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Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein

Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein Vom 13. November 2001 (Stand 1. August 2014) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungspräsident Peter Schmid, Vorsteher der Erzie - hungs- und Kulturdirektion und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungsrätin Ruth Gisi, Vorsteherin des Departementes für Bil - dung und Kultur schliessen folgenden Vertrag:

§ 1 Trägerschaft

1 Die Vertragskantone führen das Regionale Gymnasium Laufental-Thier - stein (kurz: Gymnasium).

§ 2 Angebot

1 Am Gymnasium werden das Niveau P der Sekundarschule von drei Jahren Dauer (9. bis 11. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) und die gymnasiale Ab - teilung von mindestens drei Jahren Dauer (ab 12. Schuljahr nach Har - moS-Zählung) geführt. *

§ 3 Zulassung

1 Die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulas - sung richten sich nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schüle - rin oder des Schülers.

§ 4 Schul- und Betriebsführung

1 Der Kanton Basel-Landschaft führt den Betrieb des Gymnasiums im Auf - trag der beiden Vertragskantone.
2 Gesetzgebung und Rechtspflege richten sich, soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen vorsieht, nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.

§ 5 Schulgeld

1 Der Kanton Solothurn leistet pro Schüler oder Schülerin pro Schulsemes - ter eine nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Auf - nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) be - rechnete und um einen Investitionskostenbeitrag von 1'500 Franken pro Jahr erhöhte Pauschale. * --
1
2 Im Falle der Aufhebung des Regionalen Schulabkommens oder der Kündi - gung desselben seitens eines Vertragskantons werden die Schülerpauscha - len innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Kündigung einver - nehmlich festgelegt. Die Schülerpauschalen dürfen die Betriebskosten zu - züglich 1'500 Franken Anteil pro Jahr an den Investitionskosten des Gym - nasiums pro Schüler oder Schülerin nicht übersteigen. Erfolgt innert Frist keine Einigung, kann der Vertrag beidseits unter Einhaltung der unter § 8 Abs. 2 beschriebenen Fristen gekündigt werden. *
3 Die Pauschale ist jeweilen für ein ganzes Schulsemester geschuldet, unge - achtet des Ein- oder Austrittsdatums der Schülerin oder des Schülers.
4 Der Betrag ist jeweilen zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember.
5 Die Höhe des Investitionskostenbeitrages wird per 1.1.2006 überprüft und allenfalls einvernehmlich neu festgelegt.

§ 6 Schulrat *

1 Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei aus dem Kanton Solothurn stammen. *
2 Er erfüllt die Aufgaben gemäss Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel- Landschaft und regelt zusätzlich den zeitlichen Schuljahresablauf (Schul - jahresbeginn, Schulferien, Feiertage) und die Mischpensen (Niveau P Se - kundarschule/Gymnasium). *

§ 7 Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien

1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.
2 Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Im - mobilien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Über - tragung dieser Rechts geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den Zahlungsmodalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regio - nalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 1996 aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab

1. Januar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli ge -

kündigt werden. *
3 Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Ver - tragskantone vorgenommen.
4 Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am

31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der

Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Abs. 1 nicht er - setzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglie - der der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als gewählt.
5 Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufen - tal-Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach ist der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine verantwortlich.
2
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

15.05.2006 01.07.2006 § 8 Abs. 2 geändert -

25.03.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 6 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 4

3
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 5 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 5 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 6 25.03.2014 01.08.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 4

§ 6 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 6 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 8 Abs. 2 15.05.2006 01.07.2006 geändert -

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Version: 01.08.2014
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Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein

Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein Vom 13. November 2001 (Stand 1. August 2014) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungspräsident Peter Schmid, Vorsteher der Erzie - hungs- und Kulturdirektion und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungsrätin Ruth Gisi, Vorsteherin des Departementes für Bil - dung und Kultur schliessen folgenden Vertrag:

§ 1 Trägerschaft

1 Die Vertragskantone führen das Regionale Gymnasium Laufental-Thier - stein (kurz: Gymnasium).

§ 2 Angebot

1 Am Gymnasium werden das Niveau P der Sekundarschule von drei Jahren Dauer (9. bis 11. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) und die gymnasiale Ab - teilung von mindestens drei Jahren Dauer (ab 12. Schuljahr nach Har - moS-Zählung) geführt. *

§ 3 Zulassung

1 Die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulas - sung richten sich nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schüle - rin oder des Schülers.

§ 4 Schul- und Betriebsführung

1 Der Kanton Basel-Landschaft führt den Betrieb des Gymnasiums im Auf - trag der beiden Vertragskantone.
2 Gesetzgebung und Rechtspflege richten sich, soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen vorsieht, nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.

§ 5 Schulgeld

1 Der Kanton Solothurn leistet pro Schüler oder Schülerin pro Schulsemes - ter eine nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Auf - nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) be - rechnete und um einen Investitionskostenbeitrag von 1'500 Franken pro Jahr erhöhte Pauschale. * --
1
2 Im Falle der Aufhebung des Regionalen Schulabkommens oder der Kündi - gung desselben seitens eines Vertragskantons werden die Schülerpauscha - len innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Kündigung einver - nehmlich festgelegt. Die Schülerpauschalen dürfen die Betriebskosten zu - züglich 1'500 Franken Anteil pro Jahr an den Investitionskosten des Gym - nasiums pro Schüler oder Schülerin nicht übersteigen. Erfolgt innert Frist keine Einigung, kann der Vertrag beidseits unter Einhaltung der unter § 8 Abs. 2 beschriebenen Fristen gekündigt werden. *
3 Die Pauschale ist jeweilen für ein ganzes Schulsemester geschuldet, unge - achtet des Ein- oder Austrittsdatums der Schülerin oder des Schülers.
4 Der Betrag ist jeweilen zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember.
5 Die Höhe des Investitionskostenbeitrages wird per 1.1.2006 überprüft und allenfalls einvernehmlich neu festgelegt.

§ 6 Schulrat *

1 Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei aus dem Kanton Solothurn stammen. *
2 Er erfüllt die Aufgaben gemäss Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel- Landschaft und regelt zusätzlich den zeitlichen Schuljahresablauf (Schul - jahresbeginn, Schulferien, Feiertage) und die Mischpensen (Niveau P Se - kundarschule/Gymnasium). *

§ 7 Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien

1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.
2 Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Im - mobilien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Über - tragung dieser Rechts geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den Zahlungsmodalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regio - nalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 1996 aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab

1. Januar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli ge -

kündigt werden. *
3 Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Ver - tragskantone vorgenommen.
4 Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am

31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der

Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Abs. 1 nicht er - setzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglie - der der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als gewählt.
5 Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufen - tal-Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach ist der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine verantwortlich.
2
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

15.05.2006 01.07.2006 § 8 Abs. 2 geändert -

25.03.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 6 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 4

25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 4

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 5 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 5 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 6 25.03.2014 01.08.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 4

§ 6 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 6 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4

§ 8 Abs. 2 15.05.2006 01.07.2006 geändert -

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