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Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
1 Pflegegesetz (AbPG)
10)
1) , und zum Sozialhilfegesetz
3) – die Aufgaben
4) zugelassenen Leistungserbringer. Gegenstand Aufgaben des Kantons
1/2013
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbe- handlungen;
10) c) Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwe- re des Unterstützungsbedarfs (fachliche Anforderungen, medi- zinische Infrastruktur) in anderen Institutionen nicht angemes- sen betreut werden können; d) Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in altersmedizinischen Belangen.
4 Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die Befähigung der betagten Bevölkerung zu einer möglichst langen Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken.
5 Er unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung regional abge- stimmter Versorgungsplanungen, sorgt für eine sachgerechte Ko- ordination der kommunalen Planungen unter sich und gegenüber der kantonalen Spitalplanung und erlässt die dazu nötigen Rah- menvorgaben und Richtwerte.
6 Er fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen der Pflege und der Altersbetreuung durch eigene Bildungsangebote und finanzielle Beiträge.
Art. 3
1 Die Gemeinden stellen in gegenseitiger Absprache und Zusam- menarbeit die Verfügbarkeit bedarfsgerechter Leistungsangebote in folgenden Bereichen sicher: a) Hilfe und Pflege zu Hause für Personen aller Altersgruppen, die aus gesundheitlichen Gründen auf entsprechende Unterstüt- zung angewiesen sind; b) Heimplätze für stationär pflegebedürftige Betagte, deren Betreuung nicht in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der kan- tonalen Spitäler fällt; c) teilstationäre und temporäre Heimpflege-Angebote für Betagte zur Entlastung pflegender Angehöriger.
2 Sie betreiben dazu eigene Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause oder schliessen Leistungsverträge mit geeig- neten Partnern ab.
3 Sie fördern die Bereitstellung bzw. Erhaltung von altersgerechten Wohnungen durch planerische und allfällige weitere Massnahmen.
4 Sie sorgen für eine angemessene Beratung und Information der Betroffenen über die bestehenden Angebote. Aufgaben der Gemeinden
3
5) sicherge- Leistungs- erbringer
1/2013 Versorgungs- planung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Richtwerte. Abweichungen aufgrund von Besonderheiten der örtli- chen Versorgungslage und Entwicklungsperspektiven sind zuläs- sig.
Art. 6
1 Die Gemeinden umschreiben die Aufgaben von Heimen und Diensten, die aufgrund der Planungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes für die Versorgung benötigt werden, im Rahmen von Leistungsaufträgen. Soweit externe oder private Partner invol- viert sind, werden entsprechende Verträge abgeschlossen.
2 Die Leistungsaufträge bzw. Verträge regeln insbesondere: a) die bereitzustellenden Kapazitäten; b) die fachliche Differenzierung der Angebote; c) die zeitliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von ambulanten Diensten; d) die Aufnahmebereitschaft für teilstationäre und temporäre Betreuungen bei stationären Einrichtungen; e) die Zusammenarbeit mit den anderen in die Versorgungspla- nung einbezogenen Leistungsanbietern; f) die Gestaltung der Tarife; g) die finanziellen Beiträge der Gemeinden; h) die Zuständigkeiten und das Verfahren im Falle von Beanstan- dungen und Streitigkeiten zwischen Klienten und Leistungserb- ringern; i) Massnahmen der Qualitätssicherung; j) die kommunale Aufsicht.
3 Die Leistungsaufträge und Verträge betreffend die Hilfe und Pfle- ge zu Hause sind so auszugestalten, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner der gleichen Versorgungsregion gleichwertige Leis- tungen zu gleichen Konditionen verfügbar sind.
4 Gemeinden ohne eigene Heime sowie Gemeinden, deren eigene Kapazitäten für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht genügen, schliessen Verträge mit anderen Heimen ab. Die Verträge sind so auszugestalten, dass der Zugang zum Heim für Personen aus der Vertragsgemeinde zu gleichen Konditionen wie für Personen aus der Träger- bzw. Standortgemeinde gewährleistet ist. Die Koordina- tion und Zusammenarbeit mit den Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ist sicherzustellen.
5 Die Leistungsaufträge und Verträge sind dem zuständigen Depar- tement zur Genehmigung zu unterbreiten. Leistungs- aufträge und Verträge
5 Kantonale Alters- kommission Bericht- erstattung
1/2013 Leistungs- verrechnung
10)
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Die Kantons- und Gemeindebeiträge an die Kosten der Pflege sind direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton bzw. der zuständigen Gemeinde abzurechnen. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherern ist ausge- schlossen.
Art. 10
10)
1 Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Restkosten der Pflege gemäss Art. 25a KVG in den in ihrer Zuständigkeit liegen- den Leistungsbereichen gemäss Art. 2 und 3 dieses Gesetzes.
2 Sie unterstützen die von ihnen im Sinne von Art. 2 bzw. Art. 6 die- ses Gesetzes beauftragten Leistungserbringer mit weiteren Beiträ- gen, soweit eine kostendeckende Finanzierung über Tarife, Gebüh- ren und andere Beiträge nicht möglich oder aus Gründen der sozia- len Zugänglichkeit nicht erwünscht ist.
3 Bei Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kommuna- len Leistungsaufträgen finanzieren die Gemeinden zumindest 40 Prozent der anrechenbaren Personalkosten (inkl. entsprechende Kostenanteile bei Aufträgen an Dritte).
Art. 10a
11)
1 Bei Pflege im Heim sowie bei ambulanter Pflege durch Anbieter mit oder ohne Leistungsauftrag der Gemeinden können die ge- pflegten Personen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG zur Mitfinanzierung herangezogen werden.
2 Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Altersjahr werden keine Kostenbeiträge der Betroffenen erho- ben.
Art. 10b
11)
1 Bei Anbietern mit Leistungsauftrag des Kantons sowie bei zuge- lassenen Leistungsanbietern ohne vertraglichen Auftrag eines öf- fentlichen Gemeinwesens legt der Regierungsrat die nötigen Bei- träge zur Restfinanzierung der Pflege auf deren Antrag hin fest.
2 Die Festlegung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien un- ter Berücksichtigung der von den Leistungsanbietern nachgewie- senen Kosten, der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen, der Referenzkosten anderer Anbieter sowie der zuläs- sigen Beiträge der Versicherer und der Versicherten.
3 Bei Organisationen der ambulanten Pflege mit kommunalen Leis- tungsaufträgen erfolgt die Restfinanzierung im Rahmen der Beiträ- ge gemäss Art. 10 Abs. 3. Beiträge des Kantons und der Gemein- den
10) Beiträge der Patientinnen und Patienten an die Pflegekosten Restfinanzie- rung der Pflege gemäss KVG
7 Akut- und Übergangs- pflege Zuständige Gemeinde
1/2013 Pflege in Heimen ohne Leistungs- auftrag der Gemeinde
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 darüber hinaus gehender Restkosten der Pflege ist Sache des Heimträgers.
3 Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemein- de vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfah- rens. Bei dringlichen Aufnahmen ist das Kostengutsprachegesuch innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen.
4 Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungs- platz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden, ist eine für die betroffene Person und die erstbetreuende Institution zumutbare Karenzfrist zu beachten.
Art. 11
10)
1 Bei Betreuung in den Spitäler Schaffhausen übernimmt der Kan- ton die Restkosten der Pflege a) bei der stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von
Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundes- recht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen;
b) bei Personen, die aufgrund von Behinderungen, Unfällen oder chronischen Erkrankungen vor Erreichen des 70. Altersjahres dauerhaft pflegebedürftig wurden.
2 Bei anderen Pflegepatientinnen und -patienten der Spitäler Schaffhausen beteiligen sich die Gemeinden nach den Grundsät- zen von Art. 10e an den Kosten. Bei Personen, die primär im Rah- men der Akut- und Übergangspflege aufgenommen werden, gilt der
61. Pflegetag sinngemäss als Heimeintrittstag.
3 Bei Personen in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spi- tälern Schaffhausen gepflegt werden, weil kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde verfügbar ist, übernehmen die Gemeinden die vom Regierungsrat festgesetzten Restkosten der Pflege bis zu einem Höchstwert von 120 % der Richtwerte gemäss
Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die ge- nannten Richtwerte ohne Zuschlag.
Art. 12
1 Der Kanton erstattet den Gemeinden die Hälfte ihrer anrechenba- ren Aufwendungen für Altersbetreuung und Pflege. Die Beiträge werden jährlich aufgrund der ausgewiesenen Aufwendungen im Vorjahr ermittelt und ausbezahlt.
2 Anrechenbar sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:
10) a) Betriebsbeiträge an Organisationen und Heime mit Leistungs- aufträgen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes; Beiträge an die Spitäler Schaffhausen
10) Kantonsbeiträge an die Gemeinden
9
11)
1/2013 Versorgungs- planung, Leistungs- aufträge und Verträge
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 14
1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluss der Planun- gen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 die- ses Gesetzes zahlen die Gemeinden den altrechtlich beitragsbe- rechtigten Institutionen zumindest folgende Beiträge: a) den subventionierten Alters- und Pflegeheimen zumindest Fr. 18.-- pro Pflegetag der Stufe BESA 4 bzw. Fr. 9.-- pro Pfle- getag der Stufe BESA 3 (Basis: ausgewiesene Leistungen des Vorjahres); b) den subventionierten Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (inkl. Mahlzeitendienst) zumindest den Kostenanteil, der im Mittel der beiden Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bund, Kanton und Gemeinden insgesamt aufgebracht wurde (Basis: Anteil der anrechenbaren Lohnsumme des Vor- jahres bzw. Pauschalbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit);
2 Bei Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner mehrerer Ge- meinden erbringen, werden die Beiträge unter den Gemeinden ent- sprechend ihrem Anteil an den erbrachten Leistungen aufgeteilt.
3 Die Gemeindebeiträge ersetzen die bisherigen Kantons- und Bundesbeiträge. Nachschüssige Beiträge des Kantons für die im Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen nach bisherigem Recht werden nicht mehr ausbezahlt.
4 Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 in ein Heim eingetreten sind, liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der Pflege bei jener Gemeinde, in der die betroffene Person im Jahre
2008 ihren steuerrechtlichen W ohnsitz hatte.
11)
Art. 15
1 Im ersten Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Ge- meindebeiträge an die Spitäler für Leistungen gemäss Art. 11 Abs.
1 dieses Gesetzes auf Fr. 25.-- pro Pflegetag begrenzt.
2
...
12)
Art. 16
1 Die Kantonsbeiträge an die Gemeinden im ersten Jahr nach In- krafttreten des Gesetzes bemessen sich nach den im Mittel der beiden Vorjahre ausbezahlten Kantonsbeiträgen an die von den Gemeinden getragenen bzw. mitfinanzierten Heime und Organisa- tionen der Hilfe und Pflege zu Hause wie folgt: Gemeinde- beiträge an Heime und Spitex-Dienste Gemeinde- beiträge an die kantonalen Spitäler Kantonsbeiträge an die Gemeinden
11
6) ;
7) ; Investitions- beiträge an Heime Ausführungs- bestimmungen Ersatz und Änderungen bisherigen Rechts
1/2013
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 33a Der Kanton sorgt für die Beratung der Eltern von Säuglingen
und Kleinkindern in Belangen der Gesundheitsvorsorge.
Art. 33b Aufgehoben
3 Das Dekret über die finanzielle Unterstützung der spitalexternen Krankenpflege vom 15. November 1993 wird aufgehoben.
Art. 20
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
8)
.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
9) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 810.100.
2) SHR 813.100.
3) SHR 850.100.
4) SHR 832.10.
5) SHR 813.100.
6) SHR 813.500.
7) SHR 813.710.
8) In Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S.
1872).
9) Amtsblatt 2007, S. 969.
10) Fassung gemäss G vom 20. September 2010, in Kraft getre- ten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
11) Eingefügt durch G vom 20. September 2010, in Kraft getre- ten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
12) Aufgehoben durch G vom 20. September 2010, in Kraft ge- treten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
13) Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320). Mütte r - und Väterberatung Inkrafttreten
Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
1 Pflegegesetz (AbPG)
10)
1) , und zum Sozialhilfegesetz
3) – die Aufgaben
4) zugelassenen Leistungserbringer. Gegenstand Aufgaben des Kantons
1/2013
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbe- handlungen;
10) c) Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwe- re des Unterstützungsbedarfs (fachliche Anforderungen, medi- zinische Infrastruktur) in anderen Institutionen nicht angemes- sen betreut werden können; d) Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in altersmedizinischen Belangen.
4 Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die Befähigung der betagten Bevölkerung zu einer möglichst langen Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken.
5 Er unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung regional abge- stimmter Versorgungsplanungen, sorgt für eine sachgerechte Ko- ordination der kommunalen Planungen unter sich und gegenüber der kantonalen Spitalplanung und erlässt die dazu nötigen Rah- menvorgaben und Richtwerte.
6 Er fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen der Pflege und der Altersbetreuung durch eigene Bildungsangebote und finanzielle Beiträge.
Art. 3
1 Die Gemeinden stellen in gegenseitiger Absprache und Zusam- menarbeit die Verfügbarkeit bedarfsgerechter Leistungsangebote in folgenden Bereichen sicher: a) Hilfe und Pflege zu Hause für Personen aller Altersgruppen, die aus gesundheitlichen Gründen auf entsprechende Unterstüt- zung angewiesen sind; b) Heimplätze für stationär pflegebedürftige Betagte, deren Betreuung nicht in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der kan- tonalen Spitäler fällt; c) teilstationäre und temporäre Heimpflege-Angebote für Betagte zur Entlastung pflegender Angehöriger.
2 Sie betreiben dazu eigene Heime und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause oder schliessen Leistungsverträge mit geeig- neten Partnern ab.
3 Sie fördern die Bereitstellung bzw. Erhaltung von altersgerechten Wohnungen durch planerische und allfällige weitere Massnahmen.
4 Sie sorgen für eine angemessene Beratung und Information der Betroffenen über die bestehenden Angebote. Aufgaben der Gemeinden
3
5) sicherge- Leistungs- erbringer
1/2013 Versorgungs- planung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Richtwerte. Abweichungen aufgrund von Besonderheiten der örtli- chen Versorgungslage und Entwicklungsperspektiven sind zuläs- sig.
Art. 6
1 Die Gemeinden umschreiben die Aufgaben von Heimen und Diensten, die aufgrund der Planungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes für die Versorgung benötigt werden, im Rahmen von Leistungsaufträgen. Soweit externe oder private Partner invol- viert sind, werden entsprechende Verträge abgeschlossen.
2 Die Leistungsaufträge bzw. Verträge regeln insbesondere: a) die bereitzustellenden Kapazitäten; b) die fachliche Differenzierung der Angebote; c) die zeitliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von ambulanten Diensten; d) die Aufnahmebereitschaft für teilstationäre und temporäre Betreuungen bei stationären Einrichtungen; e) die Zusammenarbeit mit den anderen in die Versorgungspla- nung einbezogenen Leistungsanbietern; f) die Gestaltung der Tarife; g) die finanziellen Beiträge der Gemeinden; h) die Zuständigkeiten und das Verfahren im Falle von Beanstan- dungen und Streitigkeiten zwischen Klienten und Leistungserb- ringern; i) Massnahmen der Qualitätssicherung; j) die kommunale Aufsicht.
3 Die Leistungsaufträge und Verträge betreffend die Hilfe und Pfle- ge zu Hause sind so auszugestalten, dass für alle Einwohnerinnen und Einwohner der gleichen Versorgungsregion gleichwertige Leis- tungen zu gleichen Konditionen verfügbar sind.
4 Gemeinden ohne eigene Heime sowie Gemeinden, deren eigene Kapazitäten für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht genügen, schliessen Verträge mit anderen Heimen ab. Die Verträge sind so auszugestalten, dass der Zugang zum Heim für Personen aus der Vertragsgemeinde zu gleichen Konditionen wie für Personen aus der Träger- bzw. Standortgemeinde gewährleistet ist. Die Koordina- tion und Zusammenarbeit mit den Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause ist sicherzustellen.
5 Die Leistungsaufträge und Verträge sind dem zuständigen Depar- tement zur Genehmigung zu unterbreiten. Leistungs- aufträge und Verträge
5 Kantonale Alters- kommission Bericht- erstattung
1/2013 Leistungs- verrechnung
10)
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
5 Die Kantons- und Gemeindebeiträge an die Kosten der Pflege sind direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton bzw. der zuständigen Gemeinde abzurechnen. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherern ist ausge- schlossen.
Art. 10
10)
1 Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Restkosten der Pflege gemäss Art. 25a KVG in den in ihrer Zuständigkeit liegen- den Leistungsbereichen gemäss Art. 2 und 3 dieses Gesetzes.
2 Sie unterstützen die von ihnen im Sinne von Art. 2 bzw. Art. 6 die- ses Gesetzes beauftragten Leistungserbringer mit weiteren Beiträ- gen, soweit eine kostendeckende Finanzierung über Tarife, Gebüh- ren und andere Beiträge nicht möglich oder aus Gründen der sozia- len Zugänglichkeit nicht erwünscht ist.
3 Bei Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kommuna- len Leistungsaufträgen finanzieren die Gemeinden zumindest 40 Prozent der anrechenbaren Personalkosten (inkl. entsprechende Kostenanteile bei Aufträgen an Dritte).
Art. 10a
11)
1 Bei Pflege im Heim sowie bei ambulanter Pflege durch Anbieter mit oder ohne Leistungsauftrag der Gemeinden können die ge- pflegten Personen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG zur Mitfinanzierung herangezogen werden.
2 Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Altersjahr werden keine Kostenbeiträge der Betroffenen erho- ben.
Art. 10b
11)
1 Bei Anbietern mit Leistungsauftrag des Kantons sowie bei zuge- lassenen Leistungsanbietern ohne vertraglichen Auftrag eines öf- fentlichen Gemeinwesens legt der Regierungsrat die nötigen Bei- träge zur Restfinanzierung der Pflege auf deren Antrag hin fest.
2 Die Festlegung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien un- ter Berücksichtigung der von den Leistungsanbietern nachgewie- senen Kosten, der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen, der Referenzkosten anderer Anbieter sowie der zuläs- sigen Beiträge der Versicherer und der Versicherten.
3 Bei Organisationen der ambulanten Pflege mit kommunalen Leis- tungsaufträgen erfolgt die Restfinanzierung im Rahmen der Beiträ- ge gemäss Art. 10 Abs. 3. Beiträge des Kantons und der Gemein- den
10) Beiträge der Patientinnen und Patienten an die Pflegekosten Restfinanzie- rung der Pflege gemäss KVG
7 Akut- und Übergangs- pflege Zuständige Gemeinde
1/2013 Pflege in Heimen ohne Leistungs- auftrag der Gemeinde
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 darüber hinaus gehender Restkosten der Pflege ist Sache des Heimträgers.
3 Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemein- de vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfah- rens. Bei dringlichen Aufnahmen ist das Kostengutsprachegesuch innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen.
4 Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungs- platz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden, ist eine für die betroffene Person und die erstbetreuende Institution zumutbare Karenzfrist zu beachten.
Art. 11
10)
1 Bei Betreuung in den Spitäler Schaffhausen übernimmt der Kan- ton die Restkosten der Pflege a) bei der stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von
Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundes- recht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen;
b) bei Personen, die aufgrund von Behinderungen, Unfällen oder chronischen Erkrankungen vor Erreichen des 70. Altersjahres dauerhaft pflegebedürftig wurden.
2 Bei anderen Pflegepatientinnen und -patienten der Spitäler Schaffhausen beteiligen sich die Gemeinden nach den Grundsät- zen von Art. 10e an den Kosten. Bei Personen, die primär im Rah- men der Akut- und Übergangspflege aufgenommen werden, gilt der
61. Pflegetag sinngemäss als Heimeintrittstag.
3 Bei Personen in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spi- tälern Schaffhausen gepflegt werden, weil kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde verfügbar ist, übernehmen die Gemeinden die vom Regierungsrat festgesetzten Restkosten der Pflege bis zu einem Höchstwert von 120 % der Richtwerte gemäss
Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die ge- nannten Richtwerte ohne Zuschlag.
Art. 12
1 Der Kanton erstattet den Gemeinden die Hälfte ihrer anrechenba- ren Aufwendungen für Altersbetreuung und Pflege. Die Beiträge werden jährlich aufgrund der ausgewiesenen Aufwendungen im Vorjahr ermittelt und ausbezahlt.
2 Anrechenbar sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:
10) a) Betriebsbeiträge an Organisationen und Heime mit Leistungs- aufträgen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes; Beiträge an die Spitäler Schaffhausen
10) Kantonsbeiträge an die Gemeinden
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1/2013 Versorgungs- planung, Leistungs- aufträge und Verträge
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 14
1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluss der Planun- gen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 die- ses Gesetzes zahlen die Gemeinden den altrechtlich beitragsbe- rechtigten Institutionen zumindest folgende Beiträge: a) den subventionierten Alters- und Pflegeheimen zumindest Fr. 18.-- pro Pflegetag der Stufe BESA 4 bzw. Fr. 9.-- pro Pfle- getag der Stufe BESA 3 (Basis: ausgewiesene Leistungen des Vorjahres); b) den subventionierten Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (inkl. Mahlzeitendienst) zumindest den Kostenanteil, der im Mittel der beiden Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bund, Kanton und Gemeinden insgesamt aufgebracht wurde (Basis: Anteil der anrechenbaren Lohnsumme des Vor- jahres bzw. Pauschalbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit);
2 Bei Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner mehrerer Ge- meinden erbringen, werden die Beiträge unter den Gemeinden ent- sprechend ihrem Anteil an den erbrachten Leistungen aufgeteilt.
3 Die Gemeindebeiträge ersetzen die bisherigen Kantons- und Bundesbeiträge. Nachschüssige Beiträge des Kantons für die im Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen nach bisherigem Recht werden nicht mehr ausbezahlt.
4 Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 in ein Heim eingetreten sind, liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der Pflege bei jener Gemeinde, in der die betroffene Person im Jahre
2008 ihren steuerrechtlichen W ohnsitz hatte.
11)
Art. 15
1 Im ersten Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Ge- meindebeiträge an die Spitäler für Leistungen gemäss Art. 11 Abs.
1 dieses Gesetzes auf Fr. 25.-- pro Pflegetag begrenzt.
2
...
12)
Art. 16
1 Die Kantonsbeiträge an die Gemeinden im ersten Jahr nach In- krafttreten des Gesetzes bemessen sich nach den im Mittel der beiden Vorjahre ausbezahlten Kantonsbeiträgen an die von den Gemeinden getragenen bzw. mitfinanzierten Heime und Organisa- tionen der Hilfe und Pflege zu Hause wie folgt: Gemeinde- beiträge an Heime und Spitex-Dienste Gemeinde- beiträge an die kantonalen Spitäler Kantonsbeiträge an die Gemeinden
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6) ;
7) ; Investitions- beiträge an Heime Ausführungs- bestimmungen Ersatz und Änderungen bisherigen Rechts
1/2013
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 33a Der Kanton sorgt für die Beratung der Eltern von Säuglingen
und Kleinkindern in Belangen der Gesundheitsvorsorge.
Art. 33b Aufgehoben
3 Das Dekret über die finanzielle Unterstützung der spitalexternen Krankenpflege vom 15. November 1993 wird aufgehoben.
Art. 20
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
8)
.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
9) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 810.100.
2) SHR 813.100.
3) SHR 850.100.
4) SHR 832.10.
5) SHR 813.100.
6) SHR 813.500.
7) SHR 813.710.
8) In Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S.
1872).
9) Amtsblatt 2007, S. 969.
10) Fassung gemäss G vom 20. September 2010, in Kraft getre- ten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
11) Eingefügt durch G vom 20. September 2010, in Kraft getre- ten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
12) Aufgehoben durch G vom 20. September 2010, in Kraft ge- treten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1547, S. 1552).
13) Eingefügt durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320). Mütte r - und Väterberatung Inkrafttreten
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