Änderungen vergleichen: Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht
Versionen auswählen:
Version: 05.05.2018
Anzahl Änderungen: 27

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht

IX D/1/1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) Vom 4. Mai 2014 (Stand 6. Mai 2018) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Land - wirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt die - se.
2 Es bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbe - dingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.

Art. 2 Kantonale Fördermassnahmen

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Kanton die landwirtschaftliche Beratung sicher und fördert, soweit der Bund eine finanzielle Leistung er - bringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, Massnahmen im Sin - ne des einschlägigen Bundesrechts.
2 Er kann insbesondere:
a. Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortge - rechten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirt - schaftungsmethoden gewähren;
b. landwirtschaftliche Organisationen mit jährlichen Beiträgen unter - stützen;
c. über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur Förderung der Tierzucht unterstützen;
d. zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krank - heiten, Schädlinge und Problempflanzen Vorschriften erlassen und Massnahmen anordnen;
e. die Qualitätsförderung unterstützen;
f. Marktentlastungsmassnahmen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt;
g. Massnahmen zur Absatzförderung von Glarner Lebensmitteln un - terstützen;
h. Betriebshilfedarlehen gewähren. SBE 2014 30 1
IX D/1/1 2. Alpwirtschaft

Art. 3 Bewirtschaftung der Alpen

1 ...... *
2 Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Mähgut von Feuchtwiesen, Nasswiesen sowie Flachmooren kann zum Zweck der Streuegewinnung weggeführt werden. *

Art. 4

* ......

Art. 5 Alpordnung, Alpabfahrtstermin

1 Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie enthält Vorschriften na - mentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin.
2 Die kantonale Vollzugsbehörde unterbreitet der Landwirtschaftskommissi - on neue oder geänderte Alpordnungen zur Stellungnahme und entscheidet über die Genehmigung.
3 Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September. 3. Strukturverbesserungen

Art. 6 Kantonale Leistungen

1 Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmass - nahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller zu be - rücksichtigen.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen von bis zu 110 bzw. 120 Pro - zent der Bundesleistung unterstützen.
3 Der Regierungsrat legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnah - men Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt wer - den.

Art. 7 Weitere Regelungen

1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zu - sammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
2 Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen.
2
IX D/1/1 4. Bodenrecht

Art. 8 Vorbehalte kantonalen Rechts

1 Den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen:
a. kleine landwirtschaftliche Betriebe, zu deren Bewirtschaftung die im Sinne des Bundesrechts minimale Standardarbeitskraft erfor - derlich ist, sofern die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude und mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Bergzonen I bis IV gemäss landwirtschaftlichem Produktionska - taster liegen;
b. Sömmerungsbetriebe mit über 30 Normalstössen.
2 Der Landrat kann die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a erhöhen.

Art. 9 Vorkaufsrechte kantonalen Rechts

1 Es werden folgende Vorkaufsrechte eingeräumt:
a. an landwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Bodenver - besserungs-Körperschaften, sofern das Grundstück in deren Peri - meter liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
b. * ......
2 ...... * 5. Pachtrecht

Art. 10 Sömmerungsbetriebe

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachterstreckung finden keine Anwendung auf Sömmerungsbetriebe.

Art. 11 Höchstzulässiger Pachtzins für Sömmerungsbetriebe

1 Für Sömmerungsbetriebe kann auf den höchstzulässigen Pachtzins für Sömmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn dies für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes notwendig ist.
2 Der Landrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung dieses Zu - schlags. 6. Zuständigkeiten

Art. 12 Landrat

1 Der Landrat beschliesst über Kredite für Massnahmen des einschlägigen Bundesrechts und der kantonalen landwirtschaftlichen Gesetzgebung. 3
IX D/1/1

Art. 13 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 14 Landwirtschaftskommission

1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Die kanto - nale Vollzugsbehörde ist als Mitglied vertreten und führt das Sekretariat. Die Kommission kann Ausschüsse bilden. *
2 Sie ist zuständig für:
a. die periodische Inspektion der Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit, Bewirtschaftung und Zustand der Infrastruktur sowie Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Alpbestimmungen und der Alpordnung. Sie erstattet der kantonalen Vollzugsbehörde Bericht und kann Anträge stellen;
b. die Ertragswertschätzungen nach BGBB und anderweitige Begut - achtungen im Auftrag der veranlagenden kantonalen Vollzugsbe - hörde;
c. * die Schlichtung in Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtver - hältnisse;
d. * die Beratung und Kontrolle im Bereich des Herdenschutzes.
3 Sie kann bei der Bewilligungsbehörde Einsprache gegen die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) erheben.
4 Von Behörden zu erlassende Massnahmen im Sömmerungsgebiet, die auf der Grundlage des Umwelt- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der Forstwirtschaft basieren sowie regionale und überregionale Projekte, welche sich auf diese Gebiete auswirken, sind der Kommission vorgängig zur Stel - lungnahme vorzulegen. Sie kann der erlassenden Behörde Änderungen be - antragen.

Art. 15 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe

1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements hat von Amtes wegen den Vorsitz inne. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mit - glied vertreten und führt das Sekretariat.
3 Die Kommission ist zuständig für die Projektgenehmigung und die Zusiche - rung von Investitionshilfen, die Genehmigung von Neuzuteilungen, die Be - willigung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungs - verbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen.
4
IX D/1/1

Art. 16 Vollzugsbehörde

1 Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet über Unterstützungs- und Bei - tragsgesuche, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. *

Art. 17 Gerichtsbehörden

1 Das Verwaltungsgericht ist die nach BGBB und LPG zuständige Beschwer - deinstanz.
2 ...... * 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entspre - chend.

Art. 19 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
2 Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebs - hilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. *
3 Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements und des Regie - rungsrats in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der direkten Weiter - zugsmöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht.

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Die kantonale Vollzugsbehörde bestraft vorsätzliche oder fahrlässige Wi - derhandlungen gegen dieses Gesetz mit einer Busse bis 3000 Franken. Die - ser Rahmen halbiert sich bei Geringfügigkeit und verdoppelt sich in Wieder - holungsfällen. *
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Departement erlässt entsprechende Richtlinien. *

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere:
a. - schaft vom 7. Mai 2000; 1) GS III G/1 5
IX D/1/1
b. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. Mai 1994.
2 Für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind, gelten die Bestimmungen des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht über die Pachtdauer bis zu deren Ablauf weiter. Im Übrigen wird auch dieses Gesetz aufgehoben.
6
IX D/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2018 06.05.2018 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 4 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 9 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 2, c. geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE 2018 23 7
IX D/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 3 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 4 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 9 Abs. 1, b. 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 9 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 14 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 14 Abs. 2, c. 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 14 Abs. 2, d. 06.05.2018

06.05.2018 eingefügt SBE 2018 23

Art. 16 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 17 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 19 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 20 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 20 Abs. 3 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23
8
Version: 06.05.2018
Anzahl Änderungen: 23

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht

IX D/1/1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) Vom 4. Mai 2014 (Stand 6. Mai 2018) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Land - wirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt die - se.
2 Es bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbe - dingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.

Art. 2 Kantonale Fördermassnahmen

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Kanton die landwirtschaftliche Beratung sicher und fördert, soweit der Bund eine finanzielle Leistung er - bringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, Massnahmen im Sin - ne des einschlägigen Bundesrechts.
2 Er kann insbesondere:
a. Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortge - rechten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirt - schaftungsmethoden gewähren;
b. landwirtschaftliche Organisationen mit jährlichen Beiträgen unter - stützen;
c. über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur Förderung der Tierzucht unterstützen;
d. zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krank - heiten, Schädlinge und Problempflanzen Vorschriften erlassen und Massnahmen anordnen;
e. die Qualitätsförderung unterstützen;
f. Marktentlastungsmassnahmen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt;
g. Massnahmen zur Absatzförderung von Glarner Lebensmitteln un - terstützen;
h. Betriebshilfedarlehen gewähren. SBE 2014 30 1
IX D/1/1 2. Alpwirtschaft
Art. 3 Bewirtschaftung der Alpen
1 ... *
2 Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Mähgut von Feuchtwiesen, Nasswiesen sowie Flachmooren kann zum Zweck der Streuegewinnung weggeführt werden. *

Art. 4

* ...

Art. 5

Alpordnung, Alpabfahrtstermin
1 Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie enthält Vorschriften na - mentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin.
2 Die kantonale Vollzugsbehörde unterbreitet der Landwirtschaftskommissi - on neue oder geänderte Alpordnungen zur Stellungnahme und entscheidet über die Genehmigung.
3 Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September. 3. Strukturverbesserungen
Art. 6 Kantonale Leistungen
1 Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmass - nahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller zu be - rücksichtigen.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen von bis zu 110 bzw. 120 Pro - zent der Bundesleistung unterstützen.
3 Der Regierungsrat legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnah - men Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt wer - den.
Art. 7 Weitere Regelungen
1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zu - sammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
2 Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen.
2
IX D/1/1 4. Bodenrecht

Art. 8 Vorbehalte kantonalen Rechts

1 Den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen:
a. kleine landwirtschaftliche Betriebe, zu deren Bewirtschaftung die im Sinne des Bundesrechts minimale Standardarbeitskraft erfor - derlich ist, sofern die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude und mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Bergzonen I bis IV gemäss landwirtschaftlichem Produktionska - taster liegen;
b. Sömmerungsbetriebe mit über 30 Normalstössen.
2 Der Landrat kann die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a erhöhen.

Art. 9 Vorkaufsrechte kantonalen Rechts

1 Es werden folgende Vorkaufsrechte eingeräumt:
a. an landwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Bodenver - besserungs-Körperschaften, sofern das Grundstück in deren Peri - meter liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
b. * ...
2 ... * 5. Pachtrecht

Art. 10 Sömmerungsbetriebe

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachterstreckung finden keine Anwendung auf Sömmerungsbetriebe.

Art. 11 Höchstzulässiger Pachtzins für Sömmerungsbetriebe

1 Für Sömmerungsbetriebe kann auf den höchstzulässigen Pachtzins für Sömmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn dies für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes notwendig ist.
2 Der Landrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung dieses Zu - schlags. 6. Zuständigkeiten

Art. 12 Landrat

1 Der Landrat beschliesst über Kredite für Massnahmen des einschlägigen Bundesrechts und der kantonalen landwirtschaftlichen Gesetzgebung. 3
IX D/1/1
Art. 13 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 14 Landwirtschaftskommission
1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Die kanto - nale Vollzugsbehörde ist als Mitglied vertreten und führt das Sekretariat. Die Kommission kann Ausschüsse bilden. *
2 Sie ist zuständig für:
a. die periodische Inspektion der Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit, Bewirtschaftung und Zustand der Infrastruktur sowie Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Alpbestimmungen und der Alpordnung. Sie erstattet der kantonalen Vollzugsbehörde Bericht und kann Anträge stellen;
b. die Ertragswertschätzungen nach BGBB und anderweitige Begut - achtungen im Auftrag der veranlagenden kantonalen Vollzugsbe - hörde;
c. * die Schlichtung in Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtver - hältnisse;
d. * die Beratung und Kontrolle im Bereich des Herdenschutzes.
3 Sie kann bei der Bewilligungsbehörde Einsprache gegen die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) erheben.
4 Von Behörden zu erlassende Massnahmen im Sömmerungsgebiet, die auf der Grundlage des Umwelt- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der Forstwirtschaft basieren sowie regionale und überregionale Projekte, welche sich auf diese Gebiete auswirken, sind der Kommission vorgängig zur Stel - lungnahme vorzulegen. Sie kann der erlassenden Behörde Änderungen be - antragen.

Art. 15

Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe
1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements hat von Amtes wegen den Vorsitz inne. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mit - glied vertreten und führt das Sekretariat.
3 Die Kommission ist zuständig für die Projektgenehmigung und die Zusiche - rung von Investitionshilfen, die Genehmigung von Neuzuteilungen, die Be - willigung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungs - verbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen.
4
IX D/1/1

Art. 16 Vollzugsbehörde

1 Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet über Unterstützungs- und Bei - tragsgesuche, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. *

Art. 17 Gerichtsbehörden

1 Das Verwaltungsgericht ist die nach BGBB und LPG zuständige Beschwer - deinstanz.
2 ... * 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entspre - chend.

Art. 19 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
2 Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebs - hilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. *
3 Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements und des Regie - rungsrats in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der direkten Weiter - zugsmöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht.

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Die kantonale Vollzugsbehörde bestraft vorsätzliche oder fahrlässige Wi - derhandlungen gegen dieses Gesetz mit einer Busse bis 3000 Franken. Die - ser Rahmen halbiert sich bei Geringfügigkeit und verdoppelt sich in Wieder - holungsfällen. *
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Departement erlässt entsprechende Richtlinien. *

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere:
a. - schaft vom 7. Mai 2000; 1) GS III G/1 5
IX D/1/1
b. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. Mai 1994.
2 Für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind, gelten die Bestimmungen des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht über die Pachtdauer bis zu deren Ablauf weiter. Im Übrigen wird auch dieses Gesetz aufgehoben.
6
IX D/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2018 06.05.2018 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 4 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 9 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 2, c. geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2018 23 06.05.2018 06.05.2018 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE 2018 23 7
IX D/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 3 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 4 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 9 Abs. 1, b. 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 9 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 14 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 14 Abs. 2, c. 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 14 Abs. 2, d. 06.05.2018

06.05.2018 eingefügt SBE 2018 23

Art. 16 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 17 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23

Art. 19 Abs. 2 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 20 Abs. 1 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23

Art. 20 Abs. 3 06.05.2018

06.05.2018 geändert SBE 2018 23
8
Markierungen
Leseansicht