Änderungen vergleichen: Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
Versionen auswählen:
Version: 30.09.2007
Anzahl Änderungen: 0

Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug

414.182 1 Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug vom 12. September 2007 1) Die Schulkommission des Schulischen Brückenangebots, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. Se ptember 1990 2 ) , beschliesst: § 1 Zweck Zur Sic her stellung eines g eor dneten und zielg er ic hteten Schulbetriebes am Schulischen Brückenangebot wird eine Disziplinarordnung erlassen. § 2 V er stösse Als V er stösse , die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu behandeln sind , g elten insbesonder e: 1. Nichteinhalten des Lernvertrages und der dazu gehörenden Reglemente; 2. Verweigern, an den persönlich festgehaltenen Richtzielen im Lernvertrag zu arbeiten; 3. ung enüg ende Bereitschaft, die im Förderplan festgehaltenen operativen T r imesterziele zu er r eic hen; 4. f ehlende Leistungsber eitsc haft; 5. fehlende Achtung gegenüber allen am Schulischen Brückenangebot täti- gen Personen, insbesondere Mobbing, jegliche Form von Gewalt, Verun- glimpfung von Personen und Organen der Schule; 1) GS 29, 665 2) BGS 414.11
414.182
2 6. Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzenwesen; 7. Verstösse gegen die Hausordnung, Eindringen in unerlaubte Datenbereiche; 8. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schulische Anlässe betreffen, die ausserhalb des regulären Betriebs stattfinden (Sc hulverlegungen, auswärtige Projekttage etc.); 9. Konsum von Suchtmitteln und Alkohol; 10. vorsätzliche Sachbeschädigung, Diebstahl; 11. Verwendung der Infrastruktur des Schulischen Brückenangebots zur Auf- bewahrung und Verbreitung von Material und Daten, die den Regeln der Schule zuwiderlaufen, insbesondere Duckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt verherrlichendem, rassistischem oder pornografischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung f olgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Lehrpersonenkollegium (Teamkon- ferenz) und schriftlicher Eintrag in den Lernplaner. 2 Bei einer Wiederholung von leichten Fällen steht der Lernberaterin, dem Lernberater folgende Massnahme zu: Schriftlicher Verweis mit Meldung ans Lehrpersonenkollegium (Teamkon- f erenz), an Erziehungsberechtigte und Schulleitung sowie mit schriftlichem Eintrag in den Lernplaner. § 4 Schwere Fälle 1 Stellt eine Lernberaterin bzw. ein Lernberater einen schweren Fall oder eine weitere Wiederholung von leichten Fällen nach erfolgtem schriftlichem Verweis fest, so hat sie bzw. er dies der Schulleitung zu melden. Der Fall wird darauf in der Schulleitung besprochen. Aufgrund dieser Besprechung stehen der Schulleitung unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtig- ten folgende Massnahmen zu: a) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Be- währungsfrist bis zum Ende des Schuljahres; b) Wegweisung von der Schule. 2 Ordnet die Schulleitung eine Massnahme nach Abs. 1 an, hat ein Mitglied der Schulleitung vorgängig die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Sc hüler anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei- ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird bei der Lernberaterin bzw. beim
Lernberater ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfällige weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung beitragen können, eingeholt. 3 Ein Entscheid nach Abs. 1 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informie- ren. 4 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 8 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 3. § 5 Inkrafttreten Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 3 414.182
Version: 01.10.2007
Anzahl Änderungen: 0

Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug

414.182 1 Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug vom 12. September 2007 1) Die Schulkommission des Schulischen Brückenangebots, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. Se ptember 1990 2 ) , beschliesst: § 1 Zweck Zur Sic her stellung eines g eor dneten und zielg er ic hteten Schulbetriebes am Schulischen Brückenangebot wird eine Disziplinarordnung erlassen. § 2 V er stösse Als V er stösse , die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu behandeln sind , g elten insbesonder e: 1. Nichteinhalten des Lernvertrages und der dazu gehörenden Reglemente; 2. Verweigern, an den persönlich festgehaltenen Richtzielen im Lernvertrag zu arbeiten; 3. ung enüg ende Bereitschaft, die im Förderplan festgehaltenen operativen T r imesterziele zu er r eic hen; 4. f ehlende Leistungsber eitsc haft; 5. fehlende Achtung gegenüber allen am Schulischen Brückenangebot täti- gen Personen, insbesondere Mobbing, jegliche Form von Gewalt, Verun- glimpfung von Personen und Organen der Schule; 1) GS 29, 665 2) BGS 414.11
414.182
2 6. Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzenwesen; 7. Verstösse gegen die Hausordnung, Eindringen in unerlaubte Datenbereiche; 8. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schulische Anlässe betreffen, die ausserhalb des regulären Betriebs stattfinden (Sc hulverlegungen, auswärtige Projekttage etc.); 9. Konsum von Suchtmitteln und Alkohol; 10. vorsätzliche Sachbeschädigung, Diebstahl; 11. Verwendung der Infrastruktur des Schulischen Brückenangebots zur Auf- bewahrung und Verbreitung von Material und Daten, die den Regeln der Schule zuwiderlaufen, insbesondere Duckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt verherrlichendem, rassistischem oder pornografischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung f olgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Lehrpersonenkollegium (Teamkon- ferenz) und schriftlicher Eintrag in den Lernplaner. 2 Bei einer Wiederholung von leichten Fällen steht der Lernberaterin, dem Lernberater folgende Massnahme zu: Schriftlicher Verweis mit Meldung ans Lehrpersonenkollegium (Teamkon- f erenz), an Erziehungsberechtigte und Schulleitung sowie mit schriftlichem Eintrag in den Lernplaner. § 4 Schwere Fälle 1 Stellt eine Lernberaterin bzw. ein Lernberater einen schweren Fall oder eine weitere Wiederholung von leichten Fällen nach erfolgtem schriftlichem Verweis fest, so hat sie bzw. er dies der Schulleitung zu melden. Der Fall wird darauf in der Schulleitung besprochen. Aufgrund dieser Besprechung stehen der Schulleitung unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtig- ten folgende Massnahmen zu: a) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Be- währungsfrist bis zum Ende des Schuljahres; b) Wegweisung von der Schule. 2 Ordnet die Schulleitung eine Massnahme nach Abs. 1 an, hat ein Mitglied der Schulleitung vorgängig die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Sc hüler anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei- ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird bei der Lernberaterin bzw. beim
Lernberater ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfällige weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung beitragen können, eingeholt. 3 Ein Entscheid nach Abs. 1 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informie- ren. 4 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 8 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag etc.) anordnen. Sie hat die Schulleitung umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 3. § 5 Inkrafttreten Die Disziplinarordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 3 414.182
Markierungen
Leseansicht