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Version: 31.07.1999
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Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell

Kanton Appenzell Innerrhoden Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999 (Stand 1. August 1999) Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. Novem - ber 1998 und in Anwendung von Art. 7 des Standeskommissionsbeschlus - ses über die Besoldung der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 11. Mai 1999, erlässt folgende Weisung:

Art. 1

1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung nicht entschädigungsberechtigt ist, gelten insbesondere:

1. folgende auf Anweisung der Schulleitung zu übernehmende Aufga -

ben: a) Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Auf - nahme- und Abschlussprüfungen; b) Übernahme einzelner Aufsichtsaufgaben in Pausen und Studi - um im Umfange von höchstens zwei Stunden pro Woche; c) Übernahme einzelner Unterrichtsstunden für einen Kollegen;

2. fächerspezifische Aufgaben, wie

a) die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung und Benützung von Lehrmitteln, Apparaten, Instrumenten, Gerä - ten, Kunstwerken und Büchern; b) die Verantwortung für die entsprechenden Spezialräumlichkei - ten.

Art. 2

1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung auch von Nichtlehrkräften übernom - men werden können und daher in der Regel entschädigungsberechtigt ist, gilt die von der Schulleitung übertragene Betreuung: a) der Schulbibliothek,
b) des Schultheaters, c) des Sprachlabors, d) der Theatergarderobe, e) der Informatik und f) der Hauszeitschrift.
2 Für besonders zeitaufwendige Tätigkeiten, wie die Teilnahme an umfang - reichen Kommissionsarbeiten (Rektoratskommission etc.) kann bei der Schulleitung eine Entschädigung (z.B. in Form eines Sitzungsgeldes) bean - tragt werden.
3 Auf jeden Fall werden die notwendigen Spesen ersetzt.

Art. 3

1 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehen - den Weisungen über die Nebenpflichten der Lehrer am Gymnasium St. An - tonius Appenzell.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.05.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.05.1999 01.08.1999 Erstfassung -
Version: 01.08.1999
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Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell

Kanton Appenzell Innerrhoden Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999 (Stand 1. August 1999) Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. Novem - ber 1998 und in Anwendung von Art. 7 des Standeskommissionsbeschlus - ses über die Besoldung der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 11. Mai 1999, erlässt folgende Weisung:

Art. 1

1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung nicht entschädigungsberechtigt ist, gelten insbesondere:

1. folgende auf Anweisung der Schulleitung zu übernehmende Aufga -

ben: a) Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Auf - nahme- und Abschlussprüfungen; b) Übernahme einzelner Aufsichtsaufgaben in Pausen und Studi - um im Umfange von höchstens zwei Stunden pro Woche; c) Übernahme einzelner Unterrichtsstunden für einen Kollegen;

2. fächerspezifische Aufgaben, wie

a) die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung und Benützung von Lehrmitteln, Apparaten, Instrumenten, Gerä - ten, Kunstwerken und Büchern; b) die Verantwortung für die entsprechenden Spezialräumlichkei - ten.

Art. 2

1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung auch von Nichtlehrkräften übernom - men werden können und daher in der Regel entschädigungsberechtigt ist, gilt die von der Schulleitung übertragene Betreuung: a) der Schulbibliothek,
b) des Schultheaters, c) des Sprachlabors, d) der Theatergarderobe, e) der Informatik und f) der Hauszeitschrift.
2 Für besonders zeitaufwendige Tätigkeiten, wie die Teilnahme an umfang - reichen Kommissionsarbeiten (Rektoratskommission etc.) kann bei der Schulleitung eine Entschädigung (z.B. in Form eines Sitzungsgeldes) bean - tragt werden.
3 Auf jeden Fall werden die notwendigen Spesen ersetzt.

Art. 3

1 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehen - den Weisungen über die Nebenpflichten der Lehrer am Gymnasium St. An - tonius Appenzell.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.05.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.05.1999 01.08.1999 Erstfassung -
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