Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte
Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995 ¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998 (Stand am 11. April 2024) ¹ AS 1998 2815
Art. 1 Geltungsbereich und Ziele des Protokolls
(1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Des Weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Massnahmen. Diese Massnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschliessen.
(2) Die Ziele dieses Protokolls sind
a) die Förderung der Effizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung;
b) die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen, Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch die Schaffung effizienter Energiemärkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen, und
c) die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft ist;
3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
4. bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie die Ausserbetriebnahme, Stilllegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass;
5. bedeutet «Kostengünstigkeit» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Kosten;
6. bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten mengenmässigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
7. bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben.
Teil II Energiepolitische Grundsätze
Art. 3 Wesentliche Grundsätze
Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten:
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, ‑gesetzen und ‑verordnungen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern:
a) das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschliesslich marktorientierter Preisbildung und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen;
b) den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie entgegenstehen, um auf diese Weise Investitionen anzuregen;
c) Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen;
d) Bildung und Bewusstseinsbildung;
e) Verbreitung und Transfer von Technologien und
f) Transparenz gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Rahmenbedingungen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Massnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.
(4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Massnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf.
(5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die Vertragsparteien erkennen die grosse Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen Massnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
(7) Kooperative und koordinierte Massnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören.
(8) Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung von doppelter Arbeit.
Art. 4 Aufgabenverteilung und Koordinierung
Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass die Energieeffizienzpolitiken zwischen allen ihren verantwortlichen Behörden koordiniert werden.
Art. 5 Strategien und politische Ziele
Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und politische Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer speziellen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele haben allen interessierten Parteien gegenüber transparent zu sein.
Art. 6 Finanzierung und finanzielle Anreize
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden als «Drittfinanzierung» bezeichnet).
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 7 Förderung energieeffizienter Technologien
(1) Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta ³ fördern die Vertragsparteien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.
Art. 8 Inländische Programme
(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmässig aktualisieren.
(2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschliessen:
a) Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für Entscheidungen;
b) Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Massnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft;
c) Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Ausrüstungen sowie Anstrengungen, diese auf internationaler Ebene zu harmonisieren, um Handelsverzerrungen zu vermeiden;
d) Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures);
e) Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die wirtschaftlich rentabel und umweltfreundlich sind;
f) Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung;
g) Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz;
h) Förderung der Schaffung von Beratungs- und Informationsdiensten, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über Energieeffizienzprogramme und ‑technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und Betrieben behilflich sind;
i) Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Massnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft;
j) Schaffung spezialisierter Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend finanzielle Mittel und Personal verfügen, um Massnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.
Teil III Internationale Zusammenarbeit
Art. 9 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit sind in der Anlage genannt.
Teil IV Verwaltungs- und Rechtsregelungen
Art. 10 Rolle der Chartakonferenz
(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefassten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefasst, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschliessen.
Art. 11 Sekretariat und Finanzierung
(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.
(2) Die aufgrund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anlage B des Vertrags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels festgestellt wird.
(1) Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
a) Annahme von Änderungen dieses Protokolls und
b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so werden Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.
Beschlüsse über Haushaltsfragen werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Artikel 11 Absatz 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(3) Ausser in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in Bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(5) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
Art. 13 Beziehung zum Vertrag über die Energiecharta
(1) Bei Unvereinbarkeit der Bestimmungen dieses Protokolls mit den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta ⁴ gehen die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Ausmass der Unvereinbarkeit vor.
(2) Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat, deren Errichtung im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist, Pflichten und Aufgaben übertragen werden.
Teil V Schlussbestimmungen
Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta und den Vertrag über die Energiecharta ⁵ unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
Art. 15 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Dieses Protokoll steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Protokolls beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3) Änderungen dieses Protokolls, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.
(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Protokolls werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.
(1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta ⁶ sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.
(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Protokoll zurücktritt.
(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta ⁷ zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.
(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Protokolls.
Art. 22 Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.
(Es folgen die Unterschriften)
Beispielhafte und nicht erschöpfende Liste möglicher Bereiche der Zusammenarbeit nach Artikel 9
Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, einschliesslich der Identifizierung von Energieeffizienzhemmnissen und -potentialen, und Entwicklung von Energiekennzeichen und Effizienznormen;
Beurteilung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs;
Entwicklung von Wirtschafts-, Rechts- und Verwaltungsmassnahmen;
Technologietransfer, technische Hilfe und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) im Bereich der Industrie vorbehaltlich internationaler Bestimmungen über Eigentumsrechte und anderer anwendbarer internationaler Übereinkünfte;
Forschung und Entwicklung;
Ausbildung, Weiterbildung, Information und Statistik;
Identifizierung und Beurteilung von Massnahmen wie steuerliche und andere marktorientierte Instrumente, einschliesslich handelsfähiger Lizenzen, um externen, insbesondere umweltbezogenen Kosten und Nutzen Rechnung zu tragen.
Analyse und Formulierung der Energiepolitik:
– Beurteilung von Energieeffizienzpotentialen;
– Analyse und Statistik der Energienachfrage;
– Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsmassnahmen;
– Integrierte Ressourcenplanung und Demand-Side-Management;
– Umweltverträglichkeitsprüfung, einschliesslich grösserer Energieprojekte.
Bewertung wirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung von Energieeffizienz und Umweltzielen.
Analyse der Energieeffizienz im Bereich Veredelung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung von Kohlenwasserstoffen.
Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Stromerzeugung und -übertragung:
– Anlagenteile (Heizkessel, Turbinen, Generatoren etc.);
Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich:
– Wärmedämmungsstandards, passive Solartechnologien und Lüftung;
– Raumheizungen und Klimaanlagen;
– Hocheffiziente Brenner mit niedrigen Stickoxid-Emissionen;
– Individuelle Heizkostenabrechnung und deren Technologie;
– Haushaltsgeräte und Beleuchtung.
Durch Gemeinden und Kommunen erbrachte Dienstleistungen:
– Effiziente Gasverteilungssysteme;
– Energiemanagementtechnologien;
– Partnerschaften von Städten oder anderen in Betracht kommenden Gebietskörperschaften;
– Energiemanagement in Städten und in öffentlichen Gebäuden;
– Abfallmanagement und Energienutzung aus Abfällen.
Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie:
– Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures);
– Energiekaskaden, Kraftwärmekopplung und Abwärmenutzung;
Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrsbereich:
– Leistungsnormen für Kraftfahrzeuge;
– Entwicklung effizienter Verkehrsinfrastrukturen.
– Datenbanken: Zugang, technische Daten, Informationssysteme;
– Verbreitung, Sammlung und Auswertung technischer Informationen;
Ausbildung und Weiterbildung:
– Austausch von Energiemanagern, Beamten, Ingenieuren und Studenten;
– Organisation internationaler Ausbildungskurse.
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens;
– Gemeinschaftsunternehmen (Joint-Ventures);
Geltungsbereich am 11. April 2024 ⁸
⁸ AS 1998 2816 ; 2002 2756 ; 2006 4453 ; 2024 159 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty