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Version: 27.04.2012
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Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Jemen über technische und finanzielle Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 28. April 2012 In Kraft getreten am 28. April 2012 (Stand am 28. April 2012) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Jemen,
nachfolgend «Parteien» genannt,
in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,
vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen,
im Bewusstsein, dass die Einhaltung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien bestimmt und einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zielsetzungen
1.1 Die Parteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Realisierung von humanitären und technischen Hilfsprojekten (die in diesem Rahmenabkommen verwendeten Begriffe «Projekt» und «Projekte» umfassen auch «Programm» und «Programme») in Jemen. Diese Projekte tragen bei zur menschlichen Sicherheit, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur Verminderung der Schwierigkeiten, denen die schwächsten Gruppen der jemenitischen Gesellschaft einschliesslich Flüchtlinge und ausländische Migrantinnen und Migranten, die in der Republik Jemen Zuflucht suchen, ausgesetzt sind, und zur Verbesserung der staatlichen Fähigkeit, wirtschaftliche, soziale und politische Herausforderungen zu bewältigen.
1.2 Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 – Formen
2.1.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
Teil 2 – Humanitäre Hilfe
2.2.1 Die von der schweizerischen Partei an die jemenitische Regierung geleistete humanitäre Hilfe wird in Form von Gütern, Dienstleistungen, Expertisen und finanziellen Beiträgen erbracht.
2.2.2 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten Gruppen der jemenitischen Gesellschaft und ergänzen gleichzeitig die ergriffenen Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.
2.2.3 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vertreten.
Teil 3 – Technische Unterstützung
2.3.1 Die technische Unterstützung der jemenitischen Regierung durch die schweizerische Partei erfolgt in Form eines Wissenstransfers mit Ausbildung und Beratung sowie Dienstleistungen und umfasst auch Ausrüstung und Material für die Durchführung der Projekte.
2.3.2 Die Projekte, die in Form von technischer Unterstützung durchgeführt werden, betreffen die Fähigkeit des jemenitischen Staates, Migrationsfragen zu lösen und eine grosse Zahl von Binnenvertriebenen, Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen zu betreuen sowie verschiedene wirtschaftliche, politische und soziale Herausforderungen zu bewältigen.
2.3.3 Im Bereich der technischen Unterstützung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird die Schweiz durch die DEZA des EDA vertreten.
Art. 3 DEZA-Büro in Sana'a
Um die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenabkommen zu erleichtern, eröffnet die DEZA in Sana'a ein Büro, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
3.1 Die jemenitische Regierung anerkennt das DEZA-Büro in Sana'a als legitime Vertretung der Schweiz in Jemen und gewährt ihm und seinen Vertreterinnen und Vertretern, sofern diese nicht Bürgerinnen und Bürger der Republik Jemen sind, die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ² über diplomatische Beziehungen, das von der jemenitischen Regierung unterzeichnet wurde.
3.2 Um die Durchführung der Projekte zu erleichtern, befreit die jemenitische Regierung die von der Schweiz in Form von Geschenken gelieferte Ausrüstung ebenso wie die Dienstleistungen, die Fahrzeuge und das Material sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
3.3 Die jemenitische Regierung erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens, soweit diese der geltenden jemenitischen Gesetzgebung entsprechen.
3.4 Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrer persönlichen Habe befreit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönliche Habe (Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Die jemenitische Partei gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthaltsbewilligungen und stellt dem technischen und administrativen Personal die erforderlichen Arbeitsbewilligungen aus.
3.5 Die jemenitische Regierung ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter, der ausländischen Expertinnen und Experten und des Personals sowie ihrer Angehörigen verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
3.6 Die jemenitische Regierung stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 3.1 und 3.4 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich aus.
3.7 Die jemenitische Regierung unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
3.8 Die jemenitische Regierung erleichtert das Verfahren bei Überweisungen in Fremdwährungen, die durch Projekte und ausländische Experten getätigt werden.
3.9 Die Anwendung dieser Bestimmungen wird vom jemenitischen Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit übernommen.
3.10 Die Vertreterinnen und Vertreter des DEZA-Büros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal und deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektrealisierung in die Republik Jemen gesandt werden, sind verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.
3.11 Sobald die DEZA ihre Projekte in der Republik Jemen abschliesst, hat sie das Recht, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit zu entscheiden, wie sie am besten über die Güter verfügen will, die für ihr Büro importiert und erworben wurden. Zu den Möglichkeiten gehören unter anderem:
– Übertragung an das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit oder an Partner in Projekten, die von der DEZA in der Republik Jemen durchgeführt wurden;
– Wiederausfuhr der Ausrüstung und der Systeme, die mit DEZA-Mitteln finanziert wurden.
² SR 0.191.01
Art. 4 Antikorruptionsklausel
Die Parteien bieten im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten bedeutet eine Verletzung der vorliegenden Vereinbarung und rechtfertigt deren Beendigung sowie/oder das Ergreifen von weiteren Massnahmen, die im Einklang mit dem anwendbaren Recht sind.
Art. 5 Geltungsbereich und Anwendung
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
5.1 Projekte, die einerseits durch den Schweizerischen Bundesrat (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und andererseits durch die Regierung von Jemen (Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit) und/oder Ministerien, Gouverneursbehörden oder städtische Behörden, die auf dem jemenitischen Staatsgebiet zuständig sind, im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden;
5.2 Projekte, die durch den Schweizerischen Bundesrat (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und Organisationen oder Institutionen im Jemen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden, für welche die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 mutatis mutandis vereinbart haben;
5.3 Projekte, die von Organisationen und Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts des einen der beiden Staaten geleitet werden, für welche die beiden Parteien oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben;
5.4 Bereits laufende Projekte und Projekte, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung standen.
Art. 6 Koordination und Vorgehen
6.1 Die Koordination dieser Bestimmungen wird vom Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit übernommen.
6.2 Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners bestimmt und festhält.
6.3 Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber und zur Maximierung der Wirkung der Projekte stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.
6.4 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die gemäss diesem Abkommen in Angriff genommenen Projekte. Sie führen auf allen Stufen einen regelmässigen Meinungsaustausch über den Verlauf der gemäss dem vorliegenden Abkommen finanzierten Projekte während der ganzen Projektdurchführung.
Art. 7 Dauer
7.1 Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
7.2 Beide Parteien können das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
7.3 Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben dessen Bestimmungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
Art. 8 Änderungen und Streitigkeiten
8.1 Dieses Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden.
8.2 Streitigkeiten über dieses Abkommen werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Geschehen zu Sana’a am 28. April 2012 in drei Originalen in arabischer, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Manuel Bessler

Für die
Regierung der Republik Jemen:

Mutaher Abdulaziz Alabbasi

Version: 28.04.2012
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Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Jemen über technische und finanzielle Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 28. April 2012 In Kraft getreten am 28. April 2012 (Stand am 28. April 2012) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Jemen,
nachfolgend «Parteien» genannt,
in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,
vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen,
im Bewusstsein, dass die Einhaltung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien bestimmt und einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zielsetzungen
1.1 Die Parteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Realisierung von humanitären und technischen Hilfsprojekten (die in diesem Rahmenabkommen verwendeten Begriffe «Projekt» und «Projekte» umfassen auch «Programm» und «Programme») in Jemen. Diese Projekte tragen bei zur menschlichen Sicherheit, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur Verminderung der Schwierigkeiten, denen die schwächsten Gruppen der jemenitischen Gesellschaft einschliesslich Flüchtlinge und ausländische Migrantinnen und Migranten, die in der Republik Jemen Zuflucht suchen, ausgesetzt sind, und zur Verbesserung der staatlichen Fähigkeit, wirtschaftliche, soziale und politische Herausforderungen zu bewältigen.
1.2 Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 – Formen
2.1.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
Teil 2 – Humanitäre Hilfe
2.2.1 Die von der schweizerischen Partei an die jemenitische Regierung geleistete humanitäre Hilfe wird in Form von Gütern, Dienstleistungen, Expertisen und finanziellen Beiträgen erbracht.
2.2.2 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten Gruppen der jemenitischen Gesellschaft und ergänzen gleichzeitig die ergriffenen Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.
2.2.3 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vertreten.
Teil 3 – Technische Unterstützung
2.3.1 Die technische Unterstützung der jemenitischen Regierung durch die schweizerische Partei erfolgt in Form eines Wissenstransfers mit Ausbildung und Beratung sowie Dienstleistungen und umfasst auch Ausrüstung und Material für die Durchführung der Projekte.
2.3.2 Die Projekte, die in Form von technischer Unterstützung durchgeführt werden, betreffen die Fähigkeit des jemenitischen Staates, Migrationsfragen zu lösen und eine grosse Zahl von Binnenvertriebenen, Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen zu betreuen sowie verschiedene wirtschaftliche, politische und soziale Herausforderungen zu bewältigen.
2.3.3 Im Bereich der technischen Unterstützung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird die Schweiz durch die DEZA des EDA vertreten.
Art. 3 DEZA-Büro in Sana'a
Um die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenabkommen zu erleichtern, eröffnet die DEZA in Sana'a ein Büro, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
3.1 Die jemenitische Regierung anerkennt das DEZA-Büro in Sana'a als legitime Vertretung der Schweiz in Jemen und gewährt ihm und seinen Vertreterinnen und Vertretern, sofern diese nicht Bürgerinnen und Bürger der Republik Jemen sind, die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ² über diplomatische Beziehungen, das von der jemenitischen Regierung unterzeichnet wurde.
3.2 Um die Durchführung der Projekte zu erleichtern, befreit die jemenitische Regierung die von der Schweiz in Form von Geschenken gelieferte Ausrüstung ebenso wie die Dienstleistungen, die Fahrzeuge und das Material sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
3.3 Die jemenitische Regierung erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens, soweit diese der geltenden jemenitischen Gesetzgebung entsprechen.
3.4 Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrer persönlichen Habe befreit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönliche Habe (Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Die jemenitische Partei gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthaltsbewilligungen und stellt dem technischen und administrativen Personal die erforderlichen Arbeitsbewilligungen aus.
3.5 Die jemenitische Regierung ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter, der ausländischen Expertinnen und Experten und des Personals sowie ihrer Angehörigen verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
3.6 Die jemenitische Regierung stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 3.1 und 3.4 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich aus.
3.7 Die jemenitische Regierung unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
3.8 Die jemenitische Regierung erleichtert das Verfahren bei Überweisungen in Fremdwährungen, die durch Projekte und ausländische Experten getätigt werden.
3.9 Die Anwendung dieser Bestimmungen wird vom jemenitischen Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit übernommen.
3.10 Die Vertreterinnen und Vertreter des DEZA-Büros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal und deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektrealisierung in die Republik Jemen gesandt werden, sind verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.
3.11 Sobald die DEZA ihre Projekte in der Republik Jemen abschliesst, hat sie das Recht, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit zu entscheiden, wie sie am besten über die Güter verfügen will, die für ihr Büro importiert und erworben wurden. Zu den Möglichkeiten gehören unter anderem:
– Übertragung an das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit oder an Partner in Projekten, die von der DEZA in der Republik Jemen durchgeführt wurden;
– Wiederausfuhr der Ausrüstung und der Systeme, die mit DEZA-Mitteln finanziert wurden.
² SR 0.191.01
Art. 4 Antikorruptionsklausel
Die Parteien bieten im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten bedeutet eine Verletzung der vorliegenden Vereinbarung und rechtfertigt deren Beendigung sowie/oder das Ergreifen von weiteren Massnahmen, die im Einklang mit dem anwendbaren Recht sind.
Art. 5 Geltungsbereich und Anwendung
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
5.1 Projekte, die einerseits durch den Schweizerischen Bundesrat (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und andererseits durch die Regierung von Jemen (Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit) und/oder Ministerien, Gouverneursbehörden oder städtische Behörden, die auf dem jemenitischen Staatsgebiet zuständig sind, im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden;
5.2 Projekte, die durch den Schweizerischen Bundesrat (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) und Organisationen oder Institutionen im Jemen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden, für welche die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 mutatis mutandis vereinbart haben;
5.3 Projekte, die von Organisationen und Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts des einen der beiden Staaten geleitet werden, für welche die beiden Parteien oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben;
5.4 Bereits laufende Projekte und Projekte, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung standen.
Art. 6 Koordination und Vorgehen
6.1 Die Koordination dieser Bestimmungen wird vom Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit übernommen.
6.2 Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners bestimmt und festhält.
6.3 Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber und zur Maximierung der Wirkung der Projekte stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.
6.4 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die gemäss diesem Abkommen in Angriff genommenen Projekte. Sie führen auf allen Stufen einen regelmässigen Meinungsaustausch über den Verlauf der gemäss dem vorliegenden Abkommen finanzierten Projekte während der ganzen Projektdurchführung.
Art. 7 Dauer
7.1 Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
7.2 Beide Parteien können das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
7.3 Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben dessen Bestimmungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
Art. 8 Änderungen und Streitigkeiten
8.1 Dieses Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden.
8.2 Streitigkeiten über dieses Abkommen werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Geschehen zu Sana’a am 28. April 2012 in drei Originalen in arabischer, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Manuel Bessler

Für die
Regierung der Republik Jemen:

Mutaher Abdulaziz Alabbasi

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