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Version: 03.06.1954
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Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe

Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe Vom 4. Juni 1954 (Stand 4. Juni 1954)

§ 1

1 Die Entscheide und Verfügungen der Vormundschaftsbehörden und der Vormünder sind, soweit nicht mit der Ausführung durch die Betroffenen oder deren Eltern gerechnet werden kann, in erster Linie durch die Vor - münder, Delegierte der Vormundschaftsbehörden, Fürsorger oder Fürsor - gerinnen oder besonders Beauftragte zu vollziehen.

§ 2

1 Polizeiliche Hilfe kann von den Vormundschaftsbehörden und Vormün - dern in Anspruch genommen werden, wenn der Vollzug nach Ziffer 1 nicht möglich ist, namentlich: a) wenn unter Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer vormundschaftlichen Massnahme durch Flucht ent - ziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen; b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist; c) wenn beim Vollzug einer vormundschaftlichen Verfügung von den von der Massnahme Betroffenen Widerstand zu erwarten ist.

§ 3

1 Auf Verlangen von Privatpersonen darf polizeiliche Hilfe nur mit Bewilli - gung des zuständigen Oberamtmanns, auf Begehren ausserkantonaler Be - hörden nur mit Bewilligung des Departementes des Innern geliehen wer - den. Ausgenommen von einer vorgängigen Bewilligung sind Fälle, in de - nen unmittelbare Gefahr für die betreffenden Personen selber oder für an - dere Personen besteht. Von solchen Fällen ist dem Oberamtmann bezie - hungsweise dem Departement des Innern unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 4

1 Die Polizeiorgane können für ihre Auslagen (zum Beispiel Reise- und Transportkosten, Porti, Publikationskosten) an die ansuchenden Personen oder Behörden Rechnung stellen.

§ 5

1 Wenn polizeiliche Hilfe durch die Polizeiorgane verweigert wird, kann beim Polizei-Departement Beschwerde erhoben werden. Dieses entschei - det nötigenfalls nach Anhörung des Departementes des Innern. Wenn der Oberamtmann die Bewilligung polizeilicher Hilfe verweigert, kann beim Regierungsrat
1 ) Beschwerde erhoben werden.
1) Heute das Verwaltungsgericht. GS 79, 199
1
2 Die Entscheide des Departementes des Innern oder des Polizei-Departe - mentes können an den Regierungsrat
2 ) weitergezogen werden.
3 Im übrigen gilt das Beschwerderecht nach Artikel 420 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches.
2) Heute das Verwaltungsgericht.
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Version: 04.06.1954
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Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe

Vollzug vormundschaftlicher Verfügungen und Gewährung polizeilicher Hilfe Vom 4. Juni 1954 (Stand 4. Juni 1954)

§ 1

1 Die Entscheide und Verfügungen der Vormundschaftsbehörden und der Vormünder sind, soweit nicht mit der Ausführung durch die Betroffenen oder deren Eltern gerechnet werden kann, in erster Linie durch die Vor - münder, Delegierte der Vormundschaftsbehörden, Fürsorger oder Fürsor - gerinnen oder besonders Beauftragte zu vollziehen.

§ 2

1 Polizeiliche Hilfe kann von den Vormundschaftsbehörden und Vormün - dern in Anspruch genommen werden, wenn der Vollzug nach Ziffer 1 nicht möglich ist, namentlich: a) wenn unter Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer vormundschaftlichen Massnahme durch Flucht ent - ziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen; b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist; c) wenn beim Vollzug einer vormundschaftlichen Verfügung von den von der Massnahme Betroffenen Widerstand zu erwarten ist.

§ 3

1 Auf Verlangen von Privatpersonen darf polizeiliche Hilfe nur mit Bewilli - gung des zuständigen Oberamtmanns, auf Begehren ausserkantonaler Be - hörden nur mit Bewilligung des Departementes des Innern geliehen wer - den. Ausgenommen von einer vorgängigen Bewilligung sind Fälle, in de - nen unmittelbare Gefahr für die betreffenden Personen selber oder für an - dere Personen besteht. Von solchen Fällen ist dem Oberamtmann bezie - hungsweise dem Departement des Innern unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 4

1 Die Polizeiorgane können für ihre Auslagen (zum Beispiel Reise- und Transportkosten, Porti, Publikationskosten) an die ansuchenden Personen oder Behörden Rechnung stellen.

§ 5

1 Wenn polizeiliche Hilfe durch die Polizeiorgane verweigert wird, kann beim Polizei-Departement Beschwerde erhoben werden. Dieses entschei - det nötigenfalls nach Anhörung des Departementes des Innern. Wenn der Oberamtmann die Bewilligung polizeilicher Hilfe verweigert, kann beim Regierungsrat
1 ) Beschwerde erhoben werden.
1) Heute das Verwaltungsgericht. GS 79, 199
1
2 Die Entscheide des Departementes des Innern oder des Polizei-Departe - mentes können an den Regierungsrat
2 ) weitergezogen werden.
3 Im übrigen gilt das Beschwerderecht nach Artikel 420 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches.
2) Heute das Verwaltungsgericht.
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