkommission besteht aus maximal neun Mitgliedern.
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2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz.
3 Bei der Zusammensetzung der Jagdkommission sind die Interessen der Jagdberechtigten, der Wildtierbiologie, der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen.

§ 59 Aufgaben der Jagdkommission

1 Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben: a) bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse; b) bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebie - ten; c) beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz; d) bei Massnahmen zur Information und Forschung. RRB Nr. 2017/1672 vom 26. September 2017. Der gegen die Totalrevision der Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 20. Dezember 2017 abgelehnt. Vom Bund genehmigt am 9. November 2017. Inkrafttreten am 1. Januar 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 2018.
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1 Anhang 1 Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten (§ 15) Wildtierart Jagdzeit Reh Laktierende Rehgeissen und Rehkitze sind vom 1. Mai bis 30. September geschützt.

1. Mai bis 15. Dezember

Rothirsch Laktierende Rothirschkühe sind geschützt, wenn nicht vorgängig das sie begleitende Kalb erlegt werden konnte.

1. August bis 30. September

Wildschwein Laktierende Bachen sind vom 1. März bis

30. Juni geschützt, wenn nicht vorgängig

die sie begleitenden Frischlinge erlegt wer- den konnten. Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, sind ausserhalb des Waldes ganzjährig jagdbar.

1. Juli bis Ende Februar

Gämse Laktierende Gamsgeissen sind geschützt, wenn nicht vorgängig das sie begleitende Kitz erlegt werden konnte.

1. August bis 31. Oktober

Feldhase 1. Oktob er bis 31. Dezember Fuchs 16. Juni bis Ende Februar Dachs 16. Juni bis 15. Januar Baum - und Steinmarder 1. September bis 15. Februar Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Ei- chelhäher Rabenkrähen, welche in Schwärmen auftre- ten, sind auf schadengefährdeten landwirt- schaftlichen Flächen ganzjährig jagdbar.

1. August bis 15. Februar

Stockente, Tafelente, Reiherente und 1. September bis 31. Dezember Kormoran 1. September bis Ende Februar Verwilderte Hauskatze und v erwilderte Haustaube ganzjährig jagdbar
1 Anhang 2 Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen (§ 29) Jagdkugelpatronen Wildtierart minimale Energie in Joule / Meter minimales Kaliber in Millimeter maximale Schussdistanz in Meter Hirsche, Wildschwein 2000 / 200 7 200 Gämse 1500 / 150 6, 5 200 Reh 1000 / 100 5,6 200 Fuchs, Dachs, Wasch- bär, Marderhund und verwilderte Hauskatze
450 / 100 5,6 150 übriges Wild 100 / 50 5 150 Schrotpatronen Wildtierart minimale Schrot- korngrösse in Milli- meter maximale Schussdis- tanz in Meter Wildschwein bi s 25 kg 3,5 25 Reh 3,5 35 Fuchs, Dachs, Wasch- bär, Marderhund und verwilderte Hauskatze
3,5 35 Feldhase, Baum - und Steinmarder
3 35 Wasservögel 3 35 andere Vögel 2,5 35 Flintenlaufgeschosse Wildtierart maximale Schussdistanz in Meter Wildschwein 45
1 Anhang 3 Liste der Ordnungsbussen (§ 56) Übertretungen Betrag Allgemeines Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung vorge- schriebenen Dokumente. (§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, JaV)

50. --

Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen, pro Tier. (§§ 15 Abs. 2 und 19 Abs. 6, JaV)

150. --

Widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres. (§ 15 Abs. 3, JaV)

300. --

Einsatz von Jagdhunden ohne entsprechende Eignungsprüfung. (§ 30 Abs. 1 bis 3, JaV)

150. --

Jagdausübung an Sonn - und staatlich anerkannten Feiertagen oder in der Nacht. (§§ 35 und 36 Abs. 1, JaV)

150. --

Fehlabschüsse Abschuss einer laktierenden Rehgeiss oder Wildschweinbache. (§ 15 Abs. 1, JaV)

150. --

Abschuss einer laktierenden Gamsgeiss oder Rothirschkuh. (§ 15 Abs. 1, JaV)

200. --

Abschuss eines Kronenhirsches, wenn dieser nicht im Abschussplan des Departementes bewilligt wurde. (§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)

300. --

Abschuss von anderem Gams - und Rotwild, wenn die betreffende Kategorie nicht im Abschussplan des Departementes bewilligt wur- de. (§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)

150. --

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