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Version: 31.12.1978
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Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich

Abgeschlossen durch Notenaustausch am 19. März 1956 In Kraft getreten am 1. Mai 1956 ¹ AS 1956 615
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Österreich haben folgende Vereinbarung getroffen:
Art. 1
¹ Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heisst auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im andern Staat für eine begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.
² Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Art. 2
¹ Jeder der beiden Staaten lässt im Kalenderjahr bis zu 150 ² Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage es gestattet.
² Massgebend für die Anrechnung auf das jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Gastarbeitnehmer gemäss Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.
³ Wird das einem Staat zustehende Kontingent nicht ausgenützt,so darf dieser weder das Kontingent des andern Staates herabsetzen noch den nichtbenützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
⁴ Das Kontingent kann auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen ist.
² Jahreskontingent gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 1978 (AS 1979 156).
Art. 3
¹ Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sofern sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den sonst geltenden Vorschriften oder nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entlöhnen.
² In allen andern Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen entspricht und ihnen gestattet, mindestens für ihren Unterhalt aufzukommen.
³ In der Überweisung von Ersparnissen sind die Gastarbeitnehmer den andern Arbeitnehmern aus ihrem Lande gleichgestellt.
Art. 4
¹ Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
² Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.
³ Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiete des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Art. 5
¹ Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise wie auf Inländer Anwendung.
² Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach Massgabe der Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung samt Schlussprotokoll vom 15. Juli 1950 ³ .
³ [ AS 1951 787 , 1966 623 . SR 0.831.109.163.1 Art. 39]. Heute gilt das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossene Abk. vom 15. Nov. 1967 über Soziale Sicherheit ( SR 0.831.109.163.1 ).
Art. 6
¹ Schweizerische Bewerber haben das Gesuch um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesrat für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern, österreichische Bewerber beim Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien einzureichen. Die Bewerber haben alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die Art der vorgesehenen Beschäftigung anzugeben.
² Die gemäss Absatz 1 zuständige Behörde des Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie es befürworten kann, der entsprechenden Behörde des Beschäftigungslandes.
³ Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes entscheidet über die Zulassung nach Artikel 2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes oder, falls dieses überschritten ist, nach wohlwollendem Ermessen.
⁴ Im übrigen finden die in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer Anwendung.
Art. 7
¹ Die zuständigen Behörden beider Staaten erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch, wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis eines Gastarbeitnehmers ohne sein Verschulden wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung aufgibt.
² In der Schweiz steht den österreichischen Bewerbern die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden und in Österreich den schweizerischen Bewerbern das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien für die Vermittlung von Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.
Art. 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester Frist zu beheben.
Art. 9
¹ Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Massnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.
² Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.
Art. 10
¹ Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.
² Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern sie nicht von einem der beiden vertragschliessenden Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.
³ Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen für die vorgesehene Dauer gültig.

Max Petitpierre

Johannes Coreth

Version: 31.12.1978
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Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich

Abgeschlossen durch Notenaustausch am 19. März 1956 In Kraft getreten am 1. Mai 1956 ¹ AS 1956 615
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Österreich haben folgende Vereinbarung getroffen:
Art. 1
¹ Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heisst auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im andern Staat für eine begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.
² Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Art. 2
¹ Jeder der beiden Staaten lässt im Kalenderjahr bis zu 150 ² Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage es gestattet.
² Massgebend für die Anrechnung auf das jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Gastarbeitnehmer gemäss Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.
³ Wird das einem Staat zustehende Kontingent nicht ausgenützt,so darf dieser weder das Kontingent des andern Staates herabsetzen noch den nichtbenützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
⁴ Das Kontingent kann auf Vorschlag eines der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen ist.
² Jahreskontingent gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 1978 (AS 1979 156).
Art. 3
¹ Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sofern sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den sonst geltenden Vorschriften oder nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entlöhnen.
² In allen andern Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen entspricht und ihnen gestattet, mindestens für ihren Unterhalt aufzukommen.
³ In der Überweisung von Ersparnissen sind die Gastarbeitnehmer den andern Arbeitnehmern aus ihrem Lande gleichgestellt.
Art. 4
¹ Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
² Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.
³ Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiete des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Art. 5
¹ Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise wie auf Inländer Anwendung.
² Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach Massgabe der Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung samt Schlussprotokoll vom 15. Juli 1950 ³ .
³ [ AS 1951 787 , 1966 623 . SR 0.831.109.163.1 Art. 39]. Heute gilt das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossene Abk. vom 15. Nov. 1967 über Soziale Sicherheit ( SR 0.831.109.163.1 ).
Art. 6
¹ Schweizerische Bewerber haben das Gesuch um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesrat für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern, österreichische Bewerber beim Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien einzureichen. Die Bewerber haben alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die Art der vorgesehenen Beschäftigung anzugeben.
² Die gemäss Absatz 1 zuständige Behörde des Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie es befürworten kann, der entsprechenden Behörde des Beschäftigungslandes.
³ Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes entscheidet über die Zulassung nach Artikel 2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes oder, falls dieses überschritten ist, nach wohlwollendem Ermessen.
⁴ Im übrigen finden die in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer Anwendung.
Art. 7
¹ Die zuständigen Behörden beider Staaten erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch, wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis eines Gastarbeitnehmers ohne sein Verschulden wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung aufgibt.
² In der Schweiz steht den österreichischen Bewerbern die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden und in Österreich den schweizerischen Bewerbern das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien für die Vermittlung von Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.
Art. 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester Frist zu beheben.
Art. 9
¹ Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Massnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.
² Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.
Art. 10
¹ Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.
² Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern sie nicht von einem der beiden vertragschliessenden Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.
³ Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen für die vorgesehene Dauer gültig.

Max Petitpierre

Johannes Coreth

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