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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik Vom 8. März 2010 (Stand 20. Dezember 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die gemeinsame Beschaffung von bestimmten Uniform- und Ausrüstungsgegenständen der Polizeikorps sowie die gemein - same Nutzung von Logistikdienstleistungen einer externen Firma.
2 Die Vereinbarung bezweckt durch gemeinsame Beschaffungen und durch das Auslagern von Logistikdienstleistungen ein vereinheitlichtes Auftreten der Polizeikorps der Zentralschweiz und eine Senkung der Kosten im Be - reich der Logistik.
Art. 2 * Vereinbarungspartner
1 Vereinbarungspartner im Bereich gemeinsame Beschaffungen von Uni - form- und Ausrüstungsgegenständen sowie im Bereich gemeinsame Nut - zung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz.
2 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung umfasst den von den Polizeikommandanten geneh - migten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1).
2 Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logis - tikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Aus - rüstungsgegenstände ausgedehnt werden.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1 Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
a) ZPK: Zentralschweizer Polizeikonkordat
b) ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz
c) ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und -direktorenkonfe - renz
d) TLog ZPK: Team Logistik Zentralschweizer Polizeikonkordat 2. Organisation
Art. 5 ZPDK
1 Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.
2 Die ZPDK
a) bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegen - stände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistun - gen einen Kanton als federführend,
b) gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei,
c) entscheidet über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c,
d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2,
e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.
Art. 6 ZPKK
1 Die ZPKK
a) entscheidet über Anträge der TLog ZPK,
b) kann eine Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüs - tungsgegenstände beschliessen,
c) leitet bei fehlender Einstimmigkeit Geschäfte zum Beschluss an die ZPDK weiter,
d) beantragt der ZPDK die Leistung von Abgeltungen gemäss Art.10 Abs. 2,
e) erledigt sämtliche Aufgaben dieser Vereinbarung, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
f) erstattet jährlich der ZPDK Bericht.
Art. 7 Federführender Kanton
1 Der federführende Kanton
a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaf - fung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen und betreffend gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen,
b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kanto - nalen Recht durch,
c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus.
2 Der federführende Kanton steht den übrigen Kantonen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Art. 8 TLog ZPK
1 Das TLog ZPK setzt die gemeinsame Beschaffung der Uniform- und Aus - rüstungsgegenstände sowie die gemeinsame Nutzung der Logistikdienstleis - tungen um. Alle Kantone sind mit einem Mitglied im TLog ZPK vertreten. Es wird vom federführenden Kanton geleitet.
2 Das TLog ZPK
a) legt die Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Kantonen, dem Logistikdienstleister und den Lieferanten von Uniform- und Ausrüs - tungsgegenständen fest,
b) erteilt dem Logistikdienstleister Aufträge,
c) bearbeitet Sachfragen im Bereich Uniform- und Ausrüstungsgegen - stände, namentlich Anregungen zur Änderung und Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände,
d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus,
e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles
Art. 9 Rechnungsstellung
1 Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Polizeikorps direkt Rechnung.
2 Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleis - tungen jährlich Rechnung.
Art. 10 Abgeltung
1 Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem federführenden Kanton findet grundsätzlich nicht statt.
2 Hat ein Vereinbarungspartner ausserordentlich hohe Aufwendungen er - bracht, entscheidet die ZPDK auf Antrag der ZPKK über die Abgeltung. 4. Durchsetzung der Vereinbarung
Art. 11 Vertragliche Verpflichtungen
1 Die Kantone verpflichten sich, die aufgrund der interkantonalen Submissi - on abgeschlossenen Verträge umzusetzen, namentlich während der verein - barten Dauer zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen die bezeichneten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände zu beziehen und die vereinbarten Logistikdienstleistungen zu nutzen.
Art. 12 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandan - ten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK. 5. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
2 Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest. Sie teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit. 1 )
Art. 14 Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind nach Inkrafttreten des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikon - kordat-Zentralschweiz vom 6. November 2009) dessen Artikel anwendbar.
2 Vor Inkrafttreten des Konkordats gelten die Bestimmungen analog.
Art. 15 Vertragsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren. * 1) In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2010.
2 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von jedem Kanton auf den 31. Dezember 2016 und danach jeweils auf Ab - lauf einer Periode von fünf Jahren gekündigt werden. * 6. Anhang 1
Art. 16
1 Kleidungsstücke Einheitsuniform ZPK 2012 (Grunduniform) 1. Parka blau 2. Parka orange 3. Fleece / Soft-Shell Jacke 4. Rollkragenpullover 5. Langarmhemd 6. Kurzarmhemd 7. Polo-Shirt 8. Diensthose (Var. 1 mit Saum) 9. Diensthose (Var. 2 mit Gummibord) 10. Regenhose 11. Regenjacke 12. Regenmütze 13. Kopfbedeckung Cap 14. Kopfbedeckung Wollmütze 15. Lumber-P (Kurzfassung Parka blau) 16. Lumber-F/SS (Kurzfassung Fleece /Soft-Shell Jacke)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.03.2010 01.10.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 599 25.11.2011 20.12.2011 Art. 2 totalrevidiert GS 31, 373 25.11.2011 20.12.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert GS 31, 373 25.11.2011 20.12.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert GS 31, 373
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.03.2010 01.10.2010 Erstfassung GS 30, 599

Art. 2 25.11.2011

20.12.2011 totalrevidiert GS 31, 373

Art. 15 Abs. 1 25.11.2011

20.12.2011 geändert GS 31, 373

Art. 15 Abs. 2 25.11.2011

20.12.2011 geändert GS 31, 373
Version: 19.12.2011
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik Vom 8. März 2010 (Stand 20. Dezember 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die gemeinsame Beschaffung von bestimmten Uniform- und Ausrüstungsgegenständen der Polizeikorps sowie die gemein - same Nutzung von Logistikdienstleistungen einer externen Firma.
2 Die Vereinbarung bezweckt durch gemeinsame Beschaffungen und durch das Auslagern von Logistikdienstleistungen ein vereinheitlichtes Auftreten der Polizeikorps der Zentralschweiz und eine Senkung der Kosten im Be - reich der Logistik.
Art. 2 * Vereinbarungspartner
1 Vereinbarungspartner im Bereich gemeinsame Beschaffungen von Uni - form- und Ausrüstungsgegenständen sowie im Bereich gemeinsame Nut - zung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz.
2 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung umfasst den von den Polizeikommandanten geneh - migten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1).
2 Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logis - tikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Aus - rüstungsgegenstände ausgedehnt werden.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1 Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
a) ZPK: Zentralschweizer Polizeikonkordat
b) ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz
c) ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und -direktorenkonfe - renz
d) TLog ZPK: Team Logistik Zentralschweizer Polizeikonkordat 2. Organisation
Art. 5 ZPDK
1 Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.
2 Die ZPDK
a) bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegen - stände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistun - gen einen Kanton als federführend,
b) gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei,
c) entscheidet über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c,
d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2,
e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.
Art. 6 ZPKK
1 Die ZPKK
a) entscheidet über Anträge der TLog ZPK,
b) kann eine Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüs - tungsgegenstände beschliessen,
c) leitet bei fehlender Einstimmigkeit Geschäfte zum Beschluss an die ZPDK weiter,
d) beantragt der ZPDK die Leistung von Abgeltungen gemäss Art.10 Abs. 2,
e) erledigt sämtliche Aufgaben dieser Vereinbarung, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
f) erstattet jährlich der ZPDK Bericht.
Art. 7 Federführender Kanton
1 Der federführende Kanton
a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaf - fung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen und betreffend gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen,
b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kanto - nalen Recht durch,
c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus.
2 Der federführende Kanton steht den übrigen Kantonen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Art. 8 TLog ZPK
1 Das TLog ZPK setzt die gemeinsame Beschaffung der Uniform- und Aus - rüstungsgegenstände sowie die gemeinsame Nutzung der Logistikdienstleis - tungen um. Alle Kantone sind mit einem Mitglied im TLog ZPK vertreten. Es wird vom federführenden Kanton geleitet.
2 Das TLog ZPK
a) legt die Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Kantonen, dem Logistikdienstleister und den Lieferanten von Uniform- und Ausrüs - tungsgegenständen fest,
b) erteilt dem Logistikdienstleister Aufträge,
c) bearbeitet Sachfragen im Bereich Uniform- und Ausrüstungsgegen - stände, namentlich Anregungen zur Änderung und Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände,
d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus,
e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles
Art. 9 Rechnungsstellung
1 Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Polizeikorps direkt Rechnung.
2 Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleis - tungen jährlich Rechnung.
Art. 10 Abgeltung
1 Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem federführenden Kanton findet grundsätzlich nicht statt.
2 Hat ein Vereinbarungspartner ausserordentlich hohe Aufwendungen er - bracht, entscheidet die ZPDK auf Antrag der ZPKK über die Abgeltung. 4. Durchsetzung der Vereinbarung
Art. 11 Vertragliche Verpflichtungen
1 Die Kantone verpflichten sich, die aufgrund der interkantonalen Submissi - on abgeschlossenen Verträge umzusetzen, namentlich während der verein - barten Dauer zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen die bezeichneten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände zu beziehen und die vereinbarten Logistikdienstleistungen zu nutzen.
Art. 12 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandan - ten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK. 5. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
2 Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest. Sie teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit. 1 )
Art. 14 Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind nach Inkrafttreten des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikon - kordat-Zentralschweiz vom 6. November 2009) dessen Artikel anwendbar.
2 Vor Inkrafttreten des Konkordats gelten die Bestimmungen analog.
Art. 15 Vertragsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren. * 1) In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2010.
2 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von jedem Kanton auf den 31. Dezember 2016 und danach jeweils auf Ab - lauf einer Periode von fünf Jahren gekündigt werden. * 6. Anhang 1
Art. 16
1 Kleidungsstücke Einheitsuniform ZPK 2012 (Grunduniform) 1. Parka blau 2. Parka orange 3. Fleece / Soft-Shell Jacke 4. Rollkragenpullover 5. Langarmhemd 6. Kurzarmhemd 7. Polo-Shirt 8. Diensthose (Var. 1 mit Saum) 9. Diensthose (Var. 2 mit Gummibord) 10. Regenhose 11. Regenjacke 12. Regenmütze 13. Kopfbedeckung Cap 14. Kopfbedeckung Wollmütze 15. Lumber-P (Kurzfassung Parka blau) 16. Lumber-F/SS (Kurzfassung Fleece /Soft-Shell Jacke)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.03.2010 01.10.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 599 25.11.2011 20.12.2011 Art. 2 totalrevidiert GS 31, 373 25.11.2011 20.12.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert GS 31, 373 25.11.2011 20.12.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert GS 31, 373
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.03.2010 01.10.2010 Erstfassung GS 30, 599

Art. 2 25.11.2011

20.12.2011 totalrevidiert GS 31, 373

Art. 15 Abs. 1 25.11.2011

20.12.2011 geändert GS 31, 373

Art. 15 Abs. 2 25.11.2011

20.12.2011 geändert GS 31, 373
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