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Arbeitszeitreglement
Kanton Appenzell Innerrhoden Arbeitszeitreglement vom 7. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Verwaltungsrat des Gesundheitszentrums Appenzell erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitszen - trum Appenzell vom 29. April 2018 (abgekürzt GGZ) das folgende Arbeits - zeitreglement:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Grundsatz
1 Die nachfolgenden Regelungen zur Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiten - den der vom Gesundheitszentrum Appenzell betriebenen Institutionen (nachfolgend "Arbeitgeber").
2 Die Arbeitszeitregelungen für die Kantonsangestellten, insbesondere Art. 21 PeV und Art. 33b, Art. 52 bis Art. 62b des Standeskommissionsbe - schlusses zur Personalverordnung des Kantons Appenzell Innerhoden (ab - gekürzt StKB PeV) sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Bundes - gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März
1964 (Arbeitsgesetz) sind nicht anwendbar.
3 Die Mitarbeitenden arbeiten in einem Jahresarbeitszeitmodell.
4 Die Jahresarbeitszeit bezweckt eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an variable Arbeitsvolumen und eine flexiblere Arbeitsplanung und -organisati - on.
5 Für die Mitarbeitenden im Stundenlohn gelangen Art. 2, Art. 9, Art. 17 Abs. 3 und Art. 19 bis Art. 22 nicht zur Anwendung.
Art. 2 Jahressollarbeitszeit
1 Die Berechnungsperiode für die Jahressollarbeitszeit dauert 12 Monate, vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2 Die Jahressollarbeitszeit basiert auf folgenden durchschnittlichen wöchent - lichen Sollarbeitszeiten: a) Ärztinnen und Ärzte 48 Stunden
b) Übrige Mitarbeitende 42.5 Stunden
3 Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durch - schnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeit.
4 Die massgebende Jahressollarbeitszeit unter Berücksichtigung der Feierta - ge im jeweiligen Kalenderjahr wird den Mitarbeitenden zu Beginn des Kalen - derjahrs bekannt gegeben.
5 Bei Teilzeitmitarbeitenden erfolgt eine Reduktion der Jahressollarbeitszeit entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad. Bei Ein- und Austritten innerhalb der Berechnungsperiode wird die Jahressollarbeitszeit anteilsmäs - sig berechnet.
6 Aufgrund der Jahresarbeitszeit können unterschiedliche Arbeitszeiten in - nerhalb der Berechnungsperiode ausgeglichen werden. Die monatlichen Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden erfolgen gleichmässig und unabhän - gig von Arbeitszeitschwankungen.
Art. 3 Pausen
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: Bei Arbeitspensen von a) mehr als 5.5 Stunden/Tag Mindestpause: 15 Minuten b) mehr als 7 Stunden/Tag Mindestpause: 30 Minuten c) mehr als 9 Stunden/Tag Mindestpause: 60 Minuten
2 Für die Bemessung der Pause ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitsperiode von mehr als 5.5 Stun - den, ist für diese eine zusätzliche Pause nach Abs. 1 zu beziehen. Die Min - destpausen nach Abs. 1 sind zwingend zu beziehen und werden in jedem Fall in diesem Umfang von der Arbeitszeit abgezogen.
3 Die Mitarbeitenden haben zusätzlich zu den Mindestpausen nach Abs. 1 pro Arbeitsperiode von 4.8 Stunden (Ärzte) bzw. 4.25 Stunden (übrige Mitar - beitende) Anspruch auf 15 Minuten bezahlte Pause. Bei Nichtbezug dieser Pausen besteht kein Anspruch auf Nachbezug oder Zeitgutschrift. Müssen die Mitarbeitenden auf Anordnung des Arbeitgebers die Pause am Arbeits - platz verbringen, werden die Pausen bezahlt.
4 Die übrigen Pausen sind nicht bezahlt und werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet.
Art. 4 Geschäftsreisen
1 Geschäftsreisen werden mit der effektiven Reise- und Arbeitszeit an die Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit 9.6 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw. 8.5 Stunden (übrige Mitarbeitende) pro Tag. Zeit, die die Mitar - beitenden während der Geschäftsreise zur freien Verfügung haben (bspw. Pausen), wird pro Zeitperiode von 4.8 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw.
4.25 Stunden (übrige Mitarbeitende) im Umfang von 15 Minuten an die be -
zahlte Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen ist die frei zur Verfügung stehen - de Zeit nicht bezahlt.
2 Bei Reisen vom Wohnort der Mitarbeitenden an den Einsatzort (bzw. von dort zurück an den Wohnort) gilt nur der den üblichen Arbeitsweg über - schreitende Teil der Reise als Arbeitszeit.
Art. 5 Fort- und Weiterbildungen
1 Die Anrechnung der für Fort- und Weiterbildungen aufgewendeten Zeit an die Arbeitszeit wird im Weiterbildungsreglement geregelt.
Art. 6 Umkleidezeit
1 Die Zeit, die die Mitarbeitenden benötigen, um in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers die Dienstkleider zu wechseln, wird pauschal mit insgesamt
10 Minuten (2 x 5 Minuten) pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.
Art. 7 Stillzeit
1 Den stillenden Mitarbeiterinnen werden die für das Stillen oder für das Ab - pumpen der Milch erforderlichen Zeit frei gegeben. Davon wird im
1. Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit angerechnet:
a) bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden: 30 Minuten b) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten
Art. 8 Anrechnung bezahlte Absenzen
1 Bezahlte Absenzen (bspw. krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinde - rungen, Ferien, bezahlter Urlaub) werden während maximal 30 Kalenderta - gen mit der im Einsatzplan eingeplanten Zeit an die Arbeitszeit angerechnet.
2 Sind die Arbeitszeiten nicht eingeplant oder dauert die bezahlte Absenz länger als 30 Kalendertage, wird diese entsprechend dem vereinbarten Be - schäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet.
Art. 9 Zeitsaldo und allgemeine Ausgleichsregeln
1 Der Zeitsaldo ist die positive (Mehrstunden) oder negative (Minusstunden) Differenz zwischen der Soll- und der Ist-Arbeitszeit.
2 Mehrstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen und Mi - nusstunden sind nachzuarbeiten.
3 Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig - berechtigt, den Ausgleich von Mehrstunden anzuordnen. Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig - berechtigt, Minusstunden oder- soweit für den Mitarbeitenden zumutbar, das Nacharbeiten von Minusstunden anzuordnen.
II. Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 10 Allgemeines
1 Die Mitarbeitenden haben entsprechend ihrer Funktion gemäss Einsatzpla - nung oder auf Anordnung des Arbeitgebers Arbeit in der Nacht, an Samsta - gen, Sonntagen und Feiertagen sowie Pikettdienste zu leisten. Im Notfall- und im Rettungsdienst ist Arbeit im 2 x 12-Stunden- bzw. 24-Stundenbetrieb zu leisten.
2 Lohnzulagen und Zeitzuschläge werden nur für vorgängig eingeplante bzw. vom Arbeitgeber angeordnete oder nachträglich genehmigte besondere Arbeitszeiten ausgerichtet.
Art. 11 Arbeit während besonderen Arbeitszeiten
1 Es werden folgende Lohnzulagen pro Arbeitsstunde, bzw. Zeitzuschläge für Arbeit während den nachfolgend definierten besonderen Arbeitszeiten ausgerichtet: Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien) Lohnzulage pro Arbeitsstun - de (CHF brutto) Zeitzuschlag Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr) 6.20 - Nacht (22:30 bis 7:00 Uhr) - 10%
Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien) Lohnzulage pro Arbeitsstun - de (CHF brutto) Zeitzuschlag Samstag, Sonntag, Feiertag (7:00 bis 19:00 Uhr)
6.20 -
2 Eine Kumulation einer Lohnzulage einer Arbeitszeitkategorie mit einer Lohnzulage einer anderen Arbeitszeitkategorie ist ausgeschlossen.
Art. 12 Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers
1 Beim Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers halten sich die Mitarbeitenden in ihrer Freizeit jederzeit für allfällige Piketteinsätze für Hilfeleistung in Notsituationen, die Behebung von Störungen oder für ähnliche Sonderereignisse bereit.
2 Der Pikettdienst richtet sich nach den jeweiligen Piketteinsatzplänen, die den Mitarbeitenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Art. 13 Pikettbereitschaft und -einsatz
1 Die Pikettbereitschaft, das heisst die Bereitschaft, in der Freizeit und aus - serhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers während eines bestimmten Zeitraums für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um Piketteinsätze zu leis - ten, wird mit einer Lohnzulage von brutto CHF 3.20 pro Stunde, in der Pikett - bereitschaft geleistet wird, vergütet.
2 Die im Rahmen des Pikettdienstes ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellte Zeit wird soweit an die Arbeitszeit angerechnet, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden und einen Piketteinsatz zu leisten haben. Eine allfällige Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Die In - terventionszeit (Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeiten - den und ihrem Eintreffen am Arbeitsort) wird vom Arbeitgeber angeordnet.
3 Die Lohnzulagen und Zeitzuschläge für tatsächliche geleistete Piketteinsät - ze während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
4 Die Lohnzulage für die Pikettbereitschaft nach Art. 13 Abs. 1 ist während des Piketteinsatzes nicht geschuldet.
Art. 14 2 x 12-Stunden- und 24-Stundenbetrieb des Notfall- und Ret -
tungsdiensts
1 Die Mitarbeitenden im Notfall- und Rettungsdienst können in einem 2 x 12- Stunden- oder in einem 24-Stundenbetrieb eingesetzt werden.
2 Beim 2 x 12-Stundenbetrieb werden pro Dienst 11 Stunden, beim 24-Stun - denbetrieb werden 22 Stunden an die Arbeitszeit angerechnet.
3 Die Lohnzulagen und die Zeitzuschläge für die Arbeit oder Einsatzbereit - schaft während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
4 Die Pausenregelung nach Art. 3 gelangt nicht zur Anwendung.
Art. 15 Lohnzulagen bei bezahlten Absenzen und besonderen Vergü -
tungen
1 Die Ausrichtung der Lohnzulagen bei unverschuldeten Arbeitsverhinderun - gen zufolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall dauert für die Zeit der Lohnfortzahlung fort. Der Betrag der Lohnzulagen entspricht dem Durch - schnitt der in den vorhergehenden 12 Monaten ausgerichteten Lohnzulagen oder, bei kürzerem Arbeitsverhältnis, dem Durchschnitt der während des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Lohnzulagen.
2 Auf den regelmässigen Lohnzulagen nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 wird als Ausgleich für den Wegfall der Lohnzulagen während der Ferien ein Feri - enzuschlag aufgerechnet. Dieser beträgt 10.64% der regelmässigen Lohn - zulagen bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen und 13.04% der regel - mässigen Lohnzulagen bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
3 Im Übrigen werden die Lohnzulagen nur für tatsächlich geleistete Arbeit ausgerichtet. Keine Lohnzulagen werden insbesondere bezahlt während des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs, obligatorischen Diensten und be - zahltem Urlaub.
4 Bei besonderen Vergütungen, wie Entschädigung von Mehrstunden, Treueprämien oder Lohnnachgenuss beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeitenden, werden die Lohnzulagen nicht berücksichtigt.
Art. 16 Auszahlung der Lohnzulagen
1 Die Lohnzulagen werden aufgrund der im Vormonat geleisteten bzw. bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 15 Abs. 1 im Vormonat anzu - rechnenden Lohnzulagen per Monatsende ausbezahlt.
2 Der Ferienzuschlag auf den Lohnzulagen nach Art. 15 Abs. 2 wird separat ausgewiesen und zusammen mit den Lohnzulagen laufend ausbezahlt. Für den Ferienbezug werden keine Lohnzulagen ausbezahlt.
III. Einsatzpläne, Anordnung der Arbeitszeit und
Arbeitszeiterfassung
Art. 17 Einsatzpläne und Anordnung der Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Arbeitge - ber vorgegebenen Einsatzplänen bzw. nach dessen Anordnungen.
2 Die tägliche Arbeitszeit wird über die Einsatzplanung bzw. nach den Anord - nungen des Arbeitgebers dem Arbeitsvolumen angepasst. Entsprechend richten sich die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden nach den Einsatzplänen, die ihm so früh wie möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. den Anord - nungen des Arbeitgebers.
3 Die Kompensation von Mehrstunden mit Freizeit von gleicher Dauer, die Anordnung von Minusstunden und das Nacharbeiten von Minusstunden er - folgt über die Einsatzplanung bzw. nach den Anordnungen des Arbeitge - bers.
Art. 18 Arbeitszeiterfassung
1 Die Mitarbeitenden erfassen die Arbeitszeit nach den Weisungen des Arbeitgebers.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der ärztlichen Leitung sind nicht verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.
IV. Zeitsaldi
A. Geschäftsleitung und ärztliche Leitung
Art. 19 Zeitsaldo per 31. Dezember
1 Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden verfallen entschädigungslos zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit dem Lohn abgegolten.
2 Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten.
Art. 20 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichene Mehrstun - den verfallen entschädigungslos zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit dem Lohn abgegolten.
2 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgewiesene Minusstunden werden vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbei - tenden zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbei - tenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers. B. Mitarbeitende (ohne Geschäftsleitung und ärztliche Leitung)
Art. 21 Zeitsaldo per 31. Dezember
1 Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden werden im Umfang von maxi - mal 50 Mehrstunden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie möglich durch Freizeit von gleicher Dauer zu auszugleichen. Die 50 Mehr - stunden übersteigenden Mehrstunden werden auf der Basis des Monats - grundlohnes (brutto), ohne Anteil 13. Monatslohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag im Januar des Folgejahrs ausbezahlt. Die Auszahlung muss vorgängig durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.
2 Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden im Umfang von ma - ximal 50 Minusstunden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten. Die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstun - den werden vom Lohn abgezogen, sofern sie von den Mitarbeitenden zu verantworten sind. Sind die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.
3 Bei Teilzeitmitarbeitenden reduzieren sich die ins Folgejahr zu übertragen - den Mehr- und Minusstunden entsprechend dem vereinbarten Beschäfti - gungsgrad.
Art. 22 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Mehrstunden wer - den auf der Basis des Monatsgrundlohns (brutto) ohne Anteil 13. Monats - lohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag im Folgemonat nach Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
2 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Minusstunden wer - den vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbeitenden zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.
V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das vorliegende Arbeitszeitreglement hebt alle früheren personalrechtli - chen Arbeitszeitbestimmungen und Regelungen zu den Lohnzulagen, den Zeitzuschlägen sowie zur Zeitkompensation auf. Es werden insbesondere die Art. 3 bis Art. 7 und Art. 11 der Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell vom 26. Januar 2010 aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stan - deskommission am 1. Januar 2021 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-59
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.01.2021 01.01.2021 Erstfassung 2020-59
Arbeitszeitreglement
Kanton Appenzell Innerrhoden Arbeitszeitreglement vom 7. Januar 2021 (Stand 1. Juli 2024) Der Verwaltungsrat des Gesundheitszentrums Appenzell erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitszen - trum Appenzell vom 29. April 2018 (abgekürzt GGZ) das folgende Arbeits - zeitreglement:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Grundsatz
1 Die nachfolgenden Regelungen zur Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiten - den der vom Gesundheitszentrum Appenzell betriebenen Institutionen (nachfolgend "Arbeitgeber").
2 Die Arbeitszeitregelungen für die Kantonsangestellten, insbesondere Art. 21 PeV und Art. 33b, Art. 52 bis Art. 62b des Standeskommissionsbe - schlusses zur Personalverordnung des Kantons Appenzell Innerhoden (ab - gekürzt StKB PeV) sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Bundes - gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März
1964 (Arbeitsgesetz) sind nicht anwendbar.
3 Die Mitarbeitenden arbeiten in einem Jahresarbeitszeitmodell.
4 Die Jahresarbeitszeit bezweckt eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an variable Arbeitsvolumen und eine flexiblere Arbeitsplanung und -organisati - on.
5 Für die Mitarbeitenden im Stundenlohn gelangen Art. 2, Art. 9, Art. 17 Abs. 3 und Art. 19 bis Art. 22 nicht zur Anwendung.
Art. 2 Jahressollarbeitszeit
1 Die Berechnungsperiode für die Jahressollarbeitszeit dauert 12 Monate, vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2 Die Jahressollarbeitszeit basiert auf folgenden durchschnittlichen wöchent - lichen Sollarbeitszeiten: a) * Fachärztinnen und Fachärzte 50 Stunden
a bis ) * Assistenzärztinnen und Assistenzärzte 46 Stunden, einschliesslich 4 Stunden strukturierte Weiterbildung b) Übrige Mitarbeitende 42.5 Stunden
3 Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durch - schnittlichen wöchentlichen Sollarbeitszeit.
4 Die massgebende Jahressollarbeitszeit unter Berücksichtigung der Feierta - ge im jeweiligen Kalenderjahr wird den Mitarbeitenden zu Beginn des Kalen - derjahrs bekannt gegeben.
5 Bei Teilzeitmitarbeitenden erfolgt eine Reduktion der Jahressollarbeitszeit entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad. Bei Ein- und Austritten innerhalb der Berechnungsperiode wird die Jahressollarbeitszeit anteilsmäs - sig berechnet.
6 Aufgrund der Jahresarbeitszeit können unterschiedliche Arbeitszeiten in - nerhalb der Berechnungsperiode ausgeglichen werden. Die monatlichen Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden erfolgen gleichmässig und unabhän - gig von Arbeitszeitschwankungen.
Art. 3 Pausen
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: Bei Arbeitspensen von a) mehr als 5.5 Stunden/Tag Mindestpause: 15 Minuten b) mehr als 7 Stunden/Tag Mindestpause: 30 Minuten c) mehr als 9 Stunden/Tag Mindestpause: 60 Minuten
2 Für die Bemessung der Pause ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitsperiode von mehr als 5.5 Stun - den, ist für diese eine zusätzliche Pause nach Abs. 1 zu beziehen. Die Min - destpausen nach Abs. 1 sind zwingend zu beziehen und werden in jedem Fall in diesem Umfang von der Arbeitszeit abgezogen.
3 Die Mitarbeitenden haben zusätzlich zu den Mindestpausen nach Abs. 1 pro Arbeitsperiode von 4.8 Stunden (Ärzte) bzw. 4.25 Stunden (übrige Mitar - beitende) Anspruch auf 15 Minuten bezahlte Pause. Bei Nichtbezug dieser Pausen besteht kein Anspruch auf Nachbezug oder Zeitgutschrift. Müssen die Mitarbeitenden auf Anordnung des Arbeitgebers die Pause am Arbeits - platz verbringen, werden die Pausen bezahlt.
4 Die übrigen Pausen sind nicht bezahlt und werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet.
Art. 4 Geschäftsreisen
1 Geschäftsreisen werden mit der effektiven Reise- und Arbeitszeit an die Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit 9.6 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw. 8.5 Stunden (übrige Mitarbeitende) pro Tag. Zeit, die die Mitar - beitenden während der Geschäftsreise zur freien Verfügung haben (bspw. Pausen), wird pro Zeitperiode von 4.8 Stunden (Ärztinnen und Ärzte) bzw.
4.25 Stunden (übrige Mitarbeitende) im Umfang von 15 Minuten an die be -
zahlte Arbeitszeit angerechnet; im Übrigen ist die frei zur Verfügung stehen - de Zeit nicht bezahlt.
2 Bei Reisen vom Wohnort der Mitarbeitenden an den Einsatzort (bzw. von dort zurück an den Wohnort) gilt nur der den üblichen Arbeitsweg über - schreitende Teil der Reise als Arbeitszeit.
Art. 5 Fort- und Weiterbildungen
1 Die Anrechnung der für Fort- und Weiterbildungen aufgewendeten Zeit an die Arbeitszeit wird im Weiterbildungsreglement geregelt.
Art. 6 Umkleidezeit
1 Schreibt der Arbeitgeber vor, dass Dienstkleider zu tragen sind, wird die Zeit, die die Mitarbeitenden benötigen, um in den Räumlichkeiten des Arbeit - gebers die Dienstkleider zu wechseln, pauschal mit insgesamt 10 Minuten (2 x 5 Minuten) pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet. *
Art. 7 Stillzeit
1 Den stillenden Mitarbeiterinnen werden die für das Stillen oder für das Ab -
1. Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit angerechnet:
a) bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden: 30 Minuten b) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten
Art. 8 Anrechnung bezahlte Absenzen
1 Bezahlte Absenzen (bspw. krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinde - rungen, Ferien, bezahlter Urlaub) werden während maximal 30 Kalenderta - gen mit der im Einsatzplan eingeplanten Zeit an die Arbeitszeit angerechnet.
2 Sind die Arbeitszeiten nicht eingeplant oder dauert die bezahlte Absenz länger als 30 Kalendertage, wird diese entsprechend dem vereinbarten Be - schäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet.
Art. 9 Zeitsaldo und allgemeine Ausgleichsregeln
1 Der Zeitsaldo ist die positive (Mehrstunden) oder negative (Minusstunden) Differenz zwischen der Soll- und der Ist-Arbeitszeit.
2 Mehrstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen und Mi - nusstunden sind nachzuarbeiten.
3 Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig - berechtigt, den Ausgleich von Mehrstunden anzuordnen. Der Arbeitgeber ist jederzeit - auch kurzfristig - berechtigt, Minusstunden oder- soweit für den Mitarbeitenden zumutbar, das Nacharbeiten von Minusstunden anzuordnen.
II. Besondere Arbeitszeiten, Lohnzulagen und Zeitzuschläge
Art. 10 Allgemeines
1 Die Mitarbeitenden haben entsprechend ihrer Funktion gemäss Einsatzpla - nung oder auf Anordnung des Arbeitgebers Arbeit in der Nacht, an Samsta - gen, Sonntagen und Feiertagen sowie Pikettdienste zu leisten. Im Notfall- und im Rettungsdienst ist Arbeit im 2 x 12-Stunden- bzw. 24-Stundenbetrieb zu leisten.
2 Lohnzulagen und Zeitzuschläge werden nur für vorgängig eingeplante bzw. vom Arbeitgeber angeordnete oder nachträglich genehmigte besondere Arbeitszeiten ausgerichtet.
Art. 11 Arbeit während besonderen Arbeitszeiten
1 Es werden folgende Lohnzulagen pro Arbeitsstunde, bzw. Zeitzuschläge für Arbeit während den nachfolgend definierten besonderen Arbeitszeiten ausgerichtet:
Besondere Arbeitszeiten (Arbeitszeitkategorien) Lohnzulage pro Arbeitsstun - de (Fr. brutto) * Zeitzuschlag Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr) 6.80 * - Nacht (22:30 bis 7:00 Uhr) - 10% Samstag, Sonntag, Feiertag (7:00 bis 19:00 Uhr)
6.80 * -
2 Eine Kumulation einer Lohnzulage einer Arbeitszeitkategorie mit einer Lohnzulage einer anderen Arbeitszeitkategorie ist ausgeschlossen.
Art. 12 Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers
1 Beim Pikettdienst ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers halten sich die Mitarbeitenden in ihrer Freizeit jederzeit für allfällige Piketteinsätze für Hilfeleistung in Notsituationen, die Behebung von Störungen oder für ähnliche Sonderereignisse bereit.
2 Der Pikettdienst richtet sich nach den jeweiligen Piketteinsatzplänen, die den Mitarbeitenden rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Art. 13 Pikettbereitschaft und -einsatz
1 Die Pikettbereitschaft, das heisst die Bereitschaft, in der Freizeit und aus - serhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers während eines bestimmten Zeitraums für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um Piketteinsätze zu leis - ten, wird mit einer Lohnzulage von brutto Fr. 3.20 pro Stunde, in der Pikett - bereitschaft geleistet wird, vergütet. *
2 Die im Rahmen des Pikettdienstes ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellte Zeit wird soweit an die Arbeitszeit angerechnet, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden und einen Piketteinsatz zu leisten haben. Eine allfällige Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Die In - terventionszeit (Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeiten - den und ihrem Eintreffen am Arbeitsort) wird vom Arbeitgeber angeordnet.
3 Die Lohnzulagen und Zeitzuschläge für tatsächliche geleistete Piketteinsät - ze während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
4 Die Lohnzulage für die Pikettbereitschaft nach Art. 13 Abs. 1 ist während des Piketteinsatzes nicht geschuldet.
Art. 14 2 x 12-Stunden- und 24-Stundenbetrieb des Notfall- und Ret -
tungsdiensts
1 Die Mitarbeitenden im Notfall- und Rettungsdienst können in einem 2 x 12- Stunden- oder in einem 24-Stundenbetrieb eingesetzt werden.
2 Beim 2 x 12-Stundenbetrieb werden pro Dienst 11 Stunden, beim 24-Stun - denbetrieb werden 22 Stunden an die Arbeitszeit angerechnet.
3 Die Lohnzulagen und die Zeitzuschläge für die Arbeit oder Einsatzbereit - schaft während besonderen Arbeitszeiten richten sich nach Art. 11.
4 Die Pausenregelung nach Art. 3 gelangt nicht zur Anwendung.
Art. 15 Lohnzulagen bei bezahlten Absenzen und besonderen Vergü -
tungen
1 Die Ausrichtung der Lohnzulagen bei unverschuldeten Arbeitsverhinderun - gen zufolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall dauert für die Zeit der Lohnfortzahlung fort. Der Betrag der Lohnzulagen entspricht dem Durch - schnitt der in den vorhergehenden 12 Monaten ausgerichteten Lohnzulagen oder, bei kürzerem Arbeitsverhältnis, dem Durchschnitt der während des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Lohnzulagen.
2 Auf den regelmässigen Lohnzulagen nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 1 wird als Ausgleich für den Wegfall der Lohnzulagen während der Ferien ein Feri - enzuschlag aufgerechnet. Dieser beträgt 10.64% der regelmässigen Lohn - zulagen bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen und 13.04% der regel - mässigen Lohnzulagen bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
3 Im Übrigen werden die Lohnzulagen nur für tatsächlich geleistete Arbeit ausgerichtet. Keine Lohnzulagen werden insbesondere bezahlt während des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs, obligatorischen Diensten und be - zahltem Urlaub.
4 Bei besonderen Vergütungen, wie Entschädigung von Mehrstunden, Treueprämien oder Lohnnachgenuss beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeitenden, werden die Lohnzulagen nicht berücksichtigt.
Art. 16 Auszahlung der Lohnzulagen
1 Die Lohnzulagen werden aufgrund der im Vormonat geleisteten bzw. bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 15 Abs. 1 im Vormonat anzu - rechnenden Lohnzulagen per Monatsende ausbezahlt.
2 Der Ferienzuschlag auf den Lohnzulagen nach Art. 15 Abs. 2 wird separat ausgewiesen und zusammen mit den Lohnzulagen laufend ausbezahlt. Für den Ferienbezug werden keine Lohnzulagen ausbezahlt.
III. Einsatzpläne, Anordnung der Arbeitszeit und
Arbeitszeiterfassung
Art. 17 Einsatzpläne und Anordnung der Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Arbeitge - ber vorgegebenen Einsatzplänen bzw. nach dessen Anordnungen.
2 Die tägliche Arbeitszeit wird über die Einsatzplanung bzw. nach den Anord - nungen des Arbeitgebers dem Arbeitsvolumen angepasst. Entsprechend richten sich die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden nach den Einsatzplänen, die ihm so früh wie möglich zur Verfügung gestellt werden bzw. den Anord - nungen des Arbeitgebers.
3 Die Kompensation von Mehrstunden mit Freizeit von gleicher Dauer, die Anordnung von Minusstunden und das Nacharbeiten von Minusstunden er - folgt über die Einsatzplanung bzw. nach den Anordnungen des Arbeitge - bers.
Art. 18 Arbeitszeiterfassung
1 Die Mitarbeitenden erfassen die Arbeitszeit nach den Weisungen des Arbeitgebers.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Fachärztinnen und Fachärzte sind nicht verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. *
IV. Zeitsaldi
A. Geschäftsleitung *
Art. 19 Zeitsaldo per 31. Dezember
1 Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden verfallen entschädigungslos zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit dem Lohn abgegolten.
2 Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten.
Art. 20 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichene Mehrstun - den verfallen entschädigungslos zulasten der Mitarbeitenden; sie sind mit dem Lohn abgegolten.
2 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgewiesene Minusstunden werden vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbei - tenden zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbei - tenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers. B. Mitarbeitende (ohne Geschäftsleitung) *
Art. 21 Zeitsaldo per 31. Dezember
1 Per 31. Dezember bestehende Mehrstunden werden im Umfang von maxi - mal 50 Mehrstunden auf das Folgejahr übertragen und sind bis Ende März durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die 50 Mehrstunden über - steigenden Mehrstunden werden auf der Basis des Monatsgrundlohnes (brutto), ohne Anteil 13. Monatslohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag im Januar des Folgejahrs ausbezahlt. Die Auszahlung muss vorgängig durch die Geschäftsleitung genehmigt werden. *
2 Per 31. Dezember bestehende Minusstunden werden im Umfang von ma - ximal 50 Minusstunden auf das Folgejahr übertragen und sind so rasch wie möglich nachzuarbeiten. Die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstun - den werden vom Lohn abgezogen, sofern sie von den Mitarbeitenden zu verantworten sind. Sind die 50 Minusstunden übersteigenden Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.
3 Bei Teilzeitmitarbeitenden reduzieren sich die ins Folgejahr zu übertragen - den Mehr- und Minusstunden entsprechend dem vereinbarten Beschäfti - gungsgrad.
Art. 22 Zeitsaldo per Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Mehrstunden wer - den auf der Basis des Monatsgrundlohns (brutto) ohne Anteil 13. Monats - lohn, ohne Lohnzulagen und ohne Zuschlag im Folgemonat nach Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.
2 Per Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Minusstunden wer - den vom Lohn abgezogen, sofern die Minusstunden von den Mitarbeitenden zu verantworten sind. Sind die Minusstunden nicht von den Mitarbeitenden zu verantworten, verfallen sie zulasten des Arbeitgebers.
V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das vorliegende Arbeitszeitreglement hebt alle früheren personalrechtli - chen Arbeitszeitbestimmungen und Regelungen zu den Lohnzulagen, den Zeitzuschlägen sowie zur Zeitkompensation auf. Es werden insbesondere die Art. 3 bis Art. 7 und Art. 11 der Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell vom 26. Januar 2010 aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stan - deskommission am 1. Januar 2021 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-59
06.05.2024 01.07.2024 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 2 Abs. 2, a bis ) eingefügt 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 11 Abs. 1, Ta -
belle, "Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr)" / "Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto)" geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 11 Abs. 1, Ta -
belle, "Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto)" geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 11 Abs. 1, Ta -
belle, "Samstag, Sonntag, Feiertag (7:00 bis 19:00 Uhr)" / "Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto)" geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Titel A. geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Titel B. geändert 2024-12
06.05.2024 01.07.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 2024-12
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.01.2021 01.01.2021 Erstfassung 2020-59 Art. 2 Abs. 2, a) 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12 Art. 2 Abs. 2, a bis ) 06.05.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-12 Art. 6 Abs. 1 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12 Art. 11 Abs. 1, Ta - belle, "Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr)" / "Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto)"
06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 11 Abs. 1, Ta -
belle, "Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto)"
06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 11 Abs. 1, Ta -
belle, "Samstag, Sonntag, Feiertag (7:00 bis 19:00 Uhr)" / "Lohnzulage pro Arbeitsstunde (Fr. brutto)"
06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 13 Abs. 1 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Art. 18 Abs. 2 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
Titel A. 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12 Titel B. 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12 Art. 21 Abs. 1 06.05.2024 01.07.2024 geändert 2024-12
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