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Version: 31.03.2022
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Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds

VII E/1/3/1 Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds (Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf) Vom 6. März 2018 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 7–9 der Verordnung über den Energiefonds 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Vorhaben für kantonale Bauten sowie Bauten des Bundes erhalten keine Beiträge aus dem kantonalen Förderprogramm (Energiefonds).

Art. 3 Förderbedingungen

1 Gesuche sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn ein - zureichen. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten, ein An - spruch auf Fördergelder entfällt.
2 Bei Umbauten oder Renovationen gilt als Baubeginn entweder das Aufstel - len des Baugerüstes oder der Beginn der Demontagearbeiten im Gebäude. Bei Neubauten gilt der Aushub als Baubeginn. Beim Ersatz von Heizungs - systemen gilt die Demontage der zu ersetzenden technischen Einrichtungen als Baubeginn.
3 Bei unvollständig ausgefüllten Gesuchen wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt. Als Stichtag für die Einreichung gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen.
4 Die detaillierten Förderbedingungen sind den spezifischen Gesuchsformu - laren zu entnehmen. Die modulspezifischen Bestimmungen des durch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren am 21. August 2015 verab - schiedeten harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) sind verbindlich.

Art. 4 Anrechenbare Kosten

1 Es werden maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Investitionskosten ver - gütet. 1) GS VII E/1/3 SBE 2018 04 1
VII E/1/3/1

Art. 5 Anhänge

1 Die Anhänge dieser Verordnung regeln die Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge und legen die Förderansätze fest.
2 Sie sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung. 2. Förderbereich Gebäudehülle

Art. 6 Sanierung von Einzelbauteilen

1 Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge pro Quadratmeter sanierter Fläche gewährt.

Art. 7

* ......

Art. 8 Ersatzneubauten

1 Für Ersatzneubauten, welche die Anforderungen von Artikel 7 und 10 der Verordnung über den Energiefonds erfüllen, wird ein Pauschalbeitrag pro abgebrochenes Gebäude und ein Flächenbeitrag pro Quadratmeter Energie - bezugsfläche (bezogen auf die Energiebezugsfläche des abgebrochenen Gebäudes) gewährt.
2 Bei Bauvorhaben mit drei und mehr Abbruchobjekten wird der Förderbei - trag im Einzelfall pauschal festgelegt.

Art. 9 Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard

1 Für Altbauten, die gesamthaft nach einem Niedrigenergiestandard saniert werden, wird ein Förderbeitrag entsprechend dem gewählten Standard pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.

Art. 10 Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard

1 Für Neubauten, die nach Minergie-P oder -A gebaut werden, wird ein För - derbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt. 3. Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik

Art. 11 Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen

1 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch Holzfeue - rungen, Luft/Wasser-, Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen wird ein Förderbeitrag gewährt.
2 Beim Ersatz von Elektro-Einzelspeicher durch Wärmepumpen, Holzzentral - heizungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird an den Einbau des hydraulischen Systems ein Förderbeitrag gewährt.
2
VII E/1/3/1

Art. 12 Automatische Holzfeuerungen

1 Für automatische Holzfeuerungen ohne Wärmenetz mit über 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung wird ein Förderbeitrag gewährt.
2 Für automatische Holzfeuerungen mit Wärmenetz mit einer Feuerungswär - meleistung zwischen 70 und 300 Kilowatt wird ein Förderbeitrag gewährt.
3 Für automatische Holzfeuerungen mit Wärmenetz mit über 300 Kilowatt Feuerungswärmeleistung wird ein Förderbeitrag gemäss Artikel 15 gewährt.

Art. 13 Thermische Solarnutzung

1 Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie wird ein Förder - beitrag gewährt.

Art. 14 Anschluss an Wärmenetze

1 Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz wird ein För - derbeitrag gewährt.

Art. 15 Neubau und Erweiterung Wärmenetze

1 Es werden Förderbeiträge gewährt für den Neubau und die Erweiterung von:
a. Wärmenetzen;
b. Wärmeerzeugungsanlagen.

Art. 16 Förderung im Einzelfall

1 Um zukunftsgerichteten Technologien zur Marktreife zu verhelfen, werden folgende Projekte mit Beitragszahlungen unterstützt:
a. Abwärmenutzung;
b. Wärmekraftkopplungsanlagen;
c. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte);
d. Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse);
e. Weiterbildungskurse, Informationsveranstaltungen;
f. energetische Bestandesaufnahmen (Energie-Check-Up);
g. zeitlich oder mengenmässig befristete Förderprojekte. 4. Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz

Art. 17 Energiecoaching, Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK

plus) und Heizungsersatz *
1 Energie-Coaches sind durch den Kanton zertifizierte ausgewiesene und unabhängige Energiefachpersonen. 3
VII E/1/3/1
2 Die Begleitung einer Sanierung durch einen Energie-Coach wird mit För - derbeiträgen unterstützt.
3 Im Rahmen der Beratung ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) zu erstellen.
4 Ein Förderbeitrag wird gewährt für: *
a. * die Impulsberatung Heizungsersatz;
b. * die Beratung «makeheatsimple».

Art. 18 Energieeffizienz Beleuchtung

1 Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Förderbeitrag gewährt.

Art. 19 Energieeffizienz Gebäudetechnik

1 Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomatik (GA) und dem techni - schen Gebäudemanagement (TGM) nach der SIA-Norm 386.110 (EN 15232) wird ein Beitrag gewährt.
2 Der Beitrag wird pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt und gilt pro Gewerk.
4
VII E/1/3/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2018 48 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2019 40 18.01.2022 01.02.2022 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 02 18.01.2022 01.02.2022 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2022 02 18.01.2022 01.02.2022 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2022 02 22.03.2022 01.04.2022 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2022 14 5
VII E/1/3/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 7 18.01.2022

01.02.2022 aufgehoben SBE 2022 02

Art. 17 11.12.2018

01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48

Art. 17 Abs. 4 11.12.2018

01.01.2019 eingefügt SBE 2018 48

Art. 17 Abs. 4 17.12.2019

01.01.2020 geändert SBE 2019 40

Art. 17 Abs. 4, a. 17.12.2019

01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40

Art. 17 Abs. 4, b. 17.12.2019

01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40 Anhang A1 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48 Anhang A1 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02 Anhang A2 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40 Anhang A2 22.03.2022 01.04.2022 Inhalt geändert SBE 2022 14 Anhang A3 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48 Anhang A3 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40 Anhang A3 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02
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A1. Anhang : Förderbereich Gebäudehülle Sanierung von Einzelbauteilen Anforderungen: Bauteile Grenzwert U - Wert [W / m 2 K] Flächen - beitrag [ Fr. / m 2 ] Dach 0.2 80 Fassaden 0.2 80 Fenster (Kombinationspflicht) * 0.7 80 Boden gegen aussen 0.2 80 Boden gegen Erdreich 0.2 80 Boden gegen Erdreich mehr als 2m im Erdreich 0.25 80 Decke Wand und Boden gegen unbeheizt 0.2 30 * Fenster: Beiträge werden nur ausbezahlt , wenn die umliegende Fassaden - oder Dachfläche gleichzeitig nach den Einzelanforderungen saniert wird oder die Bauteile vor dem Ersatz den Grenzwert schon einhalten. Zusatzbestimmungen - Die Förd ersumme muss mindestens 1000 Franken betragen. - Bei mehr als 10 000 Fr anken Förderbeitrag ist ein GEAK - plus obligatorisch. - Der Maximalbeitrag pro Objekt liegt bei 100 000 Franken. - Vorhaben in der Gemeinde Glarus Süd erhalten um 25 Prozent erhöhte Beiträge.
Ersatzneubauten Anforderungen Für Ersatzneubauten von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern auf dem Gemeindegebiet Glarus Süd werden folgende Beiträge gewährt. Beitragsbemessung Pauschal 10 000 Fr. / Objekt Flächenbeitrag 100 Fr./m 2 EBF (bestehendes Objekt) Maximalbeitrag 30 000 Fr Zusatzbestimmungen - Werden bei Überbauungen mehr als drei Gebäude abgebrochen bzw. bei Bauvorhaben mit mehreren Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal fes tgelegt. - Der Ersatzneubau muss in einem Minergie - Standard erstellt werden. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. - Die Beiträge für den Neubau nach Minergie - P oder - A können zusätzlich beantragt werden. Sanierung nach einem Niedrigenergie - standard Anforderungen Für Sanierungen von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Nicht - Wohnbauten im Minergie Basis - , Minergie - P - oder Minergie - A - Standard werden folgende Ansätze pro Quadratmeter Energiebezugsfläc he (Fr./m 2 EBF) gewährt. Beitragsbemessung (Fr./m 2 EBF) Standard EFH MFH nicht Wohnbau Minergie - A 150 90 60 Minergie - P 200 120 85 Zusatzbestimmungen - Der Zusatz "Eco" wird pauschal mit 10 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert . - Maximalbeitrag pro Objekt 64 000 Franken. - Die einzureichenden Unterlagen sind im entsprechenden Fördergesuch aufgeführt.
Neubauten nach einem Niedrigenergie - standard Anforderungen Für Neubauten von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Nicht - Wohnbauten in einem der Minergie Standards - P oder - A werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung (Fr. / m 2 EBF) EFH MFH nicht Wohnbau Minergie - P 150 80 60 Minergie - A 150 80 60 Maximalbeitrag 64 000 Fr Zusatzbestimmungen - Der Zusatz "Eco" wird pauschal mit 10 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
A2. Anhang : Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik Ersatz von Heizöl, Erdgas - oder Elektroheizungen Anforderungen Für den Ersatz von Heizöl - , Erdgas - oder Elektroheizungen durch eine Holzfeuerung oder eine Wärmepumpe werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung System Beitragssatz max. Stückholz - /Pellets 4000 Fr. - Autom. Holzheizung 6000 Fr. + 200 Fr./kW th 50 000 Fr. Luft/Wasser WP 4000 Fr. - Wasser/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kW th 50 000 Fr. Sole/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kW th 5 0 000 Fr. Ko m binationsförderung Wärmeverteilsystem * 2000 Fr. + 100 Fr./kW th Fenster ** 4000 Fr. * Einbau hydraulisches Wärmeverteilsystem An die Erstinstallation des hydraulischen Wärmeverteilsystems beim Ersatz von Elektro - Einzelspeicher durch Wärmepumpen oder Holzzentralheizungen sowie beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz, wird ein Zusatzbeitrag bezahlt. ** Ersatz Fenste r Die Kombination ist nur möglich mit den Fördermassnahmen M - 02, M - 03, M - 04, M - 05, M - 06 und M - 07. Die Fenster müssen gleichzeitig ersetzt werden wie die Heizung. Die Fenster müssen einen Ug - Wert von ≤ 0.7 W/m 2 K erreichen. Zusatzbestimmungen - Die Bedingungen des Wärmepumpen - System - Moduls (WPSM) sind bis 15 Kilowatt thermisch einzuhalten. Bei Leistungen über Wärmepumpen - Gütesiegel vorzuweisen. - Holzfeuerungen mit Qualitätssiegel der Ho lzenergie Schweiz oder gleichwertig. - Der Einbau einer Wärme und Stromzählung zur Effizienzüberwachung von Wärmepumpenanlagen wird einmalig pauschal mit 750 Franken gefördert. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
Automatische Holzfeuerungen grösser 70kW Anforderungen Die Anlage ersetzt eine Heizöl - , Erdgas - oder Elektroheizung. Die Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden. Beitragsbemessung System kleiner 500 kW th grösser 500 kW th ohne Wärmenetz 180 Fr./kW th 40 000 Fr./kW th + 100 Fr./kW th mit Wärmenetz kleiner 300 kW FL grösser 300 kW FL 180 Fr./kW th Förderung gem. Neubau/Erw. Wärmenetz Maximalbeitrag 150 000 Fr. 150 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Thermische Solarnutzung (Solarkollektoren) Anforderungen Eine Neuanlage oder eine Anlagenerweiterung auf bestehenden Gebäuden sowie Neubauten und der Ersatz einer bestehenden Anlage werden finanziell unterstützt. Beitragsbemessung Beitrag 4000 Fr. + 500 Fr./kW Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr. Kombinationsförderung * Mit Photovoltaik 2000 Fr. * Photovoltaik Die Kombination ist nur bei gleichzeitiger Realisierung wie die Massnahme M - 08 möglich. Mindestleistung für eine Kombinationsförderung sind 2 kWp. Zusatzbestimmungen - Förderberechtigt sind Kollektoren mit Prüfung EN 12975 - 1/ - 2 (Solar Keymark). - Mindestens 2 Kilowatt thermische Kollektor - Nennleistung (Neuanlagen resp. Anlagenerweiterung).
- Der Einbau einer Wärmemengenzählung zur Effizienzüberwachung von Solaranlagen wird einmalig pauschal mit 500 Franken gefördert. Anschluss an Wärmenetze Anforderungen Für den Ersatz von Heizöl - , Erdgas - oder Elektroheizungen durch den Anschluss an ein neues oder bestehendes Wärmenetz werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung Kategorie Beitragssatz kleiner 500 kW th 6000 Fr. + 20 Fr./kW th grösser 500 kW th 9000 Fr. + 10 Fr./kW th * Wärmeverteilung 1600 Fr. + 40 Fr./kW th Maximalbeitrag pro Objekt 1 00 000 Fr. * Zusatz (Einbau hydraulisches Wärmeverteilsystem) An die Erstinstallation des hydraulischen Wärmeverteilsystems beim Ersatz von Elektro - Einzelspeicherheizungen, wird ein Zusatzbeitrag bezahlt. Zusatzbestimmungen - Diese Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie). Mehrfachanschluss an ein Wärmenetz mit einem Anschlusspunkt Beitragsbemessung (Reihenfamilienhäuser mit mehreren Hauseigentümern) Pauschale für Mehrfachanschluss 6000 Fr. Pro Partei 4000 Fr. + 20 Fr./kW th * Wärmeverteilung 1600 Fr. + 40 Fr./kW th Maximalbeitrag 100 000 Fr. * Zusatz (Einbau hydraulisches Wärmeverteilsystem) An die Erstinstallation des hy draulischen Wärmeverteilsystems beim Ersatz von Elektro - Einzelspeicherheizungen, wird ein Zusatzbeitrag bezahlt. Zusatzbestimmungen - Diese Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wä rme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie).
- Die Kapazität und die Abgänge der Übergabestation sind beim erstmaligen Anschluss für die gesamte Siedlung auszulegen. Nachträgliche Anschlüsse werden nicht gefördert. - Für die Gesuchsabwicklung ist eine Partei zu bestimmen. Die Aufteilung der Fördersumm e ist Sache der Hauseigentümer. Neubau / Erweiterung Wärmenetz Neubau / Erweiterung Wärmeerzeugungs - anlage Anforderungen Durch den Netzneubau resp. durch die Erweiterung eines bestehenden Netzes oder des Neubaus resp. der Erweiterung von Wärmeerzeugung sanlagen wird zusätzliche Wärme zur Erzeugung von Raumwärme verteilt. Beitragsbemessung Wärmenetz 150 Fr./(MWh/a) Wärmeerzeugungsanlage 130 Fr./(MWh/a) Maximalbeitrag 250 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die vollständige , termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen . - Die Wärmelieferung erfolgt an bestehende Bauten und an Neubauten. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindeste ns zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie). - Der Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Einzelfall Förderung Anforderungen Abwärmenutzungen, Wärmekraftkopplungsanlagen, wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte), Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse), energetische Bestandsaufnahmen (Energie - Check - Up) sowie Weiterbil dungskurse und Informationsveranstaltungen werden im Einzelfall beurteilt und gefördert. Beitragsbemessung Die Beiträge richten sich nach der Gesamtenergieeffizienz der - Der Beitrag wird objektbezogen berechnet.
A3. Anhang : Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz Energiecoaching und GEAK - plus Anforderungen Unabhängige Energieberatung durch zugelassene Energie Coaches (Erstberatung) und Erstellung eines GEAK - plus: Beitragsbemessung Energiecoaching inkl. GEAK - plus 1500 Fr. Nur GEAK - plus 1000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Impulsberatung Heizungsersatz Anforderungen Unabhängige Heizungsersatzberatung durch zugelassene Fachspezialisten und Erstellung des Rapport Heizsystemwechsel: Beitragsbemessung Heizimpulsberatung 30 0 Fr. Heizimpulsberatung grosses 15 0 0 Fr. Mehrfamilienhaus (> 6 Wohnungen) Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Energieeffizienz Beleuchtungsersatz Anforderungen Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen werden folgende Beiträge gewährt. Beitragsbemessung Beitrag 30 % der Investitionskosten (exkl. Installationskosten) Maximalbeitrag pro Objekt 10 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
Energieeffizienz Gebäudeautomation Anforderungen Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomation (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der Norm SIA 386.110 (EN 15232) werden Beiträge pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt. Die Beiträge gelten pro Gewerk Beitragsbemessung Verbesserung Effizienzklasse Neubau Sanierung D  B 4 Fr./m 2 EBF D  A 6 Fr./m 2 EBF C  B 3 Fr./m 2 EBF 3 Fr./ m 2 EBF C  A 5 Fr./m 2 EBF 5 Fr./m 2 EBF Maximalbeitrag pro Objekt über alle Gewerke 15 000 Fr. 20 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Fernsteuerung von Heizungen Anforderungen Für den Einbau einer Fernsteuerung für die Heizung in einem bestehenden, nicht dauerhaft bewohnten Gebäude werden folgende Beiträge gewährt. Beitragsbemessung Fernsteuerung 200 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
Version: 30.04.2023
Anzahl Änderungen: 412

Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds

VII E/1/3/1 Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds (Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf) Vom 6. März 2018 (Stand 1. Mai 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 7–9 der Verordnung über den Energiefonds 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Vorhaben für kantonale Bauten sowie Bauten des Bundes erhalten keine Beiträge aus dem kantonalen Förderprogramm (Energiefonds).

Art. 3 Förderbedingungen

1 Gesuche sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn ein - zureichen. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten, ein An - spruch auf Fördergelder entfällt.
2 Bei Umbauten oder Renovationen gilt als Baubeginn entweder das Aufstel - len des Baugerüstes oder der Beginn der Demontagearbeiten im Gebäude. Bei Neubauten gilt der Aushub als Baubeginn. Beim Ersatz von Heizungs - systemen gilt die Demontage der zu ersetzenden technischen Einrichtungen als Baubeginn.
3 Bei unvollständig ausgefüllten Gesuchen wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt. Als Stichtag für die Einreichung gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen.
4 Die detaillierten Förderbedingungen sind den spezifischen Gesuchsformu - laren zu entnehmen. Die modulspezifischen Bestimmungen des durch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren am 21. August 2015 verab - schiedeten harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) sind verbindlich.
5 Für einzelne Förderbereiche (z.B. Fotovoltaik) kann in begründeten Fällen ein vereinfachtes, einstufiges Verfahren gewählt werden. * 1) GS VII E/1/3 SBE 2018 04 1
VII E/1/3/1

Art. 4 Anrechenbare Kosten

1 Es werden maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Investitionskosten ver - gütet.

Art. 4a

* Finanzkompetenz
1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet bis 50 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungs - rat.

Art. 5 Anhänge

1 Die Anhänge dieser Verordnung regeln die Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge und legen die Förderansätze fest.
2 Sie sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung. 2. Förderbereich Gebäudehülle

Art. 6 Sanierung von Einzelbauteilen

1 Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge pro Quadratmeter sanierter Fläche gewährt.
2 Für nach dem 1. März 2023 neu eingereichte Gesuche werden die Förder - beiträge zeitlich befristet erhöht. Die Erhöhung gilt für Massnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 vollständig umgesetzt sind. *

Art. 7

* ......

Art. 8 Ersatzneubauten

1 Für Ersatzneubauten, welche die Anforderungen von Artikel 7 und 10 der Verordnung über den Energiefonds erfüllen, wird ein Pauschalbeitrag pro abgebrochenes Gebäude und ein Flächenbeitrag pro Quadratmeter Energie - bezugsfläche (bezogen auf die Energiebezugsfläche des abgebrochenen Gebäudes) gewährt.
2 Bei Bauvorhaben mit drei und mehr Abbruchobjekten wird der Förderbei - trag im Einzelfall pauschal festgelegt.

Art. 9 Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard

1 Für Altbauten, die gesamthaft nach einem Niedrigenergiestandard saniert werden, wird ein Förderbeitrag entsprechend dem gewählten Standard pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.
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VII E/1/3/1

Art. 10 Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard

1 Für Neubauten, die nach Minergie-P oder -A gebaut werden, wird ein För - derbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt. 3. Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik

Art. 11 Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen

1 Für den Ersatz von dezentralen Elektrospeichern durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbei - trag gewährt. *
2 Beim Ersatz von dezentralen Elektro-Einzelspeichern durch Wärmepum - pen, Holzzentralheizungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird an den Einbau des Wärmeverteilsystems ein Förderbeitrag gewährt. *
3 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen im Nicht-Wohnbereich durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. *
4 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen in Ge - bäuden mit überwiegender Wohnnutzung durch Wärmepumpen, Holzfeue - rungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. Der Fördersatz wird ab dem 1. Januar 2028 reduziert. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Eingabe des Baugesuchs. *

Art. 12 *

......

Art. 13 Thermische Solarnutzung

1 Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie wird ein Förder - beitrag gewährt.

Art. 13a *

Fotovoltaikanlagen
1 Für Fotovoltaikanlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil wird ein För - derbeitrag gewährt (Neigungswinkelbonus).

Art. 14 Anschluss an Wärmenetze

1 Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz wird ein För - derbeitrag gewährt.

Art. 15 Neubau und Erweiterung Wärmenetze

1 Es werden Förderbeiträge gewährt für den Neubau und die Erweiterung von:
a. Wärmenetzen;
b. Wärmeerzeugungsanlagen. 3
VII E/1/3/1

Art. 16 Förderung im Einzelfall

1 Um zukunftsgerichteten Technologien zur Marktreife zu verhelfen, werden folgende Projekte mit Beitragszahlungen unterstützt:
a. Abwärmenutzung;
b. Wärmekraftkopplungsanlagen;
c. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte);
d. Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse);
e. Weiterbildungskurse, Informationsveranstaltungen;
f. energetische Bestandesaufnahmen (Energie-Check-Up);
g. zeitlich oder mengenmässig befristete Förderprojekte. 4. Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz

Art. 17 Energiecoaching, Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK

plus) und Heizungsersatz *
1 Energie-Coaches sind durch den Kanton zertifizierte ausgewiesene und unabhängige Energiefachpersonen.
2 Die Begleitung einer Sanierung durch einen Energie-Coach wird mit För - derbeiträgen unterstützt.
3 Im Rahmen der Beratung ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) zu erstellen.
4 Ein Förderbeitrag wird gewährt für: *
a. * ......
b. * die Beratung «makeheatsimple».

Art. 18 Energieeffizienz Beleuchtung

1 Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Förderbeitrag gewährt.

Art. 19 Energieeffizienz Gebäudetechnik

1 Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomatik (GA) und dem techni - schen Gebäudemanagement (TGM) nach der SIA-Norm 386.110 (EN 15232) in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Beitrag gewährt. *
2 Der Beitrag wird pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt und gilt pro Gewerk.
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VII E/1/3/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2018 48 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2019 40 18.01.2022 01.02.2022 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 02 18.01.2022 01.02.2022 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2022 02 18.01.2022 01.02.2022 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2022 02 22.03.2022 01.04.2022 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2022 14 04.04.2023 01.05.2023 Art. 3 Abs. 5 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 12 aufgehoben SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 13a eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 17 Abs. 4, a. aufgehoben SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2023 13 5
VII E/1/3/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 5 04.04.2023

01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13

Art. 4a 04.04.2023

01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13

Art. 6 Abs. 2 04.04.2023

01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13

Art. 7 18.01.2022

01.02.2022 aufgehoben SBE 2022 02

Art. 11 Abs. 1 04.04.2023

01.05.2023 geändert SBE 2023 13

Art. 11 Abs. 2 04.04.2023

01.05.2023 geändert SBE 2023 13

Art. 11 Abs. 3 04.04.2023

01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13

Art. 11 Abs. 4 04.04.2023

01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13

Art. 12 04.04.2023

01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13

Art. 13a 04.04.2023

01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13

Art. 17 11.12.2018

01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48

Art. 17 Abs. 4 11.12.2018

01.01.2019 eingefügt SBE 2018 48

Art. 17 Abs. 4 17.12.2019

01.01.2020 geändert SBE 2019 40

Art. 17 Abs. 4, a. 17.12.2019

01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40

Art. 17 Abs. 4, a. 04.04.2023

01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13

Art. 17 Abs. 4, b. 17.12.2019

01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40

Art. 19 Abs. 1 04.04.2023

01.05.2023 geändert SBE 2023 13 Anhang A1 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48 Anhang A1 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02 Anhang A1 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13 Anhang A2 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40 Anhang A2 22.03.2022 01.04.2022 Inhalt geändert SBE 2022 14 Anhang A2 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13 Anhang A3 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48 Anhang A3 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40 Anhang A3 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02 Anhang A3 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13
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A1. Anhang: Förderbereich Gebäudehülle Sanierung von Einzelbauteilen Anforderungen: Bauteile Grenzwert U - Wert [W / m 2 K] Flächen- beitrag [ Fr. / m 2 ] Dach 0.2 80 Fassaden 0.2 80 Fenster (Kombinationspflicht) * 0.7 80 Boden gegen aussen 0.2 80 Boden gegen Erdreich 0.2 80 Boden gegen Erdreich mehr als 2m im Erdreich 0.25 80 Decke Wand und Boden gegen unbeheizt 0.2 30 * Fenster: Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn die umliegende Fassaden- oder Dachfläche gleichzeitig nach den Einzelanforderungen saniert wird oder die Bauteile vor dem Ersatz den Grenzwert schon einhalten. Zusatzbestimmungen - Die Fördersumme muss mindestens 1000 Franken betragen. - Bei mehr als 10 000 Franken Förderbeitrag ist ein GEAK-plus obligatorisch. - Der Maximalbeitrag pro Objekt liegt bei 100 000 Franken. - Für Sanierungen, die bis zum 31.12.2027 abgeschlossen sind, werden die Beiträge um 10 Fr/m 2 bzw. 5 Fr/m 2 (Decke, Wand und Boden gegen unbeheizt) erhöht. - Vorhaben in der Gemeinde Glarus Süd erhalten um 25 Prozent erhöhte Beiträge.
Ersatzneubauten Anforderungen Für Ersatzneubauten von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern auf dem Gemeindegebiet Glarus Süd werden folgende Beiträge gewährt. Beitragsbemessung Pauschal 10 000 Fr. / Objekt Flächenbeitrag 100 Fr./m 2 EBF (bestehendes Objekt) Maximalbeitrag 30 000 Fr Zusatzbestimmungen - Werden bei Überbauungen mehr als drei Gebäude abgebrochen bzw. bei Bauvorhaben mit mehreren Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal festgelegt. - Der Ersatzneubau muss in einem Minergie-Standard erstellt werden. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. - Die Beiträge für den Neubau nach Minergie -P oder -A können zusätzlich beantragt werden. Sanierung nach einem Niedrigenergie- standard Anforderungen Für Sanierungen von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Nicht-Wohnbauten im Minergie Basis-, Minergie-P- oder Minergie-A-Standard werden folgende Ansätze pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (Fr./m 2 EBF) gewährt. Beitragsbemessung (Fr./m 2 EBF) Standard EFH MFH nicht Wohnbau Minergie-A 150 90 60 Minergie-P 200 120 85 Zusatzbestimmungen - Der Zusatz "Eco" wird pauschal mit 10 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert. - Maximalbeitrag pro Objekt 64 000 Franken. - Die einzureichenden Unterlagen sind im entsprechenden Fördergesuch aufgeführt.
Neubauten nach einem Niedrigenergie- standard Anforderungen Für Neubauten von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Nicht-Wohnbauten in einem der Minergie Standards -P oder -A werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung (Fr. / m 2 EBF) EFH MFH nicht Wohnbau Minergie-P 150 80 60 Minergie-A 150 80 60 Maximalbeitrag 64 000 Fr Zusatzbestimmungen - Der Zusatz "Eco" wird pauschal mit 10 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
A2. Anhang : Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik Ersatz von Heizöl, Erdgas - oder Elektroheizungen Anforderungen Für den Ersatz von Heizöl - , Erdgas - oder Elektroheizungen durch eine Holzfeuerung oder eine Wärmepumpe werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung System Beitragssatz max. Stückholz - /Pellets 4000 Fr. - Autom. Holzheizung 6000 Fr. + 200 Fr./kW th 50 000 Fr. Luft/Wasser WP 4000 Fr. - Wasser/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kW th 50 000 Fr. Sole/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kW th 5 0 000 Fr. Ko m binationsförderung Wärmeverteilsystem * 2000 Fr. + 100 Fr./kW th Fenster ** 4000 Fr. * Einbau Wärmeverteilsystem An die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beim Ersatz von Elektro - Einzelspeicher durch Wärmepumpen oder Holzzentralheizungen sowie beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz, wird ein Zusatzbeitrag bezahlt. ** Ersatz Fenster Die Kombinat ion ist nur möglich mit den Fördermassnahmen M - 02, M - 03, M - 04, M - 05, M - 06 und M - 07. Die Fenster müssen gleichzeitig ersetzt werden wie die Heizung. Die Fenster müssen einen Ug - Wert von ≤ 0.7 W/m 2 K erreichen. Zusatzbestimmungen - Die Bedingungen des Wärmepumpen - System - Moduls (WPSM) sind bis 15 Kilowatt thermisch einzuhalten. Bei Leistungen über Wärmepumpen - Gütesiegel vorzuweisen. - Holzfeuerungen mit Qualitätssiegel der Holzenergie Schwei z oder gleichwertig. - Der Einbau einer Wärme und Stromzählung zur Effizienzüberwachung von Wärmepumpenanlagen wird einmalig pauschal mit 750 Franken gefördert. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
Automatische Holzfeuerungen grösser 70kW Anforderungen Die Anlage ersetzt eine Heizöl - , Erdgas - oder Elektroheizung. Die Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden. Beitragsbemessung System kleiner 500 kW th grösser 500 kW th ohne Wärmenetz 180 Fr./kW th 40 000 Fr./k W th + 100 Fr./kW th mit Wärmenetz kleiner 300 kW FL grösser 300 kW FL 180 Fr./kW th Förderung gem. Neubau/Erw. Wärmenetz Maximalbeitrag 150 000 Fr. 150 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Thermische Solarnutzung (Solarkollektoren) Anforderungen Eine Neuanlage oder eine Anlagenerweiterung auf bestehenden Gebäuden sowie Neubauten und der Ersatz einer bestehenden Anlage werden finanziell unterstützt. Beitragsbemessung Beitrag 4000 Fr. + 500 Fr./kW Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr. Kombinationsförderung * Mit Photovoltaik 2000 Fr. * Photovoltaik Die Kombination ist nur bei gleichzeitiger Realisierung wie die Massnahme M - 08 möglich. Mindestleistung für eine Kombinationsförderung sind 2 kWp. Zusatzbestimmungen - Förderberechtigt sind Kollektoren mit Prüfung EN 12975 - 1/ - 2 (Solar Keymark). - Mindestens 2 Kilowatt thermische Kollektor - Nennleistung (Neuanlagen resp . Anlagenerweiterung).
- Der Einbau einer Wärmemengenzählung zur Effizienzüberwachung von Solaranlagen wird einmalig pauschal mit 500 Franken gefördert. F otovoltaik mit erhöhter Winterstrom - produktion Anforderungen Gefördert werden Anlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil (Neigungswinkelbonus) und einer Mindestleistung von 2 kWp . Voraussetzung ist eine rechtskräftige Förderverfügung über eine Einmalvergütung (EIV) durch den Bund ( Pronovo ) . Die Beiträge werden zusätzlich zur Förderung durch Pronovo gewährt. Das Fördergesuch muss nach der Inbetriebnahme der Anlage und nach Inkrafttreten der rechts kräftigen Verfügung des Bundes eingereicht werden. Die Inbetriebnahme der Anlage muss nach dem 28.02 .202 3 erfolgt sein. Der Beitrag darf zusammen mit ander en Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Investitionskosten für das einzelne Projekt nicht übersteigen Beitragsbemessung Beitrag 2 5 0 Fr/kW p Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr. Anschluss an Wärmenetze Anforderungen Für den Ersatz von Heizöl - , Erdgas - oder Elektroheizungen durch den Anschluss an ein neues oder bestehendes Wärmenetz werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung Kategorie Beitragssatz kleiner 500 kW th 6000 Fr. + 20 Fr./kW th grösser 500 kW th 9000 Fr. + 10 Fr./kW th * Wärmeverteilung 1600 Fr. + 40 Fr./kW th Maximalbeitrag pro Objekt 1 00 000 Fr. * Zusatz (Einbau hydraulisches Wärmeverteilsystem) An die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beim Ersatz von Elektro - Einzelspeicherheizun gen, wird ein Zusatzbeitrag bezahlt. Zusatzbestimmungen - Diese Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie).
Mehrfachanschluss an ein Wärmenetz mit einem Anschlusspunkt Beitragsbemessung (Reihenfamilienhäuser mit mehreren Hauseigentümern) Pauschale für Mehrfachanschluss 6000 Fr. Pro weitere Partei 4000 Fr. + 20 Fr./kW th * Wärmeverteilung 1600 Fr. + 40 Fr./kW th Maximalbeitrag 100 000 Fr. * Zusatz (Einbau Wärmeverteilsystem) An die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beim Ersatz von El ektro - Einzelspeicherheizungen wird ein Zusatzbeitrag bezahlt. Zusatzbestimmungen - Diese Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie). - Die Kapazität und die Abgänge der Übergabestation sind beim erstmaligen Anschluss für die gesamte Siedlung auszulegen. Nachträgliche Anschlüsse werden nicht gefördert. - Für die Gesuchsabwicklung ist eine Partei zu bestimmen. Die Aufteilung der Fördersu mme ist Sache der Hauseigentümer. Neubau / Erweiterung Wärmenetz Neubau / Erweiterung Wärmeerzeugungs - anlage Anforderungen Durch den Netzneubau resp. durch die Erweiterung eines bestehenden Netzes oder des Neubaus resp. der Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen wird zusätzliche Wärme zur Erzeugung von Raumwärme verteilt. Beitragsbemessung Wärmenetz 150 Fr./(MWh/a) Wärmeerzeugungsanlage 130 Fr./(MWh/a) Maximalbeitrag 250 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die vollständige , termingerechte Anwendu ng von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen . - Die Wärmelieferung erfolgt an bestehende Bauten und an Neubauten. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie). - Der Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung. - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
Einzelfall Förderung Anforderungen Abwärmenutzungen, Wärmekraftkopplungsanlagen, wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte), Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse), energetische Bestandsaufnahmen (Energie - Check - Up) sowie Weiterbil dungskurse und Informationsveranstaltungen werden im Einzelfall beurteilt und gefördert. Beitragsbemessung Die Beiträge richten sich nach der Gesamtenergieeffizienz der Massnahme resp. dem Ausmass der Nutzungsgradverbesserung. Der Beitrag wird objektbezogen berechnet.
A3. Anhang: Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz Energiecoaching und GEAK-plus Anforderungen Unabhängige Energieberatung durch zugelassene Energie Coaches (Erstberatung) und Erstellung eines GEAK-plus: Beitragsbemessung Energiecoaching inkl. GEAK-plus 2000 Fr. Nur GEAK-plus 1200 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Energieeffizienz Beleuchtungsersatz Anforderungen Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen werden folgende Beiträge gewährt. Beitragsbemessung Beitrag 30 % der Investitionskosten (exkl. Installationskosten) Maximalbeitrag pro Objekt 10 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
Energieeffizienz Gebäudeautomation Anforderungen Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomation (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der Norm SIA 386.110 (EN 15232) werden Beiträge pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt. Die Beiträge gelten pro Gewerk Beitragsbemessung Verbesserung Effizienzklasse Neubau Sanierung D  B 4 Fr./m 2 EBF D  A 6 Fr./m 2 EBF C  B 3 Fr./m 2 EBF 3 Fr./m 2 EBF C  A 5 Fr./m 2 EBF 5 Fr./m 2 EBF Maximalbeitrag pro Objekt über alle Gewerke 15 000 Fr. 20 000 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt. Fernsteuerung von Heizungen Anforderungen Für den Einbau einer Fernsteuerung für die Heizung in einem bestehenden, nicht dauerhaft bewohnten Gebäude werden folgende Beiträge gewährt. Beitragsbemessung Fernsteuerung 200 Fr. Zusatzbestimmungen - Die einzureichenden Unterlagen sind im Fördergesuch aufgeführt.
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