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Version: 31.12.2014
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Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen

IX D/4/1 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 13 Absatz 2 des Ein - führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) 1 ) , 1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturver - besserungen durch Investitionshilfe in Form von Beiträgen und Investitions - krediten und sozialen Begleitmassnahmen durch Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Mass - nahmen, für die um eine Investitionshilfe oder um eine Betriebshilfe nachge - sucht wird.

Art. 2 Förderbereich

1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen, soweit sie die Voraussetzungen für eine Förderung nach den entsprechenden Bestimmun - gen des Bundes erfüllen, sowie freiwillige Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Elementarschäden an Kulturland oder an landwirt - schaftlichen Anlagen, falls sie nicht angemessen durch Leistungen Dritter mitfinanziert werden.
2 Erstreckt sich ein Strukturverbesserungsunternehmen über das Kantons - gebiet hinaus, erfordert dies die Koordination mit dem betreffenden Nach - barkanton und die Abgrenzung des Unterstützungsperimeters im Sinne von Absatz 4.
3 Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen erfolgt durch die Gewäh - rung von zinslosen Betriebshilfedarlehen, für die der Bund finanzielle Mittel einsetzt und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus - setzt.
4 Die Förderung der Strukturverbesserungen bezieht sich auf Massnahmen innerhalb des Kantons Glarus, die der sozialen Begleitmassnahmen auf Ge - suchstellende mit Wohnsitz im Kanton Glarus. 1) GS IX D/1/1 SBE 2014 70 1
IX D/4/1 2. Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Gewährung von Struktur - verbesserungsmassnahmen und sozialen Begleitmassnahmen und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Investitions- und Betriebshilfen, über die Sicherung der Strukturversbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von vertraglichen Landumlegungen nach Bundesrecht.
2 Er legt die Mindesthöhe für die Investitionskredite fest.

Art. 4 Departement Volkswirtschaft und Inneres

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann Dritte mit dem Zah - lungsverkehr und der Rechnungsführung bei der Investitions- und der Betriebshilfe beauftragen.

Art. 5 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe

1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe (nachfol - gend als Kommission bezeichnet) ist zuständig für:
a. den Erlass von ergänzenden Verfahrensbestimmungen wie bei - spielsweise Gesuchseinreichung, Projektierung, Bauausführung, Abrechnung und Sicherung der Werke;
b. Vorbescheide und Entscheide über die Zusicherung von Investiti - ons- und Betriebshilfen mit zugehörigen Rückzahlungsfristen, Auf - lagen und Bedingungen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Zusicherungen von Investitions- und Betriebshilfen über dem Grenzbetrag durch das zuständige Bundesamt;
c. die Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung;
d. Entscheide über die Rückerstattung oder den Widerruf von Inves - titions- und Betriebshilfen, von Beiträgen des Bundes und des Kantons bei Zweckentfremdung oder Zerstückelung, bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts oder der sachgemässen Pflege, bei gewinnbringender Veräusserung oder aus anderen Gründen.
2 Verfügungen, Grundpfandverschreibungen, Anmeldungen von Grund - buchanmerkungen, Darlehensverträge sowie Zahlungsaufträge sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Sekretär oder der Sekretärin der Kommission zu unterschreiben. Die weitere Unterschriftsberechtigung regelt die Kommission.
3 Der Sekretär oder die Sekretärin der Kommission ist zuständig für:
a. die Geschäftskontrolle;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission;
c. den administrativen Vollzug der Beschlüsse der Kommission;
2
IX D/4/1
d. die Koordination mit der für Strukturverbesserungen zuständigen Bundesstelle;
e. den übrigen Vollzug der Förderung der Strukturverbesserung und der Betriebshilfe, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgese - hen sind.

Art. 6 Abteilung Landwirtschaft

1 Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für:
a. die Unterbreitung der Gesuche um die Zuteilung von Bundesmit - teln für die Gewährung von Investitions- und Betriebshilfe bei der zuständigen Bundesstelle;
b. die Prüfung von Gesuchen um Investitions- und Betriebshilfe zu - handen der Kommission;
c. die technische und wirtschaftliche Prüfung von Konzepten, Vor - projekten und Projekten für Strukturverbesserungsmassnahmen sowie die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen wie der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umwelt - schutzes und der Forstwirtschaft durch eine entsprechende Koor - dination mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons;
d. die Abnahmekontrolle und die Aufsicht über die mit Beiträgen un - terstützten Werke;
e. die Prüfung von Abrechnungen über die mit Beiträgen unterstüt - zen Werke. 3. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Auflagen und Bedingungen

1 Die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten sowie die Gewährung von Beiträgen kann von speziellen Auflagen und Bedingun - gen abhängig gemacht werden, wenn namentlich die Nachhaltigkeit der Betriebs- bzw. Investitionshilfe ohne diese in Frage gestellt wäre.

Art. 8 Mindesthöhe

1 Die Mindesthöhe wird festgesetzt:
a. bei Strukturverbesserungsbeiträgen für natürliche Personen auf 8000 Franken und für juristische Personen auf 12'000 Franken;
b. bei Investitonskrediten für einzelbetriebliche Massnahmen auf 20'000 Franken und für gemeinschaftliche Massnahmen auf 30'000 Franken. 3
IX D/4/1

Art. 9 Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen

1 Mit der Projektierung von Hoch- und Tiefbauvorhaben und mit der Baulei - tung ist eine entsprechende Fachperson zu beauftragen. Mit Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft kann die Bauleitung von der Bauherrschaft sel - ber wahrgenommen werden, wenn keine besonderen Fachkenntnisse erfor - derlich sind.
2 In Einzelfällen ist der Abteilung Landwirtschaft vorgängig der Projektierung ein Vorprojekt zur Prüfung einzureichen. Wenn es die Situation in techni - scher, wirtschaftlicher oder ökologischer Hinsicht erfordert, kann die Abtei - lung Landwirtschaft von den Gesuchstellern je nach Bedarf eine umfassen - de Vorplanung oder spezielle Abklärungen verlangen.

Art. 10 Sicherstellung von Pachtland

1 Für Investitionshilfe für landwirtschaftliche Bauten und Betriebshilfe müs - sen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindes - tens zwölf Jahre sichergestellt sein.
2 Für Investitionshilfe im Sinne von Starthilfedarlehen müssen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre si - chergestellt sein.
3 Vertraglich gesicherte Sömmerungsflächen können bei den Berechnungen von Absatz 1 und 2 angerechnet werden.
4 In Ausnahmefällen kann von Absatz 1 und 2 abgewichen werden. 4. Strukturverbesserungsbeiträge 4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Beitragsberechtigte Kosten

1 Die beitragsberechtigten Kosten, welche für die Festsetzung des Kantons - beitrages massgebend sind, entsprechen denjenigen des Bundes.

Art. 12 Beitragsbemessung

1 Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Massnahme ist dann besonders gross, wenn die Massnahme wesentlich zur Sicherung einer na - turnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft oder zur Festigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges einer Gemeinde oder eines Weilers beiträgt.
2 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ist auch der Investitionsbedarf zu berücksichtigen.
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Art. 13 Angemessene Kostenbeteiligung bei erhöhter kantonaler Leis

- tung
1 Für eine erhöhte kantonale Leistung muss sich die Bauherrschaft in Form von zumutbarer Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung, Materiallieferung und Arbeitsleistung angemessen an den Kosten beteiligen.

Art. 14 Massnahmen innerhalb der Bauzone

1 Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommuna - lem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
2 Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur zweck - mässig verwirklicht werden kann, wenn eine Änderung der raumplaneri - schen Vorgaben unangemessen ist oder die Interessen der Raumplanung gewahrt werden.

Art. 15 Voraussetzungen für die Zusicherung und die Auszahlung von

Beiträgen
1 Die Zusicherungsverfügung eines Kantonsbeitrages setzt voraus, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen des öffentlichen Rechts, ausgenom - men die Zusicherung eines entsprechenden Bundesbeitrages, rechtskräftig vorliegen und die Bestimmungen der kantonalen Submissionsgesetzgebung eingehalten sind, sowie diese auf die Gesuchsteller anwendbar sind.
2 Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn die schriftliche Erklärung beizubrin - gen, wonach die mit den Beitragszusicherungen des Bundes und des Kantons zusammenhängenden Bedingungen und Auflagen angenommen werden.
3 Die Auszahlung eines zugesicherten Kantonsbeitrages hat gleichzeitig mit der Auszahlung des entsprechenden Bundesbeitrages zu erfolgen.
4 Die Schlusszahlung setzt voraus, dass das von der kantonalen Vollzugsbe - hörde kontrollierte Werk ordnungsgemäss vollendet ist, sämtliche Auflagen und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung erfüllt und alle werkbezoge - nen Rechnungen beglichen sind.

Art. 16 Rückforderung von Beiträgen

1 Beiträge sind sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die an die Zusicherung gebundenen Aufla - gen, Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt werden. 5
IX D/4/1 4.2. Gemeinschaftliche Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen gemäss Zivilgesetzbuch

Art. 17 Statutengenehmigung

1 Die Zusicherung einer Investitionshilfe setzt die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat voraus. 4.3. Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher Basis 4.3.1. Bauten und Anlagen

Art. 18 Voraussetzungen

1 Die Zusicherung einer Beitragsleistung für eine Verbesserungsmassnahme, welche die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets auf vertragli - cher Basis durchführen, setzt voraus, dass:
a. der schriftliche Vertrag den voraussetzungslosen Rücktritt einzel - ner Grundeigentümer ausschliesst und den dauernden Unterhalt sowie die Kostentragung für den Bau und den Unterhalt der Anla - ge regelt;
b. der schriftliche Vertrag, das Projekt und der Kostenvoranschlag allseitig unterzeichnet sind;
c. der Vertrag für den Fall, dass sich die vertraglich zusammenge - schlossenen Grundeigentümer während der Durchführung des Un - ternehmens über eine Vorkehr nicht einigen können, vorsieht, dass die Mehrheit der Beteiligten entscheidet. Grundeigentümer, wel - che nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mit - teilung bei einem im Vertrag bestimmten Schiedsgericht Klage ein - reichen.

Art. 19 Vertreter

1 Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse. 4.3.2. Vertragliche Landumlegung gemäss Landwirtschaftsgesetz

Art. 20 Förderung der vertraglichen Landumlegung

1 Der Kanton fördert die vertragliche Landumlegung durch Beratung und Beiträge. Die Beitragshöhe bemisst sich nach den Kriterien von Artikel 13 und nach dem Arrondierungserfolg.
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IX D/4/1

Art. 21 Durchführung von vertraglichen Landumlegungen

1 Zu einer vertraglichen Landumlegung gehören mindestens folgende Ver - fahrensschritte:
a. die Regelung der Organisation und der Verfahren;
b. die Festlegung des Umlegungsperimeters;
c. die Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstandes einge - schlossen die dinglichen Rechte;
d. die Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung);
e. die Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs mit Angabe der Fläche, der Werte und der dinglichen Rechte;
f. die Erstellung des Kostenverteilers.
2 Für die Beitragszusicherung wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensschrit - te nach Absatz 1 abgeschlossen und die Ergebnisse von allen Beteiligten verbindlich anerkannt sind.
3 Der Eigentumsübergang gemäss Neuzuteilungsplan erfolgt durch Eintrag im Grundbuch aufgrund einer Geometer-Mutationsurkunde und des durch den Kanton genehmigten schriftlichen Vertrags über die Neuzuteilung. 5. Übergangsbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

1 Die Verordnung findet grundsätzlich auch auf Gesuche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht worden sind. 7
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 29

Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen

IX D/4/1 Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV) Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 13 Absatz 2 des Ein - führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) 1 ) , erlässt: 1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturver - besserungen durch Investitionshilfe in Form von Beiträgen und Investitions - krediten und sozialen Begleitmassnahmen durch Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Mass - nahmen, für die um eine Investitionshilfe oder um eine Betriebshilfe nachge - sucht wird.

Art. 2 Förderbereich

1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen, soweit sie die Voraussetzungen für eine Förderung nach den entsprechenden Bestimmun - gen des Bundes erfüllen, sowie freiwillige Massnahmen zur Behebung von nicht versicherbaren Elementarschäden an Kulturland oder an landwirt - schaftlichen Anlagen, falls sie nicht angemessen durch Leistungen Dritter mitfinanziert werden.
2 Erstreckt sich ein Strukturverbesserungsunternehmen über das Kantons - gebiet hinaus, erfordert dies die Koordination mit dem betreffenden Nach - barkanton und die Abgrenzung des Unterstützungsperimeters im Sinne von Absatz 4.
3 Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen erfolgt durch die Gewäh - rung von zinslosen Betriebshilfedarlehen, für die der Bund finanzielle Mittel einsetzt und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus - setzt. 1) GS IX D/1/1 SBE 2014 70 1
IX D/4/1
4 Die Förderung der Strukturverbesserungen bezieht sich auf Massnahmen innerhalb des Kantons Glarus, die der sozialen Begleitmassnahmen auf Ge - suchstellende mit Wohnsitz im Kanton Glarus. 2. Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Gewährung von Struktur - verbesserungsmassnahmen und sozialen Begleitmassnahmen und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Investitions- und Betriebshilfen, über die Sicherung der Strukturversbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von vertraglichen Landumlegungen nach Bundesrecht.
2 Er legt die Mindesthöhe für die Investitionskredite fest.

Art. 4 Departement Volkswirtschaft und Inneres

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann Dritte mit dem Zah - lungsverkehr und der Rechnungsführung bei der Investitions- und der Betriebshilfe beauftragen.

Art. 5 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe

1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe (nachfol - gend als Kommission bezeichnet) ist zuständig für:
a. den Erlass von ergänzenden Verfahrensbestimmungen wie bei - spielsweise Gesuchseinreichung, Projektierung, Bauausführung, Abrechnung und Sicherung der Werke;
b. Vorbescheide und Entscheide über die Zusicherung von Investiti - ons- und Betriebshilfen mit zugehörigen Rückzahlungsfristen, Auf - lagen und Bedingungen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Zusicherungen von Investitions- und Betriebshilfen über dem Grenzbetrag durch das zuständige Bundesamt;
c. die Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung;
d. Entscheide über die Rückerstattung oder den Widerruf von Inves - titions- und Betriebshilfen, von Beiträgen des Bundes und des Kantons bei Zweckentfremdung oder Zerstückelung, bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts oder der sachgemässen Pflege, bei gewinnbringender Veräusserung oder aus anderen Gründen.
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IX D/4/1
2 Verfügungen, Grundpfandverschreibungen, Anmeldungen von Grund - buchanmerkungen, Darlehensverträge sowie Zahlungsaufträge sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Sekretär oder der Sekretärin der Kommission zu unterschreiben. Die weitere Unterschriftsberechtigung regelt die Kommission.
3 Der Sekretär oder die Sekretärin der Kommission ist zuständig für:
a. die Geschäftskontrolle;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission;
c. den administrativen Vollzug der Beschlüsse der Kommission;
d. die Koordination mit der für Strukturverbesserungen zuständigen Bundesstelle;
e. den übrigen Vollzug der Förderung der Strukturverbesserung und der Betriebshilfe, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgese - hen sind.

Art. 6 Abteilung Landwirtschaft

1 Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für:
a. die Unterbreitung der Gesuche um die Zuteilung von Bundesmit - teln für die Gewährung von Investitions- und Betriebshilfe bei der zuständigen Bundesstelle;
b. die Prüfung von Gesuchen um Investitions- und Betriebshilfe zu - handen der Kommission;
c. die technische und wirtschaftliche Prüfung von Konzepten, Vor - projekten und Projekten für Strukturverbesserungsmassnahmen sowie die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen wie der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umwelt - schutzes und der Forstwirtschaft durch eine entsprechende Koor - dination mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons;
d. die Abnahmekontrolle und die Aufsicht über die mit Beiträgen un - terstützten Werke;
e. die Prüfung von Abrechnungen über die mit Beiträgen unterstüt - zen Werke. 3. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Auflagen und Bedingungen

1 Die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten sowie die Gewährung von Beiträgen kann von speziellen Auflagen und Bedingun - gen abhängig gemacht werden, wenn namentlich die Nachhaltigkeit der Betriebs- bzw. Investitionshilfe ohne diese in Frage gestellt wäre. 3
IX D/4/1

Art. 8 Mindesthöhe

1 Die Mindesthöhe wird festgesetzt:
a. bei Strukturverbesserungsbeiträgen für natürliche Personen auf 8000 Franken und für juristische Personen auf 12'000 Franken;
b. * bei Investitionskrediten für einzelbetriebliche Massnahmen auf 20'000 Franken und für gemeinschaftliche Massnahmen auf 30'000 Franken.
2 Die Mindesthöhe gilt nicht für Finanzhilfen für mobile Hirtenunterkünfte für den Herdenschutz. *

Art. 9 Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen

1 Mit der Projektierung von Hoch- und Tiefbauvorhaben und mit der Baulei - tung ist eine entsprechende Fachperson zu beauftragen. Mit Zustimmung der Abteilung Landwirtschaft kann die Bauleitung von der Bauherrschaft sel - ber wahrgenommen werden, wenn keine besonderen Fachkenntnisse erfor - derlich sind.
2 In Einzelfällen ist der Abteilung Landwirtschaft vorgängig der Projektierung ein Vorprojekt zur Prüfung einzureichen. Wenn es die Situation in techni - scher, wirtschaftlicher oder ökologischer Hinsicht erfordert, kann die Abtei - lung Landwirtschaft von den Gesuchstellern je nach Bedarf eine umfassen - de Vorplanung oder spezielle Abklärungen verlangen.

Art. 10 Sicherstellung von Pachtland

1 Für Investitionshilfe für landwirtschaftliche Bauten und Betriebshilfe müs - sen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindes - tens zwölf Jahre sichergestellt sein.
2 Für Investitionshilfe im Sinne von Starthilfedarlehen müssen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre si - chergestellt sein.
3 Vertraglich gesicherte Sömmerungsflächen können bei den Berechnungen von Absatz 1 und 2 angerechnet werden.
4 In Ausnahmefällen kann von Absatz 1 und 2 abgewichen werden. 4. Strukturverbesserungsbeiträge 4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Beitragsberechtigte Kosten

1 Die beitragsberechtigten Kosten, welche für die Festsetzung des Kantons - beitrages massgebend sind, entsprechen denjenigen des Bundes.
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IX D/4/1

Art. 12 Beitragsbemessung

1 Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Massnahme ist dann besonders gross, wenn die Massnahme wesentlich zur Sicherung einer na - turnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft oder zur Festigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges einer Gemeinde oder eines Weilers beiträgt.
2 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ist auch der Investitionsbedarf zu berücksichtigen.

Art. 13 Angemessene Kostenbeteiligung bei erhöhter kantonaler Leis

- tung
1 Für eine erhöhte kantonale Leistung muss sich die Bauherrschaft in Form von zumutbarer Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung, Materiallieferung und Arbeitsleistung angemessen an den Kosten beteiligen.

Art. 14 Massnahmen innerhalb der Bauzone

1 Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommuna - lem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
2 Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur zweck - mässig verwirklicht werden kann, wenn eine Änderung der raumplaneri - schen Vorgaben unangemessen ist oder die Interessen der Raumplanung gewahrt werden.

Art. 15 Voraussetzungen für die Zusicherung und die Auszahlung von

Beiträgen
1 Die Zusicherungsverfügung eines Kantonsbeitrages setzt voraus, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen des öffentlichen Rechts, ausgenom - men die Zusicherung eines entsprechenden Bundesbeitrages, rechtskräftig vorliegen und die Bestimmungen der kantonalen Submissionsgesetzgebung eingehalten sind, sowie diese auf die Gesuchsteller anwendbar sind.
2 Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn die schriftliche Erklärung beizubrin - gen, wonach die mit den Beitragszusicherungen des Bundes und des Kantons zusammenhängenden Bedingungen und Auflagen angenommen werden.
3 Die Auszahlung eines zugesicherten Kantonsbeitrages hat gleichzeitig mit der Auszahlung des entsprechenden Bundesbeitrages zu erfolgen.
4 Die Schlusszahlung setzt voraus, dass das von der kantonalen Vollzugsbe - hörde kontrollierte Werk ordnungsgemäss vollendet ist, sämtliche Auflagen und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung erfüllt und alle werkbezoge - nen Rechnungen beglichen sind. 5
IX D/4/1

Art. 16 Rückforderung von Beiträgen

1 Beiträge sind sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die an die Zusicherung gebundenen Aufla - gen, Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt werden. 4.2. Gemeinschaftliche Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen gemäss Zivilgesetzbuch

Art. 17 Statutengenehmigung

1 Die Zusicherung einer Investitionshilfe setzt die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat voraus. 4.3. Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher Basis 4.3.1. Bauten und Anlagen

Art. 18 Voraussetzungen

1 Die Zusicherung einer Beitragsleistung für eine Verbesserungsmassnahme, welche die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets auf vertragli - cher Basis durchführen, setzt voraus, dass:
a. der schriftliche Vertrag den voraussetzungslosen Rücktritt einzel - ner Grundeigentümer ausschliesst und den dauernden Unterhalt sowie die Kostentragung für den Bau und den Unterhalt der Anla - ge regelt;
b. der schriftliche Vertrag, das Projekt und der Kostenvoranschlag allseitig unterzeichnet sind;
c. der Vertrag für den Fall, dass sich die vertraglich zusammenge - schlossenen Grundeigentümer während der Durchführung des Un - ternehmens über eine Vorkehr nicht einigen können, vorsieht, dass die Mehrheit der Beteiligten entscheidet. Grundeigentümer, wel - che nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mit - teilung bei einem im Vertrag bestimmten Schiedsgericht Klage ein - reichen.

Art. 19 Vertreter

1 Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse.
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IX D/4/1 4.3.2. Vertragliche Landumlegung gemäss Landwirtschaftsgesetz

Art. 20 Förderung der vertraglichen Landumlegung

1 Der Kanton fördert die vertragliche Landumlegung durch Beratung und Beiträge. Die Beitragshöhe bemisst sich nach den Kriterien von Artikel 13 und nach dem Arrondierungserfolg.

Art. 21 Durchführung von vertraglichen Landumlegungen

1 Zu einer vertraglichen Landumlegung gehören mindestens folgende Ver - fahrensschritte:
a. die Regelung der Organisation und der Verfahren;
b. die Festlegung des Umlegungsperimeters;
c. die Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstandes einge - schlossen die dinglichen Rechte;
d. die Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung);
e. die Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs mit Angabe der Fläche, der Werte und der dinglichen Rechte;
f. die Erstellung des Kostenverteilers.
2 Für die Beitragszusicherung wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensschrit - te nach Absatz 1 abgeschlossen und die Ergebnisse von allen Beteiligten verbindlich anerkannt sind.
3 Der Eigentumsübergang gemäss Neuzuteilungsplan erfolgt durch Eintrag im Grundbuch aufgrund einer Geometer-Mutationsurkunde und des durch den Kanton genehmigten schriftlichen Vertrags über die Neuzuteilung. 5. Übergangsbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

1 Die Verordnung findet grundsätzlich auch auf Gesuche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht worden sind. 7
IX D/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element SBE Fundstelle 19.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, b. SBE 2023 48 19.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 SBE 2023 48
8
IX D/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 Abs. 1, b. 19.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 48 Art. 8 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 48 9
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